Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2016, Az. IV AR (VZ) 8/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16451

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:100216BIVAR[X.]8.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV AR([X.]) 8/15

vom

10. Februar 2016

in dem Verfahren

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.]
Karczewski
und die Richterin Dr. Bußmann

am 10. Februar 2016

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird der
[X.] des
6.
Zivilsenats des [X.] vom
28. April 2015
aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und
Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.],
an das [X.] zurückverwiesen.

Wert: bis 4.000

Gründe:

I. Die
Antragsteller verlangen die Berichtigung des gerichtlichen [X.] für ihre
Klageschrift.

Die Antragsteller reichten eine
vom 30. Dezember 2014 datierende
Klageschrift
beim [X.] ein. Dort erhielt die Klageschrift einen Posteingangsstempel mit dem Inhalt: "Eingegangen durch Nacht-briefkasten am 02. Jan.
2015 zwischen 0.00 Uhr und Dienstbeginn". Nachdem die Antragsteller auf
ihre
Nachfrage
hin dieses Eingangsdatum erfahren hatten, baten sie
das Landgericht um eine Bestätigung, dass ih-1
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re Klage am 31. Dezember 2014 eingegangen sei. Sie erklärten dazu, die Klageschrift sei durch
einen Boten am 31.
Dezember 2014 um 9.30
Uhr in den [X.]
des Landgerichts
eingeworfen worden. Die Antragsteller erhielten aber keine solche Bestätigung. Die für das Klageverfahren
zuständige Richterin teilte ihnen mit,
dass die gesamte nach dem 30. Dezember 2014, 24.00 Uhr in den [X.] [X.] den Eingangsstempel 2. Januar 2015 erhalten haben dürfte. Der [X.] habe nur eine Klappe und eine Entleerung am 31. Dezember 2014 sei nicht erfolgt. Daher sei eine Unterscheidung der am 31. Dezember 2014 und der ab dem 1. Januar 2015 eingegange-nen Post
nicht möglich.

Die Antragsteller haben daraufhin beim
[X.] bean-tragt, ihnen einen Posteingangsstempel mit dem Datum vom [X.] 2014 für die dem Rechtsstreit zugrunde
liegende Klageschrift zu [X.], und die bisherige Stempelung angefochten. Sie haben dazu auf die Rechnung des [X.] verwiesen, in dem die Auslieferung der Klageschrift am 31. Dezember 2014 um 09.30 Uhr bestätigt worden sei. Nachfolgend haben die Antragsteller mitgeteilt, dass die [X.] im zu-grundeliegenden Rechtsstreit die Einrede der Verjährung erhoben habe.

Das [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entschei-dung
gemäß §§ 23 ff. [X.]
durch den angefochtenen Beschluss zu-rückgewiesen. Der Antrag sei unzulässig, da ihm das [X.] fehle. Die Rechtzeitigkeit einer Prozesshandlung, hier der [X.] im Hinblick auf eine vermeintliche Verjährung von Ansprüchen, sei regelmäßig im kontradiktorischen Verfahren zu klären. Es obliege auch dem Prozessgericht, darüber
zu befinden, ob eine Entscheidung über die [X.] einer behaupteten Fehlstempelung im Hinblick auf die Hemmung der Verjährung überhaupt erforderlich sei. Für eine 3
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darüber
hinausgehende Befassung im Antragsverfahren nach §
23 [X.] bestünden grundsätzlich keine rechtlich geschützten Interessen. Allein die Besorgnis, eine Prozesshandlung könne aufgrund der [X.] verspätet sein, verletze die Antragsteller nicht ohne weiteres in eigenen Rechten. Ob sich die Stempelung materiell-rechtlich auswirke, sei nicht Gegenstand des Antragsverfahrens. Eine vorausge-hende Prüfung der Richtigkeit des [X.] als öffentliche Ur-kunde habe
auch nicht im Hinblick auf die nach § 418 Abs.
2 ZPO geän-derte Darlegungs-
und Beweislast zu erfolgen, da es den Antragstellern grundsätzlich möglich und zumutbar sei, den Gegenbeweis im Hinblick auf die behauptete Fehlstempelung zu führen.

Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter.

[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
29 Abs.
1 [X.]) und auch im Übrigen zulässig. Sie hat darüber hinaus Erfolg. Der [X.] Beschluss hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Er
ist daher aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entschei-dung an das [X.] zurückzuverweisen.

1. Nach §
23 Abs.
1 Satz
1 [X.] entscheiden über die Recht-mäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von
den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten u.a. auf dem Gebiet des Zivilprozesses getroffen werden (Justizverwal-tungsakte), auf Antrag die ordentlichen Gerichte.
Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der gerichtliche [X.]stempel ein Justizverwaltungsakt ist (ebenso bereits [X.], 1971; [X.], Beschluss vom 28. Mai 2001 5
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11 VA 14/01, juris Rn. 4). Er hat Regelungscharakter, da er eine öffent-liche Urkunde im Sinne
von
§ 418 Abs.
1 ZPO ist und den Beweis für den Zeitpunkt des Eingangs eines Schriftstücks erbringt ([X.], Urteil
vom 30.
März
2000 -
IX ZR 251/99, [X.], 1872
unter [X.] a).

