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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Einziehung eines Tatobjekts: Ermittlung der Bemakelungsquote; Verhältnismäßigkeitsprüfung
1. Für die Ermittlung der Bemakelungsquote eines nach § 74 Abs. 2 StGB einzuziehenden Tatobjektes ist der Verkehrswert des Tatobjektes zum Zeitpunkt der Tatbegehung maßgeblich.
2. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 74b Abs. 1 StGB aF bzw. § 74f Abs. 1 StGB nF kann neben der Höhe der Bemakelungsquote und dem aktuellen Verkehrswert zum Zeitpunkt der Einziehung auch Berücksichtigung finden, wer wirtschaftlicher Eigentümer des Tatobjektes ist.
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 22. November 2019, soweit es die Angeklagten [X.]und [X.] betrifft, im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben; hinsichtlich des Angeklagten [X.]wird auch die Entscheidung, ihn für erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen, aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das [X.] hat die Angeklagten [X.] und [X.] jeweils wegen Geldwäsche in der Tatbestandsvariante des [X.] gemäß § 261 Abs. 1 Satz 1 Var. 2, Satz 2 Nr. 4a StGB aF schuldig gesprochen, den Angeklagten [X.]in zwei Fällen und den Angeklagten [X.] in vier Fällen. Den Angeklagten [X.]hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt und angeordnet, dass er für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen ist, soweit diese die Gesamtfreiheitsstrafe übersteigt. Den zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten [X.] hat es verwarnt und ihm auferlegt, binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils 100 Stunden gemeinnützige Arbeit nach näherer Weisung der Jugendgerichtshilfe zu leisten; zudem hat das [X.] seinen 811,2522/10.000 Miteigentumsanteil an dem näher bezeichneten Grundstück in der straße in [X.] eingezogen.
Gegen dieses Urteil richten sich die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten und jeweils auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft beanstandet hinsichtlich des Angeklagten [X.]die Nichteinziehung des Grundstücks [X.]in [X.] (Fall [X.] der Anklage) sowie den gesamten Strafausspruch. Hinsichtlich des Angeklagten [X.] beanstandet sie die Nichteinziehung seiner Miteigentumsanteile an den Grundstücken straße in [X.] ([X.] 2 der Anklage) und straße in [X.] ([X.] 3 der Anklage) sowie des Fahrzeugs [X.] ([X.] 4 der Anklage). Die Einziehung des Miteigentumsanteils an dem näher bezeichneten Grundstück in der [X.]in [X.] ([X.] 1 der Anklage) nimmt die Revision ebenso wie die gegen den Angeklagten [X.] verhängte jugendrichterliche Maßnahme von ihrem Rechtsmittelangriff aus. Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung der gesamten [X.].
I.
Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Der nichtrevidierende M. [X.], Vater des Angeklagten [X.] [X.] , ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und bestritt seinen Lebensunterhalt seit spätestens dem [X.] durch (gewerbsmäßige) Betrugstaten. Er beging die Taten aus dem [X.] seiner in [X.] ansässigen Roma-Großfamilie und wurde mehrfach u.a. wegen Betruges, gewerbsmäßigen Betruges und gewerbsmäßigen [X.] zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt. Er hat dabei mehrfach erhebliche Schäden von bis zu 233.000 [X.] verursacht.
Im hiesigen Verfahren wurde er wegen falscher Versicherung an Eides statt und Betruges in 21 Fällen unter Einbeziehung einer früheren Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren rechtskräftig verurteilt; daneben wurde ein Geldbetrag in Höhe von 912.724,00 [X.] gemäß § 73c StGB eingezogen. Dem lag zugrunde, dass M. [X.] im April 2017 gegenüber einer Obergerichtsvollzieherin bei dem [X.] eine Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abgegeben und deren Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides Statt versichert hatte. Entgegen seiner Auskunft, im Haushalt seiner Eltern zu leben und keinerlei relevantes Eigentum an beweglichem Vermögen zu haben, lebte er mit seiner Familie in einer 201 qm großen Erdgeschosswohnung des Mehrfamilienhauses in der [X.]in [X.] . Diese Wohnung hatte er in den Jahren 2014 und 2015 nach eigenen Vorstellungen und auf eigene Kosten hochwertig ausgestattet (u.a. mit einem elektrischen Hoftor, einer Videoüberwachung des Außenbereichs, einer teuren Einbauküche, einem Bad mit einer herzförmigen Badewanne für zwei Personen, drei Duschbereichen mit goldfarbenen Armaturen, einer Sauna, einem mit goldglänzenden Mosaikfliesen gestaltetem Barbereich mit Bierzapfanlage) und luxuriös möbliert. Überdies besaß er teure Uhren sowie Schmuck, und ihm stand mindestens ein hochpreisiges Fahrzeug des Typs [X.] zur Verfügung.
Den abgeurteilten 21 Betrugstaten lag zugrunde, dass er ein älteres, vermögendes Ehepaar bei seinem Vorhaben, eine Immobilie zu verkaufen, „beraten“ und den leichtgläubigen Ehemann im Verlauf des Jahres 2017 durch Vortäuschen von vermeintlich kurzfristigen finanziellen Schwierigkeiten und ohne Rückzahlungsabsicht zur Überlassung erheblicher Bargeldsummen, Schmuck und Gold veranlasst hatte; der Gesamtschaden betrug 938.024,00 [X.].
2. Der wegen Geldwäsche in drei Fällen rechtskräftig verurteilte Mitangeklagte [X.] erwarb zwischen 2012 und 2015 jeweils auf Geheiß des M. [X.] als Scheinkäufer für diesen zwei hochpreisige Fahrzeuge ([X.] 991 [X.], [X.]). Diese – sowie ein weiteres Fahrzeug [X.] – wurden jeweils auf den Mitangeklagten [X.] zugelassen, der die Darlehensraten zur Finanzierung sowie Versicherungs- und Reparaturkosten von seinem Konto bzw. dem Konto einer gutgläubigen Nachbarin beglich. Die notwendigen Geldbeträge hatte er jeweils vorab in bar von M. [X.] erhalten, der die Fahrzeuge auch ausschließlich nutzte. Die Geldmittel stammten zum erheblichen Teil aus dessen gewerbsmäßigen Betrugstaten, was [X.] ebenso billigend in Kauf nahm, wie dass mit Einspeisung der Gelder in den Wirtschaftskreislauf ihre wahre, illegale Herkunft verschleiert wurde.
