Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2013, Az. V ZB 29/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4013

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]

vom

18. Juli 2013

in der Zwangsverwaltungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 9 Nr. 2
Beteiligter wird auch der Eigentumsprätendent schon durch formlose Anmeldung sei-ner Rechte. Sein Eigentum kann er aber nicht schon durch die Anmeldung, sondern nur wahren, indem er es in der in § 37 Nr. 5 [X.] beschriebenen Form geltend macht.

[X.] §
150 Abs.
1
Die Auswahl des [X.] kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur auf Ermessensfehler überprüft werden.

[X.], Beschluss vom 18. Juli 2013 -
V [X.] -
LG Gera

[X.]

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2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 18. Juli 2013 durch die [X.], [X.] Lemke und Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. [X.] und Weinland
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 19. Januar 2012 wird auf Kosten des Beteiligten zu 3 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:
I.
Die Gläubigerin erwarb aus ehemaligem Volkseigentum einen Porzellan-betrieb in [X.]und betrieb ihn zunächst selbst. Zum Zwecke eines Verkaufs des Betriebs gründete sie unter anderem die heutige Schuldnerin, in welche sie die Grundstücke des Porzellanbetriebs einbrachte. Ihren Anteil an der [X.] den Geschäftsführer der heutigen Komplementärin der Schuldnerin. Sie stundete ihm den Kaufpreis und erhielt dafür mehrere vollstreckbare Grund-schulden an den [X.]. Der Porzellanbetrieb selbst wurde im Ergebnis von einer Betriebsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH über-nommen, an die Anlagen, Maschinen und fertige Ware verkauft wurden. Über das Vermögen dieser Betriebsgesellschaft wurde am 20. Januar 2010 das In-solvenzverfahren eröffnet; der Beteiligte zu 3 wurde zum Insolvenzverwalter 1
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bestellt. Am 30. April 2010 beantragte die Gläubigerin die Anordnung der Zwangsverwaltung der Grundstücke der Schuldnerin und schlug vor, den [X.] zum Zwangsverwalter zu bestellen.
Dem Antrag hat das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 12.
Mai 2010 entsprochen. Die Erinnerung des Beteiligten zu 3, mit welcher dieser gel-tend machte, der Zwangsverwalter sei nicht unabhängig und verletze seine Pflichten, hat es mangels Beschwerdebefugnis zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Beteiligte zu 3 weiterhin die Aufhebung der Be-stellung des Beteiligten zu 4 zum Zwangsverwalter erreichen.

