Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen5 StR 365/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 8. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen Totschlags- 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2002beschlossen:1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Berlin vom 27. März 2002 nach § 349Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.G r ü n d eDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf denRechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Angeklagten hat mit derSachrüge Erfolg.Es begegnet schon Bedenken, daß die Strafkammer bei der Prüfung,ob ein minder schwerer Fall vorliegt, offensichtlich nur die zweite Alternativedes § 213 StGB in Betracht gezogen hat. Ob das Verhalten des Tatopfers(Drohen mit dem Messer) angesichts der Vorgeschichte als Provokation imSinne der ersten Alternative des § 213 StGB zu bewerten ist, kann indes da-hinstehen. Denn der Strafausspruch hat aus anderem Grund keinen Be-stand:Das Landgericht hält der Angeklagten zugute, daß ihre Steuerungsfä-higkeit zur Tatzeit aufgrund erheblicher affektiver Erregung in Verbindung mit- 3 -akutem Alkohol- und Medikamentenmißbrauch erheblich eingeschränkt war(§ 21 StGB). Bei der Strafzumessung wertet es das —massive, äußerst bru-tale und nachhaltigefi Vorgehen zu ihren Lasten. Sie habe ihrem Opfer meh-rere, teilweise ganz erhebliche Stich- und Schnittverletzungen zugefügt.Dies hält unter den gegebenen Umständen rechtlicher Prüfung nichtstand. Die Art der Tatausführung darf einem Angeklagten nur dann straf-schärfend zur Last gelegt werden, wenn sie vorwerfbar ist, nicht aber, wennihre Ursache in einer von ihm nicht zu vertretenen geistig-seelischen Beein-trächtigung liegt. Allerdings ist auch der im Sinne des § 21 StGB erheblichvermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer kon-kreten Ausgestaltung verantwortlich, so daß für eine strafschärfende Ver-wertung durchaus Raum bleibt, jedoch nur nach dem Maß der gemindertenSchuld (vgl. BGH NJW 1993, 3210, 3211 f.; BGH NStZ 1992, 538; Trönd-le/Fischer, StGB 50. Aufl. § 46 Rdn. 28 mit weiteren Rechtsprechungsnach-weisen). Doch muß das Urteil erkennen lassen, daß sich der Tatrichter die-ser Problematik bewußt war und ihr Rechnung getragen hat. Daß dies hierder Fall gewesen wäre, ergeben die Urteilsgründe, in denen die Tatintensitätals maßgeblicher Strafschärfungsgrund uneingeschränkt hervorgehobenwird, weder ausdrücklich noch in ihrer Gesamtschau. Der Senat vermag da-her nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß die Strafkammer der Art derTatausführung zum Nachteil der Angeklagten ein zu großes Gewicht beige-messen hat.Angesichts des bloßen Wertungsfehlers bedarf es der Aufhebung vonFeststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) nicht. Der neue Tatrichter wird die Straf-rahmenwahl und die anschließende Strafzumessung auf der Grundlage der- 4 -bislang rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen vorzunehmen haben, dieer allenfalls durch weitere Feststellungen ergänzen darf, die den bisherigennicht widersprechen.Harms Häger BasdorfGerhardt Raum
Meta
08.10.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2002, Az. 5 StR 365/02 (REWIS RS 2002, 1284)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1284
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.