Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.02.2021, Az. VIII ZR 36/20

8. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 8435

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) VERBRAUCHERSCHUTZ AUTO WIDERRUFSRECHT VERBRAUCHER LEASING

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Kraftfahrzeugleasing: Vorliegen einer sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfe bei Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung; Widerrufsrecht des Leasingnehmers bei einem solchen Leasingvertrag


Leitsatz

1. Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung erfüllt nicht die von § 506 Abs. 2 BGB (in der oben genannten, auch heute noch geltenden Fassung) erforderlichen Voraussetzungen an eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe bei Nutzungsverträgen.

2. Die Vorschrift des § 506 Abs. 2 BGB trifft eine abschließende Regelung dazu, bei welchen Fallgestaltungen sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 Abs. 1 BGB (hier in der Fassung vom 20. September 2013) im Bereich von Nutzungsverträgen anzunehmen sind. Eine ergänzende Heranziehung des § 506 Abs. 1 BGB (hier in der Fassung vom 20. September 2013) auf von § 506 Abs. 2 BGB nicht erfasste Leasingverträge (insbesondere Leasingverträge mit Kilometerabrechnung) verbietet sich.

3. § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB (in der oben genannten, auch heute noch geltenden Fassung) ist nicht analog auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung anzuwenden.

4. Ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers nach §§ 495, 355 BGB besteht demnach bei solchen Leasingverträgen nicht.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] - 6. Zivilsenat - vom 29. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger schloss am 14. Januar 2015 als Verbraucher mit der Beklagten einen Leasingvertrag über ein Neufahrzeug, dessen Kaufpreis sich auf 44.113,30 € brutto belief. Der [X.] sieht eine Leasingsonderzahlung von 9.961,50 € brutto sowie 48 monatliche Raten von 200 € brutto vor. Nach Ablauf der vierjährigen [X.]slaufzeit sollte der Kilometer-Endstand 60.000 Kilometer nicht überschreiten. Zudem trifft der [X.] Regelungen zur Abrechnung von Mehr- oder Minderkilometern und zum Ausgleich eines etwaigen Minderwerts bei [X.]sende. Eine Restwertgarantie des [X.] ist dagegen nicht vereinbart. Der [X.]surkunde waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, nach denen diese in einen vom Kläger geschlossenen Kaufvertrag eintritt, und eine [X.] Standardinformation für Verbraucherkredite beigefügt. Außerdem enthält die [X.]surkunde eine Widerrufsinformation.

2

Der Kläger leistete mehrere Jahre lang die vereinbarten Leasingraten. Mit Schreiben vom 19. März 2018 erklärte er dann den Widerruf des Leasingvertrags und kündigte an, die Raten nur noch unter Vorbehalt der Rückforderung zu entrichten. Nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit wurde der [X.] am 15. April 2019 bedingungsgemäß abgewickelt, wobei das Fahrzeug bei Rückgabe noch einen Wert von 24.139,90 € hatte und dem Kläger wegen Minderkilometern ein Betrag von 649,30 € rückvergütet wurde.

3

Der Kläger, der bereits vor Ablauf der [X.]slaufzeit Klage erhoben hatte, hat zuletzt Rückzahlung sämtlich erbrachter Leasingzahlungen in Höhe von 19.561,50 € (nebst Zinsen) und Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 691,33 € (nebst Zinsen) verlangt. Das [X.] hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe sein Widerrufsrecht zu spät ausgeübt. Die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] hat das [X.] unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dem Kläger habe bereits kein Widerrufsrecht zugestanden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht ([X.], NJW-RR 2020, 299) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

6

Dem Kläger habe weder ein gesetzliches noch ein vertragliches Widerrufsrecht zugestanden. Im Streitfall fänden gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1, § 40 Abs. 1 EG[X.] die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften in ihrer zum [X.]punkt des Vertragsschlusses am 14. Januar 2015 geltenden Fassung Anwendung.

7

Ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 506 [X.] in Verbindung mit § 495 Abs. 1 [X.] in der damals geltenden Fassung habe nicht bestanden, weil der abgeschlossene [X.]vertrag nicht die Voraussetzungen der in § 506 Abs. 2 [X.] aufgeführten Varianten erfülle und ein Rückgriff auf § 506 Abs. 1 [X.] ebenfalls nicht in Betracht komme. Der Kläger sei weder zum Erwerb des [X.]easingfahrzeugs verpflichtet noch könne die Beklagte von ihm den Erwerb verlangen, so dass eine Widerrufsbefugnis nach § 506 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] ausscheide. Auch die Bestimmung des § 506 Abs. 2 Nr. 3 [X.] sei nicht einschlägig, da der Kläger nicht, wie nach dem Wortlaut dieser Vorschrift erforderlich, "für einen bestimmten Wert des Gegenstands einzustehen" habe.

8

Dies folge bereits daraus, dass ein "bestimmter Wert" ausweislich der Gesetzesbegründung nur dann vereinbart sei, wenn im Vertrag eine feste Zahl genannt sei. Daneben fehle es auch an einer Einstandspflicht des Klägers. Er sei zwar zum Ausgleich einer Wertminderung verpflichtet, wenn sich das Fahrzeug bei Vertragsablauf nicht in einem dem Alter und der vereinbarten Fahrleistung entsprechenden Zustand befinde. Bezugspunkt dieser Ersatzpflicht sei jedoch nicht ein anfänglich kalkulierter, bestimmter Wert, sondern der Wert des [X.]easingobjekts in ordnungsgemäßem Erhaltungszustand bei Vertragsende. Das Risiko, dass der ([X.] des Fahrzeugs unabhängig von seinem Erhaltungszustand von der ursprünglichen Erwartung abweiche, trage daher nicht der Kläger, der gerade nicht für einen bestimmten Wert einzustehen habe.

9

Auch bezüglich der vereinbarten Verpflichtung des Klägers, gefahrene [X.]ehrkilometer auszugleichen, handele es sich nicht um ein Einstehen für einen bestimmten "Wert des Gegenstands". Denn dieser Anspruch beziehe sich nur auf den Umfang der Nutzung des [X.]. Dieser habe zwar auch Einfluss auf dessen Wert, sei aber grundsätzlich unabhängig von diesem, weswegen der Kläger auch insoweit nicht das Risiko trage, dass sich der [X.]arkt ungünstig entwickele.

Der streitgegenständliche [X.]vertrag unterfalle auch nicht der Bestimmung des § 506 Abs. 1 [X.] in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung. Ausweislich der Gesetzesbegründung habe im [X.] an die [X.] in § 506 Abs. 2 [X.] abschließend geregelt werden sollen, welche [X.] über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstands entgeltliche Finanzierungshilfen darstellten.

Auch eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 [X.] auf [X.] komme mangels Bestehens einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht. Die Gesetzesbegründung belege, dass der Gesetzgeber [X.] bewusst von dem Anwendungsbereich der genannten Vorschrift ausgenommen habe. Jedenfalls sei es aber nicht planwidrig, dass § 506 [X.] in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung für [X.] nicht gelte.

Die im Wortlaut des § 506 Abs. 2 Nr. 3 [X.] angelegte Differenzierung zwischen [X.]easingverträgen mit [X.] und sonstigen [X.]easingvereinbarungen beruhe auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, so dass ein unbeabsichtigtes Abweichen von dem Regelungsplan nicht gegeben sei. Dies lasse sich insbesondere der Gesetzesbegründung entnehmen, deren zwischen mehreren Fällen differenzierenden Formulierung zeige, dass dem Gesetzgeber bewusst gewesen sei, dass es neben den genannten [X.] auch andere Verträge gebe, bei denen der Verbraucher eine solche Garantie nicht übernehme. Die dort gebrauchte Wendung "solche Nutzungsverträge", "bei deren Ende der Verbraucher einen im Vertrag festgesetzten Restwert garantiert", impliziere, dass es spiegelbildlich auch solche Verträge gebe, bei denen dies nicht der Fall sei. Dies mache auch die in der Gesetzesbegründung vorgenommene Definition eines Vertrags "mit einem bestimmten Wert" als einen Vertrag, in dem "ein bestimmter Betrag genannt" sei, deutlich. Wer eine solche Formulierung verwende, dem sei bewusst, dass dies eine Abgrenzung von Verträgen bedeute, bei denen ein solcher Betrag gerade nicht aufgeführt sei. Dass diese Differenzierung nicht versehentlich erfolgt sei, zeige der in der Gesetzesbegründung angeführte Gesichtspunkt, ein Vertrag mit [X.] weiche so deutlich vom [X.]eitbild des [X.]ietvertrags ab, dass seine Besserstellung gegenüber anderen entgeltlichen Finanzierungshilfen nicht gerechtfertigt sei.

Unabhängig davon wäre eine - unterstellt unbewusste - [X.]ücke des Gesetzes jedenfalls nicht planwidrig. Vielmehr entspreche es dem gesetzlichen Konzept, [X.] von dem Anwendungsbereich des § 506 [X.] aF auszunehmen. Dies folge zunächst aus der zweifellos bewusst getroffenen und eindeutigen Entscheidung des Gesetzgebers, nur solche Verträge hierunter zu fassen, bei denen im Vertrag durch eine Zahl ein bestimmter ([X.] festgelegt sei. Selbst wenn vergleichbare wirtschaftliche Verhältnisse eine Gleichbehandlung anderer Verträge nahelegen würden, schiede damit eine analoge Anwendung des § 506 [X.] auf solche Vereinbarungen aus.

Davon abgesehen entspreche es auch dem hinter der vorgenommenen Typisierung stehenden [X.] des Gesetzgebers, dass [X.] nicht von § 506 [X.] erfasst seien. Diese Vorschrift solle nach der Gesetzesbegründung nur anwendbar sein, wenn ein Vertragstyp in die Nähe derjenigen Verträge gerate, bei denen eine Erwerbsverpflichtung des Verbrauchers bestehe. Dagegen hätten solche Vereinbarungen, die sich in der Nähe des [X.]eitbilds "[X.]ietvertrag" hielten, von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sein sollen. Um eine solche Abrede handele es sich bei einem [X.]vertrag. Hier gehe es nicht um den Erwerb des [X.]easingobjekts, sondern - wie beim [X.]ietvertrag - um seine Nutzung für eine gewisse [X.]. Auch trage der [X.]easingnehmer - ähnlich wie im Falle einer mietrechtlichen Vereinbarung der [X.]ieter - nicht das kalkulatorische Risiko für den Wert des [X.]easingobjekts. Die Verpflichtung des [X.]easingnehmers, [X.]ehrkilometer auszugleichen, entferne den [X.]vertrag nicht entscheidend vom [X.]eitbild des [X.]ietvertrags. Denn auch bei einem solchen bestehe im Falle nicht vertragsgemäßer, übermäßiger Nutzung ein Ersatzanspruch des Vermieters.

