Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.03.2017, Az. 4 StR 350/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 13311

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Gegenstand

Einziehung von Wertersatz: Anordnung der Einziehung eines nicht im Eigentum des Angeklagten stehenden Geldbetrages


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Januar 2016, soweit es den Angeklagten betrifft, im Ausspruch über die Einziehung von [X.] aufgehoben. Die Einziehungsanordnung entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Bestechung in 17 Fällen, Vorteilsgewährung in zwei Fällen, Betrugs in sieben Fällen, Anstiftung zum Betrug in zwölf Fällen sowie wegen [X.] der Zwangsvollstreckung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Des Weiteren hat es gegen den Angeklagten die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 27.500 Euro als [X.] angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

2

Zum Schuld- und Strafausspruch ist die Revision des Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

Die gegen den Angeklagten angeordnete Einziehung von [X.] in Höhe von 27.500 Euro kann dagegen nicht bestehen bleiben. Da nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils das Bargeld, welches zur Vortäuschung des für eine Wohnbauförderung erforderlichen Eigenkapitals verwendet wurde, nicht im Eigentum des Angeklagten, sondern der [X.] stand, liegen die Voraussetzungen des § 74c Abs. 1 StGB nicht vor (vgl. [X.], Beschluss vom 28. April 2010 - 5 [X.], [X.], 302). Eine solche Einziehungsanordnung hätte allenfalls beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 75 StGB gegen die [X.] getroffen werden können.

4

Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Sost-Scheible     

       

Cierniak     

       

[X.]

       

Bender     

       

Feilcke     

       

Meta

4 StR 350/16

28.03.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hagen (Westfalen), 14. Januar 2016, Az: 71 KLs 1/15

§ 74c Abs 1 StGB, § 75 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.03.2017, Az. 4 StR 350/16 (REWIS RS 2017, 13311)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13311

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