II.
Das Beschwerdegericht geht von der Beschwerdebefugnis des [X.] zu 3 aus, hält die sofortige Beschwerde aber für unbegründet. Die Ent-scheidung des Vollstreckungsgerichts sei nur auf Ermessensfehler hin zu über-prüfen. Solche lägen nicht vor. Zwar sei der Beteiligte zu 4 für den [X.] der Komplementärin der Schuldnerin im Rahmen des Insolvenzverfah-rens über das Vermögen der Betriebsgesellschaft tätig
gewesen. Diese [X.] habe aber nicht über den Beginn der Zwangsverwaltung hinaus angedauert und kein Bestellungshindernis dargestellt. Die verschiedenen zwischen dem Beteiligten zu 3 und dem Beteiligten zu 4 als Zwangsverwalter geführten recht-lichen Auseinandersetzungen beruhten auf unterschiedlichen Bewertungen dessen, was zur Insolvenzmasse einerseits und zur [X.] andererseits gehöre. Sie seien zudem zugunsten des Beteiligten zu 4 ausge-gangen.
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III.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Die Rechtsmittel des Beteiligten zu 3 sind nicht nur statthaft, sondern auch sonst zulässig. Der Beteiligte zu 3 ist, wie das Beschwerdegericht zutref-fend erkannt hat, erinnerungs-
und beschwerdebefugt, weil er im Sinne von §
146 i.V.m. § 9 Nr.
2 [X.] an dem Zwangsverwaltungsverfahren beteiligt ist.
a) Eine Beteiligung an dem Verfahren nach § 9 Nr. 1 [X.] scheidet aller-dings aus. Als dinglich Berechtigte sind an dem vorliegenden [X.], soweit hier von Interesse, nur die Gläubigerin und die [X.] beteiligt, nicht aber die von dem Beteiligten zu 3 repräsen-tierte Insolvenzschuldnerin. Diese mag Kommanditistin der Vollstreckungs-schuldnerin sein. Dadurch wird sie aber weder selbst an dem zwangsverwalte-ten Grundstück dinglich berechtigt noch sonst Verfahrensbeteiligte.
b) Der Beteiligte zu 3 ist jedoch nach § 9 Nr. 2 [X.] kraft Anmeldung an dem Verfahren beteiligt. Das ergibt sich zwar nicht mehr aus dem früheren Mietverhältnis zwischen der Insolvenzschuldnerin
und der Beteiligten zu 2 als Vollstreckungsschuldnerin, weil es vor der Anordnung der Zwangsverwaltung beendet war. Der Beteiligte zu 3 ist aber deshalb im Sinne von § 9 Nr. 2 [X.] an dem Zwangsverwaltungsverfahren beteiligt, weil er Eigentum an dem [X.] und damit ein Recht angemeldet hat, das der Zwangsver-waltung teilweise, nämlich hinsichtlich der Nutzung auch des Zubehörs, entge-gensteht.
[X.]) Der Beteiligte zu
3 hat zwar die Eigentumsrechte der Insolvenz-schuldnerin nicht förmlich angemeldet und die Zubehörstücke, die er für die [X.] in Anspruch nimmt, nicht im Einzelnen aufgeführt. Das war aber 4
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auch nicht erforderlich. Die Anmeldung bedarf keiner besonderen Form (Senat, Urteil vom 30. Mai 1956 -
V
[X.], [X.]Z 21, 30, 32 sowie
Beschlüsse vom 5. Oktober 2006 -
V [X.], NJW-RR 2007, 165, 166 Rn. 15 und vom 7.
Oktober 2010 -
V [X.], NJW-RR 2011, 233, 234 Rn. 24; [X.], [X.], 20. Aufl., §
9 Rn.
4.1; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/
[X.], [X.], 14. Aufl., § 9 Rn. 21). Es genügt, wenn der Beteiligte Rechtsgrund und Rang seines Anspruchs angibt (Senat, Urteil vom 30. Mai 1956 -
V [X.], [X.]Z 21, 30, 33). Bei einem Eigentumsprätendenten er-fordert dies ein Berufen auf sein Eigentum und die Angabe, woran das [X.] bestehen soll. Dazu müssen die betroffenen Vermögensgegenstände nicht im Einzelnen angegeben werden. Es genügt, wenn sie so beschrieben werden, dass dem Vollstreckungsgericht eine Prüfung möglich ist. Eine solche Anmel-dung von Rechten kann entsprechend §
97 Abs. 2 [X.] auch in der [X.] erfolgen. Die [X.] genügt diesen Anforderungen. Aus ihr ergibt sich, dass er den größten Teil des [X.] für sich beansprucht. Weitere Einzelheiten müssen erst dargelegt werden, wenn Glaubhaftmachung nach § 9 Nr. 2 [X.] aE verlangt wird (dazu: Senat, Beschluss vom 6. Juni 2013 -
V [X.], WM
2013, 1359, 1361 Rn.
18), was hier nicht geschehen ist.
[X.]) Der Beteiligte zu 3 musste für die Anmeldung seiner Rechte keine Widerspruchsklage nach § 771 ZPO erheben und auch weder ein Urteil in der Hauptsache noch eine einstweilige Anordnung nach § 771 Abs.
3, § 769 ZPO erwirken. Zu solchen Maßnahmen sind Eigentumsprätendenten wie der [X.] zu 3 zwar nach § 37
Nr. 5 [X.] in der Bestimmung des Versteigerungster-mins aufzufordern. Sie sind aber nicht schon für die Anmeldung, sondern erst für die Geltendmachung der Rechte erforderlich. Nach § 55 Abs. 2 [X.] er-streckt sich die Versteigerung des Grundstücks nämlich auch auf [X.], für das Dritte wie der Beteiligte zu 3 Eigentumsrechte angemeldet haben, 9