3. Der Angeklagte [X.] , Eigentümer mehrerer Immobilien und mit M. [X.] bereits länger aus dem [X.] bekannt, wollte im Jahr 2014 sein Immobilienportfolio erweitern. Hierzu nahm er von D. [X.] , dem Bruder des M. [X.] , ein Darlehen über eine Million Euro auf. Um sich bei der Bewirtschaftung seiner Immobilien nicht länger persönlich mit Mietern und Handwerkern auseinandersetzen zu müssen, vereinbarte er mit M. [X.]eine Arbeitsteilung dergestalt, dass dieser ihm Immobilien andienen und anschließend deren Verwaltung übernehmen sollte, wohingegen dem Angeklagten [X.] Kauf und Finanzierung oblagen. Die erwirtschafteten Mietüberschüsse sollten abzüglich der Verluste hälftig geteilt werden.
a) Die erste Immobilie, die nach diesem Muster erworben wurde, war ein dreigeschossiges Mehrfamilienhaus in der [X.]in [X.] (Fall [X.] der Anklage). Im Erdgeschoss befand sich ein leerstehender S. -Markt, der nicht zu vermieten war. Der damalige Eigentümer, der Zeuge [X.], vereinbarte daher zum Jahresende 2013/14 mit M. [X.] , dass dieser das Erdgeschoss mit 201 qm als Wohnung für seine Familie anmieten und eine vom Zeugen [X.] beauftragte Architektin den Umbau nach den Vorstellungen M. [X.] s planen sollte. Nach Vermittlung M. [X.] s verkauften die Eheleute [X.] die Immobilie an den Angeklagten [X.]und unterzeichneten am 10. Dezember 2014 den notariellen Kaufvertrag. Die Kaufnebenkosten und die monatlichen Raten zur Tilgung des ihm von der Sparkasse [X.] gewährten Darlehens leistete der Angeklagte [X.]von seinen Konten.
Bereits zuvor hatte der Angeklagte [X.]mit M. [X.] vereinbart, dass dieser in Eigenregie und auf eigene Kosten die begonnenen Umbaumaßnahmen des ehemaligen [X.] in Wohnraum fortführen und im Gegenzug dafür [X.] in der Erdgeschosswohnung wohnen dürfe. Zusätzlich stellte ihm der Angeklagte [X.] dafür ein zinsloses Darlehen über 150.000 [X.] zur Verfügung.
Im Zuge der weiteren Baumaßnahmen wurden auf Kosten des Angeklagten [X.]die Fassade gestrichen, die Balkonbrüstungen erneuert und eine Wohnung im [X.] renoviert. M. [X.] übernahm vereinbarungsgemäß die Kosten für den luxuriösen Umbau der Erdgeschosswohnung, die er 2015 mit seiner Familie bezog. Spätestens ab 2017 veranlasste M. [X.] mit Zustimmung des [X.] auch den Umbau der 1. Etage auf seine ([X.] s) Kosten, bei dem zwei Appartements in eine großzügige Wohnung umgebaut wurden, in welche dann sein [X.], der Angeklagte [X.] , mit Partnerin und Kindern einzog. Insgesamt investierte M. [X.] zusätzlich zu dem ihm vom Angeklagten [X.] eingeräumten Darlehen aus eigenem Vermögen Bargeld „im mindestens unteren sechsstelligen [X.]-Bereich“, was [X.] bewusst war.
Ein erheblicher Teil der in den Umbau der Wohnungen investierten Barmittel stammte aus gewerbsmäßig von M. [X.] begangenen Betrugstaten, was [X.]– ohne Kenntnis konkreter Hintergründe – ebenso billigend in Kauf nahm, wie den Umstand, dass mit Einspeisung der Gelder in den Wirtschaftskreislauf ihre wahre, illegale Herkunft verschleiert wurde; eine legale Herkunft der investierten Gelder schloss er aus.
b) Am 19. April 2015 fiel M. [X.] während einer Autobahnfahrt der vom Zeugen S. geführte [X.] auf ([X.] 6 der Anklage). Er überholte diesen und veranlasste ihn durch Handzeichen zum Anhalten auf dem Standstreifen, um mit ihm ein Verkaufsgespräch über den Sportwagen zu führen. Der Zeuge S. war nicht abgeneigt, musste sich jedoch zunächst mit dem leasinggebenden Autohaus in Verbindung setzen. Währenddessen diente M. [X.] dem Angeklagten [X.] das Fahrzeug als Kapitalanlage an. Einen von [X.] unterzeichneten Kaufvertrag legte M. [X.] am Folgetag dem Zeugen S. vor und übergab ihm eine Anzahlung von 1.000 [X.] in bar aus eigenem Vermögen. Den [X.] in Höhe von 124.000 [X.] überwies [X.] in zwei Raten zu 20.000 [X.] und 100.000 [X.] von seinem eigenen Konto auf das Konto des Zeugen S. ; die restlichen 5.000 [X.] übergab er M. [X.] zur Weitergabe an den Verkäufer bzw. in Höhe von 1.000 [X.] zum Ausgleich der von ihm ausgelegten Anzahlung. M. [X.] behielt den Gesamtbetrag für sich.
Als [X.] nach dem überstürzten Ankauf erkannte, dass er das Fahrzeug im Alltag nicht würde nutzen können, sagte er M. [X.] eine Nutzung unter der Voraussetzung der vollständigen Abzahlung des Kaufpreises zu. Die Bitte [X.] s, das Fahrzeug auf [X.]zuzulassen, lehnte dieser ab; letztlich willigte der Mitangeklagte [X.] ein, das Fahrzeug unter der Bedingung der vollständigen Kostenübernahme durch M. [X.] zum Schein auf sich zuzulassen. [X.]gestattete diese Scheinzulassung unter der Bedingung einer Vollkaskoversicherung.
