Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2015, Az. I ZB 3/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 12579

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I [X.]
vom
16. April
2015
in dem Verfahren
auf Vollstreckbarerklärung
eines inländischen [X.]iedsspruchs
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Fall 2; BGB § 138 Abs. 1 D
a)
Eine [X.]iedsvereinbarung, die alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen der [X.], welche diesen [X.], das Gesellschaftsverhältnis oder die Gesellschaft betreffen, mit Ausnahme von [X.]en einem [X.]iedsgericht zur Entscheidung zuweist, muss, um wirksam zu sein, auch dann nicht die in 6.
April 2009 -
II ZR 255/08, [X.], 221) aufgestellten Anforderungen an eine [X.]iedsvereinbarung für [X.]en erfüllen, wenn es sich bei der fraglichen Streitigkeit um eine die Auslegung des [X.]svertrags betreffende Feststellungsklage nach § 256 ZPO handelt.
b)
Die Vereinbarung einer Frist von zwei Wochen
nach Zustellung des [X.]iedsspruchs zur Einleitung eines [X.] wegen eines Ver-stoßes des [X.]iedsgerichts gegen den Anspruch einer [X.] auf [X.] Gehör entzieht einer [X.] nicht den notwendigen Rechtsschutz und ist daher nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
c)
Die Vereinbarung der Zustellung eines [X.]iedsspruchs durch Einschreiben mit Rückschein ist auch dann nicht wegen Verstoßes gegen den Grundsatz einer dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte
gleichwertigen Ausge-staltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens nach § 138 Abs. 1 BGB nich-tig, wenn der [X.]iedsspruch bevollmächtigten Rechtsanwälten zuzustellen ist.
[X.], Beschluss vom 16. April 2015 -
I [X.] -
[X.]

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 16.
April
2015
durch [X.] Dr. Büscher, [X.] Dr. Koch, [X.], die Richterin Dr. [X.]wonke
und den Richter Feddersen
beschlossen:
Die
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesge-richts München
-
34. Zivilsenat
-
vom 18. Dezember 2013
wird auf Kosten der Antragsgegnerin zu 1
zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 6.000.000 .

Gründe:
[X.] Die Antragstellerin und die
Antragsgegner zu 1 bis 4 sind oder waren Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 5, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Deren
Gesellschaftsvertrag erlaubt es, einen Beirat als weiteres Organ der Gesellschaft einzurichten. Die Gesellschafterversammlung hat am
4.
März 2011 auf Antrag der Antragstellerin gegen die Stimmen der Antragsgegner zu 1 bis 4 die Errichtung eines [X.] beschlossen. Die dagegen vor den staatlichen Gerichten erhobene Beschlussmängelklage der Antragsgegnerin zu 1 auf Fest-stellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses ist ohne Erfolg geblieben ([X.], ZIP
2012, 1756).

Die Antragstellerin hat
gegen die Antragsgegner zu 1 bis 5 [X.]iedsklage erhoben und die Feststellung
begehrt, dass der Beirat der Antragsgegnerin zu 5 für die Zustimmung zu im Einzelnen aufgeführten Geschäftsführungsmaßnah-men
der
Antragsgegnerin zu 5
zuständig sei und Beschlüsse des [X.] zu diesen Angelegenheiten der einfachen
Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach [X.] bedürften. Das [X.]iedsgericht hat diesem Begehren entsprochen.
1
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3
-
Die Antragstellerin hat beim [X.] beantragt, den [X.] für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin zu 1 ist dem entge-gengetreten.
Das [X.] hat den [X.]iedsspruch für vollstreckbar erklärt
([X.], Beschluss vom 18. Dezember 2013 -
34 [X.] 14/12, [X.]).
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin
zu 1, mit der sie die Zurückweisung des
Antrags auf Vollstreckbarerklärung und die Aufhebung des [X.]iedsspruchs
erstrebt.
I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1, §
1065 Abs.
1 Satz 1, §
1062 Abs.
1 Nr.
4 Fall 2 ZPO) und auch sonst
zulässig

