Bundessozialgericht, Beschluss vom 07.04.2014, Az. B 14 AS 311/13 B

14. Senat | REWIS RS 2014, 6525

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Klärungsfähigkeit und Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage - Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Verfassungswidrigkeit der Rechtsprechung zum schlüssigen Konzept - Begrenzung der Unterkunftskosten auf bisher angemessene Kosten nach Umzug ohne Zusicherung - fehlende Darlegung der Erforderlichkeit des Umzugs


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 25. Juni 2013 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem [X.] Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt K beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des [X.] ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz ). Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Beschwerde keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet.

2

Die Klägerin stützt ihre Beschwerde auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 [X.] SGG. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird ([X.] 40, 158 = [X.] 1500 § 160a [X.]1; BSG [X.] 1500 § 160a [X.]). Des Weiteren ist die Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit darzutun (vgl [X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, [X.], RdNr 63 ff).

3

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin hat die Frage formuliert "Verstößt die Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs des § 22 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch ([X.]) durch die Rechtsprechung des [X.] zum sog. 'schlüssigen Konzept' gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, wie es im Urteil des [X.] vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09) näher bestimmt worden ist?"

4

Die Klägerin hat jedoch die Klärungsfähigkeit dieser Rechtsfrage in ihrem Rechtsstreit und die Entscheidungserheblichkeit dieser Rechtsfrage für ihren Rechtsstreit nicht dargelegt. Nach ihren Angaben in der Beschwerdebegründung hatte die Klägerin, bevor sie zum 01.10.2006 in ihre jetzige Wohnung im Bezirk des beklagten [X.] Stadt zog, im [X.] gewohnt und eine niedrigere Miete als in [X.] zu zahlen; zudem hatte sie keine Zusicherung nach dem damaligen § 22 Abs 2 [X.] in der Fassung des Art 1 des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954 ([X.] aF) vor dem Umzug eingeholt. Nach § 22 Abs 1 Satz 2 [X.] in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.] ([X.] 1706), der zum 1.8.2006 in [X.] getreten ist, wird jedoch nur der bisherige Bedarf anerkannt, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen. Dass der Umzug der Klägerin nach [X.] erforderlich war und die vom Beklagten zu übernehmenden Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung nicht von vornherein nach der zuletzt genannten Vorschrift begrenzt waren, wird in der Beschwerdebegründung nicht ausgeführt. Wenn die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung aber auf die für die frühere Wohnung begrenzt waren, stellt sich die von der Klägerin aufgeworfene Frage nach der Angemessenheit der Aufwendungen für ihre neue Wohnung in [X.] nicht mehr.

5

Da schon keine ausreichenden Darlegungen zur ersten Frage gemacht wurden, ist ein Eingehen auf die zweite von der Klägerin formulierte Frage nicht notwendig, weil diese nur für den Fall formuliert wurde, dass die erste Frage mit ja beantwortet werde.

6

Prozesskostenhilfe (PKH) gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist der Klägerin nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO) ist abzulehnen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf PKH hat.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Meta

B 14 AS 311/13 B

07.04.2014

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 4. Oktober 2012, Az: S 22 AS 2374/11, Urteil

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 2 SGB 2, § 22 Abs 2 SGB 2, Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 07.04.2014, Az. B 14 AS 311/13 B (REWIS RS 2014, 6525)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6525

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 14 AS 46/14 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - keine ausreichende Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit - Arbeitslosengeld II …


B 4 AS 374/20 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - …


B 4 AS 25/20 B (Bundessozialgericht)

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - keine ausreichende Darlegung der Klärungsbedürftigkeit - Arbeitslosengeld …


B 8 SO 41/18 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - konkrete Rechtsfrage - abstrakte Klärungsbedürftigkeit …


B 4 AS 42/20 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - Revisionszulassung - grundsätzliche Bedeutung - Streitgegenstand - keine ausreichende Darlegung der Klärungsbedürftigkeit - …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 BvL 1/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.