Jedenfalls ein erheblicher Anteil der Anzahlung von 1.000 [X.] stammte aus gewerbsmäßig von M. [X.] begangenen Betrugstaten.
c) Das [X.] hat den Angeklagten [X.] der Geldwäsche in zwei Fällen schuldig gesprochen. Eine Einziehung der Immobilie hat es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abgelehnt; in die Immobilie seien – im Verhältnis zum aktuellen Verkehrswert zum Zeitpunkt der Entscheidung – nur 8,5 % Investitionen mit bemakelten Mitteln erfolgt. Das mache zwar die gesamte Immobilie zu einem geldwäschetauglichen Tatobjekt. Eine Einziehung des gesamten [X.] stünde jedoch außer Verhältnis zur begangenen Tat. Eine Einziehung des Fahrzeugs scheitere bereits an der zu geringen [X.] von weniger als 1 %.
Soweit die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten [X.]auch im Zusammenhang mit vier weiteren Immobilienkäufen [X.] vorgeworfen hatte (Fälle II. 2-5 der Anklage), ist das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden.
4. Ab dem [X.] setzte M. [X.] seinen heranwachsenden [X.], den Angeklagten [X.] , für den Erwerb von drei Immobilien sowie einem Kraftfahrzeug ein. Während [X.] als Erwerber auftrat und Eigentümer wurde, organisierte M. [X.] die Finanzierung und veranlasste über seinen [X.] die Einspeisung von Bargeld, das aus seinen gewerbsmäßigen Betrugstaten stammte, in den Wirtschaftskreislauf. [X.] nahm dies ebenso billigend in Kauf, wie dass dadurch die wahre, illegale Herkunft des Geldes verschleiert wurde; eine legale Herkunft der ihm zur Verfügung gestellten Gelder schloss er – ohne Kenntnis konkreter Hintergründe – aus.
a) Bei der Zwangsversteigerung einer [X.] in der [X.] in [X.] ([X.] 1 der Anklage) stellte M. [X.] seinem [X.] die zur Teilnahme am Bieterverfahren erforderliche Sicherheitsleistung in Höhe von 13.400 [X.] in bar zur Verfügung. Zu der Versteigerung am 14. März 2016 erschien [X.] in Begleitung eines älteren Familienangehörigen, der ihn zur Abgabe von Geboten anhielt, bis ihm für 136.000 [X.] der Zuschlag erteilt wurde.
Nachdem das Anliegen, den Kaufpreis in bar entrichten zu dürfen, von der die Versteigerung leitenden Rechtspflegerin abgelehnt worden war, veranlasste M. [X.] den [X.] , dem Angeklagten [X.] ein Darlehen in Höhe des Kaufpreises zu gewähren. Die Verhandlungen führte M. [X.] , [X.] erschien nur zur Leistung der Unterschrift. M. [X.]sagte dem [X.] die Eintragung einer Grundschuld als Sicherung sowie die Tilgung der [X.] aus eigenen Mitteln zu; beides erfolgte nicht.
Der Zeuge [X.] überwies am 10. Juni 2016 123.801,01 [X.] auf das Konto des Verkäufers. Der Angeklagte [X.] überwies von seinem Konto bei der [X.] am 1. April 2016 Gebühren in Höhe von 633,00 [X.] an die [X.] sowie am 28. Juni 2016 Grunderwerbssteuern in Höhe von 9.016,00 [X.] an das Finanzamt [X.]. Um für die nötige Deckung zu sorgen, zahlte er jeweils unmittelbar vor den Überweisungen ihm von seinem Vater [X.] Bargeld auf dieses Konto ein. Am 17. August 2016 wurde [X.] als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
b) Den Erwerb der Eigentumswohnung in der straße in [X.] ([X.] 2 der Anklage), einer 4-Zimmer-Wohnung in einem Mehrfamilienhaus für einen Kaufpreis in Höhe von 100.000 [X.], vermittelte der Großvater des Angeklagten [X.] zwischen dem Verkäufer und M. [X.] . Dieser veranlasste erneut den Erwerb über seinen [X.], so dass es am 28. September 2016 zur Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags durch [X.] [X.] und den Verkäufer kam.
Zur Finanzierung bat M. [X.] zunächst den [X.] , für den Angeklagten [X.] bei der Sparkasse [X.] als Fürsprecher einen Finanzierungskredit zu erwirken. Als die Bank ablehnte, erklärte sich der Zeuge [X.] erneut bereit, [X.] ein weiteres Darlehen zu gewähren. M. [X.] sicherte ihm die Rückzahlung nach Weiterverkauf der Immobilie zu. Am 20. Mai 2017 unterzeichnete [X.] den zwischen seinem Vater und dem [X.] ausgehandelten Darlehensvertrag, ohne ihn zu lesen. Der Zeuge [X.] überwies sodann den Kaufpreis an den Verkäufer; Zahlungen auf das Darlehen erhielt er nicht.
Am 21. November 2017 wurde [X.] als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Für den [X.] wurden Grundschulden in Höhe von 100.000 [X.] bestellt.
Die Kaufnebenkosten in Höhe von insgesamt 7.572,39 [X.] wurden über den Angeklagten [X.] aus dem Vermögen des M. [X.] wie folgt beglichen: Rechnungen der [X.] in Höhe von 591,00 [X.] wurden in bar gezahlt. Von seinem Konto bei der [X.] überwies der Angeklagte [X.] am 26. Mai 2017 an das Finanzamt [X.] 6.919,39 [X.] Grunderwerbssteuer sowie am 8. Juni 2017 weitere 62,00 [X.] an die [X.]. Um für die nötige Deckung zu sorgen, zahlte er jeweils unmittelbar vor den Überweisungen ihm von seinem Vater [X.] Bargeld auf dieses Konto ein.
c) Die zwischenzeitlich verstorbene [X.] war Eigentümerin einer Zwei-Zimmer-Wohnung in einem Gebäudekomplex der straße in [X.] ([X.] 3 der Anklage). Ende 2017 befand sie sich in einer finanziellen und persönlichen Notlage und wollte ihre Wohnung für 30.000 [X.] schnellstmöglich verkaufen. M. [X.] , der über Dritte von der Verkaufsabsicht erfahren hatte, erkannte, dass der aufgerufene Kaufpreis weit unter dem tatsächlichen Wert der Wohnung von ca. 100.000 [X.] lag. Anlässlich eines vereinbarten Besichtigungstermins drängte er auf schnellen Abschluss des Vertrages und vereinbarte mit der Zeugin eine Zahlung dergestalt, dass 5.000 [X.] nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages in bar übergeben und die weiteren 25.000 [X.] anschließend überwiesen werden sollten.
