Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2009, Az. XII ZR 94/07

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3432

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 20. Mai 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja[X.] § 61 a.F.; BGB § 307 Bb, Cf Vereinbaren die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrages gegen Entgelt eine [X.] für den Mieter nach Art der Vollkaskoversi-cherung mit Selbstbeteiligung, so verliert der Mieter diesen Versicherungs-schutz nicht, wenn ein Dritter, dem er das Fahrzeug überlassen hat, dieses schuldhaft beschädigt. Entgegenstehende [X.] beeinträchtigen den Mieter unangemessen und sind deshalb gemäß § 307 BGB unwirksam. [X.], Urteil vom 20. Mai 2009 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2009 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] Dr. [X.], [X.], Dose und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 8. Juni 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Parteien streiten um Schadensersatz nach Vermietung eines Kraft-fahrzeuges. 1 Die Klägerin, ein gewerbliches Autovermietungsunternehmen, vermietete mit Vertrag vom 21. März 2003 an die [X.] zu 1 einen Kleintransporter zum Zwecke der Weitervermietung. 2 In den Vertragsbedingungen heißt es u.a.: 3 "9. Haftung des Mieters [X.] haftet für während der Dauer des Mietvertrages entstandene Schäden am Fahrzeug... Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte - einschließlich der in Ziff. 3 bezeichneten weiteren Fahrer - haftet der Mieter für die Einhaltung der - 3 - Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der [X.] wie für eigenes Handeln. [X.] [X.] kann - vorbehaltlich Ziff. 11 - seine Haftung nach Ziff. 9 durch Abschluss der Optionen "[X.] ein-schließlich Fahrzeugdiebstahl" ... gegen Zahlung der entsprechenden Zusatzgebühr auf eine bestimmte Selbstbeteiligung ([X.]) pro [X.] reduzieren ... 11. Wegfall der [X.] Auch im Falle vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Schäden tritt die [X.] nach Ziff. 10 nicht ein. ..." Die [X.] zu 1 vereinbarte mit der Klägerin eine [X.] mit einer Selbstbeteiligung von 511,29 • und vermietete ihrerseits das Fahrzeug an den [X.]n zu 2. Dieser verursachte in Absprache mit dem [X.]n zu 3 vorsätzlich einen Unfall. Dabei entstand am Mietfahrzeug der Klägerin ein Sach- und Sachfolgeschaden in Höhe von 7.306,74 •. Die [X.] zu 1 be-zahlte darauf lediglich den vereinbarten Selbstbeteiligungsbetrag. 4 Die Differenz von 6.795,45 • hat die Klägerin gegen alle drei [X.]n geltend gemacht. Das [X.] hat die [X.]n zu 2 und 3 antragsgemäß verurteilt; insoweit ist das Urteil rechtskräftig. Die Klage gegen die [X.] zu 1 hat es abgewiesen. Die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage hat das [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision. Im Revisionsverfahren hat die Klägerin die Hauptsache in Höhe von 2.640 • für erledigt erklärt. Die [X.] zu 1 hat der Erledigungserklärung widersprochen. 5 - 4 - Entscheidungsgründe: 6 Die Revision bleibt ohne Erfolg. 7 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Obwohl der [X.] zu 2 als berechtigter Fahrer den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat und damit die vereinbarte [X.] auf den Selbstbehalt gemäß Ziff. 11 der [X.] entfalle, sei die Klage unbegründet. Die in Ziff. 11 der [X.] geregelte Haftungs-reduzierung bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Scha-dens sei nämlich gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, soweit die [X.] wegen des nur zugerechneten Verhaltens eines [X.]. Allerdings sei der vom [X.] gewählte Ausgangspunkt, wonach bereits Ziff. 9 der [X.] der Klägerin und dort insbesondere die Zurechnung des Verschuldens Dritter unwirksam sei, nicht überzeugend. Ziff. 9 enthalte insoweit eine ausschließlich mietvertragliche Haftungsregelung, die zudem der Regelung in § 540 Abs. 2 BGB entspreche. Dies sei auch dann unbedenklich, wenn der Mieter - wie hier - eine [X.] nach Ziff. 10 der [X.] vereinbart habe. Fraglich sei lediglich, ob eine Zurechnung des Drittverschuldens auch im Rahmen der Ziff. 11 der [X.] (Wegfall der [X.]) zulässig sei. Das sei nicht der Fall. 8 Nach Ziff. 11 Abs. 1 Satz 3 der [X.] entfalle die [X.] gemäß Ziff. 10 u.a. im Falle vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter [X.]