574 Abs.
2 ZPO). Sie ist aber nicht begründet.
1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß §
1060 Abs.
2 Satz 1 ZPO unter Aufhebung des [X.]iedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in §
1059 Abs.
2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Die Rechtsbe-schwerde macht ohne Erfolg geltend, diese Voraussetzung sei im Streitfall er-füllt, weil zum einen für das hier in Rede stehende Mehrparteienverfahren keine oder keine wirksame [X.]iedsvereinbarung vorliege (dazu [X.]) und zum ande-ren das [X.]iedsgericht den Zeugen [X.] nicht vernommen und dadurch den Anspruch der Antragsgengerin zu 1 auf rechtliches Gehör verletzt habe (dazu II
3).
2. Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, das Oberlandesge-richt hätte den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des [X.]s ablehnen müssen, weil für
das hier in Rede stehende Mehrparteienver-fahren keine oder keine wirksame [X.]iedsvereinbarung vorliege. Entweder er-fasse
die in §
28 des Gesellschaftsvertrags der Antragsgegnerin zu 5 getroffene [X.]iedsvereinbarung nicht das hier in Rede stehende Mehrparteienverfahren; dann betreffe der [X.]iedsspruch eine Streitigkeit, die in der [X.]iedsabrede 3
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-
nicht erwähnt sei (§
1059 Abs.
2 Nr.
1 Buchst.
c ZPO). Oder die [X.]iedsverein-barung erfasse zwar das hier in Rede stehende
Mehrparteienverfahren; dann sei sie insoweit allerdings ungültig (§
1059 Abs.
2 Nr.
1 Buchst.
a Fall 2 ZPO).
a) Die in §
28 des Gesellschaftsvertrags der Antragsgegnerin zu 5 ge-troffene [X.]iedsvereinbarung bestimmt in Satz 1 und 2:
Über alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen der [X.] und Gesellschaftern, welche diesen Gesellschaftsvertrag, das [X.] oder die Gesellschaft betreffen, mit Ausnahme von [X.], entscheidet, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ein [X.]iedsge-richt. Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit, Durchführung und Beendigung des Gesellschaftsvertrages, einzelner Vertragsbestimmungen oder etwaiger Nachträge.
b) Das [X.] hat angenommen, diese [X.]iedsvereinbarung gelte auch für Streitigkeiten zwischen mehreren [X.]en und erfasse
auch das hier in Rede stehende Verfahren. Dazu hat es ausgeführt: Dem Wortlaut der [X.]iedsvereinbarung sei eine Beschränkung auf Rechtsstreitigkeiten allein zwi-schen zwei [X.]en nicht zu entnehmen. Vielmehr würden Streitigkeiten zwi-schen der [X.] ausdrücklich angeführt. Zwar sei die Zuständigkeit des [X.]iedsgerichts für [X.]en aus-geschlossen. Um eine solche Streitigkeit handele es sich hier jedoch nicht, weil deren Gegenstand nicht die Anfechtung eines [X.] sei. Die [X.]iedsklausel sei nicht nach §
138 BGB ganz oder teilweise unwirksam. Sie erfülle zwar nicht die Anforderungen, die der [X.] für [X.]iedsvereinbarungen, die [X.]en umfassen, aufge-stellt habe. Darauf komme es aber nicht an. Eine allgemeine Feststellungsklage -
wie die hier in Rede stehende -
entfalte
grundsätzlich nur Wirkung zwischen
den [X.]en. Das
gelte auch, wenn
sie ein Rechtsverhältnis betreffe, das für eine spätere [X.] präjudiziell sei. Ein
staatliches
Ge-richt, vor dem eine [X.] geführt werde, sei daher nicht an den
zwischen anderen [X.]en ergangenen früheren [X.]iedsspruch ge-8
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bunden.
Selbst wenn für die von der [X.]iedsklausel umfassten Streitigkeiten die vom [X.] für [X.]en aufgestellten Vo-raussetzungen erfüllt sein müssten, wäre die [X.]iedsklausel nicht insgesamt nichtig, weil alle potentiell Beteiligten, für die sich das Ergebnis des [X.]iedsver-fahrens später auswirken könnte, am [X.]iedsverfahren beteiligt gewesen seien und an der Wahl der [X.]iedsrichter mitwirken
konnten.
c) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die in §
28 des [X.] ausdrücklich genannten Streitigkeiten -
wie die hier vorliegende Strei-tigkeit über die Durchführung des Gesellschaftsvertrags oder einzelner Ver-tragsbestimmungen
-
beträfen ihrer Natur nach immer mehrere [X.]en. Da diese Streitigkeiten sich als Mehrparteienstreitigkeiten insoweit nicht von [X.] unterschieden, als sie sich aus materiell-rechtlichen Gründen oder aufgrund prozessualer Rechtskrafterstreckung auf alle [X.] auswirkten, müssten für sie die vom [X.] in der Ent-scheidung [X.]iedsfähigkeit II

aufgestellten Anforderungen an die [X.]iedsfä-higkeit von [X.]en gelten. Diese Anforderungen seien im Streitfall nicht erfüllt. Die [X.]iedsvereinbarung sei daher insoweit unwirksam.

Damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Die in der von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidung für Beschlussmängelstreitigkei-ten aufgestellten Anforderungen an eine [X.]iedsvereinbarung gelten nicht für Streitigkeiten der hier in Rede stehenden Art.
aa) Der [X.] hat in
der Entscheidung [X.]iedsfähigkeit II

(Urteil vom 6. April 2009 -
II ZR 255/08, [X.], 221) unter Aufgabe seiner früheren Entscheidung [X.]iedsfähigkeit
I

(Urteil vom 29.
März 1996
-
II ZR 124/95, [X.]Z 132, 278) angenommen, dass Beschlussmängelstreitig-keiten im Recht der GmbH auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung der Wirkungen der §
248 Abs.
1 Satz 1, §
249 Abs.
1 Satz 1 [X.] grundsätzlich kraft einer dies im Gesellschaftsvertrag festschreibenden [X.]iedsvereinbarung 10
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6
-
oder einer außerhalb der Satzung unter Mitwirkung aller Gesellschafter und der Gesellschaft getroffenen Individualabrede schiedsfähig

sind, sofern und so-weit das schiedsgerichtliche Verfahren in einer dem Rechtsschutz durch staatli-che Gerichte gleichwertigen Weise -
d.h. unter Einhaltung eines aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Mindeststandards an Mitwirkungsrechten und damit an Rechtsschutzgewährung für alle ihr unterworfenen Gesellschafter -
ausgestaltet ist ([X.], 221 Rn. 10 und 13, mwN -
[X.]iedsfähigkeit II).
Danach
setzt die Wirksamkeit einer [X.]iedsklausel zu Beschlussmän-gelstreitigkeiten -
am Maßstab des §
138 BGB gemessen -
die Erfüllung [X.] voraus: Die [X.]iedsabrede muss grundsätzlich mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter in der Satzung verankert sein; alternativ reicht eine außerhalb der Satzung unter Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter und der Gesellschaft getroffene Absprache aus. Jeder Gesellschafter muss
-
neben den [X.] -
über die Einleitung und den Verlauf des [X.]iedsverfahrens informiert und dadurch in die Lage versetzt werden, dem Verfahren zumindest als Nebenintervenient beizutreten. Sämtliche [X.] müssen an der Auswahl und Bestellung der [X.]iedsrichter mitwirken [X.], sofern nicht die Auswahl durch eine neutrale Stelle erfolgt; im Rahmen der Beteiligung mehrerer Gesellschafter auf einer Seite des [X.] kann dabei grundsätzlich das Mehrheitsprinzip zur Anwendung gebracht wer-den. [X.]ließlich muss gewährleistet sein, dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden [X.]en bei einem [X.]iedsgericht [X.] werden ([X.], 221 Rn. 19 f.
-
[X.]iedsfähigkeit II, mwN).
[X.]) Die Wirksamkeit einer [X.]iedsklausel zu Beschlussmängelstreitigkei-ten setzt die Erfüllung dieser Mindestanforderungen an die Mitwirkungsrechte der Gesellschafter voraus, weil die in Rechtsstreitigkeiten dieser Art ergehen-den, der Klage stattgebenden Entscheidungen nach den im GmbH-Recht ent-sprechend anwendbaren §
248 Abs.
1 Satz 1, §
249 Abs.
1 Satz 1 [X.] über 13
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7
-
die nur zwischen den [X.]en wirkende Rechtskraft des §
325 Abs.
1 ZPO hin-aus für und gegen alle Gesellschafter und [X.] wirken, auch wenn sie an dem Verfahren nicht als [X.] teilgenommen haben
(vgl. [X.]Z 132, 278, 285 -
[X.]iedsfähigkeit I). Eine [X.]iedsklausel zu Beschlussmängel-streitigkeiten ist daher nur wirksam, wenn sie die Belange der von der [X.] analog §
248 Abs.
1 Satz 1, §
249 Abs.
1 Satz 1 [X.] potentiell berührten Gesellschafter in einer den Geboten des Rechtsstaatsprinzips genü-genden Weise sicherstellt (vgl. [X.], 221 Rn. 16 bis 18 und 23 -
[X.]ieds-fähigkeit II).
Zu den [X.]en gehören Anfechtungs-, Nichtig-keitsfeststellungs-
und positive Feststellungsklagen entsprechend §§
241
ff. [X.], nicht dagegen einfache

