Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.04.2023, Az. XII ZA 6/23

12. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 2213

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Tenor

Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 2, der Betroffenen Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des [X.] vom 23. Februar 2023 zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Der ausdrücklich für die Betroffene gestellte [X.] ist bereits deshalb abzulehnen, weil die Beteiligte zu 2 als Verfahrenspflegerin nach § 317 Abs. 3 Satz 3 FamFG nicht zur Vertretung der Betroffenen berechtigt ist und sie daher für diese weder Rechtsbeschwerde einlegen noch einen wirksamen [X.] für das Rechtsbeschwerdeverfahren stellen kann.

2

2. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten dürfte (§ 76 Abs. 1 FamFG iVm § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die maßgeblichen Rechtsfragen zur Zulässigkeit einer Elektrokonvulsionstherapie im Rahmen einer ärztlichen Zwangsbehandlung nach § 1832 Abs. 1 BGB sind durch die Entscheidungen des Senats vom 15. Januar 2020 ([X.], 224 = FamRZ 2020, 534) und vom 30. Juni 2021 ([X.] 191/21 - FamRZ 2021, 1739) geklärt. Die Entscheidung des [X.] hält sich im Rahmen dieser Senatsrechtsprechung. Verfahrens- oder materiell-rechtliche Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.

Guhling     

  

Klinkhammer     

  

Günter

  

Krüger     

  

Pernice     

  

Meta

XII ZA 6/23

05.04.2023

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend LG Duisburg, 23. Februar 2023, Az: 12 T 2/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.04.2023, Az. XII ZA 6/23 (REWIS RS 2023, 2213)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2213

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