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PDF anzeigen[X.]/01vom20. Juni 2001in der Strafsachegegenwegenschweren Raubes u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbun-desanwaltes und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 2001gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 15. Februar 2001 im Schuld-spruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzungund des schweren Raubes schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-mittels und die dem Nebenkläger im [X.] notwendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mitgefährlicher Körperverletzung und wegen schweren Raubes zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie im [X.] zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2.000 DM an den Neben-kläger verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der dieVerletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt auf-grund der Sachrüge zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung [X.]. Im übrigen ist es aus den vom [X.] in seinerAntragsschrift vom 3. Mai 2001 dargelegten Erwägungen unbegründet im [X.] des § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -Die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes (Wegnahme des [X.]) hält rechtlicher Prüfung nicht stand, da nach den [X.] weder die vom Angeklagten und [X.]gegen [X.] gerichteten Tätlichkeiten noch die von [X.]gegen [X.] ausgesprochenen Drohungen dem Ziel dienten, die [X.] zu ermöglichen. Nach den Feststellungen nutzte der Angeklagtevielmehr, als [X.] nach den Faustschlägen den Nebenkläger [X.], um diesen von der Benachrichtigung der Polizei abzuhalten, die [X.] aus, um sich in der Wohnung des [X.] nach [X.] um-zusehen, wobei er das Handy entdeckte und an sich nahm. Damit fehlt es ander für die Verwirklichung eines Raubes erforderlichen fisubjektiv-finalenfl Ver-knüpfung zwischen [X.] und [X.] (vgl. BGHR StGB§ 249 Gewalt 3; [X.]/Kühl, StGB 23. Aufl. § 249 Rdn. 4 m.w.Nachw.). [X.] hat sich daher insoweit lediglich des Diebstahls (§ 242 Abs. 1StGB) schuldig gemacht. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab.§ 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen dengeänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen [X.].Der Strafausspruch bleibt von der Änderung des Schuldspruchs unbe-rührt. Das [X.] hat die Wegnahme des Handys als minder schwerenFall des Raubes (§ 249 Abs. 2 StGB) angesehen und aus diesem Grund die fürden ersten Tatkomplex festgesetzte Einzelstrafe dem Regelstrafrahmen des§ 224 Abs. 1 StGB entnommen. Angesichts der im Hinblick auf die Gesamtum-stände des Falles maßvollen Einzelstrafe von zwei Jahren kann der [X.] ausschließen, daß das [X.] auf eine niedrigere Einzelstrafe für [X.] oder eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es die- 4 -Entwendung des Handys zutreffend als Diebstahl angesehen hätte, zumal [X.] hier die Bewertung des Diebstahls als - unbenannten - besondersschweren Fall im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB nahelegte.[X.] Pfister von [X.]Becker-
Meta
20.06.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2001, Az. 3 StR 176/01 (REWIS RS 2001, 2206)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2206
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