Zum Beurkundungstermin erschien erstmals der Angeklagte [X.] [X.] , der zur Überraschung der [X.] den Kaufvertrag unterzeichnete. [X.] übergab M. [X.] der Zeugin im [X.] 5.000 [X.]. Ob auch der weitere Kaufpreis entrichtet wurde, vermochte die [X.] nicht festzustellen; gleichwohl wurde [X.] als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Folgende Kaufnebenkosten in Höhe von insgesamt 2.182,50 [X.] wurden über den Angeklagten [X.] aus dem Vermögen des M. [X.] beglichen: Rechnungen der [X.] in Höhe von 160,00 [X.] wurden in bar gezahlt. Von seinem Konto bei der [X.] überwies der Angeklagte [X.] am 30. Januar 2018 an das Finanzamt [X.] 1.950,00 [X.] Grunderwerbssteuer sowie am 27. Dezember 2018 weitere 72,50 [X.] an die [X.]. Um für die nötige Deckung zu sorgen, zahlte er jeweils unmittelbar vor den Überweisungen ihm von seinem Vater [X.] Bargeld auf dieses Konto ein.
d) Im Oktober 2017 stieß M. [X.] in einem Internetportal auf eine Verkaufsanzeige eines [X.] [X.]s, der einen [X.] ([X.] 4 der Anklage) für 96.000 [X.] anbot. Nach Begutachtung erklärte M. [X.] , dass sein [X.] [X.] das Fahrzeug erwerben werde. Als der [X.] Händler nicht gewillt war, an eine Privatperson zu veräußern, überzeugte M. [X.] einen Autohändler aus [X.], den Kauf gegen eine Provision von 1.000 [X.] für ihn abzuwickeln; den Vorschlag M. [X.] s, den Kaufpreis und die Provision in bar anzunehmen, lehnte er jedoch ab.
Zur Finanzierung veranlasste M. [X.] erneut den [X.] , seinem [X.] [X.] ein Darlehen zu gewähren. Nach Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 18. Oktober 2017 überwies der Zeuge [X.] den Kaufpreis. Das Darlehen sollte [X.] in monatlichen Raten von 500,00 [X.] zurückzahlen. Zur Sicherung der Forderung erhielt der Zeuge [X.] den Fahrzeugbrief ausgehändigt und im Grundbuch der Immobilie straße in [X.] wurde eine weitere Grundschuld in Höhe von 100.000 [X.] eingetragen.
Am 19. Oktober 2017 unterzeichnete [X.] den Kaufvertrag über 97.000 [X.]; davon überwies der [X.]er Autohändler 96.000 [X.] an den [X.] [X.]. Nach Abholung des [X.] ließ M. [X.] das Interieur nach seinen Vorstellungen verändern; dafür wandte er mindestens 3.300 [X.] in bar auf.
Zur Tilgung des Darlehens überwies [X.] [X.] zwischen dem 8. November und dem 9. Dezember 2017 insgesamt 5.000 [X.] von seinem Konto bei der [X.] sowie am 9. Februar 2018 weitere 1.000 [X.] von seinem Konto bei der [X.] auf das Konto des [X.] . Sämtliche Geldmittel hatte er zuvor von seinem Vater in bar erhalten und auf seine Konten eingezahlt. Auch M. [X.] übergab dem [X.] Bargeld zur Begleichung des Darlehens; eine konkrete Höhe dieser Zahlungen konnte nicht festgestellt werden. Der Wagen wurde im März 2018 in der zu der [X.]zugehörigen Garage beschlagnahmt, ohne bis dahin zugelassen worden zu sein.
e) Das [X.] hat den Angeklagten [X.] [X.] der Geldwäsche in vier Fällen schuldig gesprochen und die Einziehung seines Miteigentumsanteils an dem näher bezeichneten Grundstück in der [X.] in [X.] angeordnet. Die Einziehung der Miteigentumsanteile an den beiden anderen Immobilien hat die [X.] aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abgelehnt. Bei allen Immobilien handele es sich grundsätzlich um geldwäschetaugliche Tatobjekte. Die [X.]n betrügen bezogen auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung 13,56 % für das Objekt [X.]in [X.] , 6,31 % für das Objekt straße in [X.] und 7,11 % für das Objekt straße in [X.]. Eine Einziehung der beiden letztgenannten Objekte stünde – vor allem angesichts der niedrigen [X.] – außer Verhältnis zu den begangenen Taten. Der Einziehung des [X.] stehe die zu geringe [X.] von 3,4 % entgegen.
II.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind jeweils auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Diese Beschränkung ist wirksam, da keine Umstände vorliegen, aus denen sich ausnahmsweise eine untrennbare Verknüpfung von Schuld- und Straffrage ergibt (vgl. Senat, Urteil vom 11. September 2019 – 2 [X.], juris Rn. 8).
Hingegen ist die weitere Beschränkung innerhalb der [X.] unwirksam. Wegen des untrennbaren Zusammenhangs und der wechselseitigen Beeinflussung können die Bemessung der Strafe bzw. der jugendrichterlichen Maßnahmen und die ([X.] von Vermögensgegenständen nicht getrennt voneinander betrachtet werden. Die Einziehung nach § 74 Abs. 1 und 3 StGB hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine [X.] dar. Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm gehörender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies als ein bestimmender Gesichtspunkt sowohl bei der Bemessung der zu verhängenden Einzelstrafen als auch bei der Gesamtstrafe zu berücksichtigen (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juni 2021 – 4 StR 523/20, [X.], 441).
