Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2001, Az. V ZR 264/00

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 785

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:2. November 2001R i e g e l ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ:neinBGHR: ja[X.] §§ 1030, 1036 Abs. 2, 1037 Abs. 1, 1039, 1041, 1051a) Der Nießbraucher eines Hofes, dem die Stellung eines Unternehmers eingeräumtist, ist befugt, einzelne Betriebszweige unter Aufrechterhaltung des [X.] im übrigen aufzugeben.b) Veräußert der [X.] Anlagevermögen des Hofes, ist er be-reits während des Bestehens des Nießbrauchs verpflichtet, durch Reinvestitionden landwirtschaftlichen Betrieb in seinem Bestand zu erhalten; hierbei steht ihmein unternehmerischer Ermessensspielraum zu. Die Reinvestition kann auchdurch Tilgung von [X.] erfolgen.c) Der Eigentümer des Hofes kann, wenn Reinvestitionen für veräußerte [X.] unterbleiben, Sicherheitsleistung [X.], Urt. v. 2. November 2001- [X.]/00 - Schlesw.[X.]. OLG in [X.] LG Kiel- 3 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch [X.], [X.], Prof. [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] [X.]-[X.]einischen Oberlandesgerichts in [X.]vom 11. Juli 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, alses den Anspruch auf Sicherheitsleistung zum Gegenstand hat.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, aucr die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien sind Erben ihrer am 3. Oktober 1979 verstorbenen [X.] (im folgenden: Erblasserin). Diese war Eigentmerin des Guts F. in [X.] als Hof im Sinne der Höfeordnung eingetragen ist und aus Herrenhaus,[X.] Acker- und Waldflchen von ca. 321 ha besteht.[X.] ist der [X.]; [X.] sind seine ehelichen Kinder, ersatz-weise die [X.] hatte die Erblasserin beabsichtigt, die Beklagte als Hofvor-erbin einzusetzen. Indessen [X.] sie ihr ab dem 1. Juli 1979 unentgeltlicheinen lebenslangen Nieûbrauch an [X.] ein, das sie mit allen Aktiven [X.] sollte.Mit [X.] verpachtete die Beklagte die [X.] (152,5 ha) zusammen mit [X.] (17,5 ha) bis zum [X.] an die [X.] (im folgenden: [X.]). In [X.] wurde vereinbart, [X.] die [X.] bei [X.] den Gutsbesatz,bestehend aus totem Inventar, Feldinventar und Vorrten, von der [X.] und diese den Gutsbesatz bei [X.] zurckkaufen sollte.Die Beklagte verkaufte der [X.] totes Inventar fr 320.000 DM, dasdiese kurz nach [X.] weiter verûerte und vom Hof entfernte. Der[X.] genehmigte die Verûerung. [X.] verkaufte die Beklagte diezum Gut gehörenden [X.], nachdem bereits die Erblasserin auf die [X.] von Milcherzeugnissen verzichtet hatte. [X.] verkaufte die [X.] noch die mit dem [X.] Aktien einer Zuckerfabriksowie Molkerei- und Viehverwertungsanteile fr zusammen 50.560,16 DM.Der [X.] hat behauptet, die Beklagte habe die Erlöse aus diesen undweiteren [X.] nicht in [X.] reinvestiert. Er hat (u.a.) fr die Er-fllung seines bei Beendigung des Nieûbrauchs entstehenden Anspruchs aufvollstige Übergabe Sicherheitsleistung in Höhe von 961.970,16 [X.]. Das [X.] hat dem Anspruch nur insoweit stattgegeben, als ihmdie Verûerung von totem Inventar, [X.][X.]santeilen zu-- 5 -grunde liegt, und die Sicherheitsleistung auf 331.570,16 DM bemessen. [X.] gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.Mit der Revision verfolgt sie den Antrag auf volle Abweisung des [X.] auf Sicherheitsleistung weiter. Der [X.] beantragt die Zurckwei-sung des Rechtsmittels.[X.]:I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte an [X.] F.einen [X.] erhalten. [X.] sei ihr mit dem [X.] den [X.], verbunden mit einer weitgehendenVerfsbefugnis im Rahmen der geschuldeten [X.], rtragen worden. Von den Beschrkungen der §§ 1036Abs. 2, 1037 Abs. 1 [X.] sei sie weitgehend befreit. Deswegen sei sie berech-tigt gewesen, die [X.] vorzunehmen. Allerdings mûten die [X.] zeitnahin das Anlageverms Betriebs reinvestiert werden (§ 1041 [X.]). [X.] von [X.] erst bei Beendigung des Nieûbrauchs sei [X.] nicht berechtigt, sie msse [X.] wrend der gesamten Dauer [X.] in der Substanz erhalten. Die Beklagte sei ihrer [X.] nicht nachgekommen. Entsprechend § 1039 Abs. 1 Satz 2 [X.] habesie dem [X.] Sicherheit zu leisten.Dies lt den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.