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es sei denn, dass sie ihre Rechte nach Maßgabe des §
37 Nr. 5 [X.] geltend gemacht haben. Nur so kann auch ein Nutzungsverlust in der Zwangsverwal-tung, um die es hier geht, vermieden werden. Von dieser Geltendmachung ist die Anmeldung der Rechte zu unterscheiden. Sie genügt zwar nicht, um einen [X.] oder eine Rechtsbeeinträchtigung zu verhindern, verschafft dem Inhaber solcher Rechte aber die Stellung als Verfahrensbeteiligter ([X.]/
[X.], [X.], 9. Aufl., §
37 Rn. 81).
2. Das Beschwerdegericht nimmt weiter zutreffend an, dass die Ent-scheidung des Vollstreckungsgerichts über die Auswahl des [X.] nicht vollständig, sondern nur darauf überprüfbar ist, ob das [X.] sein Auswahlermessen pflichtgemäß ausgeübt hat.
a) Richtig ist zwar, dass das Beschwerdegericht im [X.] nach § 571 Abs. 2 ZPO neue Angriffs-
und Verteidigungsmittel zu berück-sichtigen und deshalb eine neue eigene vollständige Sachentscheidung zu tref-fen hat. Bei der Überprüfung der Auswahl des [X.] ist es aber anders.
b) Gegenstand dieses Verfahrens sind grundsätzlich nur Ermessensfeh-ler des Vollstreckungsgerichts.
[X.]) Dass die Überprüfung der Auswahl des [X.] durch das Vollstreckung nur in diesem Umfang durch das Beschwerdegericht zu überprü-fen ist, ist nicht umstritten ([X.], Rpfleger 2001, 40, 41; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 150 Rn. 6; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/
[X.], [X.], 14. Aufl., §
150 Rn. 28.1; [X.], [X.], § 150 Rn. 5; [X.], [X.], 20. Aufl., §
150 Rn. 3.5) und nach Ansicht des Senats auch zu-treffend. Diese Rechtsfolge lässt sich aber nicht aus dem Umstand ableiten, dass mit der gegen die Auswahlentscheidung gegebenen Vollstreckungserinne-10
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geltend gemacht werden können (so aber offenbar [X.], Rpfleger 2001, 40, 41). Für den Umfang der Prüfung der Auswahlentscheidung kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob nur die Auswahl oder auch die Entschei-dung angefochten wird, in deren Rahmen sie erfolgt, nämlich die Anordnung der Zwangsverwaltung oder die isolierte nachträgliche Bestellung eines [X.].
[X.]) Die beschränkte Überprüfung der Auswahlentscheidung des [X.]s folgt vielmehr unmittelbar aus § 150 Abs. 1 [X.]. Diese Norm überträgt die Bestellung des [X.] und damit auch dessen Auswahl dem Vollstreckungsgericht. Die Auswahl des [X.] ist aber keine in jeder Hinsicht gebundene Entscheidung. Sie erfordert vielmehr in dem gesetzlichen Rahmen eine Wertung. Das Gesetz räumt dem [X.] mit der Übertragung der Auswahlentscheidung zwangsläufig auch den für diese Auswahl notwendigen Ermessensspielraum ein. Deswegen kann die Auswahl nicht vollständig, sondern grundsätzlich nur darauf überprüft werden, ob das Vollstreckungsgericht die Grenzen seines Ermessensspiel-raums eingehalten hat.
3.
Eine Überschreitung der Grenzen seines Ermessens durch das [X.] verneint das Beschwerdegericht zu Recht.
a) Dem Vollstreckungsgericht ist kein Fehler bei der [X.] unterlaufen. Es durfte bei der Anordnung der Zwangsverwaltung von dem Sachverhalt ausgehen, den ihm die Gläubigerin unterbreitet hatte. Weitere [X.] hatte es nur anzustellen, soweit dieser Sachverhalt dazu Anlass gab. Das war nicht der Fall. Nach den -
von dem Beteiligten zu 3 nicht in Abrede ge-stellten -
Angaben der Gläubigerin betreute der Beteiligte zu 4 seinerzeit rund 14
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70 Zwangsverwaltungsverfahren in dem Raum [X.]und [X.]und war mit den besonderen Gegebenheiten am Porzellanstandort [X.] vertraut. Er ver-sprach danach die für seine Auswahl nach § 1 Abs. 2 [X.] erforderliche Ge-schäftserfahrung und erschien auch sonst als Zwangsverwalter der Grundstü-cke der Besitzgesellschaft eines Porzellanverarbeitungsbetriebs geeignet. Dass und in welcher Richtung das Vollstreckungsgericht Anlass
gehabt hätte, vor der Bestellung des [X.] weitere Sachaufklärung zu betreiben, ist nicht ersichtlich.
b) Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Vollstreckungsgericht in den von dem Beteiligten zu 3 in seiner Erinnerung aufgezeigten Gesichtspunkten keinen Grund zu einer Änderung seiner Entscheidung gesehen hat.
[X.]) Das Vollstreckungsgericht musste diesen Gesichtspunkten allerdings bei seiner Entscheidung über die Abhilfe nachgehen und prüfen, ob sie Veran-lassung für eine Änderung seiner Auswahlentscheidung gaben. Das ist hier ge-schehen. Denn das Vollstreckungsgericht hat sich mit diesen Gesichtspunkten in seiner Abhilfeentscheidung hilfsweise befasst und einen Anlass für eine ab-weichende Beurteilung verneint. Diese Entscheidung ist von dem Beschwerde-gericht zu Recht nicht beanstandet worden.
