Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 23.04.1999, Az. 2 Wx 8/99

2. Zivilsenat | REWIS RS 1999, 598

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Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 6. Februar 1999 gegen den Beschluß der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen vom 4. Januar 1999 - 44 T 21-22/98 - wird zurückgewiesen.

Gründe

G r ü n d e

1.

Mit Schriftsatz vom 18. November 1997 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) und 2) die Eintragung der Firma "E. Deutschland GmbH" in das Handelsregister angemeldet. Dem Schriftsatz waren unter anderem eine notariell beglaubigte Handelsregisteranmeldung des Beteiligten zu 1) vom 17. April 1997 (UR-Nr.: xxx/xxxx des Notars Dr. N.), eine Ausfertigung der von dem Notar Dr. N. am 17. April 1997 beurkundeten Gesellschaftsgründung (UR-Nr. xxx/xxxx), eine Liste der Gesellschafter der E. Deutschland GmbH, eine beglaubigte Abschrift des Protokolls der Gesellschafterversammlung der E. Deutschland GmbH i.G. vom 29. August 1997 und eine von dem Notar van de V. in Brüssel beglaubigte Handelsregisteranmeldung des Beteiligten zu 2) als Geschäftsführer vom 29. August 1997 beigefügt. Mit Verfügung vom 13. März 1998 hat das Registergericht unter anderem eine Erklärung der Geschäftsführer angefordert, aus der sich zahlenmäßig die Höhe der einzelnen gezahlten Stammeinlagen ergibt. Weiterhin hat das Registergericht beanstandet, daß die Urkunde der Anmeldung des Geschäftsführers W. vom 29. August 1997 nicht gesiegelt sondern nur "getackert" sei. Unter dem 30. März 1998 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1) und 2) um die Rücksendung der Urkunde vom 29. August 1997 gebeten, damit er diese ordnungsgemäß beglaubigen könne. Mit Schriftsatz vom 20. Mai 1998 hat der Verfahrensbevollmächtigte Erklärungen der Geschäftsführer B. und W. über die Höhe der eingezahlten Geschäftsanteile sowie erneut die (zuvor zurückgereichte) Urkunde über die Anmeldung des Geschäftsführers W. vom 29. August 1997 eingereicht. Hierauf hat das Registergericht unter dem 8. Juni 1998 dem Verfahrensbevollmächtigten mitgeteilt, daß die Beanstandungen hinsichtlich der Urkunde des Notars van de V. vom 29. August 1997 aufrechterhalten bleiben und daß die nachgereichten Erklärungen der Geschäftsführer B. und W. öffentlich beglaubigt werden müßten.

Gegen diese Zwischenentscheidungen des Amtsgerichts vom 13. März 1998 und 8. Juni 1998 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) und 2) mit Schreiben vom 23. September 1998 Beschwerde eingelegt. Diese hat das Landgericht Aachen durch den angefochtenen Beschluß vom 4. Januar 1999 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 6. Februar 1999.

2.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, wobei der Senat die Beschwerdeschrift dahingehend auslegt, daß der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) und 2) die weitere Beschwerde nicht in eigenem Namen sondern ebenfalls, entsprechend den Ausführungen in dem Schriftsatz vom 23. September 1998, im Namen der zur Eintragung verpflichteten Geschäftsführer, die durch die Entscheidung des Landgerichts beschwert werden, eingelegt hat.

Die auch im übrigen gemäß § 27 Abs. 1 FGG statthafte, in rechter Form (§ 29 Abs. 1 Satz 2 FGG) und Frist (§§ 22 Abs. 1, 29 Abs. 2, 139 Abs. 1 FGG) eingelegte weitere Beschwerde ist indes nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 550 ZPO).

Der Zulässigkeit der Erstbeschwerde steht nicht entgegen, daß dieses Rechtsmittel nicht gegen eine Entscheidung, sondern nur gegen die bloß vorbereitenden Verfügungen des Registergerichts Heinsberg vom 13. März 1998 und 8. Juni 1998 gerichtet war. Solche Zwischenverfügungen sind nach einhelliger Weise anfechtbar, soweit sie bereits in Rechte Beteiligter eingreifen (vgl. z.B. OLG Hamm, MittRhNotK 1986, 128 m.w.N.).