. Diese Klausel knüpfe nicht an die Verursachung durch bestimmte Perso-nen, insbesondere durch den Mieter selbst an, sondern erfasse im [X.] mit Ziff. 9 letzter Satz auch den Fall, in dem ein Dritter, dem das Fahrzeug überlassen sei, vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt habe. Eine derartige Regelung sei aber in [X.] gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. 9 - 5 - Das Berufungsgericht habe in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass sich eine in den [X.] eines Autovermieters gegen zusätzliches Entgelt gewährte Haftungsbefreiung am "Leitbild einer Vollkaskoversicherung" orientie-ren müsse. Dies gelte auch, wenn eine Selbstbeteiligung vereinbart sei. An [X.] hätten sich die [X.] der Klägerin zu orientieren, auch wenn sie das Wort "Vollkaskoversicherung" oder "Volldeckung" nicht ausdrücklich erwähnten. Das "[X.]s"-Modell der Klägerin sei nämlich grundsätzlich nach seiner Struktur und Eigenart an eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteili-gung angelehnt. Es solle den Mieter vor Inanspruchnahme wegen [X.] und Diebstahl schützen, könne durch eine zum Mietvertrag hinzutre-tende gesonderte Einigung vereinbart werden und koste dann eine gesonderte Gebühr. In Ziff. 10 sei von einer "Selbstbeteiligung ([X.])" die Rede, auf die sich die Haftung des Mieters reduzieren solle. Bei einer derartigen Regelung dürfe ein die Zusatzvereinbarung abschließender Mieter grundsätzlich erwarten, dass der Umfang der [X.] dem durch eine Vollkaskoversicherung vermittelten Schutz im Wesentlichen entspreche. 10 Diese Anforderungen erfüllten Ziff. 11 Abs. 1 Satz 3 der klägerischen [X.] nicht. An die Stelle des im Rahmen einer Kaskoversicherung jedenfalls im Regelfall versicherten [X.] trete bei einer Haftungsfreistellung des Mieters dessen Haftungsinteresse. Dieses Interesse bestehe hier wegen der Regelung in Ziff. 9 in der Gefahr der Inanspruchnahme durch den Vermieter wegen eigenen Verschuldens des Mieters als auch wegen dem Mieter nur zu-gerechneten fremden Verschuldens. Diese Zurücknahme des "[X.]" über das Haftungsinteresse des Mieters orientiere sich [X.] nicht in ausreichendem Maße an den Grundwertungen des § 61 [X.] a.F. Nach dieser Bestimmung, die zum Kernbestand der Kaskoversicherung als Schadensversicherung gehöre, werde der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich 11 - 6 - oder grob fahrlässig herbeiführe. Die Vorschrift knüpfe nach ihrem Wortlaut ausschließlich an das eigene Verschulden des Versicherungsnehmers an; eine Zurechnung des Verschuldens Dritter entsprechend § 278 BGB sei ausge-schlossen und die Zurechnung auf wenige Sonderfälle wie etwa die [X.] begrenzt. Im Rahmen einer Kaskoversicherung werde der Versi-cherungsschutz bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schadensherbei-führung durch den Fahrer, dem das Fahrzeug überlassen worden sei, nicht be-einträchtigt. Der Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers bei Scha-densherbeiführung durch Dritte werde im Gegenteil sogar noch durch die [X.] des § 15 Abs. 2 [X.] ausgebaut. Dass ein "Fahrerverschulden" den Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers weder direkt noch indirekt beeinträchtige, gehöre deshalb zu den Kernelementen einer Kaskoversiche-rung. Gegen dieses Leitbild der Kaskoversicherung verstoße Ziff. 11 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Ziff. 9 der klägerischen [X.], weil sie eine Zurechnung des [X.] des vom Mieter verschiedenen Fahrers ermögliche und die [X.] und damit den "[X.]" zu Lasten des Mieters schon dann leer laufen lasse, wenn lediglich der Fahrer, nicht aber der Mieter selbst, den Schaden vorsätzlich und/oder grob fahrlässig verursacht ha-be. 2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. 