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PDF anzeigen[X.] 5/02vom15. November 2002in der [X.] -Der [X.], [X.], hat am 15. Novem-ber 2002 durch den Vizepräsidenten des [X.]es [X.] Prof. [X.] und [X.] sowie die ehrenamtlichen [X.] und [X.]:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in [X.] des 7. Zivilsenats des [X.] - Senat fürLandwirtschaftssachen - vom 13. Februar 2002 wird auf [X.] Beklagten zu 3 zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren [X.] Gründe:[X.] der Versuch der Mutter der Kläger, mehrere landwirtschaftli-che Grundstücke [X.] an den Vater des Beklagten zu 3 zu übertragen, ander nicht erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung gescheitert war, [X.] die Kaufvertragsparteien am 16. Mai 1986 einen notariellen Erbvertrag, indem die Mutter der Kläger dem Beklagten zu 3 hinsichtlich der Grundstücke [X.] aussetzte. Den Besitz an den Grundstücken erhielt der Beklagtezu 3 sogleich übergeben. Er verpachtete die Flächen zunächst an den Be-- 3 -klagten zu 1 und stimmte später einer Vertragsübernahme durch den [X.] zu.Im Rahmen einer Erbauseinandersetzung übertrug die Mutter der [X.] notariellem Vertrag vom 25. April 1997 ihren gesamten Grundbesitz je zurideellen Hälfte auf die Kläger, die ihn unterdessen weiterverkauft haben.Die Kläger verlangen u.a. von dem Beklagten zu 3 Räumung und Her-ausgabe der Grundstücke, deren Besitz dem Beklagten zu 3 im Zusammen-hang mit der Vermächtnisaussetzung übertragen worden war. Der Beklagtezu 3 beruft sich auf ein Besitzrecht und auf ein Zurückbehaltungsrecht, das erauf einen Rückzahlungsanspruch stützt, den er daraus herleitet, daß sein Vaterden Kaufpreis aus dem nicht zur Durchführung gelangten Kaufvertrag an [X.] der Kläger gezahlt und im Hinblick auf die Vermächtnisaussetzung nichtzurückerhalten habe.Das Landwirtschaftsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr stattgegeben. Die Revision hat es nicht zugelassen. [X.] sich die Beschwerde des Beklagten zu 3.II.Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO zulässig, hataber in der Sache keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 3ist der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht gegeben. Grund-sätzliche Bedeutung im Sinne dieser Norm kommt einer Rechtssache dann [X.] 4 -wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die klärungsbedürftig, klärungsfähigund entscheidungserheblich ist und das abstrakte Interesse der Allgemeinheitan der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.],[X.]. v. 4. Juli 2002, [X.], [X.], 1811, 1812 und [X.]/02,[X.], 1896, 1897, vorgesehen für [X.]Z). Diese Voraussetzungen sindhier nicht erfüllt.1. Daß die Vereinbarung über die Besitzeinräumung in dem [X.] 16. Mai 1986, auch unter Berücksichtigung der Zahlung des [X.] [X.] zu 3, kein Rechtsverhältnis darstellt, das dem Beklagten zu 3 in [X.] oder entsprechender Anwendung der §§ 593b, 566 BGB (§ 571 BGBa.F.) ein Recht zum Besitz gegenüber den Klägern als jetzigen [X.] einräumen könnte, hat das Berufungsgericht im Einklang mit [X.], auch des [X.]s (vgl. Urt. v. 29. Juni 2001,V [X.], NJW 2001, 2885), und der Literatur verneint. Die [X.] nicht auf, daß im konkreten Fall gleichwohl ein Klärungsbedarf besteht.Die Umstände des Falles enthalten keine Besonderheiten, die einer höchst-richterlichen Beurteilung bedürften.2. Soweit die Beschwerde grundsätzliche Bedeutung für die Frage [X.], ob der Beklagte zu 3 ein Zurückbehaltungsrecht nach § 404 BGBauch den Klägern gegenüber geltend machen kann, fehlt es schon an einerDarlegung der Entscheidungserheblichkeit. Selbst wenn - wovon [X.] auszugehen ist - der Vater des Beklagten zu 3 an die Mutter der Klä-ger 60.000 DM gezahlt hat und der Rechtsgrund hierfür weggefallen sein sollte,kann hieraus der Beklagte zu 3 keinen Rückzahlungsanspruch herleiten. [X.] auch die Einzelheiten des Bereicherungsausgleichs bei [X.] 5 -eines Vertrages zugunsten Dritter höchstrichterlich ungeklärt sein (vgl. [X.]/[X.], 3. Aufl., § 812 [X.]. 110 ff), so unterliegt es keinemZweifel, daß dem Dritten kein Bereicherungsanspruch zusteht, wenn der [X.] ohne Rechtsgrund an den Versprechenden geleistet hat.Unabhängig davon wird die vorliegende Konstellation von § 404 BGBnicht erfaßt. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und stellt entgegender Auffassung der Beschwerde keine klärungsbedürftige Rechtsfrage dar. [X.] hinsichtlich des Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB hatsich nicht im Wege der Abtretung nach § 398 BGB ergeben, sondern durchÜbertragung des Eigentums. Der Anspruch aus § 985 BGB ist auch isoliert garnicht abtretbar (s. nur [X.]/[X.], 4. Aufl., § 399 [X.]. 20). [X.] vollzieht sich der Schutz des auf Herausgabe in [X.] Besitzers vielmehr nach § 986 Abs. 2 BGB (bei beweglichen Sa-chen) und nach §§ 566 ff (§§ 571 ff [X.]), 581 Abs. 1, 999 Abs. 2 BGB,57 ff [X.] (bei unbeweglichen Sachen). Die Beschwerde zeigt nicht auf, daßdieses gesetzliche Konzept regelungswidrige Lücken enthält, die durch eineanaloge Anwendung des § 404 BGB geschlossen werden könnten. Sie ver-weist auch nicht auf Literatur oder Rechtsprechung, in der solche Ansätze ver-treten würden.3. Auch unter dem von der Beschwerde angeführten Gesichtspunkt [X.] nach § 419 BGB a.F. stellen sich keine Fragen rechts-grundsätzlicher Bedeutung. Zum einen verweist die Beschwerde nicht auf tat-bestandliche Feststellungen, auf die die Annahme einer Vermögensübernahmedurch die Kläger gestützt werden könnte. Zum anderen fehlt es auch hier an- 6 -der Darlegung eines Gegenanspruchs des Beklagten zu 3, auf den ein [X.] oder Besitzrecht gestützt werden könnte ([X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.]Krüger Lemke
Meta
15.11.2002
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2002, Az. LwZR 5/02 (REWIS RS 2002, 684)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 684
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