[X.]) Unter Berücksichtigung der Angaben des Beteiligten zu 3 stand der Auswahl des Beteiligten zu 4 als Zwangsverwalter nicht eine fehlende Unab-hängigkeit entgegen.
Der in Aussicht genommene Zwangsverwalter muss zwar die Gewähr dafür bieten, seine Aufgabe unabhängig von den Interessen der Verfahrensbe-teiligten und den gesetzlichen Anforderungen entsprechend zu erfüllen. Das ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn sich der vorgesehene Zwangsverwalter in einer rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zu einem Beteiligten des 17
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Zwangsverwaltungsverfahrens befindet (Senat, Beschluss vom 14. April 2005
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V [X.], NJW-RR 2005, 1299, 1300). Ein Beispiel wäre der [X.], der gleichzeitig Steuerberater des Schuldners ist ([X.], MDR
1964, 768). Eine solche Beziehung bestand hier bei Anordnung der Zwangsverwal-tung aber nicht mehr. Der Beteiligte zu 4 hatte allerdings vor seiner Bestellung zum Zwangsverwalter den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Schuldnerin in seiner Eigenschaft als damaliger Geschäftsführer der Insolvenz-schuldnerin in dem Insolvenzverfahren vertreten. Diese Mandate waren indes-sen vor der Bestellung des Beteiligten zu 4 zum Zwangsverwalter beendet. Sie betrafen mit dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Betriebsgesell-schaft thematisch nicht die anstehende Zwangsverwaltung der Grundstücke der Schuldnerin und hatten auch keine inhaltlichen Auswirkungen hierauf. Der we-sentliche Streitpunkt bei der Abwicklung der Zwangsverwaltung war schon nach dem Bericht des Beteiligten zu 4 über die Inbesitznahme der Grundstücke die Zuordnung des [X.]s zur [X.] einerseits oder zur Insolvenzmasse andererseits. Darüber können weder der Beteiligte zu 3 als Insolvenzverwalter noch der Beteiligte zu 4 als Zwangsverwalter nach [X.] entscheiden. Entscheidend ist, wem dieses Zubehör nach der gesetzli-chen Regelung in § 1120 BGB zugeordnet ist, was, wenn Gewissheit hierüber nicht zu erlangen ist, gerichtlich geklärt werden muss. Sowohl der Beteiligte zu 3 als auch der Beteiligte zu 4 müssten eine Haftung wegen Verletzung ihrer Amtspflichten befürchten, gäben sie Zubehör ungerechtfertigt frei. Von einer Verwertung oder Nutzung des [X.]s profitieren die Gläubiger des Zwangsverwaltungsverfahrens oder die Gläubiger im Insolvenzverfahren, nicht aber der Geschäftsführer der Vollstreckungsschuldnerin. Deshalb ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die frühere Vertretung des Geschäftsführers der Vollstreckungsschuldnerin durch den Beteiligten zu 4 im Insolvenzverfahren auf die Zwangsverwaltung auswirken könnte.
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cc) Aus der Vertretung des Geschäftsführers der Komplementärin der Vollstreckungsschuldnerin als damaligem Geschäftsführer der [X.], dem Streit zwischen den Beteiligten zu 3 und 4 über das Zubehör der
zwangsverwalteten Grundstücke
und der fehlenden Ortsansässigkeit des [X.] lassen sich entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 3 keine Anhalts-punkte für ein kollusives Zusammenwirken der Gläubigerin und der [X.] zum Nachteil der insolventen Betriebsgesellschaft ableiten.
(1) Der Streit um das [X.] beruht auf den durch die rechtliche Situation vorgegebenen unterschiedlichen rechtlichen Interessen der Vollstreckungsschuldnerin und der Gläubigerin einerseits sowie der Insolvenz-schuldnerin andererseits und der gegenläufigen Aufgabenstellung der [X.] zu 3 und zu 4. Die Grundschulden der Gläubigerin an den Grundstücken der Vollstreckungsschuldnerin erstrecken sich nach § 1120, § 1192 Abs. 1 BGB auf das [X.], das wiederum zum Vermögen der Betriebsgesell-schaft gehören und einen wesentlichen Teil der Insolvenzmasse ausmachen kann. Deren Erhalt und Mehrung ist die wesentliche Aufgabe des Beteiligten zu 3 als Insolvenzverwalter, wohingegen der Beteiligte zu 4 die diesem Ziel entge-genlaufende Aufgabe hat, die [X.] zu sichern und aus ihr den größtmöglichen Nutzen für die Gläubiger (und die Schuldnerin) zu erzielen.
An diesem durch die unterschiedlichen Aufgaben vorbestimmten [X.] änderte sich nichts, wenn das Vollstreckungsgericht statt des [X.] zu 4 einen anderen Zwangsverwalter bestellte. Dieser handelte pflichtwidrig, gäbe er Zubehör, auf das sich die Grundschulden erstrecken, auf Wunsch des Beteiligten zu 3 frei.
(2) Dass der Beteiligte zu 4 nicht in [X.] ansässig ist, sondern in E.