12 a) Vereinbaren die Parteien eines gewerblichen [X.] gegen Entgelt eine [X.] für den Mieter nach Art der Voll-kaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, so darf dieser - gleichsam als Qua-si-Versicherungsnehmer - darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietver-traglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeuges und als Versicherungsnehmer in der [X.] - 7 - zeugvollversicherung genießen würde. Nur bei Einräumung dieses Schutzes genügt der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen seiner aus dem [X.] erwachsenen Verpflichtung, schon bei der [X.] seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen künftiger [X.] angemessen zu berücksichtigen. Diese vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Rechtsauffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.] ([X.] 22, 109; Urteil vom 17. Dezember 1980 - [X.] - NJW 1981, 1211, Urteil vom 16. Dezember 1981 - [X.] - NJW 1982, 987 f., Urteil vom 19. Juni 1985 - [X.] - NJW-RR 1986, 51, Senatsurteil vom 19. Januar 2005 - [X.] ZR 107/01 - NJW 2005, 1183). b) Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass in der Kraftfahrzeugvollversicherung eine Haftung des Versicherungsnehmers für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlas-sen hat, nicht in Betracht kommt. Das ergibt sich aus § 61 [X.] a.F. (§ 81 [X.]). Nach dieser Bestimmung ist der Versicherer von seinen Leistungspflich-ten nur frei, wenn der Versicherungsnehmer selbst den Versicherungsfall [X.] oder grob fahrlässig herbeiführt. Damit schließt bereits der Wortlaut des Gesetzes jede Zurechnung eines Drittverschuldens zu Lasten des [X.] aus. Es besteht auch weitgehend Einigkeit, dass im Rahmen des § 61 [X.] a.F. die allgemeine zivilrechtliche Zurechnungsnorm für das [X.] des Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) keine Anwendung findet. [X.] wird dies damit, dass § 61 [X.] a.F. keine Schadensersatzpflicht statuiert, sondern einen subjektiven Risikoausschluss beinhaltet und anderenfalls die Gefahr bestünde, den Versicherungsschutz in einer Weise einzuschränken, der mit dem Zweck der Versicherung nicht mehr verträglich wäre ([X.] 11, 120, 123). 14 - 8 - Allerdings wird es als zu weitgehend angesehen, eine Zurechnung [X.] auch dann zu verneinen, wenn der Dritte gleichsam an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist, ihn gleichsam repräsentiert. Auf diesem Gedanken beruht die bereits auf reichsgerichtliche Rechtsprechung ([X.], 370) zurückgehende, besonders für das Versicherungsrecht entwi-ckelte "Repräsentantenhaftung" ([X.] 107, 229, 232 f., 171, 304, 306 f.; Urteil vom 14. Mai 2003 - [X.]/02 - NJW-RR 2003, 1250). Dem liegen Billig-keitserwägungen zugrunde; dem Versicherungsnehmer, der das versicherte Risiko aus der Hand gibt und sich der Obhut über die Sache gänzlich entledigt, soll es verwehrt werden, die Lage des Versicherers nach Belieben zu [X.] mit der Folge, dass dieser auch bei Vorsatz und grober Fahrlässig-keit des Repräsentanten leistungspflichtig wäre, während er frei wäre, wenn die "[X.]" beim Versicherungsnehmer persönlich gegeben und dieser in gleicher Weise gehandelt hätte. Danach wird der Versicherer nur dann von der Leistungspflicht frei, wenn der [X.] ist und in dieser Rolle den Versicherungsfall grob fahrlässig oder gar [X.] vorbeiführt. 15 c) Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass diese Grundsätze der Kaskoversicherung auch für den Mieter gelten, der sich gegen besonderes Entgelt eine Reduzierung seiner Haftung gegenüber dem Vermieter "erkauft". Es ist nämlich kein hinreichender Grund ersichtlich, die Prinzipien der Repräsentantenhaftung auf den quasi-versicherten Kraftfahr-zeugmieter nicht anzuwenden. Die aus § 61 [X.] a.F. hergeleitete, auf den Repräsentanten des Kraftfahrzeugmieters eingeschränkte Haftung hat bei ver-einbarter [X.] in der gewerblichen Kraftfahrzeugmiete die [X.] Berechtigung, wie die unmittelbar aus § 61 [X.] a.F. hergeleitete Reprä-sentantenhaftung im Versicherungsrecht. Es wäre inkonsequent, vom gewerbli-chen Kraftfahrzeugvermieter zu fordern, seine Vertragsbedingungen nach dem 16 - 9 - Leitbild der Fahrzeugvollversicherung zu gestalten, diese