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PDF anzeigen [X.] vom 9. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 9. November 2006 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die erst im Revisionsverfahren aufgestellte Behauptung der Verteidigung, der Angeklagte sei zum Tatzeitpunkt nicht mehr [X.] Staatsangehöriger gewesen, hat sich nicht bestä-tigt. Nach der vom Senat im Wege des [X.] Stellungnahme des [X.] vom 12. Oktober 2006 liegen aufgrund der mitgeteilten Umstände keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die [X.] Staatsan-gehörigkeit des Angeklagten nach den §§ 25 oder 28 [X.] entfallen sein könnte. Die Verteidigung ist der Stellungnahme des [X.] auch nicht mehr entge-gen getreten. Soweit die Revision rügt, die [X.] habe es zu Unrecht abgelehnt, bei der Strafzumessung wegen der Tat Nr. 2 von der in § 106 Abs. 1 [X.] vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch - 3 - zu machen, anstelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren zu erkennen, liegt in Anbetracht der außergewöhnlichen Umstände des Falles kein Rechtsfehler vor. Die [X.] hat unter Be-achtung der Senatsentscheidung vom 5. Juli 1988 - 1 [X.] - ([X.] 1989, 306) bei ihrer Zukunftsprognose nicht [X.] auf das hohe Maß der [X.] abgestellt, sondern unter Würdigung des [X.] und der Bekundungen des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen im Einzelnen dargelegt, weshalb es sich bei dem Angeklagten um einen Heranwachsenden mit abgeschlossener Reifeentwicklung handelt, der nicht mehr wesentlich prägbar und auch nicht spezialpräventiv ansprechbar ist. Diese Wertung hat der [X.] hinzunehmen. [X.]
Wahl Boetticher
Hebenstreit [X.]
Meta
09.11.2006
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2006, Az. 1 StR 330/06 (REWIS RS 2006, 899)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 899
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1 StR 145/10 (Bundesgerichtshof)
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