Geht es – wie hier – um die Einziehung von [X.] nach § 74 Abs. 2 StGB ist zu differenzieren: Handelt es sich bei den eingezogenen Gegenständen – wie z. B. bei Waffen und Munition oder Betäubungsmitteln – um Gegenstände, die der Täter überhaupt nicht besitzen durfte, weil bereits der Besitz selbst unter Strafe steht, besteht zu einer mildernden Berücksichtigung der Einziehung kein Anlass, denn der Täter erleidet hierdurch keinen ausgleichsfähigen Nachteil (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juni 2021 – 4 StR 523/20, [X.], 441 mwN). Gleiches gilt, wenn der Besitz aus einer strafbaren Handlung, z. B. einer Geldwäsche, herrührt und das Tatobjekt ausnahmslos mit inkriminierten Mitteln erworben wurde (vgl. [X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. Rn. 369). Anderes gilt hingegen, wenn der nach § 74 Abs. 2 StGB einzuziehende Gegenstand – wie möglicherweise hier – mit Bargeld aus einer Geldwäschevortat und legal erworbenem Vermögen finanziert wurde. In Fällen der Mischfinanzierung wird dem Täter nämlich ein Gegenstand entzogen, dessen Wert den deliktisch erlangten Vermögenszuwachs übersteigt. Dies ist ein bei der Strafzumessung zu berücksichtigender Umstand.
1. Die Beweiswürdigung zu den Fällen [X.], II. 6 sowie [X.] 1-4 der Anklage hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit sich die [X.] nicht davon zu überzeugen vermochte, dass die Angeklagten [X.]und [X.] in einem größeren als dem festgestellten Umfang inkriminierte Gelder des M. [X.] in die Immobilien und Fahrzeuge fließen ließen.
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, § 261 StPO. Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 20. November 2019 – 2 StR 554/18, juris Rn. 24; [X.], Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 [X.], [X.], 148 mwN). Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatgerichtliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. Senat, Urteil vom 26. August 2020 – 2 StR 587/19, juris Rn. 5 mwN). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherten Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (vgl. Senat, Urteil vom 5. April 2017 – 2 [X.], juris Rn. 11). Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Tatgericht solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 26. August 2020 – 2 StR 587/19, juris Rn. 5 mwN).
b) Gemessen hieran begegnet die Beweiswürdigung zum Umfang der im Übrigen rechtsfehlerfrei festgestellten [X.] der Angeklagten durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
aa) [X.] rechtsfehlerhaft ist bereits die Zugrundelegung eines Betrages von (nur) 100.000 [X.] als Anteil inkriminierter Gelder im Fall [X.] der Anklage.
Ausgehend von rund 635.000,00 [X.] als geschätzter Maximalgröße für den Umbau auf Basis eines Sachverständigengutachtens hat das [X.] „die Vornahme eines Abschlags von 50 %“ für „erforderlich, aber auch ausreichend“ erachtet. Bei Abzug eines weiteren Betrages von 150.000 [X.] wegen des Darlehens, das der Angeklagte [X.]dem M. [X.] für die Umbaumaßnahmen gewährt hat, ergibt sich rechnerisch ein Betrag von 167.500 [X.], den das [X.] mit „ein mindestens im unteren sechsstelligen [X.]-Bereich anzusiedelnder Geldbetrag“ zusammengefasst hat. Im Rahmen seiner [X.] hat es dann hingegen nur einen Betrag in Höhe von 100.000 [X.] zugrunde gelegt. Der nicht näher begründete (weitere) Abschlag in Höhe von 67.500 [X.] steht im Widerspruch zum bereits vorgenommenen und für ausreichend erachteten Sicherheitsabschlag.
bb) Im Übrigen vermochte sich das [X.] nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur davon zu überzeugen, dass in die Immobilie „ [X.]“ (Fall [X.] der Anklage) und in den [X.] ([X.] 6 der Anklage) inkriminierte Gelder aus dem Vermögen M. [X.] s lediglich in Höhe des festgestellten Umfangs geflossen sind. Die Einlassung des Angeklagten [X.] , keine weitere finanzielle Unterstützung von M. [X.] erhalten zu haben, hat es im Wesentlichen als nicht zu widerlegen erachtet.
Insoweit ist die Beweiswürdigung widersprüchlich, lücken- und damit rechtsfehlerhaft. Einlassungen des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine objektiven Anhaltspunkte gibt, sind nicht ohne weiteres als „unwiderlegbar“ hinzunehmen und den Feststellungen zu Grunde zu legen. Das Tatgericht hat vielmehr auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses zu entscheiden, ob derartige Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen. Es ist weder im Hinblick auf den [X.] noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Geschehensabläufe zu unterstellen, für deren Vorliegen es außer den nicht widerlegbaren, aber auch durch nichts gestützten Angaben des Angeklagten keine Anhaltspunkte gibt (vgl. Senat, Urteil vom 22. Mai 2019 – 2 [X.], juris Rn. 40; [X.], Urteil vom 18. August 2009 – 1 [X.], [X.], 85, 86).
Zwar hat die [X.] zutreffend die Vollfinanzierung der Immobilie durch die Sparkasse [X.] gesehen und auch die jeweiligen Einwirkungsmöglichkeiten des M. [X.] auf Immobilie und Fahrzeug in seine Überlegungen einbezogen. Soweit sie indes im Übrigen maßgeblich darauf abstellt, dass weitere als die festgestellten Geldflüsse aus dem Vermögen M. [X.] s sowie konkrete Anhaltspunkte für die Übergabe von [X.] oder Kontoverdichtungen des [X.]nicht festzustellen seien, greift die Beweiswürdigung zu kurz.
So bleiben etwa Herkunft, Grund, Zweck und konkrete Verwendung des von D. [X.] gewährten Darlehens unerörtert. Nach den Feststellungen verfügte der Angeklagte [X.]über Geldmittel in beträchtlichem Umfang und war auf Darlehen Dritter nicht ohne weiteres angewiesen. Insbesondere, weil es sich bei dem Darlehensgeber um den Bruder M. [X.] s handelte, durfte die naheliegende Möglichkeit eines Scheinvertrages mit dem Ziel, dem Angeklagten [X.] durch das Darlehen (inkriminierte) Geldmittel des M. [X.] zur Finanzierung der Immobilie verdeckt zur Verfügung zu stellen, nicht unerörtert bleiben.