Feststellungsklagen unter den Gesellschaftern nach §
256 ZPO (vgl. [X.]Z 132, 278, 280 -
[X.]iedsfähigkeit I; [X.], Urteil vom 10. Mai 2001 -
III ZR 262/00, NJW 2001, 2176, 2177, insoweit nicht in [X.]Z 147, 394). Einfache Feststellungsklagen entfalten ihre Wirkung allein zwischen den [X.]en des Rechtsstreits. Eine Rechtskrafterstreckung erfolgt auch dann nicht, wenn aus Gründen der Logik eine einheitliche Entscheidung gegenüber nicht am Rechtsstreit beteiligten Personen notwendig oder wünschenswert wä-re. Für die Rechtskrafterstreckung auf nicht am Rechtsstreit beteiligte Personen ist ohne eine besondere Vorschrift kein Raum
(vgl. [X.], Urteil vom 15. Juni 1959 -
II ZR 44/58, NJW 1959, 1683, 1684 f., insoweit nicht in [X.]Z 30, 195; Urteil vom 14. April 2010 -
IV ZR 135/08, [X.], 1068 Rn. 18). Für ein-fache
Feststellungsklagen unter den Gesellschaftern
nach §
256 ZPO gibt es keine besondere Vorschrift, die -
wie der im GmbH-Recht entsprechend [X.] §
248 Abs.
1 Satz 1 [X.] für [X.]en -
be-stimmt, dass das Urteil für und gegen nicht am Rechtsstreit beteiligte [X.] oder [X.] wirkt. Sie haben
daher nur Wirkung inter par-tes ([X.], NJW 2001, 2176, 2177, insoweit nicht in [X.]Z 147, 394).
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-
cc) Bei der hier in Rede stehenden Streitigkeit handelt es sich nicht um eine [X.]; insbesondere ist ihr Gegenstand nicht die Anfechtung oder die Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlus-ses.
Vielmehr liegt
eine einfache

Feststellungsklage
vor, mit der die Antrag-stellerin die Feststellung begehrt, dass der Beirat der Antragsgegnerin zu 5 für die Zustimmung zu im Einzelnen aufgeführten Geschäftsführungsmaßnahmen der Antragsgegnerin zu 5 zuständig sei und Beschlüsse des [X.] zu diesen Angelegenheiten der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach Köp-fen bedürften. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, eine solche

-
die Auslegung eines Gesellschaftsvertrags betreffende
-
Feststellungsklage sei in ihren Wirkungen nicht von einer Beschlussmängelklage zu unterscheiden. Auch die einer solchen Feststellungsklage stattgebende Entscheidung entfaltet Wirkungen allein zwischen den [X.]en des Rechtsstreits und nicht für und gegen Gesellschafter und [X.], die an dem Verfahren nicht als [X.] teilgenommen haben.
Das folgt daraus, dass es keine besondere Vor-schrift gibt, die für solche Entscheidungen eine derartige Rechtskrafterstre-ckung anordnet.
Die einer solchen Streitigkeit zugrunde liegende [X.]iedsver-einbarung muss daher,
um wirksam zu sein,
nicht die in der Entscheidung [X.]iedsfähigkeit II

aufgestellten Anforderungen an eine [X.]iedsvereinbarung für [X.]en erfüllen.
d) Die Rechtsbeschwerde macht weiter ohne Erfolg geltend, die Auffas-sung des [X.]s, alle potentiell Beteiligten, für die sich das [X.] des [X.]iedsverfahrens später auswirken könnte, seien am [X.]iedsverfah-ren beteiligt gewesen und hätten an der Wahl der [X.]iedsrichter mitwirken [X.], sei mit den Vorgaben des [X.] unvereinbar und weiche in entscheidungserheblicher Weise von dem Beschluss des [X.]s Frankfurt am Main vom 9. Oktober 2010 ([X.]iedsVZ
2010, 334) ab.
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-
9
-
Bei den von der Rechtsbeschwerde beanstandeten Ausführungen des [X.]s handelt es sich ersichtlich nur
um Hilfserwägungen für den -
hier nicht vorliegenden -
Fall, dass für die von der [X.]iedsklausel umfassten Streitigkeiten die vom [X.] für [X.]en aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sein müssten.
Die betreffenden Ausfüh-rungen des [X.]s sind demnach nicht entscheidungserheblich. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der angefochtenen Entscheidung insoweit von
der Rechtsprechung des [X.] oder dem Beschluss des [X.]s Frankfurt am Main abweichende
Rechtssätze zugrunde liegen.
e) Die Rechtsbeschwerde macht schließlich vergeblich geltend, bei [X.] über Gesellschafterstreitigkeiten nach §
256 ZPO, die eine Nä-he zu [X.]en aufwiesen, weil sie ihre Grundlage aus-schließlich im Gesellschaftsverhältnis hätten und sich aus materiell-rechtlichen oder prozessrechtlichen Gründen auf alle Gesellschafter auswirken könnten, sei die ältere Rechtsprechung
des [X.], wonach allgemeine [X.] nur inter partes und nicht erga omnes wirkten, aufzugeben.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass allgemeine Feststellungsklagen nur inter partes und nicht erga omnes wir-ken. Die Rechtsbeschwerde zeigt für ihre abweichende Auffassung keine Ge-sichtspunkte auf, die in
der Rechtsprechung des [X.] nicht be-reits berücksichtigt worden wären und eine Aufgabe
dieser Rechtsprechung nahelegen könnten. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sprechen die von ihr herangezogenen Entscheidungen nicht dafür, dass der Bundesgerichts-hof
jedenfalls bei Feststellungsklagen über [X.], die eine Nähe zu [X.]en aufweisen, eine Wirkung erga omnes für möglich hält.