Die Erwägungen des [X.] in seiner Entscheidung aus dem [X.] zur Einordnung von [X.]n als Finanzierungsleasing ließen sich nicht auf das neue gesetzgeberische [X.] übertragen. Denn nunmehr sei nicht mehr entscheidend, ob der [X.]easinggeber eine [X.] anstrebe, sondern allein der Umstand, ob der [X.]easingnehmer eine solche auch garantiere.

Schließlich führe auch § 511 [X.] in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung nicht zur Anwendung des § 506 [X.] auf [X.]. Es sei nicht als Umgehung einzuordnen, wenn ein Vertragstyp gewählt werde, der nach dem gesetzgeberischen Konzept gerade nicht unter die letztgenannte Vorschrift falle, weil er sich in entscheidenden Punkten von den geregelten Fällen unterscheide.

Ein vertragliches Widerrufsrecht sei dem Kläger ebenfalls nicht eingeräumt worden. Eine Widerrufsbelehrung, die um eine vermeintliche gesetzliche Pflicht zu erfüllen oder vorsorglich erteilt werde, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht bestehe, sei aus der maßgeblichen Sicht des durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen.

Unabhängig davon, dass dem Kläger ein Widerrufsrecht nicht zugestanden habe, habe er ein solches auch verspätet ausgeübt, weil er aufgrund der erteilten Widerrufsbelehrung über alle hierfür erforderlichen Informationen verfügt habe.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass dem Kläger weder ein gesetzliches noch ein vertragliches Widerrufsrecht zustand, weswegen er die geleisteten [X.]easingzahlungen nicht nach § 355 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 346 [X.] oder aufgrund vertraglicher Abreden zurückverlangen kann und auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten (§ 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3, § 288 Abs. 4, § 249 [X.]) nicht besteht.

1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Kläger ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß § 506 Abs. 1, § 495 [X.] in der zum [X.]punkt des Vertragsschlusses geltenden und damit maßgeblichen (vgl. Art. 229 § 32 Abs. 1 EG[X.]) Fassung vom 20. September 2013 (im Folgenden aF) in Verbindung mit § 506 Abs. 2 [X.] in der seit 29. Juli 2009 unveränderten Fassung nicht zustand.

a) Die Vorschrift des § 506 Abs. 1 [X.] aF (heute ebenfalls § 506 Abs. 1 [X.], allerdings in veränderter Fassung) billigte einem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 [X.] bei Verträgen zu, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährte. Für Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstands bestimmte § 506 Abs. 2 Satz 1 [X.] (inhaltlich identisch mit heutiger Fassung, daher im Folgenden [aF]) im Wege einer enumerativen Aufzählung, unter welchen Voraussetzungen diese als entgeltliche Finanzierungshilfe (im Sinne des Abs. 1) gelten sollten. Eine ein Widerrufsrecht auslösende entgeltliche Finanzierungshilfe sollte danach bei den genannten [X.] gegeben sein, wenn entweder der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstands verpflichtet war (Nr. 1), wenn der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstands verlangen konnte (Nr. 2) oder wenn der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstands einzustehen hatte (Nr. 3).

b) Die Regelungen des § 506 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] [aF] lehnen sich an die Begriffsbestimmungen und an die Systematik der vom [X.] Gesetzgeber hierdurch umgesetzten Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Kreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ([X.] [X.] 133 S. 66; im Folgenden: [X.] oder Richtlinie) an. Nach der [X.]egaldefinition in Art. 3 Buchst. c der Richtlinie zählen zu den von ihrem Geltungsbereich erfassten Kreditverträgen (Art. 2 Abs. 1) Kredite in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe. Allerdings nimmt die [X.] in Art. 2 Abs. 2 Buchst. d [X.]iet- und [X.]easingverträge, bei denen weder in dem Vertrag selbst noch in einer gesonderten Vereinbarung eine - auch einseitig vom Vermieter/[X.]easinggeber auslösbare - Verpflichtung des [X.]ieters/[X.]easingnehmers zum Erwerb des [X.]iet- oder [X.] vorgesehen ist, ausdrücklich aus. Anders als die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu bedenken gegeben hat, besteht kein Anlass, die Sache gemäß Art. 267 AEUV dem [X.] zur Auslegung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie vorzulegen. Die richtige Auslegung dieser Norm (Herausnahme von [X.]easingverträgen, die keine Erwerbspflicht auslösen, aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie) ist angesichts ihres Wortlauts und Regelungssystematik sowie des Regelungszwecks der Richtlinie derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte claire"; vgl. etwa [X.], Urteil vom 9. September 2015 - [X.]/14 und [X.]/14, juris Rn. 55 ff., [X.], Urteile vom 21. August 2019 - [X.], [X.], 2078 Rn. 49; vom 28. Juli 2020 - [X.], [X.]Z 226, 310 Rn. 31 mwN).

Den Regelungen in Art. 3 Buchst. c und Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der [X.] trugen § 506 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] [aF] Rechnung, die der Umsetzung der Richtlinie dienten (Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/11643, [X.], 92). Zusätzlich machte der Gesetzgeber durch die Schaffung eines weiteren, in § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] [aF] aufgeführten Tatbestands von der ihm durch die Richtlinie trotz des Gebots der Vollharmonisierung (Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie) eingeräumten Befugnis (vgl. Erwägungsgrund Nr. 10 der [X.]) Gebrauch, für Kreditverträge, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, innerst[X.]tliche Vorschriften zu schaffen, die den Bestimmungen der [X.] oder manchen ihrer Bestimmungen ganz oder zum Teil entsprechen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollten damit "solche Finanzierungsverträge" erfasst sein, bei "denen zwar keine Erwerbspflicht besteht, aber der Verbraucher für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat" (BT-Drucks. [X.]O, [X.]).

c) [X.] und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene [X.]vertrag nicht die Voraussetzungen des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 [X.] [aF] erfüllt. Er legte dem Kläger weder eine Erwerbspflicht auf (Nr. 1) noch sah er die Befugnis der Beklagten vor, vom Kläger - in Form eines Andienungsrechts oder auf sonstige Weise (vgl. hierzu BT-Drucks. [X.]O) - den Erwerb des Fahrzeugs zu verlangen (Nr. 2). Der Kläger hatte auch nicht, wie in § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] [aF] vorausgesetzt, bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstands einzustehen. Er übernahm nach den vertraglichen Regelungen nicht eine - wie auch immer geartete - Einstandspflicht für den Wert des geleasten Fahrzeugs bei Ablauf der [X.]easingzeit. Denn er ging keine [X.]verpflichtung ein, sondern hatte lediglich bei Ablauf des [X.] für 1000 gefahrene [X.]ehrkilometer zu vergüten, soweit die Freigrenze von 2.500 Kilometern überschritten war (vorgedruckte Vereinbarung auf Seite 1 des [X.]easingvertrags), und einen etwaigen [X.]inderwert, der durch eine nachteilige Abweichung des Zustands des [X.]easingobjekts gegenüber dem vereinbarten Zustand bei Rückgabe verursacht wurde, auszugleichen (Ziffer XVI. 2 und 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten). Davon abgesehen war im [X.]easingvertrag ein "fester Wert" des Fahrzeugs, der nach der Gesetzesbegründung nur dann gegeben ist, wenn im Vertrag eine feste Zahl vereinbart ist (BT-Drucks. [X.]O), nicht bestimmt (vgl. etwa [X.], Urteil vom 3. Juni 2020 - 17 U 813/19, juris Rn. 27 mwN; v. [X.]/Woitkewitsch, [X.]easingvertrag, 7. Aufl., [X.] Rn. 307 will dagegen den Begriff "fester Wert" abweichend von der Gesetzesbegründung erweiternd auslegen).

d) Entgegen der Auffassung der Revision ist der zwischen den Parteien geschlossene [X.]vertrag auch nicht als außerhalb der Tatbestände des § 506 Abs. 2 Satz 1 [X.] [aF] anzusiedelnde Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 Abs. 1 [X.] aF einzuordnen. Ein Rückgriff auf diese Vorschrift verbietet sich nicht nur aufgrund des Wortlauts des § 506 Abs. 2 Satz 1 [X.] [aF], sondern auch angesichts der vom [X.] Gesetzgeber in Anknüpfung an die Regelungssystematik der [X.] gewählten Gesetzessystematik und der in den Gesetzesmaterialien niedergelegten Erwägungen. Hieraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber für die Fallgestaltung einer entgeltlichen Nutzung eines Gegenstands in § 506 Abs. 2 Satz 1 [X.] [aF] abschließende Sonderregelungen dazu getroffen hat, unter welchen Voraussetzungen diese als "sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe" zu gelten hatten (BT-Drucks. [X.]O, [X.] f.). Die Bestimmung des § 506 Abs. 2 Satz 1 [X.] [aF] erschöpft sich - anders als die Revision meint - nicht darin, unwiderlegliche Vermutungen (vgl. hierzu etwa [X.]ünchKomm[X.]/[X.]/[X.], 8. Aufl., § 506 Rn. 27; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2012, § 506 Rn. 32) zu schaffen, sondern trifft zugleich eine abschließende Regelung dazu, bei welchen Fallgestaltungen "sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen" im Sinne des § 506 Abs. 1 [X.] aF im Bereich von [X.] anzunehmen sind. Eine ergänzende Heranziehung des § 506 Abs. 1 [X.] aF auf von § 506 Abs. 2 Satz 1 [X.] [aF] nicht erfasste [X.]easingverträge ist damit ausgeschlossen (so auch [X.], NJW-RR 2013, 1069, 1070 f.; [X.], Urteile vom 4. September 2020 - 30 U 32/20, juris Rn. 62, Revision anhängig unter [X.], und 30 U 12/20, juris Rn. 68; [X.], Urteil vom 28. [X.]ai 2020 - 6 O 34/20, juris Rn. 55; [X.]ünchKomm[X.]/[X.]/[X.], [X.]O Rn. 28 und Rn. 25; v. [X.]/Woitkewitsch, [X.]easingvertrag, 7. Aufl., [X.] Rn. 306; [X.]/Wegen/Weinreich, [X.], 15. Aufl., § 506 Rn. 11; [X.], NJW 2011, 2993, 2995 f.; [X.], [X.]-Extra 2012, 738, 739; [X.], SVR 2013, 161, 164; [X.], [X.], 355, 360; [X.], [X.], 468, 470; [X.], W[X.] 2014, 1413 f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 506 [X.] Rn. 81; Finkenauer/Brand, [X.], 273, 276; differenzierend BeckOGK-[X.]/[X.], Stand: 1. Dezember 2020, § 506 Rn. 28 [§ 506 Abs. 1 [X.] sei anwendbar auf gewisse [X.], die nicht als Nutzungsverträge im Sinne des Abs. 2 zu qualifizieren seien, wie der [X.]ietkauf und das Sale-und-lease-back-Verfahren]).

