Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2002, Az. 5 StR 365/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1284

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5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 8. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen Totschlags- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Oktober 2002beschlossen:1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 27. März 2002 nach § 349Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.[X.] hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf [X.] beschränkte Revision der Angeklagten hat mit derSachrüge Erfolg.Es begegnet schon Bedenken, daß die [X.] bei der Prüfung,ob ein minder schwerer Fall vorliegt, offensichtlich nur die zweite [X.] § 213 StGB in Betracht gezogen hat. Ob das Verhalten des Tatopfers(Drohen mit dem Messer) angesichts der Vorgeschichte als Provokation [X.] der ersten Alternative des § 213 StGB zu bewerten ist, kann indes da-hinstehen. Denn der Strafausspruch hat aus anderem Grund keinen [X.]:Das [X.] hält der Angeklagten zugute, daß ihre [X.] zur Tatzeit aufgrund erheblicher affektiver Erregung in Verbindung mit- 3 -akutem Alkohol- und Medikamentenmißbrauch erheblich eingeschränkt war(§ 21 StGB). Bei der Strafzumessung wertet es das —massive, äußerst [X.] und nachhaltigefi Vorgehen zu ihren Lasten. Sie habe ihrem Opfer meh-rere, teilweise ganz erhebliche Stich- und Schnittverletzungen zugefügt.Dies hält unter den gegebenen Umständen rechtlicher Prüfung nichtstand. Die Art der Tatausführung darf einem Angeklagten nur dann straf-schärfend zur Last gelegt werden, wenn sie vorwerfbar ist, nicht aber, wennihre Ursache in einer von ihm nicht zu vertretenen geistig-seelischen Beein-trächtigung liegt. Allerdings ist auch der im Sinne des § 21 StGB erheblichvermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer kon-kreten Ausgestaltung verantwortlich, so daß für eine strafschärfende [X.] durchaus Raum bleibt, jedoch nur nach dem Maß der gemindertenSchuld (vgl. [X.], 3210, 3211 f.; [X.], 538; [X.][X.], StGB 50. Aufl. § 46 Rdn. 28 mit weiteren [X.]). Doch muß das Urteil erkennen lassen, daß sich der Tatrichter die-ser Problematik bewußt war und ihr Rechnung getragen hat. Daß dies hierder Fall gewesen wäre, ergeben die Urteilsgründe, in denen die [X.] maßgeblicher Strafschärfungsgrund uneingeschränkt hervorgehobenwird, weder ausdrücklich noch in ihrer Gesamtschau. Der Senat vermag [X.] nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß die [X.] der Art [X.] zum Nachteil der Angeklagten ein zu großes Gewicht [X.] hat.Angesichts des bloßen Wertungsfehlers bedarf es der Aufhebung [X.] (§ 353 Abs. 2 StPO) nicht. Der neue Tatrichter wird die [X.] und die anschließende Strafzumessung auf der Grundlage der- 4 -bislang rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen vorzunehmen haben, [X.] allenfalls durch weitere Feststellungen ergänzen darf, die den bisherigennicht widersprechen.[X.] [X.] Raum

Meta

5 StR 365/02

08.10.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2002, Az. 5 StR 365/02 (REWIS RS 2002, 1284)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1284

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