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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]/03 Verkündet am: 6. Juli 2004 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja
BGB § 249 Gb; [X.] § 116 Abs. 1 Ein durch einen ärztlichen Fehler geschädigter Kassenpatient ist bei der Schadens-beseitigung nicht schon deshalb auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversi-cherung beschränkt, weil ihm grundsätzlich der Anspruch auf Heilbehandlung gegen seine Krankenkasse auch nach einem Behandlungsfehler verbleibt. Die Haftpflicht des Schädigers kann die Übernahme der Kosten einer privatärztlichen Behandlung für einen geschädigten Kassenpatienten umfassen, wenn nach den Um-ständen des Einzelfalls feststeht, daß das Leistungssystem der gesetzlichen Kran-kenversicherung nur unzureichende Möglichkeiten zur Schadensbeseitigung bietet oder die Inanspruchnahme der vertragsärztlichen Leistung aufgrund besonderer Um-stände ausnahmsweise dem Geschädigten nicht zumutbar ist.
- 2 - [X.], Urteil vom 6. Juli 2004 - [X.]/03 - OLG Nürnberg
LG Weiden i. d. OPf.
Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja
BGB § 249 Gb; [X.] § 116 Abs. 1 Ein durch einen ärztlichen Fehler geschädigter Kassenpatient ist bei der Schadens-beseitigung nicht schon deshalb auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversi-cherung beschränkt, weil ihm grundsätzlich der Anspruch auf Heilbehandlung gegen seine Krankenkasse auch nach einem Behandlungsfehler verbleibt. Die Haftpflicht des Schädigers kann die Übernahme der Kosten einer privatärztlichen Behandlung für einen geschädigten Kassenpatienten umfassen, wenn nach den Um-ständen des Einzelfalls feststeht, daß das Leistungssystem der gesetzlichen Kran-kenversicherung nur unzureichende Möglichkeiten zur Schadensbeseitigung bietet oder die Inanspruchnahme der vertragsärztlichen Leistung aufgrund besonderer Um-stände ausnahmsweise dem Geschädigten nicht zumutbar ist.
[X.], Urteil vom 6. Juli 2004 - [X.]/03 - OLG Nürnberg
LG Weiden i. d. OPf.
- 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 8. August 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Klägerin er-kannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin begehrt Ersatz ihres materiellen und immateriellen Scha-dens sowie die Feststellung der Haftung der [X.] für materielle und [X.] wegen mangelhafter zahnmedizinischer Behandlung durch die Beklagte. - 4 - Von September 1997 bis Oktober 1998 setzte die Beklagte nach [X.] eines Heil- und Kostenplans durch die Krankenkasse der Klägerin Zahnersatz ein, der mangelhaft war und erhebliche Schmerzen im Kiefer- und Gesichtsbereich sowie eine Myoarthropathie verursachte. Mehrfache Versuche der [X.], die Mängel zu beseitigen, blieben ohne Erfolg. Die Klägerin be-gab sich daraufhin in Behandlung zu dem [X.].. Dieser [X.] am 4. November 1999 einen Heil- und Kostenplan, den er bei der Kran-kenkasse der Klägerin allerdings nicht einreichte. Die Klägerin ließ [X.] zu-nächst mit der Sanierung beginnen, nachdem die von der Krankenkasse einge-schalteten Gutachter die Mangelhaftigkeit der zahnprothetischen Versorgung durch die Beklagte bestätigt hatten. Nachdem im vorliegenden Verfahren der gerichtlich bestellte Sachverständige [X.] ebenfalls eine komplette Erneue-rung des Zahnersatzes für erforderlich hielt, stellte [X.] die Sanierung fertig und berechnete der Klägerin 48.207,62 DM für seine Leistungen. Die [X.] der Klägerin lehnt es ab, sich an diesen Kosten zu beteiligen. Das ur-sprünglich von der [X.] an die Krankenkasse der Klägerin wegen der Mangelhaftigkeit ihrer Arbeiten zurücküberwiesene Honorar zahlte die [X.] wieder an die Beklagte zurück, weil ihr wegen des fehlenden [X.] kein Schaden aus der Mangelhaftigkeit der Leistung erwachsen sei. Das [X.] hat der Klage auf Schmerzensgeld und Erstattung der Kosten für die Sanierung überwiegend stattgegeben. Gegen dieses Urteil ha-ben die Beklagte Berufung und die [X.] eingelegt, letzte-re mit dem Ziel, die Verurteilung der [X.] zur Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes sowie der gesamten von [X.] in Rechnung gestellten [X.] zu erreichen. Das [X.] hat auf die Berufung der [X.] das Urteil des [X.]s dahingehend abgeändert, daß die [X.] neben dem vom [X.] zuerkannten Schmerzensgeld in Höhe von - 5 - 25.000 DM (12.782,29 •) lediglich zur Zahlung von Mehrkosten in Höhe von 5.613,27 • verpflichtet sei. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die wei-tergehende Berufung der [X.] sowie die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht für den materiellen [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Ersatz der vollen Behandlungskosten weiter. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht führt zum materiellen Schadensersatzanspruch aus, daß die Klägerin zwar auch als Kassenpatientin gegenüber dem Arzt zivil-rechtliche Schadensersatzansprüche geltend machen könne, weil die von der [X.] erbrachte zahnprothetische Leistung in einem Umfang mangelhaft gewesen sei, der die komplette Neuversorgung notwendig gemacht habe. Doch könne sie als Kassenpatientin die Schadensabwicklung nur innerhalb des Sy-stems der gesetzlichen Krankenversicherung durchführen. Die Klägerin habe nach Erstellung eines neuen Heil- und Kostenplanes gemäß § 27 [X.] wei-terhin gegen ihre Krankenkasse Anspruch auf Krankenbehandlung. Dadurch sei ihre Versorgung ausreichend gewährleistet. Es stelle einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar, wenn der Kassenpatient nicht die Möglichkeit der für ihn kostenlosen Sanierung des vom Vorbehandler, hier von der [X.], hinterlassenen Beschwerdebildes in Anspruch nehme und die Sanierung auf privatärztlicher Basis vornehmen lasse. Die Klägerin habe deshalb nur [X.] auf Erstattung des Betrags, den sie an die Beklagte als Eigenanteil be-zahlt habe, sowie derjenigen Kosten, die vertragszahnärztlich nicht abrechen-- 6 - bare Leistungen beträfen, aber zur Behebung des Schadens erforderlich gewe-sen seien. Die Klägerin könne nicht Ersatz der Kosten für die von [X.] eingesetz-ten Brücken verlangen, da nach § 30 Abs. 1 [X.] die Versorgung bei großen Brücken auf den Ersatz von bis zu vier fehlenden Zähnen je Kiefer und bis zu drei fehlenden Zähnen je Seitenzahngebiet begrenzt sei. Es komme eine Ein-stückmodellgußprothese in Betracht, auch wenn sich aus dem Schreiben der Krankenkasse vom 13. November 2001 ergebe, daß bereits die Beklagte fest-sitzende Brücken eingesetzt habe. Die Kasse sei zwar an ihre damals erteilte Genehmigung des Heil- und Kostenplans gebunden gewesen und hätte [X.] auch im Rahmen der Sanierung festsitzende Brücken bezahlen müssen, obwohl die Voraussetzungen für deren Bewilligung nach dem Vortrag der Klä-gerin nicht vorgelegen hätten. Doch hätte die Klägerin bei korrektem Vorgehen von der [X.] als vertragszahnärztliche Leistung nur eine Vollprothese be-anspruchen können. Für eine festsitzende Brückenkonstruktion hätte sie selbst aufkommen müssen. Sie könne deshalb nicht als Schadensersatz mehr verlan-gen. Die Beklagte habe auch nicht die Kosten für die Überkronung des Zahnes 4.3 zu ersetzen. Denn entweder habe sie die Überkronung fehlerhaft unterlas-sen, dann wären die Kosten in Höhe der Eigenbeteiligung bei [X.] für die Klägerin angefallen, oder die Überkronung sei infolge der durch die Mängel in der prothetischen Versorgung bei der Klägerin aufgetretenen Myoarthropathie erforderlich geworden, dann seien sie aber durch deren Behandlungskosten, die zu erstatten seien, abgedeckt. I[X.] Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. - 7 - 1. Die Revision wendet sich nicht gegen den ihr günstigen Ausgangs-punkt des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe der geltend gemachte Scha-densersatzanspruch dem Grunde nach zu, weil die von der [X.] vorge-nommene zahnprothetische Versorgung der Klägerin derart mangelhaft sei, daß nur eine vollständige Neuversorgung der Klägerin geeignet sei, die [X.] der Leistung der [X.] zu beseitigen. Sie hält jedoch den zuerkann-ten Schadensersatzanspruch für zu niedrig, weil der Geschädigte nicht ver-pflichtet sei, eine fehlerhafte vertragszahnärztliche Versorgung als Kassenpati-ent sanieren zu lassen. In dieser Allgemeinheit ist dies allerdings nicht zutref-fend. 2. Nach § 249 Satz 2 BGB a.F. hat der Schädiger bei Verletzung eines Menschen den "daraus entstehenden" Schaden zu ersetzen. Er hat dem [X.] die Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen dieser sich in die Lage versetzen kann, in der er sich ohne das schädigende Ereignis befinden würde. Der Zweck des Schadensersatzes erschöpft sich allerdings im Ausgleich des in haftungsrechtlich erheblicher Weise verursachten Schadens; eine darüber hi-nausgehende Besserstellung des Geschädigten soll er nicht bewirken. Deshalb hat nach einem allgemeinen Grundsatz des Schadensrechts der Schädiger den Verletzten in den Verhältnissen zu entschädigen, in denen er ihn betroffen hat (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1988 - [X.] ZR 223/87 - [X.], 54, 56). Nach diesen Grundsätzen kann nicht unberücksichtigt bleiben, ob der Geschädigte Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Allerdings ist ein geschädigter Kassenpatient bei der Schadensbeseitigung nicht schon [X.] auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt, weil ihm der Anspruch auf Heilbehandlung gegen seine Krankenkasse auch nach einem Behandlungsfehler verbleibt (vgl. §§ 69, 76 Abs. 4, 66 [X.]; s. auch [X.], Urteil vom 19. Dezember 1990 - [X.] - [X.], 478, 479; - 8 - [X.], 144, 148 f.; BSG, Urteil vom 8. März 1995 - 1 RK 7/94 - [X.] - 2500 § 30 Nr. 5, [X.]; [X.], Zivilrecht und Sozialrecht, S. 182 ff.). Bietet jedoch das Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung dem [X.] nur unzureichende Möglichkeiten zur Schadensbeseitigung oder ist die Inanspruchnahme dem Geschädigten aufgrund besonderer Umstände aus-nahmsweise nicht zuzumuten, kann die Haftpflicht des Schädigers auch die Übernahme der Kosten einer privatärztlichen Behandlung umfassen. Von diesen Grundsätzen geht auch das Berufungsgericht aus, hat sie [X.] nicht ohne Rechtsfehler auf den Streitfall angewendet. a) Fraglich ist in einem solchen Fall schon die Aktivlegitimation des [X.], soweit der Schadensersatzanspruch nach § 116 Abs. 1 [X.] im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses auf den Sozialversicherungsträger übergeht, weil seine Inanspruchnahme in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 11. November 1969 - [X.] ZR 91/68 - [X.], 129, 130 und vom 20. März 1973 - [X.] ZR 19/72 - VersR 1973, 566 f., m.w.N.). Im vorliegenden Fall begegnet die Annahme der Aktivlegitimation der Klägerin jedoch keinen rechtli-chen Bedenken und wird von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen, weil davon auszugehen ist, daß die Krankenkasse sich nicht an den Kosten der Schadensbehebung beteiligt. Sie hat in den Schreiben vom 13. November 2001 und vom 22. Februar 2002 an den damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klä-gerin eine Kostenübernahme ausdrücklich abgelehnt und das von ihr ursprüng-lich zurückgeforderte Honorar der [X.] wieder an diese überwiesen. [X.] unter den Umständen des Streitfalls war die Klägerin auch nicht ver-pflichtet, gegen die Leistungsverweigerung der Krankenkasse rechtlich vorzu-gehen und die Behandlung bis zur Klärung der Ansprüche gegen die [X.] zurückzustellen. Die Klägerin litt nach den nicht angegriffenen tatsächli-chen Feststellungen im Berufungsurteil unter zermürbenden Schmerzen, [X.] 9 - wegen ihr ein Aufschieben der zahnärztlichen Behandlung bis zur rechtskräfti-gen Klärung ihrer Ansprüche nicht zumutbar war. b) Zwar ist die Auffassung des Berufungsgerichts im Ansatz zutreffend, daß ein Kassenpatient grundsätzlich keinen Anspruch auf Kostenerstattung ei-ner ärztlichen Behandlung als Privatpatient durch den Schädiger hat (vgl. [X.], [X.], 884). Doch läßt das Berufungsgericht außer acht, daß die Umstände des Einzelfalles die Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen rechtfertigen können und deshalb bei der Frage, welche Aufwendungen für eine gebotene Heilbehandlung erforderlich sind, berücksichtigt werden müssen (vgl. Senatsurteile vom 23. September 1969 - [X.] ZR 69/68 - [X.], 1040 und vom 11. November 1969 - [X.] ZR 91/68 - aaO; [X.], Urteil vom 16. Dezember 1963 - [X.] - [X.], 257 m.w.N.; [X.], [X.], 169, 170; [X.], [X.], 765; [X.], NJW 1995, 786, 787; [X.], [X.], 370, 371; [X.], [X.] 2002, 20; Gei-gel/Rixecker, [X.]