[X.]) Anders als bei der Schaffung des am 1. Januar 1991 in [X.] getretenen [X.]es, dessen Regelungen aufgrund der Schuldrechtsmodernisierung ab dem 1. Januar 2002 inhaltlich unverändert in das Bürgerliche Gesetzbuch überführt wurden, legte der Gesetzgeber durch § 506 Abs. 2 Satz 1 [X.] [aF] nunmehr in einer Norm verbindlich fest, wie der in § 506 Abs. 1 [X.] aF verwendete unbestimmte Rechtsbegriff in den Fällen entgeltlicher [X.] zu verstehen ist (vgl. auch Zahn, NJW 2019, 1329, 1331). Dass er die Aufzählung in § 506 Abs. 2 Satz 1 [X.] [aF] als umfassende und abschließende Bestimmung des Vorliegens "sonstiger entgeltlicher Finanzierungshilfen" bei [X.]n verstanden wissen wollte, zeigt sich bereits daran, dass er sich nicht damit begnügt hat, - nur Kerntatbestände umschreibende - Regelbeispiele "sonstiger entgeltlicher Finanzierungshilfen" bei diesen Verträgen anzuführen. Vielmehr hat er eine enumerative Aufzählung der Fälle vorgenommen, in denen eine entsprechende Finanzierungshilfe anzunehmen ist, und hat hierbei gerade nicht zum Ausdruck gebracht, dass er damit das Vorliegen einer "sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfe" bei [X.] nur ausschnittsweise regeln wollte. Hätte er § 506 Abs. 2 Satz 1 [X.] [aF] einen abschließenden Regelungsgehalt nicht zubilligen wollen, hätte es - wie auch sonst in Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Fall - nahegelegen, dies durch die Verwendung des Begriffs "insbesondere" oder ähnlicher Formulierungen zum Ausdruck zu bringen.

[X.]) Dass der Gesetzgeber mit § 506 Abs. 2 Satz 1 [X.] [aF] nicht nur einzelne Fälle von Finanzierungshilfen bei entgeltlichen [X.]n auszugsweise erfassen wollte, ergibt sich zudem aus den Gesetzesmaterialien. Ausweislich der Gesetzesbegründung war der Gesetzgeber bestrebt, durch die Vorschrift des § 506 Abs. 2 Satz 1 [X.] [aF] sicherzustellen, Finanzierungshilfen von bloßen entgeltlichen [X.]n, also von Verträgen, für die der Verbraucher nur für eine Nutzung auf [X.] haftet, abzugrenzen. Solche Verträge sollten wegen der abweichenden Interessenlage nicht unter die - grundsätzlich eine Vollharmonisierung einfordernde (Art. 22 Abs. 1) - Richtlinie fallen und auch nicht von den [X.] erfasst werden (BT-Drucks. 16/11643, [X.]). Die Absicht, unter Orientierung an der durch die [X.] vorgenommene Interessenbewertung [X.]easingverträge in Form "sonstiger entgeltlicher Finanzierungshilfen" von bloßen [X.] abzugrenzen, lag auch der überschießend zur Umsetzung der Richtlinie aufgenommenen Bestimmung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] [aF] zugrunde. Denn nach den Gesetzesmaterialien "ist nicht ersichtlich, warum Verträge mit einer [X.] anders behandelt werden sollten als Verträge mit einer Erwerbsverpflichtung" (BT-Drucks. [X.]O).

Den in der Gesetzesbegründung angestellten Erwägungen ist damit zu entnehmen, dass dem Gesetzgeber daran gelegen war, [X.]iet- und [X.]easingverträge nur in den von der [X.] eng umrissenen Fällen (Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie, § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] [aF]) und in dem von ihm ausdrücklich als mit einer Erwerbspflicht des [X.]ieters/[X.]easingnehmers vergleichbar angesehenen Fall der Übernahme einer [X.] als "sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen" zu qualifizieren (so im Ergebnis auch [X.], [X.]O S. 2996) und hierdurch ein Unterscheidungskriterium zu sich in einer entgeltlichen Nutzung erschöpfenden Verträgen einzuführen. Die vom Gesetzgeber durch § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 [X.] [aF] angestrebte Abgrenzung "sonstiger entgeltlicher Finanzierungshilfen" von "bloßen [X.]n" (BT-Drucks. [X.]O) würde aber unterlaufen, wenn man diese Bestimmung lediglich - mit der Revision - als bloße Teilregelungen für [X.] auffassen würde mit der Folge, dass bei solchen Verträgen zusätzlich der unbestimmte und ausfüllungsbedürftige Rechtsbegriff der "sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfe" im Sinne des § 506 Abs. 1 [X.] aF heranzuziehen wäre.

[X.]) Soweit die Revision - einer vereinzelt im Schrifttum vertretenen Auffassung folgend - meint, die Bestimmungen des § 506 Abs. 2 Satz 1 [X.] [aF] regele Fälle, die "nach der Grundkonzeption des § 506 Abs. 1 [X.] nicht Kreditqualität [hätten], aber dennoch als sonstige Finanzierungshilfen behandelt" würden ([X.], W[X.] 2014, 1413, 1414), findet dies weder im Gesetzestext noch in den [X.]aterialien eine Stütze. Die genannte [X.]iteraturstimme meint, § 506 Abs. 2 Satz 1 [X.] [aF] erfasse in Ergänzung des Abs. 1 und zur Umsetzung der Richtlinie nur solche [X.]easingverträge, die nicht durch [X.] und [X.] geprägt seien, was auch bei den dort genannten [X.]easingverträgen mit Erwerbspflicht oder Andienungsrecht der Fall sein könne. Demgegenüber fielen unter § 506 Abs. 1 [X.] aF alle [X.], bei denen eine Voll-amortisation und ein [X.] feststellbar seien, also auch ein [X.]vertrag ([X.], [X.]O).

(1) Diese Auffassung beruht auf der Annahme, der Gesetzgeber habe mit der Verwendung des Begriffs "sonstige Finanzierungshilfe" in § 506 Abs. 1 [X.] aF die in Art. 3 Buchst. c der Richtlinie aufgeführten "ähnlichen Finanzierungshilfen", die letztlich auf die Vergleichbarkeit zum Eigentumserwerb abstellen (Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie), nicht vollständig ausgeschöpft, weswegen es ergänzend der Regelungen in § 506 Abs. 2 Satz 1 [X.] [aF] bedurft habe, um [X.] herzustellen ([X.], W[X.] 2014, 1413 f.). Davon abgesehen, dass solche Fälle kaum vorstellbar sind, weil bei einer Erwerbspflicht des [X.]easingnehmers oder einem Andienungsrecht des [X.]easinggebers eine [X.] des [X.]easinggebers an sich gewährleistet ist (vgl. [X.], Urteile vom 5. Juni 1996 - [X.], [X.]Z 133, 71, 75; vom 11. Januar 2018 - [X.], NJW 2018, 1471 Rn. 29; jeweils zum Andienungsrecht), steht dies nicht im Einklang mit der bereits beschriebenen Konzeption des Gesetzes.

(2) Der Gesetzgeber wollte mit § 506 Abs. 1 [X.] aF den Vorgaben in Art. 3 Buchst. c der Richtlinie (BT-Drucks. [X.]O, [X.]) und mit § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] [aF] dem in Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie eng gezogenen Anwendungsbereich (BT-Drucks. [X.]O, [X.] f.) Rechnung tragen. Sinn der Bestimmungen in § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] [aF] ist es nicht, eine in § 506 Abs. 1 [X.] [aF] vermeintlich angelegte [X.] zu schließen, sondern die in der [X.] für [X.]iet- und [X.]easingverträge, die anders als gewöhnliche Kreditverträge nur teilweise vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst sind, getroffene klare Unterscheidung zwischen Finanzierungshilfen und bloßen [X.] - dem [X.]. 22 Abs. 1 der Richtlinie entsprechend - in nationales Recht umzusetzen. So heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/11643, [X.]) wörtlich: "Sinn der Vorschrift ist es, die Finanzierungshilfen von bloßen [X.]n, insbesondere [X.]ietverträgen abzugrenzen. Diese sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie nicht umfasst und sollen wegen der abweichenden Interessenlage auch von den Umsetzungsvorschriften nicht erfasst werden."

Aus dem Umstand, dass der Kreis der "sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfen" bei entgeltlichen [X.] um die in § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] [aF] genannte, in Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie nicht vorgesehene Fallgruppe der [X.] erweitert worden ist, lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass der Gesetzgeber in § 506 Abs. 2 Satz 1 [X.] [aF] für Nutzungsverträge nur eine Teilregelung treffen und im Übrigen einen Rückgriff auf § 506 Abs. 1 [X.] aF zulassen wollte. Im Gegenteil macht diese vom Gesetzgeber gesondert begründete Aufnahme des weiteren Tatbestands des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] [aF] deutlich, dass der Gesetzgeber im Rahmen des § 506 Abs. 2 Satz 1 [X.] [aF] eine abschließende Regelung treffen und Abs. 1 dieser Vorschrift keine [X.] beimessen wollte.

