Bundessozialgericht, Beschluss vom 06.10.2020, Az. B 2 U 94/20 B

2. Senat | REWIS RS 2020, 2517

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - Verletzung des rechtlichen Gehörs - Überraschungsentscheidung - Entscheidung durch Urteil des Einzelrichters - abweichende Wertung der Kausalitätsfrage - keine weiteren medizinischen Ermittlungen - eigene medizinische Sachkunde


Tenor

Auf die Beschwerde des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 8. April 2020 - L 2 U 148/18 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Verletztenrente hat.

2

Der 1991 geborene Kläger erlitt am [X.] einen als Wegeunfall anerkannten Verkehrsunfall. Die Beklagte lehnte die Gewährung einer Verletztenrente ab, weil der Arbeitsunfall nur zu einem Zustand nach folgenlos ausgeheilter [X.] mit Commotio cerebri geführt habe. Die vorliegende Netzhautablösung am linken Auge sei unfallunabhängig, wie sich aus dem von ihr eingeholten Gutachten des Augenarztes [X.] ergebe (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom [X.]). Das [X.] hat ein augenfachärztliches Gutachten der Augenärztin [X.] eingeholt, wonach das unfallbedingte Schleudertrauma wesentlich mitursächlich für das Ausmaß der Netzhautablösung am linken Auge sei. Die [X.] und die [X.] führten insgesamt zu einer MdE von [X.]. Die Beklagte hat eine beratungsärztliche Stellungnahme des [X.] vorgelegt, derzufolge am linken Auge von einer vor dem Schleudertrauma bestehenden peripheren Netzhautablösung wegen veranlagungsmäßig an beiden Augen bestehender Kurzsichtigkeit und Astigmatismus gesprochen werden könne. Das [X.] hat sodann auf Antrag des [X.] nach § 109 [X.]G ein Sachverständigengutachten des Augenarztes [X.] eingeholt, wonach das Unfallgeschehen auf eine bereits bestehende Netzhautdegeneration gestoßen sei und deren Beschleunigung bewirkt habe. Dem Unfall sei daher eine Mitwirkung an der jetzt bestehenden Augensituation zuzusprechen, die eine MdE von [X.] rechtfertige. Das [X.] hat durch Gerichtsbescheid vom [X.] die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom [X.] eine Verletztenrente nach einer MdE von [X.] zu gewähren und sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Sachverständigengutachten der [X.] und des [X.] bezogen.

3

Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat das L[X.] im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den konsentierten Einzelrichter entschieden, den Gerichtsbescheid des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Die beim Kläger diagnostizierte Netzhautablösung könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich mitursächlich auf das Unfallgeschehen vom [X.] zurückgeführt werden. Das [X.] habe sich insoweit ohne überzeugende Begründung über die herrschende wissenschaftlich-medizinische Lehrmeinung zur Entstehung von [X.] durch indirekte Traumata hinweggesetzt, nach der eine indirekte Krafteinwirkung nur dann als Ursache einer Netzhautablösung in Betracht komme, wenn Knochenbrüche im Schädel und eindeutige Gehirnerschütterungen vorlägen bzw traumatische Optikusschäden oder Korpuseinblutungen aufträten. Das L[X.] hat für diese Einschätzung auf das Werk "[X.]/[X.]/[X.], Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl 2017, [X.] mwN" verwiesen. Auch könne ein schweres Schädel-Hirn-Trauma bei einer engen zeitlichen Verbindung eine Netzhautablösung hervorrufen, wie aus der beratungsärztlichen Stellungnahme des [X.] und dem Verwaltungsgutachten des [X.] folge. Ein direktes stumpfes Trauma habe der Kläger aber ebenso wenig erlitten wie ein indirektes Trauma, das den dargelegten Anforderungen genüge. Ausweislich des [X.] habe nur eine Gehirnerschütterung vorgelegen und kein schweres Schädel-Hirn-Trauma, sodass davon auszugehen sei, dass beim Kläger allein anlagebedingte Risiken für die Netzhautablösung am linken Auge ursächlich geworden seien. Die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten der [X.] und des [X.] führten zu keiner anderen, für den Kläger günstigeren rechtlichen Bewertung, weil sich diese nicht in substantiierter Weise mit der nach Überzeugung des L[X.] herrschenden wissenschaftlich-medizinischen Lehrmeinung zu direkten Traumen als Auslöser einer Netzhautablösung auseinandersetzten.

4

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch ein Überraschungsurteil. Die Entscheidung des L[X.] beruhe nicht auf einer anderen Einschätzung eines juristischen Sachverhalts, sondern auf einer anderen Bewertung der medizinischen Erkenntnisse. Das L[X.] habe aber überhaupt keine weiteren wissenschaftlichen Erkenntnisse eingeholt oder andere Gutachter im Sinne eines Obergutachtens gehört. Die Kritik des Gerichts, dass sich die Sachverständigen, denen das [X.] gefolgt sei, nicht mit der herrschenden wissenschaftlichen Lehrmeinung auseinandergesetzt hätten, komme überraschend, weil der Berichterstatter am L[X.] diese Gutachter weder gehört noch der [X.]eite die Möglichkeit gegeben habe, zu der streitigen Frage ebenfalls eine fachmedizinische Stellungnahme einzuholen.

