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PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 13. September 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. September 2007 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 22. September 2006 dahingehend abgeändert, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre und fünf Monate herabgesetzt wird (§ 354 Abs. 1a Satz 2 StPO). Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch werden die Revisionsgebühr um ein Fünftel ermäßigt und der Staatskasse ein Fünftel der im [X.] entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwen-digen Auslagen des Angeklagten auferlegt. Aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] setzt der Senat die [X.] um jeweils drei Monate und die [X.] geringfügig über dessen Antrag hinaus [X.] um fünf Monate [X.] herab. Die zögerliche Behandlung der Sache [X.] bei der es sich bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls zudem um eine Haftsache handel-te [X.] zwischen Eingang der [X.] beim Landgericht
- 3 - und der Übersendung der Akten an den [X.] ist zwar kaum verständlich, führt jedoch noch nicht zu einer rechtsstaatswidrigen Verfah-rensverzögerung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. [X.] Raum [X.] [X.]
Meta
13.09.2007
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2007, Az. 5 StR 291/07 (REWIS RS 2007, 2038)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2038
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