(3) Die Intention des Gesetzgebers, in § 506 Abs. 2 Satz 1 [X.] [aF] eine umfassende Regelung für die Fälle der "sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfen" bei [X.] zu treffen, wird auch dadurch belegt, dass die in der Terminologie des Gesetzes nicht mehr Erwähnung findenden [X.] (nur) "in aller Regel unter § 506 Abs. 2 [X.]-E fallen" (BT-Drucks. 16/11643, [X.]), gleichwohl aber die für sämtliche [X.] in den bisherigen Vorschriften der § 499 Abs. 2, § 500 [X.] getroffenen Regelungen, die unter anderem ein Widerrufsrecht des Verbrauchers vorsahen, ersatzlos gestrichen werden sollten (BT-Drucks. [X.]O, [X.], 93). Der Gesetzgeber sah also keine Veranlassung, ein Widerrufsrecht für alle Fälle des Finanzierungsleasings aufrecht zu erhalten (vgl. Zahn, NJW 2019, 1329, 1332, Strauß, SVR 2011, 206, 208). Daraus folgt, dass für solche Verträge generell ein Rückgriff auf § 506 Abs. 1 [X.] aF nicht möglich sein sollte. Der Gesetzgeber hielt es letztlich für ausreichend, dass in den nun in § 506 Abs. 2 Satz 1 [X.] [aF] gesetzlich geregelten Fallgruppen von ([X.] unmittelbar ein Widerrufsrecht nach § 506 Abs. 1, § 495 [X.] aF eingeräumt worden ist (vgl. BT-Drucks. [X.]O).

dd) Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich für ihre Deutung, wonach § 506 Abs. 1 [X.] aF mit dem Tatbestandsmerkmal "sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen" die durch § 506 Abs. 2 Satz 1 [X.] [aF] nicht normierten [X.] erfasse, auch nichts aus dem Passus in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. [X.]O) ableiten, wonach § 506 Abs. 1 [X.] aF "die bisherige Regelung des § 499 Abs. 1" übernimmt und "damit […] die Vorschriften, die zur Umsetzung der [X.] geschaffen wurden, für alle Formen der Finanzierung [gelten]" (so aber auch [X.], W[X.] 2014, 1413, 1414). Die Revision übergeht hierbei die sich daran anschließenden Aussagen in den Gesetzesmaterialien. Danach sollte mit der leicht modifizierten Fortgeltung des § 499 Abs. 1 [X.] in der Fassung vom 26. November 2001, die im Gegensatz zu § 506 Abs. 1 [X.] aF noch die - mit der [X.] nicht zu vereinbarenden - Einschränkungen auf "Zahlungsaufschübe von drei [X.]onaten oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe" vorsah, allein der [X.]egaldefinition des Kreditvertrags in Art. 3 Buchst. c der Richtlinie Rechnung getragen (BT-Drucks. [X.]O), nicht dagegen der Anwendungsbereich der Richtlinie erweitert werden.

Weiter lässt die Revision außer [X.], dass nach der gesetzgeberischen Intention der bisherige § 499 Abs. 2 [X.], der nach seinem Wortlaut - unter anderem - [X.] ohne jede Unterscheidung erfasste und - mit Ausnahme der damals in § 500 [X.] geregelten Besonderheiten - dem bisherigen § 499 Abs. 1 [X.] unterstellte, nun als § 506 Abs. 2 Satz 1 [X.] [aF] mit den in den Nummern 1 bis 3 definierten Tatbeständen "neu gefasst" werden sollte (BT-Drucks. [X.]O). Die in der Gesetzesbegründung zu § 506 [X.] aF niedergelegten Erwägungen (BT-Drucks. [X.]O, [X.] f.), die sich auch im Gesetzestext niedergeschlagen haben, lassen keinen Zweifel daran aufkommen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die frühere Regelung, die - gesetzlich nicht definierte - [X.] als sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des damaligen § 499 Abs. 1 [X.] einordnete, durch eine Bestimmung abgelöst werden sollte, die die einzelnen Fälle, in denen nun (Finanzierungs-)[X.]easingverträge als entsprechende Finanzhilfen zu bewerten waren (beziehungsweise heute noch sind), erstmals enumerativ und trennscharf aufführte.

Aufgrund der vorbezeichneten Umstände kommt der Vorschrift des § 506 Abs. 1 [X.] aF hinsichtlich entgeltlicher Nutzungsverträge eine über die Regelungen in § 506 Abs. 2 Satz 1 [X.] [aF] hinausgehende [X.] für solche [X.]easingverträge (insbesondere für [X.]) nicht zu, die von der letztgenannten Regelung nicht erfasst sind.

2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] [aF] auf [X.] verneint. Es fehlt entgegen der Ansicht der Revision sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke als auch an einer vergleichbaren Interessenlage mit dem gesetzlich geregelten Tatbestand.

a) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen [X.] gekommen (st. Rspr.; siehe nur Urteile vom 14. Dezember 2016 - [X.], [X.]Z 213, 136 Rn. 33; vom 18. Januar 2017 - [X.], NVwZ-RR 2017, 372 Rn. 32; vom 27. Juni 2018 - [X.], [X.]Z 219, 142 Rn. 23; vom 19. November 2019 - [X.], W[X.] 2020, 319 Rn. 19; Beschlüsse vom 11. Oktober 2018 - [X.] 241/17, [X.], 514 Rn. 21; vom 20. Oktober 2020 - [X.], juris [X.]; jeweils mwN).

[X.]) Eine Analogie setzt daher voraus, dass die Übertragung der gesetzlichen Regelung auf den ungeregelten Fall nicht durch eine gesetzgeberische Entscheidung ausgeschlossen ist ([X.], Urteile vom 14. Dezember 2017 - [X.], [X.], 233 Rn. 15; vom 28. November 2019 - [X.], [X.]Z 224, 177 Rn. 16).

Die [X.]ücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben (st. Rspr.; siehe nur [X.], Urteile vom 17. November 2009 - [X.], [X.]Z 183, 169 Rn. 23; vom 4. Dezember 2014 - [X.], NJW 2015, 1176 Rn. 9; vom 20. Juni 2016 - [X.] ([X.]) 56/15, NJW-RR 2017, 249 Rn. 18; vom 14. Dezember 2016 - [X.], [X.]O; vom 18. Januar 2018 - [X.], [X.]O; Beschlüsse vom 27. November 2003 - [X.] 43/03, W[X.] 2004, 1594 unter III 3 [X.] (2) (insoweit in [X.]Z 157, 97 nicht abgedruckt); vom 25. August 2015 - [X.], [X.], 1253 Rn. 19), wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung ergibt ([X.], Urteile vom 14. Dezember 2006 - [X.], [X.]Z 170, 187 Rn. 15 mwN; vom 18. Januar 2017 - [X.], [X.]O). Dabei muss die Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteile vom 13. April 2006 - [X.], [X.]Z 167, 178 Rn. 18 mwN; vom 20. Juni 2016 - [X.] ([X.]) 56/15, [X.]O; vom 18. Januar 2017 - [X.], [X.]O; vgl. auch [X.] 118, 212, 243; 128, 193, 210: "erkennbar planwidrige Gesetzeslücke").

[X.]) Weiter ist danach für eine Analogie erforderlich, dass die Interessenlage des gesetzlich geregelten Falls mit der des zu entscheidenden Falls übereinstimmt. Zusätzlich müssen auch die Wertungsgrundlage und die gesetzgeberische Interessenbewertung der Gesetzesnorm auf den zu entscheidenden Fall zutreffen ([X.], Urteile vom 14. Dezember 2017 - [X.], [X.]O; vom 28. November 2019 - [X.], [X.]O).

b) Gemessen an diesen [X.]aßstäben ist für eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] [aF] kein Raum.

[X.]) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass eine planwidrige Regelungslücke nicht festzustellen ist. Anders als die Revision - der Rechtsprechung des [X.] (vgl. etwa Urteil vom 2. Oktober 2012 - 24 U 15/12, NJW-RR 2013, 1069 Rn. 27) und Stimmen in der [X.]iteratur (vgl. etwa [X.] in Festschrift [X.], 2014, [X.], 6 ff.) folgend - meint, lässt sich weder der Gesetzeshistorie noch der in den Gesetzesmaterialien niedergelegten Regelungsabsicht des Gesetzgebers entnehmen, dass er bestrebt war, das bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für [X.] geschaffene Verbraucherschutzniveau auch künftig zu erhalten, und die Umsetzung einer solchen Absicht lediglich aus Versehen unterblieben ist.

(1) Die Vorschrift des § 506 Abs. 2 Satz 1 [X.] [aF] enthält - wie bereits oben unter [X.] ausgeführt - eine enumerative Aufzählung der Tatbestände, in denen entgeltliche Nutzungsverträge als sonstige Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 Abs. 1 [X.] aF gelten und daher vom Verbraucher widerrufen werden können. Bereits dies spricht eher gegen die Annahme einer ungewollten Regelungslücke (vgl. auch [X.], Urteil vom 13. [X.]ärz 2003 - I ZR 290/00, NJW 2003, 1932 unter [X.] 2 [X.] (1) mwN; O[X.]G [X.]ünchen, Beschluss vom 30. [X.]ärz 2020 - 32 U 5462/19, juris Rn. 44). Dass die unterbliebene Aufnahme des [X.] in die in § 506 Abs. 2 Satz 1 [X.] [aF] enthaltene Aufzählung auf einer versehentlichen Nichteinbeziehung dieses Vertragstyps beruht, ist nicht festzustellen. Vielmehr ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien gerade im Gegenteil, dass der Gesetzgeber die Fälle der zum Widerruf des Verbrauchers berechtigenden "sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfen" bei [X.]iet- und [X.]easingverträgen bewusst auf die in § 506 Abs. 2 Satz 1 [X.] [aF] aufgeführten Tatbestände beschränken wollte.

Im Hinblick auf die im Wortlaut der genannten Bestimmung und in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Regelungsabsicht des Gesetzgebers lehnen der überwiegende Teil der [X.] (etwa O[X.]G [X.]ünchen, Urteile vom 30. [X.]ärz 2020 - 32 U 5462/19, juris Rn. 24 ff.; vom 18. Juni 2020 - 32 U 7119/19, NJW-RR 2020, 1248 Rn. 50 ff.; [X.], Urteil vom 16. Juni 2020 - 6 U 330/19, juris Rn. 12 [unter Bezugnahme auf die Ausführungen im hiesigen Berufungsurteil]; [X.], Urteile vom 4. September 2020 - 30 U 32/20, juris Rn. 63 ff., und 30 U 12/20, juris Rn. 69 ff.; [X.], Urteil vom 3. Juni 2020 - 17 U 813/19, juris Rn. 30 ff., Revision anhängig unter [X.]; [X.], Urteil vom 19. September 2012 - 22 S 178/12, juris Rn. 23, im Revisionsverfahren [X.] erging [X.]; [X.], Urteil vom 15. Oktober 2018 - 6 O 246/18, juris Rn. 18 ff.; [X.], Urteil vom 7. Juni 2019 - 3 O 426/18, juris Rn. 54 ff.; [X.], Urteil vom 28. [X.]ai 2020 - 6 O 34/20, Rn. 56 ff.; [X.], Urteile vom 22. Oktober 2019 - 2 O 131/19, juris Rn. 22, und vom 14. Juli 2020 - 13 O 98/20, juris Rn. 28, und 13 O 158/20, juris Rn. 26; siehe auch O[X.]G [X.]ünchen, Beschluss vom 20. August 2019 - 32 U 3419/19, juris Rn. 2 f.; jeweils mwN) und eine verbreitete [X.]einung im Schrifttum ([X.]/[X.] in [X.]/Bunte/[X.], [X.], 5. Aufl., § 101 Rn. 90; [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 21 Rn. 16; BeckOGK-[X.]/[X.], Stand: 1. Dezember 2020, § 506 Rn. 43; [X.]/Dickersbach, [X.], 16. Aufl., Anhang zu § 535 [X.]easing Rn. 21; [X.]/Nietsch, [X.]O, § 506 Rn. 22 f. [X.]; v. [X.]/Woitkewitsch, [X.]easingvertrag, 7. Aufl., [X.] Rn. 306; v. [X.]/Zahn, [X.]easingvertrag, [X.]O O Rn. 44 - 57; [X.], NJW 2010, 2694, 2695, 2697; [X.], NJW 2011, 2993, 2996; Strauß, SVR 2011, 206, 208 f.; [X.], SVR 2013, 161, 164 ff.; Zahn, NJW 2019, 1329, 1332 ff.; [X.], [X.], 355, 359 ff.; wohl auch [X.], [X.], 14, 15; [X.], W[X.] 2011, 865, 867, und W[X.] 2016, 630, 632 f.) eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] [aF] auf [X.] mangels Bestehens einer planwidrigen Regelungslücke ab.