Forderung dann aber bei der wesentlichen Frage nach der [X.] aufzugeben. Die Interessen-lage des quasi-versicherten Kraftfahrzeugmieters und des Versicherungsneh-mers sind identisch. Beide wollen sich vor Risiken schützen, die der versicher-ten Sache von dritter Seite drohen. Beider Interesse geht dahin, das mit dem [X.] verbundene Ausfallrisiko zu versichern, letztlich also das [X.] des Schädigers auf den [X.] zu verlagern. Dafür be-zahlt der Versicherungsnehmer die Versicherungsprämie und der Kraftfahr-zeugmieter über die Miete hinaus das Zusatzentgelt an den gewerblichen Kraft-fahrzeugvermieter, der als "[X.]" auftritt. d) Die Auffassung der Revision, der [X.] habe nur von ei-nem Leitbild, nicht aber von einem A[X.]ild der Kaskoversicherung gesprochen und die Grundsätze der Repräsentantenhaftung seien nicht anwendbar, weil der Untermieter nicht Repräsentant des Mieters sei, vermag nicht zu überzeu-gen. 17 aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend und unangefochten davon aus-gegangen, dass der Dritte (Fahrer, Untermieter u.ä.), dem der Mieter das Fahr-zeug überlässt, nicht als Repräsentant im Sinne des Versicherungsrechts anzu-sehen ist. Repräsentant ist nämlich nur, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertrags - oder ähnlichen Ver-hältnisses - an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist ([X.] 107, 229, 230 f.). Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache reicht dabei nicht aus, um ein solches Repräsentantenverhältnis anzunehmen ([X.] aaO). Ebensowenig begründen allein verwandtschaftliche Beziehungen (Ehe-gatte, Kinder u.ä.) oder allein vertragliche Beziehungen, kraft derer der Dritte die Obhut über das versicherte Risiko (z.B. Miet-, Arbeits- oder [X.]) hat, die Repräsentantenstellung ([X.] Urteil vom 14. Mai 18 - 10 - 2003 aaO). Vielmehr muss ein Repräsentant unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles befugt sein, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbe-deutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln und dabei auch dessen Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer wahrnehmen (Risiko-verwaltung). 19 [X.]) Nach diesen Maßstäben hat das [X.] den Untermieter zu Recht nicht als Repräsentanten des Mieters angesehen, weil die Risikoverwal-tung bezüglich der vereinbarten [X.] gänzlich in der Hand der [X.]n lag. Das stellt die Revision auch nicht in Frage. Sie macht vielmehr geltend, wenn der Unternehmer nicht als Repräsentant anzusehen sei, dann sei es auch nicht sinnvoll, die Grundsätze dieser Haftungsregelung anzuwenden. Dem ist nicht zu folgen. Die Argumentation der Revision beruht auf einem unzu-treffenden Verständnis der Repräsentantenhaftung. Die Lehre von der Reprä-sentantenhaftung besagt, dass eine Haftung für Dritte nur besteht, wenn der [X.] ist. Die Haftungsfreistellung hängt aber nicht vom Vorhandensein eines Repräsentanten ab. Sie soll viel-mehr und gerade auch dann zur Geltung kommen, wenn kein Repräsentant vorhanden ist. [X.]) Entgegen der Auffassung der Revision trifft es auch nicht zu, dass der [X.] von einer Haftung für Dritte ausgegangen sei, wenn [X.] das Mietobjekt vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt haben. In den von der Revision angeführten Entscheidungen ([X.] Urteile vom 17. Dezember 1980 - [X.] - NJW 1981, 1211; vom 16. Dezember 1981 - [X.] - NJW 1982, 987 f. und vom 15. Juni 1983 - [X.] - [X.], 1009 ff.) kam es auf diese Fragen nicht an. Sollten die Entscheidungen im [X.] der Revision verstanden werden können, so hält der Senat, der für das ge-werbliche Mietrecht allein zuständig ist, nicht daran fest. 20 - 11 - e) Damit ist das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die [X.] der Klägerin zu Lasten der [X.]n zu 1 vom Leitbild der Voll-kaskoversicherung abweicht. Ohne Rechtsverstoß durfte es darin eine im Sinne des § 307 BGB unangemessene und damit unwirksame Regelung sehen. Die dagegen von der Revision vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. 