Als nicht frei von Widersprüchen erweist es sich, dem Angeklagten [X.] zuzugestehen, ein lebens- und kaufmännisch erfahrener Geschäftsmann zu sein, dann aber ohne weitere Erörterung seiner Einlassung zu folgen, er habe M. [X.] ohne jede Sicherheit und unter Zusicherung von zehn Jahren mietfreien [X.] zinslose Darlehen im sechsstelligen Bereich zur Vornahme eines sehr individuellen Umbaus gewährt.
Schließlich fehlt es auch an einer umfassenden Gesamtwürdigung, die sich mit der Möglichkeit einer Strohmanntätigkeit des Angeklagten [X.]hinreichend auseinandersetzt. Die dafür sprechenden und rechtsfehlerfrei festgestellten Indizien, wie etwa das Auftreten M. [X.] s als Eigentümer nach außen und die Bareinzahlungen auf das Konto von [X.]in Höhe von über zwei Millionen Euro, hat die [X.] nicht in eine Gesamtbetrachtung eingestellt.
Die Beweiswürdigung beschränkt sich vielmehr darauf, einzelne Indizien herauszugreifen und ihnen in isolierter Betrachtung einen Beweiswert abzusprechen.
cc) Auch hinsichtlich des Angeklagten [X.] vermochte sich das [X.] lediglich davon zu überzeugen, dass beim Erwerb der drei Immobilien (Fälle [X.] 1-3 der Anklage) nur die Kaufnebenkosten, im [X.] 1 zusätzlich die zur Teilnahme am Bieterverfahren erforderliche Sicherheitsleistung, sowie nach Erwerb des [X.] ([X.] 4 der Anklage) nur 3.300 [X.] für Innenausstattung aus inkriminierten Geldern des M. [X.] investiert worden sind.
Die Beweiswürdigung erweist sich hier insbesondere, was die Rolle des [X.] als Darlehensgeber angelangt, als lückenhaft. Der Zeuge [X.] will sich trotz abredewidrigen Verhaltens M. [X.] s, der angesichts vollständig fehlender Bonität seines [X.]es jeweils die Tilgung zusagte und sich damit wiederum als wirtschaftlicher Eigentümer gerierte, in den Fällen [X.] 1, [X.] 2 und [X.] 4 der Anklage immer wieder als maßgeblicher Darlehensgeber zur Verfügung gestellt haben. Gleichermaßen ist auch die sich nach der vermeintlichen Vereinbarung über 16 Jahre erstreckende zinslose Darlehensrückzahlung des für den Erwerb des [X.] zur Verfügung gestellten Geldes kaum als übliches Geschäftsgebaren nachvollziehbar.
Deshalb hätte die Möglichkeit, dass es sich um [X.] zur Verdeckung der Finanzierung mit inkriminierten Geldern M. [X.] s gehandelt haben könnte, der Erörterung bedurft, zumal die [X.] im [X.] 4 der Anklage ein entsprechendes Tatmuster – Begleichung von Raten zur Darlehensrückzahlung aus inkriminiertem Bargeld M. [X.] s über das Konto des Angeklagten [X.] – explizit festgestellt hat.
Auch dass sich die Kammer von Kosten für den Innenumbau des [X.] (u.a. Inspektion, Windschutzscheibe, Neuausstattung mit Teppichen, Lederbezügen und Felgen) im [X.] 4 nur in Höhe von 3.300 [X.] zu überzeugen vermochte, ist nicht nachvollziehbar, denn ein Luxusumbau im festgestellten Umfang an einem solchen Fahrzeug kann mit diesem Betrag nicht abgegolten sein.
dd) Schließlich erweist sich die Beweiswürdigung insoweit als lückenhaft, als es an einer alle Fälle in den Blick nehmenden und die [X.] aller Angeklagten übergreifenden Gesamtwürdigung fehlt. Dies gilt insbesondere für die in allen Fällen erkennbare systematische Vorgehensweise M. [X.] s, für von ihm selbst oder von Familienangehörigen genutzte Grundstücke oder Fahrzeuge Dritte als Käufer einzuschalten und die Finanzierung – sofern eine Barzahlung nicht möglich ist – über Konten Dritter vorzunehmen und mit inkriminierten [X.] auszugleichen. So sind die vom [X.] hierzu festgestellten Tatsachen, wie die Barzahlungen oder entsprechende Versuche, das Vorschieben Dritter wie den eigenen [X.] oder den Mitangeklagten [X.] bei Erwerbsgeschäften und die in erster Linie M. [X.] selbst zugutekommenden Nutzungen, nicht in die Gesamtwürdigung eingeflossen.
Dies lässt besorgen, dass der [X.] bei der Gesamtbetrachtung der [X.] der Angeklagten [X.]und [X.] wesentliche, für einen größeren Schuldumfang der Angeklagten sprechende Beweisanzeichen aus dem Blick geraten sind.
2. Sämtliche ([X.]sentscheidungen des [X.]s halten rechtlicher Nachprüfung ebenfalls nicht stand.
a) Noch zutreffend hat die [X.] (allein) § 261 Abs. 7 Satz 1 StGB aF, § 74 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 StGB idF vom 13. November 1998 (für die Fälle [X.], II. 6, [X.] 1 und [X.] 2 der Anklage) bzw. § 261 Abs. 7 Satz 1 StGB aF, § 74 Abs. 2, Abs. 3 StGB idF vom 13. April 2017 (Fälle [X.] 3 und [X.] 4 der Anklage) als Rechtsgrundlage einer möglichen Einziehung herangezogen. Nach damaliger Rechtslage konnte gemäß § 261 Abs. 7 Satz 1 StGB aF der durch die Geldwäsche erlangte Vermögensgegenstand nur als Tatobjekt eingezogen werden; eine ersatzweise Einziehung als Tatertrag nach § 73, § 73c StGB war unzulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 27. März 2019 – 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182, 2183; [X.], Beschluss vom 27. November 2018 – 5 [X.], NJW 2019, 533, 535 f.; anders nunmehr nach Neufassung des § 261 Abs. 10 Satz 3 StGB idF vom 9. März 2021, vgl. BT-Drucks. 19/24180, S. 37).
b) [X.] hat das [X.] hingegen bei der Ermittlung der [X.]n auf den Anteil der festgestellten inkriminierten Geldmittel gemessen am Verkehrswert der Immobilien bzw. der PKWs auf den Zeitpunkt des Urteils abgestellt. In die Berechnung einzustellen ist vielmehr der entsprechende Wert zum Tatzeitpunkt.
aa) Ausgehend von den vom [X.] getroffenen Feststellungen stellen sämtliche verfahrensgegenständliche Immobilien der Angeklagten grundsätzlich geldwäschetaugliche Gegenstände dar. Gleiches gilt für die von den Angeklagten erworbenen Sportwagen.