(a) Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung des § 506 Abs. 2 Satz 1 [X.] [aF] nicht an der bisher geltenden Rechtslage angesetzt. Wie bereits oben unter [X.] [X.] (3) ausgeführt, sah er - obwohl er hierzu nach Erwägungsgrund Nr. 10 der Richtlinie befugt gewesen wäre - keine Veranlassung, die für [X.] zunächst im [X.] und ab der zum 1. Januar 2002 erfolgten Überführung in das Bürgerliche Gesetzbuch in § 499 Abs. 2, § 500 [X.] vorgesehene Regelung, die unter anderem ein Widerrufsrecht des Verbrauchers vorsah, für alle Fälle des Finanzierungsleasings aufrecht zu erhalten und damit vorzusehen, dass für von § 506 Abs. 2 Satz 1 [X.] [aF] nicht erfasste Verträge ein Rückgriff auf § 506 Abs. 1 [X.] aF möglich sein sollte (vgl. BT-Drucks. [X.]O, [X.], 93; vgl. auch [X.], SVR 2013, 161, 165). Vielmehr hat er den zuvor noch in § 499 Abs. 2, § 500 [X.] verwendeten Begriff des "Finanzierungsleasings" aufgegeben. Stattdessen hat er in Übereinstimmung mit der [X.] und im Interesse eines weitgehend einheitlichen Binnenmarkts (vgl. hierzu [X.], [X.]O) eine neue Nomenklatur geschaffen ([X.], W[X.] 2016, 630, 634). Er hat dabei im Ausgangspunkt nur noch solche [X.]easingverträge als "sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen" anerkannt, bei denen eine - zumindest einseitig vom [X.]easinggeber auslösbare - Erwerbspflicht des [X.]easingnehmers besteht (§ 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] [aF]), und hat diesen Schutz lediglich auf eine von ihm als gleichermaßen schutzwürdig eingestufte Gruppe der [X.]easingverträge mit [X.] ausgedehnt (BT-Drucks. [X.]O, [X.]; [X.], [X.], 355, 359 f.).

In Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie kommt zum Ausdruck, dass [X.]iet- und [X.]easingverträge nur im Falle einer Erwerbspflicht des Verbrauchers, die auch von seinem Vertragspartner einseitig eingefordert werden kann, als "sonstige ähnliche Finanzierungshilfen" im Sinne des Art. 3 Buchst. c der Richtlinie gelten sollen, während sie im Übrigen - soweit der Aspekt des kreditrechtlichen Verbraucherschutzes betroffen ist - als bloße entgeltliche [X.] zu werten sind. Die der [X.] insoweit zugrundeliegende Interessenbewertung sollte auch für das nationale Recht maßgeblich sein, was in den Gesetzesmaterialien wie folgt festgehalten wurde: "Diese [bloßen [X.]] sind vom Anwendungsbereich der [X.] nicht erfasst und sollen wegen der abweichenden Interessenlage auch von den Umsetzungsvorschriften nicht erfasst werden" (BT-Drucks. [X.]O; so auch bereits der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht, Stand: 17. Juni 2008, [X.] Besonderer Teil, [X.]6, abrufbar unter [X.] wp/verbraucherkreditrl/refe 080617.pdf;jsessionid=2F2BDC18DDCE13C49C635A8CE7FEC2C8.2 cid286?  blob=publicationFile&v=1, im Folgenden: Referentenentwurf). Durch das Abstellen auf eine Erwerbspflicht war bewusst eine Vielzahl von Finanzierungsleasingverträgen von dem Schutz der [X.] ausgenommen worden (so auch Strauß, SVR 2011, 206, 208).

(b) Die beschriebene Zielsetzung einer eng an die [X.] angelehnten Nachzeichnung der dort zugrunde gelegten Interessenlage war ausweislich der Gesetzesmaterialien auch von maßgeblicher Bedeutung für die Schaffung des nicht von der Richtlinie geforderten Tatbestands des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] [aF], der eine weitere konkret umrissene Fallgruppe von [X.]easingverträgen ebenfalls als "sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen" bewertete (so auch [X.], Urteile vom 4. September 2020 - 30 U 12/20, juris Rn. 81, und 30 U 32/20, juris Rn. 75).

([X.]) Für die Aufnahme dieses im Referentenentwurf noch nicht vorgesehenen (siehe dort Seite 19 und Besonderer Teil Seite 36), im Gesetzesentwurf dann zusätzlich eingeführten Tatbestands war die Erwägung entscheidend, dass eine "[X.] […] dem Unternehmer eine [X.] des Vertragsgegenstands [verschafft], die der Verbraucher finanziert" und "nicht ersichtlich [ist], warum Verträge mit [X.] anders behandelt werden sollten als Verträge mit Erwerbsverpflichtung" (BT-Drucks. [X.]O). Bei der vom Verbraucher "finanzierten [X.]" handelt es sich um eine andere Anforderung, als sie die höchstrichterliche Rechtsprechung bislang an das Vorliegen eines Finanzierungsleasingvertrags im Sinne des [X.]es, das später in das Bürgerliche Gesetzbuch überführt wurde, gestellt hatte. Nach der Rechtsprechung des [X.] sollte für die Einordnung von [X.]easingverträgen mit Kilometerabrechnung als - vom Gesetzgeber nicht definiertes - Finanzierungsleasing nach dem [X.] ausreichend sein, dass bei einem solchen Vertrag beim [X.]easinggeber keine Amortisationslücke auftritt, dieser vielmehr durch die Zahlungen des [X.]easingnehmers, die Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand der zurückgegebenen Sache und deren Verwertung eine [X.] des eingesetzten Kapitals und des kalkulierten Gewinns erreicht (Urteile vom 24. April 1996 - [X.], NJW 1996, 2033 unter II 1 [X.] und [X.]; vom 11. [X.]ärz 1998 - [X.], NJW 1998, 1637 unter [X.] a; zur Kritik hieran Zahn, NJW 2019, 1329, 1330 f.).

Für die Aufnahme von [X.]easingverträgen mit [X.] in den Katalog des § 506 Abs. 2 Satz 1 [X.] [aF] war dagegen maßgebend, dass die [X.] - ebenso wie im Falle einer Erwerbspflicht des [X.]easingnehmers - nicht nur im Ergebnis eintritt, sondern vielmehr vom Verbraucher, der einen bereits im Vertrag konkret festgelegten Restwert garantiert, auch finanziert wird, er hierfür also uneingeschränkt haftet. Diese nicht nur auf einen (wesentlichen) Teil des Beschaffungsaufwands und Gewinns begrenzte Haftung des [X.]easingnehmers für die [X.] bei einem [X.]easingvertrag mit [X.] ließ eine Gleichstellung mit einer Erwerbsverpflichtung als sachgerecht erscheinen (BT-Drucks. [X.]O).

([X.]) Die in § 506 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] [aF] zum Ausdruck gekommene Entscheidung, im Einklang mit der [X.] lediglich bei bestimmten Gruppen von [X.]n Verbraucherschutz zu gewähren, sollte durch die Aufnahme der als vergleichbar bewerteten Fallgruppe der [X.] (§ 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] [aF]) nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden. Das ausdrückliche Abstellen auf die Interessenbewertung der Richtlinie und das von ihr vorgegebene Abgrenzungskriterium der Erwerbspflicht des Verbrauchers als Grundlage für die Ausformung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 [X.] [aF] sowie die enge Fassung des zusätzlich aufgenommenen Tatbestands der [X.] (§ 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] [aF]), der nach der Gesetzesbegründung nur bei einem Einstehen des Verbrauchers für eine im Vertrag vereinbarte "feste Zahl" erfüllt sein soll (BT-Drucks. [X.]O), zeigen, dass es dem Gesetzgeber letztlich - ebenso wie der Richtlinie - darum ging, entgeltliche Nutzungsverträge nur punktuell zu erfassen. Es sollte eine klare und abschließende Unterscheidung zwischen solchen [X.]n getroffen werden, die trotz ihrer Eigenart als Nutzungsverträge als "sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen" anzuerkennen sind, und solchen, bei denen - ausgehend von der der Richtlinie zugrunde gelegten und im Rahmen der Umsetzung in das nationale Recht für maßgeblich erachteten Interessenlage - eine entsprechende Bewertung nicht angezeigt war. Damit liegt § 506 Abs. 2 Satz 1 [X.] [aF] gerade kein fallübergreifender Regelungsplan des Gesetzgebers zugrunde (vgl. auch [X.], [X.], 355, 360).

([X.]) Das Bestreben, in erster [X.]inie das von der Richtlinie vorgegebene Abgrenzungskriterium der Erwerbspflicht heranzuziehen und dieses nur um den ausdrücklich in den Blick genommenen Aspekt einer [X.] zu erweitern, wird nicht nur durch die in den Gesetzesmaterialien angesprochene Absicht, die der Richtlinie zugrundeliegende Interessenlage umzusetzen, und die enge Fassung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] [aF] belegt. Diese Intention wird vielmehr auch in der ausführlichen Erläuterung der Gesetzesbegründung zu der Frage deutlich, weshalb eine Erstreckung des von der Richtlinie vorgegebenen Verbraucherschutzes auf Verträge mit einer [X.] angezeigt war. So heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] [aF] nach dem bereits beschriebenen Hinweis auf die bei einem Vertrag mit [X.] vom Verbraucher finanzierte [X.] und auf das Fehlen eines sachlichen Grundes für eine unterschiedliche Behandlung gegenüber [X.] mit einer Erwerbspflicht weiter: "Ein Vertrag mit einer Klausel über eine [X.] unterscheidet sich jedenfalls so deutlich vom [X.]eitbild des [X.]ietvertrags, dass seine Besserstellung gegenüber anderen entgeltlichen Finanzierungshilfen nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr ist nicht auszuschließen, dass in [X.]n künftig auf ein Andienungsrecht mit der Folge verzichtet wird, dass die verbraucherschützenden Vorschriften des § 491 ff. keine Anwendung fänden. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, die verbraucherschützenden Vorschriften auf solche Nutzungsverträge anzuwenden, bei deren Ende der Verbraucher einen im Vertrag festgesetzten Restwert garantiert" (BT-Drucks. [X.]O).