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Der
Entscheidung des [X.] vom 1.
März 1999
([X.], [X.], 2268) lassen sich dafür keine Anhaltspunkte entneh-men. Der Entscheidung lag
eine Feststellungsklage nach §
256 Abs.
1 ZPO zugrunde, mit der geklärt werden sollte, ob die Bestellung des Beklagten zum Geschäftsführer der klagenden GmbH wirksam widerrufen worden ist. Der [X.] hat entschieden, die Erhebung einer solchen Feststellungsklage unterliege -
im Gegensatz zur gesellschaftsrechtlichen Anfechtungsklage
-
auch im Gesellschaftsrecht keiner zeitlichen Beschränkung ([X.], [X.], 2268). Allein der Umstand, dass die einfache Feststellungsklage eine gesellschafts-rechtliche Streitigkeit betraf, rechtfertigte es nach Auffassung des [X.] danach gerade nicht, sie den für die gesellschaftsrechtliche Anfech-tungsklage geltenden Fristen zu unterwerfen. Mit der
Rechtskraftwirkung einer einfachen Feststellungsklage
befasst die Entscheidung sich nicht.
Auch die Entscheidung des [X.] vom 13. Oktober 2008 ([X.], [X.], 230)
stützt den Standpunkt der Rechtsbeschwerde nicht. Der [X.]
führt darin
zwar aus, es wäre nicht verständlich, wenn ein Urteil, das einen Beschluss für nichtig erklärt, Wirkung für und gegen alle hat, während die richterliche Feststellung eines schwerwiegenden [X.]mangels nur die in §
249 Abs.
1, §
248 Abs.
1 Satz 1 [X.] genannten Personen bindet, obwohl beide Klagen dasselbe materielle Ziel verfolgen, die richterliche Klärung der Nichtigkeit des [X.] mit Wirkung für und gegen jedermann. Diese Ausführungen beziehen sich jedoch ersicht-lich auf die Anfechtungsklage nach §
246 [X.] einerseits und
die [X.] nach §
249 [X.] andererseits, die als Beschlussmängelstrei-tigkeiten gleichermaßen für und gegen alle Gesellschafter und [X.] wirken. Dagegen ist der Entscheidung nicht zu entnehmen, dass der [X.] bei

einfachen

Feststellungsklagen
nach §
256 ZPO, die [X.]sverhältnisse betreffen,
eine entsprechende Wirkung erga omnes für möglich hält.