In der Sache hat das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise und mit überzeugender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, ausgeführt, daß das Registergericht zu Recht die Entscheidung über die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister von der Vorlage weiterer Unterlagen abhängig mache. Hiergegen vermag auch die weitere Beschwerde nichts Erhebliches vorzubringen. Die von den Beteiligten mit der Beschwerdebegründung und dem Schriftsatz vom 20. April 1999 erhobenen Einwände sind nicht geeignet, Rechtsfehler des angefochtenen Beschlusses aufzuzeigen.

a)

Es bestehen keine rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Registergericht die zu den Akten gereichte Urkunde des Notars van de V. vom 29. August 1998 über die Anmeldung des Geschäftsführers W. beanstandet hat. Gemäß § 39 Abs. 1 GmbHG ist jede Änderung in der Person des Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung ist von dem Anmeldepflichtigen schriftlich abzufassen und mit notariell beglaubigten Unterschriften zu versehen. Damit soll sichergestellt werden, daß die Erklärungen auch von den Personen stammen, die hierzu sachlich berechtigt sind (Sonnenschein/Weitermeyer in Heymann, HGB, 2. Auflage 1995, § 12 Rdnr. 1).

Vorliegend kann es dahingestellt bleiben, inwieweit gemäß Art. 11 EGBGB die Erstellung der Urkunde vom 29. August 1997 sich nach belgischem Recht richtet und ob die Urkunde überhaupt den belgischen Beurkundungsvorschriften entspricht. So kann nach den Ausführungen der Beteiligten zu 1) und 2) in dem Schriftsatz vom 20. April 1999 im belgischen Beurkundungsrecht die Zusammengehörigkeit mehrerer Seiten einer Urkunde statt durch eine feste, untrennbare Verbindung dadurch dokumentiert werden, daß die Seiten einzeln durchnumeriert sind und die Numerierung die Unterschrift bzw. Paraphe aller Unterzeichneten trägt, soweit die Seite nicht schon an anderer Stelle eine Unterschrift aufweist. Eine entsprechende Durchnumerierung und Paraphierung enthält die von den Beteiligten vorgelegte und vom Registergericht beanstandete Urkunde indes nicht.

Im Rahmen des Eintragungsverfahrens hat das Registergericht - auch bei der Vorlage von ausländischen Unterlagen - die Einhaltung der nach deutschem Recht maßgeblichen Eintragungsvoraussetzungen (§§ 39 GmbHG, 12 HGB) zu prüfen. Insoweit hat es in eigener Verantwortung zu klären, ob eine vorgelegte Urkunde die beantragte Eintragung in das deutsche Handelsregister rechtfertigt (Lutter/Hommelhoff, GmbH, 14. Auflage 1995, § 39 Rdnr. 9). Wenn Anlaß zu Bedenken bestehen, dann darf das Registergericht weitere Ermittlungen anstellen (§ 12 FGG).

Die Anforderung weiterer Nachweise durch das Registergericht weist keine Ermessensfehler auf. Aus der von den Beteiligten zu den Akten gereichten Urkunde vom 29. August 1997 läßt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, ob der Eintragungsantrag von denjenigen Personen gestellt wird, die die Seite 2 der Urkunde unterzeichnet haben. Die aus zwei Seiten bestehende Urkunde war ursprünglich lediglich "getackert". Erst im Nachhinein sind die Seiten der Urkunde von dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten mit einer Öse verbunden und gesiegelt worden, ohne daß ersichtlich ist, daß dies in Kenntnis und mit Einverständnis der Unterzeichner erfolgte. Bereits wegen der ursprünglich fehlenden festen Verbindung der Seite 2 zu der Seite 1 der Urkunde ist weder gewährleistet, daß die Unterschriften den Text auf Seite 1 betreffen, noch daß die Urkunde überhaupt zum Zeitpunkt der Unterzeichnung nur aus 2 Seiten bestand. Insoweit läßt sich die Seite 2 nicht hinreichend der Seite 1 zuordnen. So passen die auf Seite 2 der Urkunde befindlichen drei Unterschriften nicht zu dem in der "Ich-Form" gehaltenen Wortlaut der Seite 1 der Urkunde. Zudem erlaubt die auf Seite 2 über den Unterschriften gewählte Formulierung "Ich zeichne meine Namensunterschrift unter der Firma der Gesellschaft bei deren Vertretung" nicht zwingend den Schluß, daß sich diese Erklärung auf den auf Seite 1 formulierten Eintragungsantrag bezieht.

b)

