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Ehe, Berichtigung, Anordnung, Familienname, Voraussetzungen, Eheregister, Hinweis, Fehlerhaftigkeit, Richtigstellung, Begriff, Familiennamen, Angabe, Registereintrag, Registernummer, Anordnung des Gerichts
Der Eheregistereintrag beim Standesamt W. i.d.O. mit der Registernummer …/... ist im Beurkundungsteil wie folgt zu berichtigen:
Unter 2. Ehefrau …
Familienname in der Ehe: …
Geburtsname in der Ehe: …
I.
Die Antragstellerin hat am … in Tr./Dänemark mit … die Ehe geschlossen. Sie führte bei der Eheschließung den Geburtsnamen …. Eine Erklärung zu einem gemeinsamen Ehenamen würde nicht abgegeben.
Im Eheregister des Standesamtes W. i.d.O.., Registernummer …/... ist der Familienname der Antragstellerin in der Ehe mit … beurkundet.
Der Ehemann der Betroffenen ist am … verstorben.
Die Antragstellerin beantragt nunmehr unter Hinweis darauf, dass sie seit mehr als 5 Jahrzehnten in privaten und öffentlichen Dokumenten des alteglichen Lebens den Familiennamen … führe, den Ehegisterantrag mit der Registernummer je …/... des Standesamtes W. in der Ob. wie folgt zu berichtigen:
Familienname in der Ehe: …
Geburtsname in der Ehe: …
Nach Auffassung des Standesamtes und der Standesamtsaufsicht der Stadt Weiden i.d.OPf. Liegen die Voraussetzungen für die beantragte Berichtigung vor.
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Gemäß § 48 PStG darf ein abgeschlossener Registereintrag, sofern rieht die Voraussetzungen des § 47 PStG vorliegen, nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Der Begriff der Berichtigung setzt dabei nicht zwingend die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit einer Angabe voraus. Er kann auch allgemein die nachträgliche Richtigstellung falscher Angaben bezeichnen (BVerfGE 49, 286 ff zu § 47 Abs. 1 PStG a.F.; OLG München. Beschluss vom 19. Februar 2013 - 31 Wx 92/12 Rn. 3, juris).
Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Berichtigung der Namensführung liegen vor. Ein zwar nicht rechtmäßig erworbener, aber von einem Menschen tatsächlich geführter Name wird jedenfalls dann vom Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst, wenn er über einen nicht unbedeutenden Zeitraum die Persönlichkeit des Trägers tatsächlich mitbestimmt hat und ein entsprechender Vertrauerstatbestand vorliegt (BVerfG Beschluss vom 11.4.2001 - 1 BvR 1646/97). So verhält es sich hier. Die Antragstellerin hat durch Vorlage zahlreicher Urterlagen, unter anderem Dokumente der deutschen Rentenversicherung, deutscher Ausweisdokumente. Versicherungsunterlager, sowie Steuerunterlagen nachgewiesen, dass sie Gen Familiennamen über Jahrzehnte hinweg geführt, aut diese Namensführung eine Identität entwiekelt hat und auch vor allem im Hinblick auf die Ausstellung von amtlichen Ausweispaüieren auf die Richtigkeit der Namensführung vertrauen durfte Im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG mit dem öffentlichen Interesse am Fortbestand des Eintrags im Eheregister überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der begehrten Berichtigung.
Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht
Meta
18.07.2022
AG Weiden
Entscheidung
Sachgebiet: III
Zitiervorschlag: AG Weiden, Entscheidung vom 18.07.2022, Az. UR III 11/22 (REWIS RS 2022, 4576)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 4576
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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