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Nichtannahmebeschluss: Beschränkte verfassungsgerichtliche Nachprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen auch bzgl der Handhabung des § 543 Abs 2 S 1 ZPO
Die [X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen.
1. Die [X.] sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Insbesondere ist ihre Annahme nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]), weil die [X.] keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben (vgl. [X.] 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; [X.]K 12, 189 <196>; stRspr).
Die [X.] sind offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] entsprechend begründet worden sind (vgl. [X.] 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 130, 1 <21>; stRspr). Die Beschwerdeführerin verkennt den Maßstab für die Nachprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen im [X.]. Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den konkreten Fall ist grundsätzlich Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das [X.] entzogen (vgl. [X.] 18, 85 <92 f.>; 34, 384 <397>; stRspr). Das gilt auch für die Frage, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 oder 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen (vgl. [X.] 67, 90 <95>; 87, 282 <284 f.>; [X.]K 2, 202 <204>; 19, 467 <473>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. März 2015 - 1 BvR 2120/14 -, [X.], S. 1049 <1050> m.w.N.; stRspr). Dass die Ausgangsgerichte Bedeutung und Tragweite der von ihren Entscheidungen berührten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte nicht hinreichend berücksichtigt haben könnten (vgl. [X.] 7, 198 <205 ff.>; 115, 320 <367>; stRspr), zeigt die Beschwerdebegründung unter keinem tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt auf.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
2. Die Beschwerdeführerin wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihr oder ihren Bevollmächtigten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Alternative 1 [X.] eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch in diesem Sinne kann auch vorliegen, wenn das [X.] durch für jedermann erkennbar substanzlose [X.] an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. [X.]K 3, 219 <222>; 6, 219 <219 f.>; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
1 BvR 1223/16, 1 BvR 1224/16, 1 BvR 1225/16, 1 BvR 1226/16
20.06.2016
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Düsseldorf, 25. April 2016, Az: I-20 U 24/15, Beschluss
GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 543 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO, § 543 Abs 2 S 1 Nr 2 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 20.06.2016, Az. 1 BvR 1223/16, 1 BvR 1224/16, 1 BvR 1225/16, 1 BvR 1226/16 (REWIS RS 2016, 9672)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 9672
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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