Das Landgericht hat weiterhin zu Recht keinen Verfahrensfehler darin gesehen, daß das Registergericht nicht alle Eintragungshindernisse in einer einzigen Zwischenverfügung festgestellt hat. Hierin kann kein Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens gesehen werden. Das Registergericht durfte zunächst mit Verfügung vom 13. März 1998 eine Erklärung des Geschäftsführers anfordern, aus der sich zahlenmäßig die Höhe der einzelnen gezahlten Stammeinlagen ergibt. Dieses Verlangen war bereits deshalb geboten, weil der Geschäftsführer P. T. B. in der notariell beglaubigten Neuanmeldung zum Handelsregister vom 17. April 1997 ausgeführt hat

"Nach Belehrung versichere ich hiermit ferner, daß die Stammeinlagen in Höhe von DM 50.00,00 zur Hälfte in bar eingezahlt sind und daß sich die eingezahlten Beträge endgültig zu meiner freien Verfügung als Geschäftsführer befinden."

Diese Erklärung ist bereits wegen der Zahlenangabe "50.00,00" nicht eindeutig, so daß es einer weiteren Erläuterung und Aufschlüsselung des Betrages seitens des Geschäftsführers bedurfte. Zudem stand diese Angabe im Widerspruch zu der ursprünglich vorgelegten Liste der Gesellschafter der E. Deutschland GmbH, in der in Abweichung von § 4 Ziffer 2 des Gesellschaftervertrages eine Gesamtstammeinlage von 51.000,00 DM aufgeführt ist. Die von dem Registergericht mit der Verfügung vom 8. Juni 1998 erhobenen neuen Beanstandungen beziehen sich auf die erst mit Schreiben des Notars vom 20. Mai 1998 zu den Akten gereichten unbeglaubigten Erklärungen der Geschäftsführer. Diese Beanstandungen konnte das Registergericht mit der ersten Verfügung vom 13. März 1998 noch nicht erheben.

c)

Die Rüge der weiteren Beschwerde, das Registergericht habe bei seiner Entscheidung gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, bleibt ohne Erfolg. Art. 103 Abs. 1 GG gibt den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern. Die Vorschrift verpflichtet außerdem das Gericht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, NJW 1998, 2515, 2523 m.w.N.).

Ein Verstoß hiergegen ist im Streitfall nicht erkennbar. Die Beteiligten hatten ausreichend Gelegenheit, den Rechtsansichten des Registergerichts entgegenzutreten. Das Amtsgericht hatte zudem auf seine Rechtsansicht mit den Zwischenverfügungen hingewiesen. Die Beteiligten konnten sich daher schon in dem Verfahren vor dem Amtsgericht auf die nach dessen Auffassung maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte einstellen. Das Landgericht hat auch entgegen der Ansicht der weiteren Beschwerde die Ausführungen der Beteiligten zur Frage der Anwendbarkeit des belgischen Rechts zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen.

Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist auch nicht darin zu sehen, daß das Amtsgerichts und das Landgericht sich nicht mit den Ausführungen des auch dem Senat nicht bekannten Schriftsatzes vom 14. Juli 1998 befaßt hat. Es kann nicht festgestellt werden, daß dieser Schriftsatz zu den Akten gelangt oder auch nur bei Gericht eingereicht worden wäre. Dies haben die Beteiligten trotz des Hinweises des Senates, der Schriftsatz befinde sich nicht bei den Akten, weder belegt noch konkret dargetan.

d)

Zu Unrecht machen die Beteiligten zu 1) und 2) geltend, das Registergericht habe durch das plötzliche Anfordern von Erklärungen über die Leistungen von Einlagen gegen das Verbot von Überraschungsentscheidungen verstoßen. Insoweit war, wie vorstehend ausgeführt, die Vorlage weiterer Unterlagen geboten. Zudem hat das Registergericht nicht etwa die Eintragung der GmbH wegen der fehlenden Vorlage der Unterlagen abgelehnt, sondern gerade durch die Zwischenverfügung der Beteiligten zu 1) und 2) Gelegenheit gegeben, die noch erforderlichen Unterlagen nachzureichen.

3.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, weil den Beschwerdeführern kein Gegner gegenübersteht.

Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde:

5.000,00 DM (§§ 30 Abs. 2 Satz 1, 131 Abs. 2 KostO)

Meta

2 Wx 8/99

23.04.1999

Oberlandesgericht Köln 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: Wx

Zitier­vorschlag: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 23.04.1999, Az. 2 Wx 8/99 (REWIS RS 1999, 598)

Papier­fundstellen: REWIS RS 1999, 598

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