5

II. Die Beschwerde des [X.] ist zulässig und begründet. Das Berufungsurteil beruht auf dem Verfahrensmangel der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 Halbsatz 1 [X.]G). Die Entscheidung des L[X.] stellt eine Überraschungsentscheidung dar. Eine solche liegt vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis einen tatsächlichen oder rechtlichen Standpunkt einnimmt, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (vgl [X.] Beschlüsse vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - [X.]E 84, 188, vom 23.4.1991 - 1 BvR 1443/87 - [X.]E 84, 82 und Urteil vom 24.4.1991 - 1 BvR 1341/90 - [X.]E 84, 133). Diese Voraussetzungen sind gegeben.

6

Im bisherigen Prozessverlauf hatten beide augenärztlichen Sachverständigen die Kausalitätsfrage übereinstimmend bejaht, das [X.] war ihnen gefolgt, hatte das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheids nach § 105 Abs 1 [X.]G (Sachverhalt geklärt, keine besonderen Schwierigkeiten) angenommen und der Klage vollumfänglich stattgegeben. Im Berufungsverfahren hielt das L[X.] medizinische Ermittlungen für entbehrlich und signalisierte mit den Anfragen, ob die Beteiligten mit einer Entscheidung durch Urteil des Einzelrichters ohne mündliche Verhandlung einverstanden seien, dass es die Sache ohne Weiteres für entscheidungsreif hielt. Auf dieser Grundlage musste ein sorgfältiger Beteiligter nicht damit rechnen, das L[X.] werde die Kausalitätsfrage ohne weitere medizinische Ermittlungen - entgegen dem [X.] und den beiden augenärztlichen Sachverständigen - unter streitentscheidender Berufung auf eine Literaturstelle ([X.]/[X.]/[X.], Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl 2017, [X.]) verneinen und den zusprechenden Gerichtsbescheid aufheben, obwohl dieser nur erlassen werden darf, "wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist" (§ 105 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Vielmehr durfte der Kläger darauf vertrauen, dass der Sachverhalt einfach gelagert und (zu seinen Gunsten) geklärt ist, und zugleich davon ausgehen, das L[X.] werde seine Entscheidung auf die bisher eingeholten Befunde und Gutachten stützen und jedenfalls keine neuen Aspekte in das Verfahren einführen, die ihm bisher nicht zur Kenntnis gegeben wurden und zu denen er sich dementsprechend auch nicht äußern konnte.

7

Das L[X.] hat auch deshalb eine Überraschungsentscheidung getroffen, weil die tragenden Gründe seiner von dem Gerichtsbescheid des [X.] abweichenden Entscheidung sich nicht maßgeblich alleine auf den Inhalt der eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten stützen, sondern auf eine von ihm selbst unter Auswertung der unfallmedizinischen Literatur entwickelte Beurteilung und damit auf eigene Sachkunde. Vor der Entscheidung hat es die Beteiligten nicht auf das Bestehen dieser eigenen medizinischen Sachkunde hingewiesen und ihnen nicht erläutert, was Inhalt dieser Sachkunde ist (vgl B[X.] Beschluss vom 15.9.2011 - B 2 U 157/11 B - juris Rd[X.] 9).

8

Damit liegt der von der Beklagten gerügte Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G vor. Die Entscheidung kann auch auf diesem Verfahrensfehler beruhen, weil nicht auszuschließen ist, dass das L[X.] auf die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können. Der Senat hebt deshalb gemäß § 160a Abs 5 [X.]G die angefochtene Entscheidung des L[X.] auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das L[X.] zurück.

9

Das L[X.] wird dabei beachten müssen, dass es ihm bei fehlender Sachkunde verwehrt ist, medizinische Beurteilungen selbst vorzunehmen. Vielmehr muss sich der Tatrichter regelmäßig zur Ermittlung des medizinischen Sachverhalts sachverständiger Hilfe bedienen (B[X.] Urteil vom 17.4.2013 - B 9 V 1/12 R - B[X.]E 113, 205 = [X.] 4-3800 § 1 [X.], Rd[X.] 45; [X.] in [X.]/[X.], [X.]G, Stand [X.], § 103 Rd[X.] 26; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Der [X.] im Sozialrecht, 2. Aufl 2017, § 2 Rd[X.] 11). Auch bei der Bestimmung und Auslegung der Quellen des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands ist das Gericht gehalten, weiteren sachkundigen Rat bei einem (medizinischen) Sachverständigen einzuholen. Eine bloße Literaturauswertung durch auf dem einschlägigen Gebiet nicht fachgerecht ausgebildeten [X.] genügt zur Feststellung des (nicht allgemeinkundigen oder gerichtsbekannten) aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands über Kausalbeziehungen in der Regel nicht. Vielmehr wird dessen Klärung im Rahmen des ohnehin benötigten Gutachtens zu erfolgen haben. Diese Grundsätze gelten ebenso für die Interpretation der hier maßgeblichen Literaturstellen und der Stellungnahme des [X.] (B[X.] Urteile vom 6.9.2018 - B 2 U 13/17 R - [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 10 Rd[X.] 22 und vom [X.] - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 44 Rd[X.] 69). So ist nicht klar, woher das L[X.] die Sachkunde nimmt, dass die Literaturstelle bei [X.]/[X.]/[X.], Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl 2017, [X.], dass eine für eine Netzhautablösung geeignete indirekte Krafteinwirkung Knochenbrüche und eindeutige Gehirnerschütterungen verlange, als kumulative und nicht alternative Voraussetzungen zu werten seien. Das gilt umso mehr, als das L[X.] anscheinend durchaus ein isoliertes schweres Schädel-Hirn-Trauma mit der Stellungnahme des [X.] ausreichen lassen würde, ein solches aber nach eigenständiger Einordnung der Feststellung des [X.] "commotio cerebri" in das [X.] als nicht nachgewiesen ansieht.

