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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Der Antrag des Angeklagten auf Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers wird zurückgewiesen.
Mit am 12. März 2024 beim [X.] eingegangenen Schreiben hat der Angeklagte die Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers beantragt. Er stützt dies auf das Vorbringen, der beigeordnete Pflichtverteidiger M. würde seine Interessen nicht vertreten und sei „nicht der richtige Verteidiger“ für ihn. Aus der Stellungnahme des Pflichtverteidigers M. geht hervor, dass dieser in die Revisionsbegründung nicht alle vom Angeklagten gewünschten Beanstandungen aufgenommen habe, weil diese revisionsrechtlich unbehelflich gewesen seien. Dies habe er dem Angeklagten erläutert.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Angeklagte ist durch seinen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt M. ordnungsgemäß verteidigt. Gründe für dessen Entpflichtung sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 143a Abs. 3 [X.] liegen nicht vor. Es besteht daneben kein Anlass für die Annahme, die Auswahl von Rechtsanwalt M. sei fehlerbehaftet, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger sei zerrüttet oder der Verteidiger sei unfähig, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 16. August 2019 – 3 StR 149/19 Rn. 4). Pauschale, weder näher ausgeführte noch sonst belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (vgl. [X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 143a Rn. 21 f. mwN). Dies gilt auch für etwaige Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie in Gestalt konkreter Einzelausführungen in der Revisionsbegründung (vgl. [X.], Beschlüsse vom 5. März 2020 – StB 6/20 Rn. 11; vom 15. Juni 2021 – StB 24/21 Rn. 8 und vom 29. Dezember 2022 – 1 [X.]; jeweils mwN). Es besteht auch sonst kein Anlass, anzunehmen, dass eine angemessene Verteidigung des Angeklagten durch Rechtsanwalt M. nicht gewährleistet sein könnte.
[X.]
Meta
17.04.2024
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 17. April 2024, Az: 1 StR 92/24, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.04.2024, Az. 1 StR 92/24 (REWIS RS 2024, 2895)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 2895
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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