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3. Die Rechtsbeschwerde macht ferner ohne Erfolg geltend, das [X.] hätte den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des [X.]iedsspruchs deshalb ablehnen müssen, weil das [X.]iedsgericht dadurch, dass es den Zeugen [X.] nicht vernommen habe, den Anspruch der [X.] zu 1 auf rechtliches Gehör verletzt
habe. Die Antragsgegnerin zu 1 habe deshalb
ihre Angriffs-
oder Verteidigungsmittel nicht geltend machen [X.] (§
1059 Abs.
2 Nr.
1 Buchst.
b Fall 2 ZPO); die Vollstreckung des [X.]s führe damit zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspreche (§
1059 Abs.
2 Nr.
2 Buchst.
b
ZPO).
a) Der dem Gesellschaftsvertrag beigefügte [X.]iedsvertrag regelt in §
4 Abs.
3 bis 5 zum Verfahren des [X.]iedsgerichts:
(3)
Das Urteil des [X.]iedsgerichts ist endgültig und
unanfechtbar, soweit ihm nicht wesentliche Verstöße gegen die Form oder gegen die Pflicht, die [X.] zu hören, vorgeworfen werden können. Wird ein Vorwurf seitens ei-ner [X.] erhoben, so hat dies innerhalb von zwei Wochen, vom [X.] an gerechnet, zu geschehen. Nach Ablauf der [X.] ist jedweder Einwand ausgeschlossen.
(4)
Erfolgt die Rüge fristgemäß, so hat der Obmann erneut das [X.]iedsgericht unverzüglich zu berufen. In dem neuen Termin ist der sich beschwert füh-lenden [X.] nochmals Gelegenheit zu geben, die gerügten [X.] vorzubringen. Falls sie das Gericht für berechtigt hält, hat es ihnen abzuhelfen, andernfalls ist der Einwand abzuweisen und die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen.
(5)
Der Obmann ist verpflichtet, das Urteil den
Beteiligten unverzüglich gegen [X.] zustellen zu lassen und die sonstigen in der ZPO vor-gesehenen Maßnahmen zu treffen, die für die Vollstreckbarkeit des Urteils erforderlich sind.
Weiter haben die [X.]en zur Durchführung des [X.]iedsverfahrens am 8. November 2011 eine Verfahrensvereinbarung getroffen, die in §
4 Satz 4 und
5 folgende Regelung zur Zustellung eines [X.]iedsspruchs
enthält:
Ein [X.]iedsspruch (§
1054 ZPO) oder eine sonstige Entscheidung des [X.]iedsgerichts wird den Verfahrensbevollmächtigten im Postweg übersandt. An die Stelle einer förmlichen Zustellung an eine [X.] im Sinn von §§
166 ff. ZPO tritt die Übermittlung des [X.]riftstücks durch Einschreiben mit Rückschein.
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-
b) Das [X.] hat angenommen, die Antragsgegnerin zu 1 könne einen Verstoß des [X.]iedsgerichts gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§
1059 Abs.
2 Nr.
1 Buchst.
b Fall 2 ZPO) und damit den inländischen ordre public (§
1059 Abs.
2 Nr.
2 Buchst.
b ZPO) wie die unterbliebene Einver-nahme des
Zeugen [X.] nicht mehr mit Erfolg rügen. Die [X.]en hätten zur Überprüfung von Verstößen gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ein eigenständiges Abhilfeverfahren durch Anrufung des [X.]iedsgerichts verein-bart. Die Antragsgegnerin zu 1 habe die
vereinbarte Frist zur Anrufung des [X.]iedsgerichts nicht eingehalten und sei daher mit ihrer
Rüge ausgeschlos-sen.
c) Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich
geltend, die Antragsgegnerin zu 1 sei mit ihrer Rüge entgegen der Ansicht des [X.]s nicht we-gen Versäumung der Frist zur Geltendmachung des Gehörsverstoßes beim [X.]iedsgericht ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer Frist von zwei Wochen
nach Zustellung des [X.]iedsspruchs
zur Einleitung eines [X.] sei wegen Verstoßes gegen §
138 BGB
unwirksam. Diese Frist habe daher nicht ablaufen können.

aa)
Eine [X.]iedsvereinbarung ist nach §
138 Abs.
1 BGB nichtig, soweit sie den Rechtsschutz übermäßig einschränkt. Wegen seiner für den Bestand der Rechtsordnung wesentlichen Bedeutung kann der Rechtsschutz durch [X.] allenfalls in einzelnen konkreten Ausgestaltungen, nicht aber in seiner Substanz a[X.]edungen werden. Führt die Vereinbarung einer [X.]ieds-klausel dazu, dass einer
[X.] der notwendige Rechtsschutz entzogen wird, ist die [X.]iedsvereinbarung mit den guten Sitten unvereinbar und daher nichtig
(vgl. [X.], 221 Rn.
17
f., mwN). Entsprechendes gilt für von den [X.]en zur Durchführung der [X.]iedsvereinbarung getroffene Verfahrensvereinbarun-gen.
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13
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[X.]) Durch die Vereinbarung einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des [X.]iedsspruchs zur Einleitung eines [X.] wegen eines Ver-stoßes des [X.]iedsgerichts gegen den Anspruch einer [X.] auf rechtliches Gehör wird der Rechtsschutz der [X.]en
gegen [X.] weder aus-geschlossen noch übermäßig eingeschränkt.

