Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2013, Az. 5 StR 237/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2668

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5 StR 237/13

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VO[X.]ES

URTEIL

vom 18. September 2013
in der Strafsache
gegen

wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken

im Sport
u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 18. Sep-tember 2013, an der teilgenommen haben:

[X.] Dr. Sander

als Vorsitzender,

[X.]in Dr. [X.],
[X.],
[X.] [X.],
[X.] Bellay

als beisitzende [X.],

Oberstaatsanwalt beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 16. November 2012 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

[X.] n d e

-bringens von Arzneimitteln
zu Dopingzwecken im Sport in 946 Fällen in [X.] mit vorsätzlichem Inverkehrbringen von bedenklichen Arzneimitteln in Tateinheit mit vorsätzlichem Handeltreiben mit Arzneimitteln, die nur auf [X.] von drei Jahren verurteilt und

unter Gewährung von Zahlungser-leichterungen

den Verfall von Wertersatz in Höhe von 55.314,90

ange-ordnet. Die auf die Sachrüge gestützte, zu Ungunsten des Angeklagten ein-gelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist in der Hauptverhandlung aus-drücklich auf den Verfallsausspruch beschränkt worden. Sie wird vom Gene-ralbundesanwalt nicht vertreten und
bleibt erfolglos.

Die getroffene Verfallsentscheidung hält rechtlicher Prüfung stand. Das [X.] hat das vom Angeklagten durch seine Taten [X.] (§ 73a StGB) mit 240.795,50

zutreffend festgestellt.
Auch die Härtevorschrift des §
73c StGB hat es rechtsfehlerfrei angewendet.
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Insbesondere seine Prüfung, inwieweit der Wert des [X.] im Vermögen des Angeklagten noch vorhanden ist (§ 73c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB), ist nicht zu beanstanden. Hierbei durfte das [X.] geleistete Steuerzahl

(vgl. [X.], Urteil vom 27. Okto-ber
2011

5 StR 14/11, [X.], 267, 268) sowie 38.357,94

wegen in dieser Höhe zugunsten des Staates erklärten Verzichts des Angeklagten auf Vermögenswerte abziehen.

Die Revision wendet sich vor allem dagegen, dass das [X.] den Wert eines dem Angeklagten gehörenden Grundstücks auf null Euro ge-schätzt hat. Ein Rechtsfehler ist dem [X.] aber dabei ebenfalls nicht unterlaufen. Zutreffend hat es sich auf den auch im Rahmen des § 73c StGB anwendbaren § 73b StGB gestützt (vgl. [X.] in [X.], 12. Aufl., § 73b Rn. 7; [X.] in [X.], 2. Aufl., § 73b Rn. 6); diese Vorschrift modifi-ziert die gerichtliche Amtsaufklärungspflicht, um das Verfahren zu beschleu-nigen. Im Interesse der [X.] durfte das [X.] das ihm vorliegende Wertgutachten aus dem [X.] heranziehen und brauchte

mit Blick auf den erforderlichen Zeitaufwand und die entstehenden Kos-ten

keinen weiteren Sachverständigen zu beauftragen. Es hat zudem nachvollziehbar begründet, warum es seiner Schätzung den im genannten Gutachten bezifferten, zukünftige Entwicklungen einbeziehenden Belei-hungswert zugrunde
gelegt hat und nicht den stichtagsbezogenen Marktwert. Das Gutachten stellte mithin eine hinreichend sichere, auch eine Benachteili-gung des Angeklagten (§ 301 StPO) ausschließende Schätzungsgrundlage dar. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang eigene Berechnungen anstellt, stützt sie sich teilweise auf urteilsfremde Quellen. Eine Aufklärungs-rüge (§ 244 Abs. 2 StPO), nach der das [X.] von weiteren Beweismit-teln hätte Gebrauch machen müssen, ist nicht erhoben.

Schließlich hat das [X.] das
ihm durch § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Hierbei durfte es ei-nerseits das [X.] des Angeklagten nach dessen Haft-3
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entlassung (vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober 2002

4 [X.], [X.]St
48, 40, 41) und andererseits berücksichtigen, ob und inwieweit das durch die Taten [X.] infolge von [X.] nicht mehr vorhanden ist (vgl. [X.], Urteil vom 2. Oktober 2008

4 [X.], [X.], 234, 235).

Sander [X.]

[X.]

[X.] Bellay

Meta

5 StR 237/13

18.09.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2013, Az. 5 StR 237/13 (REWIS RS 2013, 2668)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2668

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5 StR 237/13

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