,
besagt für ein kollusives Zusammenwirken der Gläubigerin und der [X.] ebenfalls nichts. Einen hinreichend erfahrenen Zwangsver-21
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walter konnte das Vollstreckungsgericht im Zweifel nicht in dem kleinen Ort
[X.] , in dem die Grundstücke liegen, sondern eher in einer der [X.] größeren Städte finden, etwa in [X.] ,
wo der Beteiligte zu 4 ansässig ist, oder in Er.

, wo der Beteiligte zu 3 seine Kanzlei hat.
dd) Anlass zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Beteiligten zu 4 ergab der Vortrag des Beteiligten zu 3 nicht. Er zeigt nur, dass sich der Beteiligte zu 4 mit Erfolg gegen eine aus seiner Sicht sachlich nicht gerechtfertigte Schmäle-rung der [X.] durch den Beteiligten zu 3 gewehrt und damit seine Aufgaben pflichtgemäß wahrgenommen hat.
ee) Zweifel an der Eignung des Beteiligten zu 4 ergaben sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass er dem Vollstreckungsgericht nicht mitge-teilt hat, dass er vor seiner Bestellung zum Zwangsverwalter den [X.] der Komplementärin der Schuldnerin in seiner Eigenschaft als [X.] der Insolvenzschuldnerin vertreten hat. Diesen Vorgang musste er nicht mit-teilen, weil er nicht die Gefahr einer Interessenkollision begründete. Relevant war für das Zwangsverwaltungsverfahren nur, dass der Beteiligte zu 3 [X.] auf große Teile des [X.]s erhob. Dazu hat der Beteiligte zu 4 in seinem Bericht über die Inbesitznahme ausführlich vorgetragen.
4. Aus den vorgenannten Gründen hatte das Vollstreckungsgericht auch keine Veranlassung zu aufsichtlichen Maßnahmen oder zu einer Ablösung des Beteiligten zu 4 von seinem Amt als Zwangsverwalter.
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IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Diese Norm ist hier anwendbar, weil sich die Beteiligten bei dem Streit um die Auswahl des [X.] ähnlich wie in einem kontradiktorischen Verfahren gegen-überstehen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 -
V [X.], [X.]Z 170, 378, 381 f. Rn. 7 f.). Den Gegenstandswert hat der Senat gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO nach dem Interesse des Beteiligten zu 3 an der [X.] des [X.] geschätzt.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch

[X.]
Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.05.2011 -
L 22/10 -

LG Gera, Entscheidung vom 19.01.2012 -
5 T 313/11 -

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Meta

V ZB 29/12

18.07.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2013, Az. V ZB 29/12 (REWIS RS 2013, 4013)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4013

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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