., [X.]. 2 Rdn. 44). Zu Recht rügt die Revision in diesem Zusammenhang eine unzureichende Sachverhaltsauf-klärung durch das Berufungsgericht. Dieses hätte klären müssen, ob die durch Vernehmung des Zeugen [X.] und Einholung eines Sachverständigengutach-tens unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin zutrifft, daß durch eine vertragszahnärztliche Behandlung der Schaden nicht annähernd hätte behoben werden können. c) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung war die Klägerin aufgrund ihrer Pflicht zur Schadensminderung unter den besonderen Umstän-den des Streitfalls nicht gehalten, sich zu einem anderen Vertragszahnarzt zu begeben, nachdem [X.] im Hinblick auf die außerordentliche Komplexität und Schwierigkeit der notwendigen Behandlung nicht bereit gewesen ist, zu den Sätzen einer kassenärztlichen Vergütung tätig zu werden. Schon nach der für - 10 - die Schadensbeseitigung gegebenen Dispositionsfreiheit ist die Wahl des [X.] durch den Geschädigten frei, da das persönliche Vertrauensverhältnis zu demjenigen, der den Schaden beseitigen soll, ein gewichtiges Auswahlkriterium ist. Dazu litt die Klägerin wegen der mangelhaften Behandlung durch die [X.] unter erheblichen Schmerzen. Diesen [X.] so lange [X.], bis ein Vertragszahnarzt gefunden worden wäre, der das [X.] der Klägerin hätte genießen können und bereit gewesen wäre, zu den kassenärztlichen Bedingungen die Behandlung zu erbringen, war der Klägerin nicht zumutbar. d) Schließlich begegnen die Ausführungen im Berufungsurteil [X.] rechtlichen Bedenken, mit denen das Berufungsgericht der Klägerin die Erstattung der Kosten für die den Zahn 1.7 betreffende festsitzende Brücke ver-sagt. Das Berufungsgericht geht von der Revision nicht beanstandet davon aus, daß die Krankenkasse eine festsitzende Brücke für die Behandlung durch die Beklagte genehmigt hatte. Es kann dahinstehen, ob diese Genehmigung die Krankenkasse auch für die Folgebehandlung gebunden hätte und ob der Zahn 1.7 bei der Behandlung durch die Beklagte bereits fehlte. Die Klägerin hat nach dem Grundsatz der Naturalrestitution jedenfalls einen Anspruch darauf, so ge-stellt zu werden, wie sie ohne das schädigende Ereignis stünde. Ohne die mangelhafte Arbeit der [X.] hätte die Klägerin eine festsitzende Brücken-konstruktion gegen Zahlung ihres Eigenanteils schon im Rahmen der ersten Behandlung erhalten. Aufgrund der mangelhaften Behandlung durch die [X.] hat sich diese Rechtsposition der Klägerin nicht verschlechtert. Das [X.] durfte deshalb der Klägerin den Anspruch auf Kostenerstattung für die von [X.] eingegliederte Brücke nicht versagen und sie nicht auf den Anspruch gegen die Krankenkasse auf eine Einstückmodellgußprothese ver-weisen. - 11 - II[X.] Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen. Dabei wird die Klägerin Gelegenheit haben, vorzutragen, weshalb die Überkronung mit Stiftaufbau des Zahnes 4.3 Folge der fehlerhaften Behandlung durch die Beklagte und zur Schadensbehebung erforderlich war. [X.]
Pauge Zoll
Meta
06.07.2004
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2004, Az. VI ZR 266/03 (REWIS RS 2004, 2485)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2485
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VI ZR 325/08 (Bundesgerichtshof)
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Forderungsübergang auf die gesetzliche Krankenkasse: Aufwendungen für den Investitionszuschlag
VI ZR 300/03 (Bundesgerichtshof)
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Ersatzfähigkeit von Kfz-Reparaturkosten im Falle des sogenannten Werkstattrisikos
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