Taugliches Tatobjekt der Geldwäsche ist jeder Vermögensgegenstand, der seinem Inhalt nach bewegliche oder unbewegliche Sachen oder Rechte umfasst. Dazu gehören auch solche Gegenstände, die erst durch eine Verwertung des vom [X.] ursprünglich [X.] als Surrogat erworben werden und daher nur mittelbar aus der Vortat stammen (vgl. Senat, Urteil vom 27. Juli 2016 – 2 [X.], [X.], 28, 29; [X.], Urteil vom 15. August 2018 – 5 StR 100/18, [X.] 2019, 148, 150). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll durch die Wahl des weiten Begriffs des „[X.]“ eine für Geldwäsche typische Kette von [X.] erfasst werden, bei denen der ursprünglich bemakelte Gegenstand gegebenenfalls mehrfach durch einen anderen oder auch durch mehrere Surrogate ersetzt wird (vgl. BT-Drucks. 12/989, S. 27; 12/3533, [X.]). Maßgeblich ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, wonach Gegenstände als bemakelt anzusehen sind, wenn sie sich im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zurückführen lassen und nicht wesentlich auf der Leistung Dritter beruhen ([X.], Urteil vom 15. August 2018 – 5 StR 100/18, [X.] 2019, 148, 150).
In Fällen der Vermischung legal erworbener und inkriminierter Geldmittel kommt es entscheidend darauf an, dass der aus Vortaten herrührende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht völlig unerheblich ist (ausf. dazu [X.], Urteil vom 15. August 2018 – 5 StR 100/18, [X.] 2019, 148, 150; Beschlüsse vom 20. Mai 2015 – 1 StR 33/15, NJW 2015, 3254, 3255; Urteil vom 12. Juli 2016 – 1 StR 595/15, [X.], 167, 169; vom 27. November 2018 – 5 [X.], NJW 2019, 533, 535, und vom 10. Januar 2019 – 1 [X.], NStZ-RR 2019, 145, 146). Maßgeblich für die Prüfung, ob der Anteil inkriminierter Gelder an der investierten Gesamtsumme bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht völlig unerheblich ist, ist der Zeitpunkt der Tatbegehung (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Mai 2015 – 1 StR 33/15, NJW 2015, 3254 f.).
bb) Gleiches gilt für die Bestimmung der [X.] bei der Prüfung, ob es sich bei dem mit inkriminierten Geldern erworbenen Gegenstand überhaupt um ein der Einziehung zugängliches Objekt handelt. Dafür sprechen der systematische Zusammenhang und der mit der Einziehung verfolgte Zweck.
(1) Die der fakultativen Einziehung nach § 261 Abs. 7 StGB aF unterliegenden „Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht“ sind nach der Legaldefinition des § 74 Abs. 2 StGB idF vom 13. April 2017 „Tatobjekte“. Nach alter Rechtslage war dafür der Terminus „[X.]“ gebräuchlich, die aufgrund von Sondervorschriften wie § 261 Abs. 7 StGB aF nach Maßgabe des § 74 Abs. 2 und 3 StGB aF eingezogen werden konnten (vgl. [X.], Beschluss vom 25. März 2010 – 5 StR 518/09, [X.], 338; MüKo-StGB/[X.], 3. Aufl. § 74 Rn. 19 f.; [X.]/[X.]/Eser, StGB, 29. Aufl., § 74 Rn. 12a mit Hinweis auf die „[X.]“ der [X.]; ebenso BT-Drucks. 18/9525, [X.] und [X.], 5. Aufl., § 74 Rn. 1 für die Neufassung). Eine inhaltliche Änderung war mit der Neufassung des § 74 StGB durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung nicht verbunden (vgl. BT-Drucks. 18/9525, [X.]).
(2) Die Einziehung nach § 74 StGB hat hier den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine [X.] dar (vgl. oben II.).
(a) Die Einziehung von [X.] nach § 261 Abs. 7 Satz 1 StGB aF, § 74 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 StGB aF bzw. § 261 Abs. 7 Satz 1 StGB aF, § 74 Abs. 2, Abs. 3 StGB nF führt im Falle der Vermischung inkriminierten Vermögens mit legalem Vermögen – wie vom Gesetzgeber gewollt – dazu, dass dem Tatbeteiligten mehr als der inkriminierte Anteil entzogen wird. Dies findet seine Berechtigung darin, dass nur die konsequente Abschöpfung und Entziehung der aus illegalen Handlungen generierten Gewinne, die insbesondere Triebfeder für die organisierte Kriminalität sind, in der Lage ist, diese im [X.] zu treffen und sie wirksam zu bekämpfen (vgl. BT-Drucks. 12/989, S. 26).
(b) Würde man – wie das [X.] – für die Berechnung der [X.] auf den Zeitpunkt der [X.] abstellen, kämen einem „Geldwäscher“ zwischenzeitliche Wertsteigerungen des [X.] dergestalt zugute, dass eine Einziehung unter Umständen wegen Sinkens der [X.] nicht mehr möglich wäre. Umgekehrt könnte ein zwischenzeitlicher Wertverlust des [X.] zu einer Erhöhung der [X.] und damit zu einer Schlechterstellung eines Angeklagten führen. Um derlei Zufälligkeiten bei lange Zeit unentdeckt gebliebenen Geldwäschetaten oder bei Verzögerungen im Verfahrensablauf auszuschließen, bedarf es für die Berechnung der [X.] des (einheitlichen) [X.] auf den Anteil inkriminierter Gelder gemessen am Verkehrswert des [X.] zum Tatzeitpunkt. Nur so wird auch der gesetzgeberischen Intention Rechnung getragen, dass Täter der Geldwäsche nicht von in den Wirtschaftskreislauf eingeschleusten Geldern profitieren und unter Umständen noch an Wertsteigerungen faktisch teilhaben sollen.
