Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2012, Az. 5 StR 432/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 8214

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5 StR 432/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 14. März 2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

hier:
Anhörungsrüge
-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
14. März 2012
beschlossen:

Die Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 7. Februar 2012 werden jeweils auf deren Kosten zurückgewiesen.

Der Senat hat die Revisionen der Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 16. März 2011 mit Beschluss vom 7. Februar 2012 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die Anhörungsrügen (§ 356a StPO) sind unbegründet. Die [X.] der Verurteilten und ihre Stellungnahmen zum Antrag des [X.] waren Gegenstand der Senatsberatung. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die [X.] nicht gehört worden wären, noch hat er bei der Entscheidung zu [X.] Vorbringen der Verurteilten übergangen.

Raum

Brause

Schaal

König

[X.]

Meta

5 StR 432/11

14.03.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2012, Az. 5 StR 432/11 (REWIS RS 2012, 8214)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8214

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