2. Die Antragsteller sind
auch antragsbefugt gemäß §
24 Abs.
1 [X.]. Sie
verlangen vorrangig die Erteilung eines berichtigten
[X.]stempels. Bei einem solchen [X.] gemäß § 23 Abs. 2 [X.] auf Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Justiz-verwaltungsaktes setzt die Antragsbefugnis einen möglichen Rechtsan-spruch auf die begehrte Behördentätigkeit voraus (MünchKomm-ZPO/Papst, 4. Aufl.
§ 24
[X.] Rn. 4). Für einen Anspruch auf Erteilung ei-nes inhaltlich richtigen [X.] können sich die Antragsteller auf § 24 Abs. 3 Satz 1 der Geschäftsordnungsvorschriften für die [X.] und Staatsanwaltschaften des [X.] ([X.]) vom 23. Februar 2006 ([X.]. M-V 2006 S. 274, dort nicht vollständig abgedruckt; zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 15. Oktober 2011, [X.]. M-V 2011 S. 1079) berufen, nach dem die Gerichte bei der Entgegennahme eines Schriftstücks auf ihm den Zeit-punkt des Eingangs anzugeben haben. Mangels gegenteiliger Feststel-lungen ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legen, dass diese Verwaltungsvorschrift in der Praxis der Gerichte auch befolgt wird. Da Verwaltungsvorschriften keine Rechtsnormen mit eigener Rechtsqua-lität sind, binden sie die Verwaltung nur unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) in dem Sinne, in dem sie mit Billi-gung oder Duldung ihres Urhebers tatsächlich angewandt wurden ([X.], Urteil vom 8. September 1998

[X.], [X.]Z 139, 259, 267; vgl. auch [X.], Urteil vom 18. März 2014

[X.], NJW 2014, 2874 Rn.
14). Wenn sich die Behörde an ihre Verwaltungsvorschriften hält, ist 8
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sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch wei-terhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abwei-chung rechtfertigen oder gar gebieten (BVerwG NVwZ 2012, 1262 Rn.
32).

3. [X.] geht das Beschwerdegericht davon aus, der hier erhobene Antrag sei unzulässig, da ihm das Rechtsschutzbedürfnis feh-le.

a) Einem Rechtsuchenden kann
nur unter besonderen Umständen der Zugang zu einer sachlichen Prüfung durch die Gerichte verwehrt werden. Es besteht grundsätzlich ein öffentlich-rechtlicher Anspruch des Rechtssuchenden darauf, dass die Gerichte sein Anliegen sachlich prü-fen und darüber entscheiden ([X.], Urteil
vom 28. März 1996 -
IX [X.], NJW 1996, 2035 unter [X.]). Daher folgt auch bei einem Antrag
nach den §§ 23 ff. [X.] das Rechtsschutzbedürfnis in der Regel aus der Antragsbefugnis (vgl. [X.]/Lückemann, ZPO 31. Aufl. § 24 [X.] Rn.
2). Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt dagegen gemäß allgemeinen Grundsätzen, wenn ein anderer prozessualer Weg gleich sicher, aber einfacher oder billiger ist, um das Rechtsschutzziel zu erreichen (vgl.
[X.], Urteil vom
18. April 2013

III ZR
156/12,
[X.]Z 197, 147
Rn.
10; [X.],
Urteil
vom 24. Februar 1994

IX [X.]/93,
NJW 1994, 1351
unter [X.] a).
Auf einen verfahrensmäßig unsicheren Weg darf der Rechtsu-chende nicht verwiesen werden. Ein schnelleres und billigeres Mittel des Rechtsschutzes lässt das berechtigte Interesse für einen Rechtsbehelf deshalb nur entfallen, sofern es wenigstens vergleichbar sicher oder [X.] alle erforderlichen Rechtsschutzziele herbeiführen kann ([X.], Urteil vom
24. Februar 1994

IX
[X.]/93, NJW 1994, 1351 unter [X.] b;
[X.], Urteil vom 18. April 2013

III ZR 156/12,
[X.]Z 197, 147
Rn.
10).