([X.]b) Die Wendung "auf solche Nutzungsverträge" belegt, dass nur eine punktuelle Erweiterung der von der Richtlinie vorgegebenen Fallgestaltungen angestrebt war (so auch [X.], NJW 2011, 2993, 2996). Gleiches folgt aus dem Umstand, dass die in der Erläuterung zu § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] [aF] zum Ausdruck gekommene Interessenbewertung, wonach eine Besserstellung des [X.]easinggebers gegenüber anderen Finanzierungshilfen nicht gerechtfertigt ist, ausdrücklich auf Verträge mit [X.] zugeschnitten ist. Dabei sollte der Anwendungsbereich des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] [aF] durch das Erfordernis der Vereinbarung eines festen Betrags im Vertrag ausdrücklich eng gefasst werden (BT-Drucks. [X.]O).

([X.]c) Dass die Regelung in § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] [aF] zum Zwecke der Nachzeichnung der von der Richtlinie getroffenen Abgrenzung zwischen entgeltlichen Finanzierungshilfen und sich letztlich in einer bloßen Nutzung erschöpfenden Verträgen auf die ausdrücklich genannte weitere Fallgestaltung der [X.] begrenzt sein und nicht auf sonstige [X.], insbesondere auf [X.], ausgeweitet werden sollte, zeigt sich schließlich auch daran, dass ausweislich der Gesetzesbegründung [X.] nicht mehr uneingeschränkt, sondern nur "soweit" sie unter § 506 Abs. 1, 2 [X.] [aF] fallen, wie entgeltliche Finanzierungshilfen behandelt werden sollten (vgl. BT-Drucks. [X.]O; [X.], SVR 2013, 161, 165; Zahn, NJW 2019, 1329, 1332).

([X.]) Soweit der Senat in seiner damaligen Besetzung in den Verfahren VIII ZR 332/12 und [X.] in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die Erläuterung zu § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] [aF] in der Gesetzesbegründung die abweichende, aber mangels endgültiger Befassung mit der Sache (zu einer streitigen Entscheidung kam es in beiden Verfahren nicht) nur vorläufige Rechtsauffassung vertreten hat, der Regelungsplan des Gesetzgebers habe nicht darauf abgezielt, bestimmte Spielarten des [X.]easingvertrags vom Anwendungsbereich des § 506 Abs. 2 Satz 1 [X.] [aF] auszunehmen, sondern habe sämtliche [X.]easingverträge einbeziehen wollen, die sich deutlich von der [X.]iete unterschieden ([X.] in Festschrift [X.], 2014, [X.], 7 f.), erfasst diese Sichtweise die Regelungsabsicht des Gesetzgebers nicht hinreichend (so auch Zahn, [X.]O). Sie lässt außer [X.], dass die Richtlinie in Art. 2 Abs. 2 Buchst. d eine Interessenbewertung vorgenommen hat, wonach alle dort nicht aufgeführten [X.]easing- und [X.]ietverträge, also solche, die eine Erwerbspflicht des Verbrauchers nicht vorsehen, ausdrücklich von ihrem Schutzbereich ausgenommen sind, und diese Interessenlage nach den in den Gesetzesmaterialien angestellten Erwägungen mit der Schaffung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 [X.] [aF] umgesetzt beziehungsweise nachvollzogen werden sollte (BT-Drucks. [X.]O).

Der in den Gesetzesmaterialien enthaltene Passus "deutliche Abweichung vom [X.]eitbild des [X.]ietvertrags" ist nicht dahin zu verstehen, dass sämtliche [X.]easingverträge, die sich deutlich von diesem [X.]eitbild abheben, künftig unter den Schutz des [X.]s fallen sollten. Vielmehr ist in den Gesetzesmaterialien zur Erläuterung der Erstreckung des - von der Richtlinie nur bei einer Erwerbspflicht vorgesehenen - Verbraucherkreditschutzes auf [X.]easingverträge mit einer [X.] zunächst - die Situation des Verbrauchers betreffend - im Hinblick auf die auch bei einer [X.] vom Verbraucher finanzierte [X.] eine Vergleichbarkeit mit dem Kriterium der Erwerbspflicht festgestellt worden. Daran anschließend ist - unter zusätzlicher Bewertung der Interessen des [X.]easinggebers - festgehalten worden, dass in diesen Fällen wegen der in der [X.] liegenden deutlichen Abweichung vom [X.]eitbild des [X.]ietvertrags eine Besserstellung des [X.]easinggebers ("gegenüber anderen entgeltlichen Finanzierungshilfen") nicht zu rechtfertigen sei (BT-Drucks. [X.]O). Für die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers bei einer [X.] war also ausschließlich maßgebend, dass dieser - vergleichbar zu einer Erwerbspflicht - für die [X.] des [X.] haftet.

(2) Entgegen der in der Verhandlung der Verfahren VIII ZR 332/12 und [X.] geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung des [X.] (vgl. [X.] in Festschrift [X.], 2014, [X.], 5, 7) lässt sich aus dem Umstand, dass sich die Gesetzesmaterialien mit der in der Praxis häufig anzutreffenden Fallgruppe der [X.] und deren durch die höchstrichterliche Rechtsprechung erfolgten Einordnung als [X.] im Sinne des [X.]s (vgl. Senat, Urteile vom 24. April 1996 - [X.], NJW 1996, 2033 unter II 1 [X.] und [X.]; vom 11. [X.]ärz 1998 - [X.], NJW 1998, 1637 unter [X.] a) nicht befassen, nicht entnehmen, es habe nach den Vorstellungen des Gesetzgebers insoweit bei dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei [X.]n erreichten Schutzniveau verbleiben sollen.

Diese auch von manchen Instanzgerichten ([X.], NJW-RR 2013, 1069 ff. [im Revisionsverfahren VIII ZR 332/12 erfolgte die Rücknahme der Revision], und Urteil vom 5. Dezember 2018 - 24 U 164/17, juris Rn. 9; [X.], Urteile vom 16. Januar 2012 - 2 O 84/11, juris Rn. 11 f.; vom 21. Oktober 2019 - 17 O 62/19, juris Rn. 52 f.; [X.], [X.], 468, 469) und einer größeren Anzahl von Autoren ([X.], [X.]O, [X.], 6 ff.; [X.]ünchKomm[X.]/[X.], 8. Aufl., Anhang zu § 515 [Finanzierungsleasing] Rn. 67; [X.]/[X.], [X.], 80. Aufl., § 506 Rn. 5; [X.]/Wegen/Weinreich, [X.], 15. Aufl., § 506 Rn. 12; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2018, [X.]easing Rn. 37 b; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., [X.] 108 f.; [X.], [X.], 252, 254, [X.], 703, und [X.]-Extra 2012, 738, 739 f.; [X.]eschau, [X.], 470 f.; [X.], JA 2013, 659, 661 f.; [X.]/[X.], [X.], 508, 513 f.; wohl auch BeckOK-[X.]/[X.], Stand: 1. August 2020, § 506 Rn. 17) vertretene Ansicht übersieht, dass der Gesetzgeber - wie bereits unter [X.] [X.] (1) ausgeführt - gerade nicht das bisherige Recht als Vorbild für die Schaffung des § 506 Abs. 2 Satz 1 [X.] [aF] genommen hat, sondern die [X.] und die dort vorgenommene Interessenbewertung, die nur zu einer punktuellen Einbeziehung von [X.]easingverträgen in den Anwendungsbereich der Richtlinie führte, zum [X.]aßstab der neu zu formenden Rechtslage gemacht hat (BT-Drucks. [X.]O).

(a) [X.] zu der Fallgruppe der [X.]easingverträge mit Kilometerabrechnung erklärt sich aus dem beschriebenen für die Vorschrift des § 506 Abs. 2 Satz 1 [X.] [aF] gewählten [X.]. Die grundsätzlich auf Vollharmonisierung ausgerichtete Richtlinie unterstellte [X.]easingverträge in ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. d nur in eng begrenzten Fällen dem Schutz des [X.]s. Dadurch, dass der Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie diese Vorgaben als Grundlage für die Ausgestaltung des § 506 Abs. 2 Satz 1 [X.] [aF] wählte und - bei dem punktuellen Ansatz der Richtlinie verbleibend - ausdrücklich nur die weitere Fallgruppe der [X.]easingverträge mit [X.], deren Voraussetzungen eng ausgestaltet sein sollten (Vereinbarung einer "festen Zahl", BT-Drucks. 16/11643, [X.]), zusätzlich in den Schutz des [X.]s einbezog, hat er sich von der bisherigen Rechtslage gelöst und den Verbraucherschutz bei [X.]easingverträgen unabhängig hiervon ausgestaltet.

(b) Vor diesem Hintergrund kann aus dem Umstand, dass [X.] keine gesonderte Erwähnung gefunden haben, nicht auf einen übergreifenden Regelungsplan des Gesetzgebers dahin geschlossen werden, alle bislang vom [X.] als [X.] im Sinne des [X.]s eingestuften Vertragsverhältnisse weiterhin diesem Schutz zu unterstellen (vgl. etwa [X.], Urteil vom 3. Juni 2020 - 17 U 813/19, juris Rn. 36; [X.], SVR 2013, 161, 165). Das von der gegenteiligen Auffassung angeführte Argument, es sei nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber ohne ein Wort der Begründung derart schwerwiegende Eingriffe in bestehende [X.] habe vornehmen wollen (vgl. etwa [X.], NJW-RR 2013, 1070; [X.], [X.]O S. 7; [X.]/[X.], [X.]O [X.] 109; [X.], [X.]-Extra 2012, 739 f.), beruht auf der Annahme, der Gesetzgeber habe das bisherige Recht trotz der von der Richtlinie vorgenommenen gegenteiligen Interessenbewertung, die ausweislich der [X.]aterialien die [X.]eitlinie für die Vorschrift des § 506 Abs. 2 Satz 1 [X.] [aF] war, aufrechterhalten wollen.