Es bleibt einer [X.] unbenommen, einen
Gehörsverstoß nach erfolglo-ser Durchführung eines solchen
[X.] beim [X.]iedsgericht im Rahmen des Aufhebungsverfahrens beim [X.] als Verstoß des [X.]iedsgerichts gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§
1059 Abs.
2 Nr.
1 Buchst.
b Fall 2 ZPO) und damit den inländischen ordre public (§
1059 Abs.
2 Nr.
2 Buchst.
b ZPO) geltend zu machen. Ein Verstoß gegen den Grund-satz des rechtlichen Gehörs stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländi-schen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
Juni 2005 -
III
ZB
65/04, [X.]iedsVZ 2005, 259, 260; MünchKomm.ZPO/Münch,
4. Aufl., §
1059 Rn. 45
mwN; Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., §
1059 Rn.
27; vgl. allgemein zum Begriff des inländischen ordre public [X.], [X.] vom 30.
Oktober 2008 -
III ZB 17/08, [X.], 1215 Rn. 5, mwN). Dabei steht der [X.] zur Geltendmachung eines
Gehörsverstoßes
die für die Einreichung des Aufhebungsantrags geltende
Frist von grundsätzlich drei [X.] (§
1059 Abs.
3 ZPO) uneingeschränkt zur Verfügung. Entgegen der [X.] der Rechtsbeschwerde wird diese Frist durch das Erfordernis der [X.] eines [X.] nicht verkürzt. Im Rahmen des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des [X.]iedsspruchs ist ein Verstoß gegen den Grund-satz des rechtlichen Gehörs, da er zugleich einen Verstoß gegen den inländi-schen ordre public darstellt, darüber hinaus
auch dann zu berücksichtigen, wenn diese Frist bereits abgelaufen ist (vgl. §
1060 Abs.
2 Satz 3 ZPO).
Daran ändert das Erfordernis der Durchführung eines [X.] nichts.
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Allein
für den Fall, dass eine
[X.] einen
Gehörsverstoß
nicht oder nicht fristgerecht im Rahmen des [X.] geltend gemacht
hat, kann sie diesen auch nicht mehr mit Erfolg im Rahmen des Aufhebungsverfahrens oder des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des [X.]iedsspruchs rügen. Dadurch wird der
Rechtsschutz der [X.] gegen [X.] nicht übermäßig ein-geschränkt. Die Obliegenheit, wegen eines behaupteten Gehörsverstoßes in-nerhalb einer bestimmten Frist ein Abhilfeverfahren beim [X.]iedsgericht durch-zuführen, ist aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit sachgerecht, da das Abhilfeverfahren entweder zu einer Abhilfe durch das [X.]iedsgericht oder durch eine begründete Ablehnung der Rüge zu einer endgültigen Befriedung führen und damit ein Aufhebungsverfahren beim [X.] vermeiden kann. Die
Bestimmung
des
§
4 Abs.
3 des [X.]iedsvertrags, wonach eine [X.], die einen Gehörsverstoß nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen in dem
dafür vorgesehenen Abhilfeverfahren beim [X.]iedsgericht rügt, mit dieser Rüge im weiteren Verfahren ausgeschlossen ist, entspricht dem Zusammenspiel der ge-setzlichen Regelungen
des
§
321a ZPO
und
des §
90 Abs.
2 Satz 1 [X.]G. Sie führt ebenso wenig wie diese Regelungen zu einer übermäßigen Ein-schränkung des Rechtsschutzes der [X.]en.
Gemäß §
321a Abs.
1
Satz 1 ZPO ist auf die Rüge der durch die Ent-scheidung beschwerten [X.] das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmit-tel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
das Gericht den Anspruch dieser [X.] auf rechtliches Gehör in entschei-dungserheblicher Weise verletzt hat.
Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§
321a Abs.
2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO) schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird

321a Abs.
2
Satz 4 ZPO). Ist die Rüge unzulässig oder unbegründet, wird sie vom Gericht verworfen oder zurückge-wiesen (§
321a Abs.
4 ZPO);
ist sie begründet, so hilft ihr das Gericht ab