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Diese Voraussetzungen sind jedoch hier nicht erfüllt. Das [X.] der Antragsteller ist die Erteilung eines berichtigten Eingangs-stempels. Dieses Ziel kann allein im Verfahren nach
den
§§ 23 ff. [X.] erreicht werden. Daher kann den Antragstellern ein Rechts-schutzbedürfnis nicht deswegen abgesprochen werden, weil die [X.] auch im zugrundeliegenden Rechtsstreit ge-richtlich überprüft werden könnte. Zwar kann in diesem Verfahren der durch den Eingangsstempel als öffentliche Urkunde erbrachte Beweis für den Zeitpunkt des Eingangs gemäß § 418 Abs. 2 ZPO durch den Nach-weis der Unrichtigkeit des im Eingangsstempel ausgewiesenen Zeit-punkts entkräftet werden, indem der Kläger die Rechtzeitigkeit des [X.] zur vollen Überzeugung des Gerichts beweist (vgl. [X.],
[X.] vom 30. Oktober 1997

VII ZB 19/97,
NJW 1998, 461
unter I[X.] a). Beim Eingangsdatum der Klageschrift handelt es sich jedoch im zu-grundeliegenden Rechtsstreit nur um eine Vorfrage, aus der das Gericht den Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der von der [X.] beanspruchten Rechtsfolge zieht; diese nimmt als bloßes Urteilsele-ment nicht an der Rechtskraft teil (vgl. [X.], Urteil vom 7. Juli 1993

[X.], [X.]Z 123, 137 unter [X.]). Das Gericht könnte daher dort weder in rechtskraftfähiger Weise aussprechen, dass der [X.] inhaltlich falsch ist, noch die Justizverwaltung zur Erteilung eines zu-treffenden [X.] anweisen, wie dies § 28
Abs. 2 Satz 1 [X.] vorsieht. Entscheidungen der [X.]e im Verfahren nach den §§ 23 ff. [X.] sind dagegen der materiellen Rechtskraft fä-hig
([X.], Urteil
vom 17. März 1994

[X.], NJW 1994, 1950 un-ter [X.]).

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b) Zu welchem weiteren Zweck der
berichtigte
Eingangsstempel
verwendet werden soll,
ist für den Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Erteilung eines beantragten [X.] grundsätzlich ohne Bedeutung. Die §§ 23
ff.
[X.] sind inhaltlich der Verwaltungsge-richtsordnung nachgebildet und
haben die Aufgabe, auf bestimmten Rechtsgebieten den durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten umfassenden Rechtsschutz gegen Verwaltungsmaßnahmen zu gewähren ([X.], Urteil vom 17. März 1994

[X.], NJW 1994, 1950 unter [X.]). Ob der Antragsteller die öffentliche Urkunde, auf deren Erteilung er einen [X.] hat, auch tatsächlich benötigen wird, um
rechtlich geschützte
In-teressen wahrzunehmen, ist nicht Gegenstand des Verfahrens nach
den
§§ 23 ff. [X.]. Allenfalls dann, wenn eine Klage oder ein Antrag ob-jektiv schlechthin sinnlos
ist, wenn also der Kläger oder
Antragsteller un-ter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann, mag es insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlen ([X.], Urteil vom 28. März 1996

IX [X.], NJW 1996, 2035
unter I 4
b).
Das ist hier jedoch nicht der Fall. Das Eingangsdatum einer Klageschrift kann für die Entscheidung eines Rechtsstreits unter Verjährungsgesichtspunkten
gemäß
§
167 ZPO i.V.m.
§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB
von Bedeutung sein. Ob es auch in [X.] Rechtsstreit nach Ansicht der zuständigen Gerichte darauf ankom-men wird, wird dort zu entscheiden sein, ohne dass den Antragstellern deswegen das Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag auf Berichtigung des [X.] abzusprechen wäre.

c) Schließlich steht der Zulässigkeit des Antrags auch nicht § 23 Abs. 3 [X.] entgegen, wonach es insoweit, als die ordentlichen Ge-richte bereits auf Grund anderer Vorschriften angerufen werden können, bei dem bisherigen Rechtszustand verbleibt. Diese Subsidiaritätsrege-13
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lung erfasst speziellere Verfahrensvorschriften, nach denen die Gerichte
das Handeln
von Justizbehörden nachzuprüfen haben.
Nur soweit in die-sen Verfahren Rechtsschutz gegen ein Verwaltungshandeln
gewährt wird, steht dies einem Rückgriff auf die §§ 23 ff. [X.] entgegen.
Die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit eines [X.] als bloße Vorfrage im Rahmen eines Klageverfahrens
zu prüfen,
schließt dagegen eine unmittelbare Anfechtung des [X.] im Verfahren nach den §§ 23 ff. [X.] nicht aus.

4. Die Sache war daher an das [X.]
zurückzuverwei-sen, welches nunmehr über die Begründetheit des Antrags zu befinden haben wird.
Dabei wird es den Präsidenten des [X.] als Antragsgegner am Verfahren zu beteiligen und zu prüfen haben, ob auch die [X.] aus dem zugrunde liegenden Klageverfahren gemäß §
7 Abs.
2 Nr.
1 FamFG zu beteiligen ist.

[X.] [X.] [X.]

Dr. Karczewski

Dr. Bußmann

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 28.04.2015 -
6 VA 3/15 -

14

Meta

IV AR (VZ) 8/15

10.02.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2016, Az. IV AR (VZ) 8/15 (REWIS RS 2016, 16451)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16451

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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