([X.]) Eine solche gesetzgeberische Zielsetzung lässt sich der - auf einer durch die [X.] veränderten Rechtslage ansetzenden - Vorschrift des § 506 Abs. 2 Satz 1 [X.] [aF] jedoch nicht - wie erforderlich ([X.], Urteile vom 14. Dezember 2006 - [X.], [X.]Z 170, 187 Rn. 15 mwN; vom 18. Januar 2017 - [X.], NVwZ-RR 2017, 372 Rn. 32) - im Wege der historischen und teleologischen Auslegung entnehmen. Wenn der Gesetzgeber den Erhalt des bislang bei [X.]n (einschließlich bei [X.]n) erreichten Schutzniveaus gewollt hätte, hätte er im Gegenteil nicht die nur einen punktuellen Schutz vorsehende Interessenbewertung der Richtlinie in den Vordergrund gestellt und sich auch nicht bei der Ausformung des Tatbestands der [X.] (§ 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] [aF]) an dem von der Richtlinie vorgegebenen Abgrenzungskriterium der Erwerbspflicht (BT-Drucks. [X.]O) orientiert. Vielmehr wären dann Ausführungen dazu zu erwarten gewesen, weshalb er in Abkehr von dem [X.]. 22 Abs. 1 der Richtlinie das bisherige Schutzniveau des nationalen Rechts beibehalten wollte.

([X.]) Außerdem hätte es dann nahegelegen, dass er sich nicht darauf beschränkte, eng umrissene Schutztatbestände zu normieren, sondern den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprägten Begriff des Finanzierungsleasings (früher § 499 Abs. 2, § 500 [X.]) zur Bestimmung des Umfangs des Verbraucherschutzes weiterverwendet hätte (vgl. [X.], SVR 2013, 161, 165). Jedenfalls lässt sich eine Planwidrigkeit der neu geschaffenen Regelungen nicht aufgrund konkreter Umstände positiv feststellen (zu diesem Erfordernis etwa [X.], Urteile vom 13. April 2006 - [X.], [X.]Z 167, 178 Rn. 18 mwN; vom 20. Juni 2016 - [X.] ([X.]) 56/15, [X.]O; vom 18. Januar 2017 - [X.], [X.]O; vgl. auch [X.] 118, 212, 243; 128, 193, 210: "erkennbar planwidrige Gesetzeslücke").

(3) Schließlich lässt sich in Anbetracht des beschriebenen, sowohl im Gesetzestext als auch in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden [X.]es dem in der Gesetzesbegründung zur Aufhebung des bisherigen § 500 [X.] ([X.]) enthaltenen Passus, "[X.] fallen in aller Regel unter § 506 Abs. 2 [X.]-E und werden, sofern nicht ohnedies die mietvertraglichen Vorschriften Anwendung finden, wie entgeltliche Finanzierungshilfen behandelt" (BT-Drucks. 16/11643, [X.]), nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber auch die in der Praxis weit verbreiteten [X.] als sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen bewertet und diese lediglich aufgrund eines Versehens nicht in die Katalogtatbestände des § 506 Abs. 2 Satz 1 [X.] [aF] aufgenommen hat (so auch [X.], SVR 2013, 161, 165). Diese Erwägung mag zwar für sich genommen missverständlich sein, weil die praktisch bedeutsamen [X.] von dieser Vorschrift nicht erfasst sind. Daraus kann aber nicht mit der erforderlichen Gewissheit geschlossen werden, dass der Gesetzgeber, der gerade nicht an dem Begriff des Finanzierungsleasings festgehalten, sondern die deutlich von dem bisher geltenden nationalen Recht abweichenden Wertungen der [X.] nachvollzogen hat, solche Verträge weiterhin als sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen verstanden wissen wollte (so auch [X.], [X.]O). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die beschriebene Aussage in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. [X.]O, [X.]) ausdrücklich auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 506 Abs. 2 [X.] bezogen ist (siehe auch BT-Drucks. [X.]O, [X.]), dessen eng umrissene [X.]erkmale [X.] ersichtlich nicht erfassen.

[X.]) Es fehlt aber nicht nur an einer feststellbaren planwidrigen Regelungslücke. Vielmehr liegt auch eine vergleichbare Interessenlage zu [X.]easingverträgen mit [X.] (§ 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] [aF]) bei [X.]n nicht vor. Hierfür ist - wie bereits unter [X.] a [X.] aufgezeigt - nicht nur erforderlich, dass die Interessenlage des gesetzlich geregelten Falls mit der des zu unterscheidenden Falls übereinstimmt. Vielmehr müssen zusätzlich auch die Wertungsgrundlage und die gesetzgeberische Interessenbewertung der Gesetzesnorm auf den zu entscheidenden Fall zutreffen ([X.], Urteile vom 14. Dezember 2017 - [X.], [X.], 233 Rn. 15; vom 28. November 2019 - [X.], [X.]Z 224, 177 Rn. 16). Jedenfalls hieran fehlt es.

(1) Soweit die eine Analogie zu § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] [aF] befürwortenden Stimmen eine mit einer [X.] vergleichbare Interessenlage beim [X.] annehmen, wird dies mit der auch hier vom [X.]easinggeber bei planmäßigem Verlauf erreichten [X.] von eingesetztem Kapital und kalkuliertem Gewinn begründet (vgl. etwa [X.], NJW-RR 2013, 1069, 1071; [X.], [X.], 252, 254; [X.], in Festschrift [X.], 2014, [X.], 8 f.; [X.], JA 2013, 659, 661 f.; [X.]/[X.], [X.], [X.]easing, Neubearb. 2018 Rn. 37 b). Es wird dabei aber nicht hinreichend in den Blick genommen, dass der Gesetzgeber - wie bereits ausgeführt (vgl. etwa unter [X.] [X.] (1) (b) ([X.])) - nicht diesem Umstand maßgebende Bedeutung für die Einführung der Regelung in § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] [aF] beigemessen hat. Vielmehr hat er - wie bereits unter [X.] [X.] (1) ausgeführt - die von der Richtlinie vorgegebene Interessenbewertung auch dem nationalen Recht zugrunde legen wollen und deswegen darauf abgestellt, ob eine [X.] im Interesse des Verbraucherschutzes einer Erwerbspflicht gleichzustellen ist (BT-Drucks. [X.]O, [X.]). Dies hat er im Hinblick darauf bejaht, dass auch in einem solchen Falle der Verbraucher dem [X.]easinggeber auf [X.] haftet.

(2) Die vom Gesetzgeber übernommene Wertungsgrundlage des Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der [X.], [X.]iet- und [X.]easingverträge nur bei Erwerbspflicht des [X.]ieters/[X.]easingnehmers dem Verbraucherschutz zu unterstellen, an der sich auch seine Interessenbewertung bezüglich der [X.]easingverträge mit [X.] orientiert, findet bei [X.]n keine Entsprechung. Denn der Verbraucher hat dort gerade nicht - wie bei einer [X.] in der Gesetzesbegründung ausdrücklich hervorgehoben - in jeder Hinsicht für die [X.] einzustehen, da er nicht das Risiko trägt, dass sich der vom [X.]easinggeber bei [X.] Zustand der zurückgegebenen [X.]easingsache kalkulierte Wert auch verwirklichen lässt (vgl. etwa [X.], Urteile vom 4. September 2020 - 30 U 12/20, juris Rn. 86, und 30 U 32/20, juris Rn. 80; [X.], SVR 2013, 161, 165; [X.], [X.], 355, 360; [X.], [X.], 14, 15; Strauß, SVR 2011, 206, 208; Zahn, NJW 2019, 1329, 1332; [X.], W[X.] 2016, 630, 634).

3. Entgegen der Auffassung der Revision stellt der Abschluss eines [X.]easingvertrags mit Kilometerabrechnung kein Umgehungsgeschäft nach § 511 Satz 2 [X.] aF (heute § 512 [X.]) dar, das zu einer Anwendung des § 506 Abs. 1 [X.] aF und damit zu einem Widerrufsrecht des Verbrauchers führte. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, begründet der Umstand, dass ein bestimmter - und zudem seit langem etablierter - Vertragstyp gewählt wird, der nach dem gesetzgeberischen [X.] gerade nicht von den Verbraucherschutznormen der §§ 506, 495 [X.] [aF] erfasst ist, weil er sich in entscheidenden Punkten von den in § 506 Abs. 2 Satz 1 [X.] [aF] normierten [X.]easingvertragsformen unterscheidet, keine Umgehung der Regelungen in § 506 [X.] [aF] (so auch BeckOGK-[X.]/[X.]/Schultheiß, Stand: 1. Dezember 2020, § 512 Rn. 20; [X.], [X.], 360). Die gegenteilige Auffassung ([X.]ünchKomm[X.]/[X.]/[X.], 8. Aufl., § 512 Rn. 12, § 506 Rn. 31; wohl auch [X.]ünchKomm[X.]/[X.], [X.]O Anhang zu § 515, Finanzierungsleasing, Rn. 67) lässt außer [X.], dass der Gesetzgeber in § 506 Abs. 2 Satz 1 [X.] [aF] den Umfang des Verbraucherschutzes gerade nicht auf der Basis der bisherigen Rechtslage geregelt, sondern in Umsetzung und punktueller Erweiterung der einen deutlich geringeren Schutzumfang vorsehenden [X.] neu bestimmt hat.