21 22 aa) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, nicht die Haftung für [X.], sondern die Befreiung der Haftung für Dritte sei unangemessen, weil sie die gesetzliche Haftungsregelung auf den Kopf stelle. Nach dem Gesetz hafte der Mieter für seinen Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB); im Mietrecht sei dieser Ge-danke in § 540 Abs. 2 BGB, wonach der Mieter für das Verhalten des [X.] einstehen müsse, noch besonders hervorgehoben. Es geht hier aber nicht um die Frage, inwieweit durch [X.] von der ge-setzlichen Haftungsregelung des Mietrechts abgewichen werden kann. Die [X.] haben individualvertraglich und damit zweifelsohne zulässig eine [X.] vereinbart. Sie haben sich darauf geeinigt, dass der Mieter bei Zahlung eines Geldbetrages zusätzlich zur Miete nur noch mit einem be-stimmten Selbstbeteiligungsbetrag (511,29 •) haften soll. Die entscheidende Frage ist deshalb, ob der Vermieter unter diesen Umständen die individuell ver-einbarte Haftungsbeschränkung mittels [X.] wieder einschränken kann und der Mieter, der sich durch ein Zusatzentgelt eine zusätzliche Leistung (Haftungsbe-freiung) erkaufen will, damit rechnen muss, dass die angestrebte Haftungsbe-freiung nicht gilt, wenn er das Fahrzeug einem [X.] überlässt und dieser es vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt. Sie ist zu verneinen. [X.] muss sich darauf verlassen können, dass er eine Haftungsfreistellung entspre-chend den Grundsätzen der Kaskoversicherung erhält, wozu auch und insbe-sondere gehört, dass er für grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten Dritter nicht haftet (vgl. § 61 [X.] a.F.). 23 - 12 - [X.]) Soweit die Revision unter Hinweis auf Entscheidungen der [X.] ([X.], 714), [X.] (Versicherungsrecht 1997, 1238) und [X.] (Urteil vom 7. Dezember 2000 - 1 U 627/00 - nicht veröffent-licht) meint, ein Verstoß gegen § 307 BGB scheide schon deshalb aus, weil es einem verständlichen Bedürfnis des Vermieters entspreche, sich die vertragli-che Haftung des Vertragspartners für das Verschulden von Personen zu si-chern, denen die Mietsache zum Gebrauch überlassen werde, vermag dies nicht zu überzeugen. Der Vermieter hat es nämlich in der Hand, sich gegen das Risiko der Schadensverursachung durch Personen, denen der Mieter die [X.] überlässt, mit dem Abschluss einer Kaskoversicherung abzusichern. Diese Möglichkeit nehmen viele Vermieter wahr und wälzen die [X.] auf den Mieter ab. Wenn der Vermieter - wie hier - keine Kaskoversiche-rung abschließt, liegt es bei ihm, die vom Mieter für die [X.] zu zahlende Gebühr so zu bemessen, dass das Risiko, durch schuldhaftes Verhal-ten Dritter geschädigt zu werden, ausreichend abgedeckt wird. 24 [X.]) Auch die Auffassung, der Mieter werde nicht unangemessen benach-teiligt, wenn sich der Vermieter die vertragliche Haftung für das Verschulden von Personen sichere, denen der Mieter die Sache überlasse, weil er es in der Hand habe, ob und welchen Personen er die Nutzungsmöglichkeit einräume, überzeugt nicht. Während der Mieter sein eigenes Fahrverhalten steuern und damit sein Haftungsrisiko bis zu einem gewissen Grad in Grenzen halten kann, ist dies bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte gerade nicht der Fall. Die Überprüfungsmöglichkeiten bei der Auswahl der Personen, denen er das Fahr-zeug überlässt, sind beschränkt und die Einflussnahme auf deren Fahrverhalten begrenzt. Deshalb hat der Mieter ein gesteigertes Interesse, für vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadenszuführung durch den [X.] nicht einstehen zu müssen. Gerade um sich vor diesem - für ihn nicht kalkulierbaren - Risiko zu 25 - 13 - schützen, ist der Mieter bereit, neben dem Entgelt für die Miete einen zusätzli-chen Beitrag für seine Haftungsbeschränkung aufzubringen. Hahne [X.] [X.] Dose Klinkhammer
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.02.2006 - 306 O 52/05 - [X.], Entscheidung vom 08.06.2007 - 14 U 49/06 -

Meta

XII ZR 94/07

20.05.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2009, Az. XII ZR 94/07 (REWIS RS 2009, 3432)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3432

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