321a Abs.
5 ZPO).
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15
-
Hat die beschwerte [X.] es versäumt, die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Anhörungsrüge gemäß §
321a ZPO geltend zu machen, ist eine auf die Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art.
103 Abs.
1 GG gestützte Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtswegs gemäß §
90 Abs.
2 Satz 1 [X.]G unzulässig
(vgl. [X.], [X.] vom 27. Juni 2007 -
1 BvR 1470/07, f.; [X.] vom 30. Mai 2008 -
1 BvR 27/08, juris Rn. 13 f.). Das gilt nicht nur, wenn die beschwerte
[X.] keine Anhörungsrüge erhoben hat, son-dern auch, wenn das Gericht eine
von der beschwerten [X.] erhobene Anhö-rungsrüge wegen Versäumung der Frist mit Recht als unzulässig verworfen
hat (vgl. [X.], ZPO, 6. Aufl., §
321a ZPO Rn. 15).
Eine [X.], die eine Verlet-zung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen mit der Anhörungsrüge beim Gericht, dessen Entscheidung [X.] wird, geltend macht, ist mit dieser Rüge im Verfahren der [X.] ausgeschlossen.
Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, der Rechtsschutz der [X.]en sei
übermäßig eingeschränkt, weil für die Einleitung eines [X.]
eine Zweiwochenfrist gelte. Die zweiwöchige Frist für die Erhebung der Gehörs-rüge entspricht der Frist des §
321a ZPO. Sie kann ebenso wenig wie diese als unangemessen angesehen werden. Die Monatsfrist des §
246 Abs.
1 [X.] für die Anfechtung von [X.] einer
GmbH ist
entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kein geeigneter Vergleichsmaßstab, weil es sich um eine spezielle Regelung für [X.]en
handelt, die nicht verallgemeinerungsfähig und im vorliegenden Fall ohnehin nicht einschlägig ist.
d) Die Rechtsbeschwerde macht weiter ohne Erfolg geltend, die An-tragsgegnerin zu 1 sei mit ihrer Rüge, das [X.]iedsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt,
entgegen der Ansicht des [X.]s aus einem weiteren Grund
nicht wegen Versäumung der Frist zur Geltendma-33
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16
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chung des Gehörsverstoßes beim [X.]iedsgericht ausgeschlossen. Die [X.] der
Zustellung des [X.]iedsspruchs durch Einschreiben mit Rückschein sei wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der fairen Verfahrensgestaltung nichtig, so dass die Frist zur Geltendmachung des Gehörsverstoßes mangels wirksamer Zustellung des [X.]iedsspruchs jedenfalls nicht in Gang gesetzt [X.] sei.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verstößt es nicht
gegen den Grundsatz einer dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte gleichwerti-gen Ausgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens (vgl. [X.]Z 132, 278, 282 -
[X.]iedsfähigkeit I; [X.], 221 Rn. 13 -
[X.]iedsfähigkeit II), dass die Zustellung des [X.]iedsspruchs, die die Frist für das Abhilfeverfahren in Gang setzt, nach §
4 Satz 4 und 5 der Verfahrensvereinbarung auch an bevollmäch-tigte Rechtsanwälte durch
Einschreiben mit Rückschein erfolgt, während die Zustellung eines Urteils, die [X.] in Lauf
setzt, an bevollmächtigte Rechtsanwälte nach ständiger Praxis gegen [X.] geschieht.
Bei einer Zustellung gegen [X.] (§ 174 ZPO) kann zwar -
anders als bei einer Zustellung durch
Einschreiben mit Rückschein (§ 175 ZPO) oder einer Zustellung gegen [X.] (§§ 176 bis 182 ZPO) -
die erforderliche Empfangsbereitschaft nicht durch den Nachweis des tatsächli-chen Zugangs nach §
189 ZPO ersetzt und die Zustellung daher nicht durch fehlende Empfangsbereitschaft vereitelt werden (vgl. [X.], Urteil vom 7. De-zember 2009 -
II ZR 139/08, juris Rn. 12). Den [X.]en eines [X.]iedsverfah-rens steht es jedoch nach der gesetzlichen Regelung frei, eine
Zustellung des [X.]iedsspruchs durch
Einschreiben mit Rückschein zu vereinbaren. Nach
§
1054 Abs.
4 ZPO
ist jeder [X.] ein von den [X.]iedsrichtern unterschriebe-ner [X.]iedsspruch zu übermitteln. Die [X.]en können die Art der Übermittlung des [X.]iedsspruchs näher bestimmen. Sie können insbesondere eine
Zustel-lung
des [X.]iedsspruchs durch
Einschreiben mit Rückschein vereinbaren
(vgl. 36
37
-
17
-
[X.], Beschluss vom 20.
September 2001 -
III
ZB 57/00, NJW 2001, 3787, 3788)
und zwar auch dann, wenn der [X.]iedsspruch an
bevollmächtigte Rechtsanwälte
zuzustellen ist. In einer solchen Vereinbarung kann daher kein Verstoß
gegen den Grundsatz der fairen Verfahrensgestaltung gesehen wer-den.
II[X.]
Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.]s auf Kosten der Antragsgegnerin zu 1

97 Abs.
1 ZPO)
zurück-zuweisen.
Büscher
Koch
Löffler

[X.]wonke

Feddersen
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 18.12.2013 -
34 [X.] 14/12 -

38

Meta

I ZB 3/14

16.04.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2015, Az. I ZB 3/14 (REWIS RS 2015, 12579)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12579

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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