4. Anders als die Revision meint, kann sich der Kläger auch nicht auf ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht berufen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei das Bestehen eines solchen (voraussetzungslosen) Widerrufsrechts verneint. Die Erteilung der mit "[X.]" überschriebenen vorformulierten Widerrufsbelehrung stellt kein Angebot der Beklagten auf Gewährung eines (vorbehaltlosen) vertraglichen Widerrufsrechts dar, das der Kläger mit Vertragsabschluss hätte annehmen können.

a) Hiergegen spricht bereits [X.] die Bezeichnung "[X.]", die zum Ausdruck bringt, dass die nachfolgenden Ausführungen lediglich Informationen zum Widerrufsrecht und dessen Rechtsfolgen, nicht dagegen eine rechtsgeschäftliche Erklärung im Sinne der §§ 305 ff. [X.] enthalten (vgl. [X.]urteil vom 21. August 2019 - [X.], [X.], 2078 Rn. 46 zu Hinweispflichten nach § 36 VSBG). Die gewählte Überschrift ist allerdings nicht allein maßgeblich für die Beantwortung der hierbei maßgeblichen Frage, ob eine Erklärung als rechtsverbindliche Willenserklärung zu werten ist. Vielmehr beurteilt sich dies nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden [X.]aßstäben ([X.]urteil vom 29. Juni 2016 - [X.], NJW 2016, 3015 Rn. 28 mwN). Da die Beklagte im Streitfall eine vorformulierte Widerrufsbelehrung verwendet hat, sind somit die bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätze heranzuziehen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die [X.] eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr.; siehe etwa [X.], Urteile vom 16. Juni 2020 - [X.], W[X.] 2020, 1840 Rn. 26; vom 8. Oktober 2020 - [X.]/20, juris Rn. 32; jeweils mwN). Allerdings ist für die Auslegung, ob eine formularmäßige rechtsgeschäftliche Willenserklärung vorliegt, die Bestimmung des § 305c Abs. 2 [X.] nicht anwendbar, denn diese setzt voraus, dass nach objektivem Empfängerhorizont eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 [X.] vorliegt ([X.]urteile von 4. Februar 2009 - [X.], [X.], 1337 Rn. 22 mwN; vom 29. Juni 2016 - [X.], [X.]O).

b) Gemessen daran kommt der - der uneingeschränkten Beurteilung durch den Senat unterliegenden (vgl. etwa [X.]urteil vom 26. Juni 2016 - [X.], [X.]O Rn. 20 mwN) - [X.] bereits kein rechtsgeschäftlicher Erklärungsgehalt zu. Zwar hat der [X.]. Zivilsenat für den Fall anders gestalteter Widerrufsbelehrungen angenommen, dass diese Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 [X.] darstellen ([X.], Urteile vom 6. Dezember 2011 - [X.] ZR 401/10, W[X.] 2012, 262 Rn. 3, 22; vom 12. Juli 2016 - [X.] ZR 564/15, W[X.] 2016, 1930 Rn. 3, 19; vom 20. Juni 2017 - [X.] ZR 72/16, W[X.] 2017, 1599 Rn. 3, 28). Anders als die Revision meint, lässt sich daraus aber nicht der Schluss ziehen, Widerrufsbelehrungen seien stets als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzuordnen. Dies hat der [X.]. Zivilsenat in den genannten Entscheidungen durch die Zusätze "der in Rede stehenden Art" beziehungsweise "wie von der Beklagten verwandt" deutlich gemacht.

Bei der im Streitfall verwendeten "[X.]" würde ein durchschnittlicher Kunde bei einer an den oben beschriebenen [X.]aßstäben ausgerichteten objektiven Auslegung der erteilten Widerrufsbelehrung dieser nicht entnehmen, dass ihr überhaupt ein rechtsgeschäftlicher Erklärungsinhalt zukommt. Die unter der Überschrift "[X.]" erfolgte Widerrufsbelehrung knüpft den Beginn des [X.]aufs der Widerrufsfrist an "die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 [X.]". Für einen durchschnittlichen [X.]easingnehmer, der sich von der Sichtweise verständiger und redlicher Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der beteiligten Verkehrskreise leiten lässt, ergibt sich aus dem beschriebenen Inhalt der Erklärungen und der damit korrespondierenden Überschrift, dass die dort aufgeführten Angaben lediglich gesetzliche Vorgaben erfüllen, damit aber nicht - im Vertrag selbst nicht vorgesehene - rechtsgeschäftliche Erklärungen abgegeben werden sollten. Diese Auslegung kann der Senat, da weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, selbst vornehmen.

c) Wenn man der "[X.]" gleichwohl einen rechtsgeschäftlichen Erklärungsinhalt nicht absprechen und sie als Allgemeine Geschäftsbedingung behandeln wollte, würde ihr jedenfalls nicht der Inhalt zukommen, dem Kläger ein vertragliches Widerrufsrecht einzuräumen, sondern sie würde sich darin erschöpfen, ihm ein (tatsächlich) gesetzlich vorgesehenes Widerrufsrecht (betätigend) zuzugestehen und die hierfür erforderlichen Voraussetzungen und sich daraus ergebenden Rechtsfolgen anzuführen. Eine vorformulierte Widerrufsbelehrung, die um eine vermeintliche gesetzliche Pflicht zu erfüllen oder rein vorsorglich erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, ist bei der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen ([X.], Beschluss vom 26. [X.]ärz 2019 - [X.] ZR 372/18, [X.], 721 Rn. 17; vgl. auch [X.], Urteile vom 12. Juli 2016 - [X.] ZR 501/15, [X.]Z 211, 105 Rn. 43; vom 23. Januar 2018 - [X.] ZR 359/16, W[X.] 2018, 664 Rn. 20).

Danach ist - auch bei unterstelltem Vorliegen einer Allgemeinen Geschäftsbedingung - im Streitfall nicht von der Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts auszugehen (so auch für vergleichbare Fallgestaltungen [X.], Urteile vom 4. September 2020 - 30 U 12/20, juris Rn. 92, und 30 U 32/20, juris Rn. 86). Dabei kommt es auf die zwischen dem III. und [X.]. Zivilsenat des [X.] streitige Frage, ob insoweit im Zweifelsfall die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 [X.] Anwendung findet ([X.], Urteil von 8. November 2018 - [X.], NJW 2019, 356 Rn. 19 einerseits und [X.], Beschluss vom 26. [X.]ärz 2019 - [X.] ZR 372/18, [X.]O andererseits) nicht an (so auch [X.], Urteile vom 4. September 2020 - 30 U 12/20, [X.]O, und 30 U 32/20, [X.]O). Denn diese wäre nur dann heranzuziehen, wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel verblieben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar wären, wobei solche [X.], die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen wären, außer Betracht zu bleiben hätten (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteile vom 10. Juni 2020 - [X.], [X.]O Rn. 27; vom 10. September 2019 - [X.] ZR 7/19, NJW 2019, 3778 Rn. 18; jeweils mwN).

Vorliegend kommen nicht mehrere Auslegungen in Betracht. Dem Umstand, dass in der [X.] nicht ausdrücklich von einem gesetzlichen Widerrufsrecht die Rede ist, kommt entgegen der Auffassung der Revision keine entscheidende Bedeutung zu. Denn auch ohne diesen Hinweis lässt sich der [X.] bei der gebotenen objektiven Auslegung, die der Senat selbst vornehmen kann, aufgrund der Überschrift "[X.]" und der Anknüpfung an die "Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 [X.]" unmissverständlich entnehmen, dass ein eigenständiges, von den gesetzlichen Vorgaben losgelöstes vertragliches Widerrufsrecht nicht begründet werden sollte (so auch [X.], Urteile vom 4. September 2020 - 30 U 12/20, [X.]O Rn. 93 ff., und 30 U 32/20, [X.]O Rn. 87 ff.; [X.], Urteil vom 3. Juni 2020 - 17 U 813/19, juris Rn. 38; [X.], Urteil vom 28. [X.]ai 2020 - 6 O 34/20, juris Rn. 75; [X.], Urteil vom 7. Juni 2019 - 3 O 426/18, juris Rn. 67 f.). Dem Urteil des III. Zivilsenat vom 8. November 2018 ([X.], NJW 2019, 356 Rn. 19) lag eine andere Fallgestaltung zugrunde. Dort hieß es in der Widerrufsbelehrung: "[X.]eine Beitrittserklärung als atypisch stiller Gesellschafter der [X.] kann ich innerhalb einer Frist von zwei Wochen widerrufen. Diese Widerrufsfrist beginnt am Tag, der auf das Datum der von [X.] unterschriebenen Bestätigung über den Erhalt dieser Belehrung folgt."

d) Schließlich wäre der Kläger selbst dann nicht zum Widerruf berechtigt gewesen, wenn man - wie nicht - davon ausginge, dass ihm ein eigenständiges voraussetzungsloses vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt worden wäre. Denn in den Fällen, in denen ein Unternehmer einem Verbraucher, ohne hierzu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein Widerrufsrecht eingeräumt hat, bedarf es konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängig sein soll, die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist gleichwohl nur dann in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Verbraucher zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht ([X.], Urteile vom 6. November 2012 - [X.], juris Rn. 16 ff.; vom 22. [X.]ai 2012 - [X.], NJW 2013, 155 Rn. 34 ff.; vom 12. November 2015 - [X.], W[X.] 2016, 968 Rn. 37). Solche Anhaltspunkte sind nicht bereits darin zu sehen, dass sich der Unternehmer bei der Formulierung der Widerrufsbelehrung an den Vorgaben des gesetzlichen Widerrufsrechts orientiert hat ([X.], Urteile vom 6. November 2012 - [X.], [X.]O Rn. 20; vom 22. [X.]ai 2012 - [X.], [X.]O Rn. 38; vom 12. November 2015 - [X.], [X.]O).

Angesichts dieser Grundsätze ist im Streitfall davon auszugehen, dass - die Vereinbarung eines eigenständigen vertraglichen Widerrufsrechts unterstellt - die vorgesehene Widerrufsfrist von zwei Wochen ab Vertragsschluss und nicht erst mit Erteilung der "Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 [X.]" zu laufen begonnen hätte (vgl. hierzu O[X.]G [X.]ünchen, Urteil vom 18. Juni 2020 - 32 U 7119/19, juris Rn. 60; Beschluss vom 30. [X.]ärz 2020 - 32 U 5462/19, juris Rn. 45; [X.], Urteile vom 4. September 2020 - 30 U 12/20, [X.]O Rn. 99, und 30 U 32/20, [X.]O Rn. 93) und damit zum [X.]punkt der Ausübung des Widerrufsrechts längst verstrichen gewesen wäre.

Dr. [X.]ilger     

      

Dr. Fetzer     

      

Kosziol

      

Dr. Schmidt     

      

Wiegand     

      

Meta

VIII ZR 36/20

24.02.2021

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 29. Oktober 2019, Az: 6 U 338/18, Urteil

§ 355 BGB vom 20.09.2013, § 495 BGB vom 20.09.2013, § 506 Abs 1 BGB vom 20.09.2013, § 506 Abs 2 S 1 Nr 3 BGB vom 29.07.2009

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.02.2021, Az. VIII ZR 36/20 (REWIS RS 2021, 8435)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 484-486 WM2021,1583 REWIS RS 2021, 8435


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VIII ZR 36/20

Bundesgerichtshof, VIII ZR 36/20, 24.02.2021.


Az. 6 U 338/18

Oberlandesgericht Stuttgart, 6 U 338/18, 29.10.2019.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 149/21 (Bundesgerichtshof)

Zahlungsrechtsstreit nach Widerruf eines Kfz-Leasingvertrags: Verfahrensaussetzung bis zur Vorabentscheidung des EuGH zum Vorliegen eines Vertrags …


VIII ZR 149/21 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 101/22 (Bundesgerichtshof)


6 U 338/18 (Oberlandesgericht Stuttgart)


30 U 12/20 (Oberlandesgericht Hamm)


Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.