(c) Unangemessene Härten, die durch [X.] zwischen Tat- und Entscheidungszeitpunkt entstehen, können gegebenenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 74b Abs. 1 StGB aF bzw. § 74f Abs. 1 StGB nF entsprechend berücksichtigt und im Rahmen der Strafzumessung ausgeglichen werden (vgl. [X.], Beschluss vom 26. April 1983 – 1 StR 28/83, NJW 1983, 2710, 2711).
3. Das Urteil beruht auf den aufgezeigten [X.]. Es ist nicht auszuschließen, dass das [X.] bei rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung zu einem höheren Schuldumfang der Angeklagten und bei zutreffender Berechnung der [X.]n für sämtliche als Einziehungsobjekte in Betracht kommende Immobilien und PKW auch unter Berücksichtigung der gemäß § 74b Abs. 1 StGB aF bzw. § 74f Abs. 1 StGB nF vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung zu anderen Entscheidungen hinsichtlich der Einziehung gelangt wäre.
Ungeachtet dessen sind Strafausspruch und [X.] nicht getrennt voneinander zu bewerten (vgl. oben II.).
4. Mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch entfällt auch der Ausspruch, den Angeklagten [X.]für erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen. Über diese Frage ist gemäß § 8 Abs. 1 StrEG neu zu befinden (vgl. Senat, Urteile vom 7. Februar 1990 – 2 [X.], NJW 1990, 1428, 1429 und vom 18. Oktober 2017 – 2 StR 529/16, juris Rn. 39).
5. Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine Wirtschaftsstrafkammer des [X.]s zurück (vgl. [X.], Urteil vom 23. September 2021 – 3 StR 38/21, juris Rn. 42 zur Zurückverweisung an den zuständigen Spezialspruchkörper). Zwischen erstinstanzlichem Urteil und der Revisionsentscheidung hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021, gültig ab 18. März 2021 ([X.] I, [X.]), die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer auf Straftaten der Geldwäsche erweitert, soweit zur Beurteilung des Falles – wie hier – besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind, § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6a) [X.]. Der Vorrang der Wirtschaftsstrafkammer gegenüber der [X.] ergibt sich aus § 103 Abs. 2 Satz 2, § 112 [X.], wenn es sich – wie vorliegend – um ein verbundenes Verfahren gegen einen Heranwachsenden und einen Erwachsenen handelt.
6. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht in einem ersten Schritt die [X.]n für sämtliche in Betracht kommende Einziehungsobjekte bezogen auf den Zeitpunkt der Einspeisung des illegalen Geldes in den Wirtschaftskreislauf zu bestimmen haben wird. Sollte die so ermittelte [X.] eine Einziehung als Tatobjekte rechtfertigen, wird in einem zweiten Schritt zu erwägen sein, ob eine Einziehung der bemakelten Objekte mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß § 74b Abs. 1 StGB aF bzw. § 74f Abs. 1 StGB nF vereinbar ist. In diesem Zusammenhang kann neben der Höhe der [X.] und dem aktuellen Verkehrswert auch Berücksichtigung finden, wer ggf. wirtschaftlicher Eigentümer der bemakelten Immobilien bzw. PKW ist und ob die in die Tatobjekte darüber hinaus investierten Mittel „faktisch“ aus strafbaren Handlungen stammen, es sich mithin um inkriminierte Gelder handelt, die über eine Darlehenskonstruktion in den Wirtschaftskreislauf eingespeist worden sind. Nach der Intention des Gesetzgebers soll mit dem weiten Begriff des „[X.]“ im § 261 StGB auch eine Kette von [X.] erfasst werden, die Darlehen und mit der ausgezahlten Darlehenssumme erworbene Gegenstände als gleichsam „wirtschaftliches Synallagma“ umfasst (vgl. BT-Drucks. 12/3533, [X.]; MüKo-StGB/Neuheuser, 4. Aufl., § 261 Rn. 59), sich der Gegenstand mithin bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf die Vortat zurückführen lässt (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 StR 4/09, [X.]St 53, 205, 208).
Im Übrigen wird das neue Tatgericht zu erwägen haben, dass M. [X.] von Anfang an plante, sich selbst den [X.] ([X.] 6 der Anklage) anzueignen, was es nahelegt, von ihm geleistete Barzahlungen an [X.]in Höhe von 40.000 [X.] bei Ermittlung der [X.] zu berücksichtigen.
7. Mit der Aufhebung und Zurückverweisung des Urteils in den [X.]n sind die von der Staatsanwaltschaft eingelegten sofortigen Beschwerden gegen die Kostenentscheidungen des angefochtenen Urteils gegenstandslos geworden (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2020 – 2 [X.], juris Rn. 16 mwN).
[X.] |
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Appl |
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Zeng |
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Grube |
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Schmidt |
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Meta
10.11.2021
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Urteil
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 10. November 2021, Az: 2 StR 185/20
§ 74b Abs 1 StGB vom 13.11.1998, § 74f Abs 1 StGB vom 13.04.2017, § 74 Abs 2 StGB, § 261 Abs 7 aF StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.11.2021, Az. 2 StR 185/20 (REWIS RS 2021, 1238)
Papierfundstellen: NJW 2022, 1028 REWIS RS 2021, 1238
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 185/20 (Bundesgerichtshof)
Vermögensabschöpfung bei Geldwäsche: Taugliches Tatobjekt; Vermischung legal erworbener und inkriminierter Geldmittel; Ausgleich unangemessener Härten bei …
5 StR 100/18 (Bundesgerichtshof)
Geldwäsche: Geldwäschetauglichkeit eines Vermögensgegenstands bei Vermengung mit legalen Finanzmitteln; Konkurrenzverhältnis bei mehreren Handlungen
5 StR 234/18 (Bundesgerichtshof)
Selbstgeldwäsche: Einzahlung auf ein für den Täter geführtes Bankkonto
3 StR 457/23 (Bundesgerichtshof)
Einziehung des Wertes von Objekten der Geldwäsche
3 StR 379/23 (Bundesgerichtshof)
Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts bei Straftaten um Vollendung des 21. Lebensjahrs; Einziehungsentscheidung bei Geldwäsche