- 6 -II.Nicht mit der angegebenen Begr, wohl aber im Ergebnis zutref-fend, bejaht das Berufungsgericht einen Anspruch des [X.]s auf Sicher-heitsleistung fr den Fall, [X.] eine Reinvestition der erzielten [X.] unterblie-ben ist.1. Rechtlich unbedenklich und von der Revision auch nicht angegriffenist die Feststellung des Berufungsgerichts, [X.] der Beklagten ein Nieûbrauchan dem Hof eingermt wurde, der ihr die Stellung der verantwortlichen Leite-rin des landwirtschaftlichen Betriebs verschaffte (zum "[X.]" vgl. [X.]/[X.], [X.] [1994], [X.] §§ 1068, 1069 Rdn. 24 f.). Zu Recht geht das Berufungsgericht auch davonaus, [X.] sie danach befugt war, r die Gegenst, deren [X.] des Anspruchs auf Sicherheitsleistung ist, zu verf. [X.] toten Inventars hatte der [X.] als Hoferbe dem [X.] zudem zuge-stimmt. Der Verkauf des Milchviehs war durch die Entscheidung der Erblasse-rin, auf die Vermarktung von Milcherzeugnissen zu verzichten, bereits [X.]. Eine Konsequenz dieser Entscheidung war auch die [X.]. Fr die Aktien der [X.] kann von einer Vorentscheidung der frren Hofinhaberin oder einer Zu-stimmung des [X.]s nicht ausgegangen werden. Die Anteile m, je nachden Umst, als Hofbestandteil (§ 2 Buchst. [X.]) auch zum [X.] Betriebes (vgl. § 266 Abs. 2 A III Nr. 3 i.V.m. § 271 Abs. 1 HGB)gerechnet und deshalb von einem Eigentumserwerb durch die Beklagte als[X.]erin entsprechend § 1067 [X.] (vgl. Pa-landt/Bassenge, [X.], 60. Aufl., § 1085 Rdn. 6) ausgeschlossen gewesen [X.] 7 -en. Dir dem [X.] einer Sache, eines Inbegriffs von Sa-chen im Sinne des § 1035 [X.], oder eines einzelnen Rechtes erweiterte Ent-scheidungsbefugnis des [X.]s an einem Unternehmen [X.] den [X.] dieser Beteiligungen, auch wenn mit ihnen Anlieferungsrechte verbundengewesen sein sollten (vgl. Senat, [X.], 110), zu. Hierbei braucht nichtentschieden zu werden, inwieweit es § 1036 Abs. 2, 1. Halbsatz, § 1037 Abs. 1[X.] dem [X.] eines Unternehmens generell gestatten, die bisherigen[X.]szwecke zu verlassen oder diese einzuschrken. Die Aufgabe eineseinzelnen Betriebszweigs unter Beibehaltung des landwirtschaftlichen Betriebsim rigen [X.] jedenfalls die dem [X.] des Hofes zustehendenBefugnisse nicht.2. Hiervon ausgehend verbietet es sich aber, einen Anspruch des [X.] auf Ausgleich fr die verûerten Teile des Anlageverms und, imVorfeld dazu, auf Sicherheitsleistung, auf die entsprechende Anwendung des§ 1039 [X.] zu sttzen, der dirmûige Fruchtziehung zum [X.]. [X.], die der [X.] des Hofes [X.] vornimmt,sind mit einer rmûigen Fruchtziehung, insbesondere wenn sie auf einemVerstoû gegen die Regeln der [X.] (§ 1036Abs. 2, 2. Halbs. [X.]) beruht, nicht zu vergleichen. Das Berufungsgericht gehtauch, zutreffend, aber in Abweichung von § 1039 [X.], der grundstzlichWertersatz bei Beendigung des Nieûbrauchs vorsieht, davon aus, [X.] der ausder Verûerung der [X.] entstandene Erls nach § 1041 Satz 1[X.] alsbald dem Betrieb wieder zugefrt werden [X.]. [X.] frt nicht notwendig zu einem Eingriff in den durch § 1041Satz 1 [X.] gesctzten wirtschaftlichen Bestand des [X.]. Sie kann, wenn zwischen den Beteiligten Einvernehmen besteht, bei [X.] in Geld ausgeglichen werden. Die Verkrzung der Unterneh-menssubstanz durch Verûerung von [X.] erfordert dagegen regel-mûig unmittelbaren Ausgleich. Grundlage des Anspruchs des Bestellers aufSicherheitsleistung ist in diesem Falle § 1051 [X.], der die Besorgnis einererheblichen Verletzung der Rechte des Bestellers zur Voraussetzung hat.3. Allerdings kten am Brfnis nach Sicherheitsleistung Zweifel be-stehen, wenn dem Besteller ein sofort flliger Anspruch auf Ausgleich der [X.] durch Reinvestition zusteht. Dies [X.] indessen den Verltnissenbeim [X.] nicht gerecht. Anders als der [X.]einer Sache oder einer Sachgesamtheit im Sinn des § 1035 [X.], dem aus§ 1041 Satz 1 [X.] gegenstlich umrissene Handlungspflichten erwachsen(etwa Ausbesserung bestimmter Sachen, soweit dies nicht von § 1041 Satz 2[X.] ausgeschlossen wird, oder deren Wiederbeschaffung), ist dem [X.] bei der gebotenen Reinvestition des [X.]s ein wirt-schaftlicher Ermessensspielraum erffnet. Die Reduzierung seines unterneh-merischen Ermessens auf eine bestimmte Reinvestitionsmaûnahme stellt eherden Ausnahmefall dar. Insbesondere wird ein Anspruch auf Wiederbeschaffungder Anlter, die der [X.] [X.] aufgegeben hat, im [X.] nicht in Frage kommen. Sie [X.] ihn dem Zwang aussetzen, seineEntscheidung im Ergebnis rckig zu machen. Sind [X.] aus dem [X.] von [X.] entstanden, aber nicht in das Unternehmen [X.], ist ein berechtigtes Interesse des Bestellers, sich des Risikos eines Ein-griffs in den rechtlich gesicherten Ermessensspielraum des Unternehmens-nieûbrauchers zu enthalten, dafr aber Sicherheitsleistung zu fordern, [X.] zu weisen. Der erweiterten Entscheidungsbefugnis des Nieû-brauchers r die Unternehmensteile steht ein gesteigertes, rechtlich anzuer-- 9 -kennendes Interesse des Bestellers an einer Sicherheitsleistr.Die Voraussetzungen des § 1051 [X.] rfen in solchen Fllen nicht r-spannt werden. Die Absonderung der Erlsr einen lren Zeitraum, [X.] nach der Behauptung des [X.]s r mehr als ein Jahrzehnt, ausdem Anlageverms Unternehmens ist geeignet, die Besorgnis einer er-heblichen Verletzung der Rechte des Bestellers aus § 1041 Satz 1 [X.] zu be-gr. Dem Sicherungsverlangen des [X.]s stattzugeben, ist das [X.] nicht durch den Umstand gehindert, [X.] dieser seinem Antrag,jedenfalls zeitweise, Wertersatz nach § 1039 [X.] zugrunde gelegt hat. [X.] es sich lediglich um eine unzutreffende rechtliche Einordnung des [X.], die dessen nach § 308 ZPO maûgeblichen Inhalt unberrt lût. [X.] geht das von dem [X.] verteidigte Berufungsurteil bereits von [X.] aus.[X.] Berufungsurteil hat indessen keinen Bestand, da die Feststellung,nennenswerte Reinvestitionen aus dem Erls, einer Summe von341.841,72 DM, seien nicht erfolgt, auf einer unzutreffenden Beurteilung dessachlichen Rechts beruht. Das Berufungsgericht meint, allerdings ohne Be-gr, die von der Beklagten behauptete Tilgung von [X.]in Hvrnd 200.000 DM komme als Reinvestition nicht in Betracht.Dem ist nicht zu folgen. Der [X.]er hat den Zinsdienst frdie Betriebskredite zu tragen, nicht aber deren Tilgung herbeizufren (§ 1047[X.] entspr.). Die Tilgung von [X.] aus dem Erls stellt einenBeitrag zum wirtschaftlichen Bestand des Hofes im Sinne des § 1041 Satz 1- 10 -[X.] dar. In der [X.] des Unternehmens kommt dies durch eine Entla-stung der Passivseite der Jahresabrechnung zum Ausdruck. Was dir [X.] der Beklagten hinausgehenden weiteren Investitionenangeht, wird das Berufungsgericht die Erfllung des Anspruchs aus § 1041Satz 1 [X.] nicht mit dem bisherigen Argument verneinen k, das [X.] Hofes habe einen weiteren Substanzverlust erlitten. [X.], auch bei Sch[X.]ung der durch die [X.] entstandenen [X.], auf Ml der Wirtschaftsfrung (vgl. die Beurteilung der Betriebsfh-rung des Gutes in dem beigezogenen Sachverstigengutachten) zurckzu-fren sein. Die weitere Überlegung, die Reinvestitionen seien nicht zeitnaherfolgt, spielt fr die Frage, ob ein Sicherungsrfnis des [X.]s noch zubejahen ist, keine Rolle.Tropf[X.] KrrKleinGaier

Meta

V ZR 264/00

02.11.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2001, Az. V ZR 264/00 (REWIS RS 2001, 785)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 785

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