Das L[X.] wird bei der Begründung (§ 128 Abs 1 Satz 2 [X.]G) seiner erneuten Entscheidung auch zu berücksichtigen haben, dass das Verwaltungsgutachten des Augenarztes [X.] nicht im Wege des [X.]es (§ 118 Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 402 f ZPO) sondern allenfalls als [X.] verwertet werden darf (§ 118 Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 415 ff ZPO, grundlegend B[X.] Beschluss vom [X.] U 181/16 B - [X.] 2017, 169 - juris). Zwar können Verwaltungsgutachten auch alleinige Entscheidungsgrundlage sein (B[X.] Urteil vom 8.12.1988 - 2/9b [X.] - juris Rd[X.] 17 sowie Beschlüsse vom 31.5.1963 - 2 [X.] 231/62 - [X.] [X.] 66 zu § 128 [X.]G und vom [X.] - Rd[X.] 6; BVerwG Urteil vom [X.] - [X.] - BVerwGE 18, 216 = [X.] 310 § 188 [X.] 1). Dies setzt allerdings voraus, dass das Gutachten in Form und Inhalt den (Mindest-)Anforderungen entspricht (vgl dazu exemplarisch [X.] Beschluss vom 14.1.2005 - 2 BvR 983/04 - [X.]K 5, 40 = juris Rd[X.] 16; [X.] Urteil vom 30.7.1999 - 1 StR 618/98 - [X.]St 45, 164, 178 ff), die an ein wissenschaftlich begründetes Sachverständigengutachten zu stellen sind (B[X.] Urteil vom 1.3.1984 - 9a [X.] - juris Rd[X.] 12), was das [X.] bei der Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 128 Abs 1 Satz 2 [X.]G), zu erörtern und festzustellen hat. Ferner muss das L[X.] im Rahmen des § 128 Abs 1 Satz 2 [X.]G erkennen lassen, dass es das Verwaltungsgutachten gerade nicht als Sachverständigengutachten verwertet hat und ihm die Besonderheiten des [X.]es (§ 118 Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 415 ZPO) bewusst gewesen sind, zu denen beispielsweise die fehlende Verantwortlichkeit des Verwaltungsgutachters gegenüber dem Gericht (§ 118 Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm §§ 404a, 407a ZPO), die fehlende Strafandrohung der §§ 153 ff StGB und die fehlende Möglichkeit der Beeidigung (§ 118 Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 410 ZPO), das fehlende Ablehnungsrecht (§ 118 Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 406 ZPO) und insbesondere das fehlende Fragerecht (§§ 116 Satz 2, 118 Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO; § 62 [X.]G) zählen (B[X.] Urteil vom [X.] - B 2 U 25/17 R - B[X.]E 128, 78 = [X.] 4-2700 § 200 [X.] 5, Rd[X.] 14; B[X.] Beschluss vom [X.] U 181/16 B - juris Rd[X.] 9).

Zudem wird das L[X.] zu beachten haben, dass beratungsärztliche Stellungnahmen als qualifiziertes Parteivorbringen keine Beweismittel sind, auch wenn es bei der Überzeugungsbildung zu berücksichtigen ist (B[X.] Urteile vom [X.] - 2 [X.] 55/88 - [X.] 8999, vom 8.12.1988 - 2/9b [X.] - [X.] 1989, 410 ff und vom 30.10.1963 - 2 [X.] 62/58 - [X.] [X.] 68 zu § 128 [X.]G) und ebenfalls alleinige Entscheidungsgrundlage sein kann (B[X.] Urteile vom 8.12.1988 und vom [X.], aaO sowie Beschluss vom 23.9.1957 - 2 [X.] 113/57 - [X.] [X.] zu § 118 [X.]G).

Das L[X.] wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 2 U 94/20 B

06.10.2020

Bundessozialgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: U

vorgehend SG Speyer, 25. Juni 2018, Az: S 11 U 226/16

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 62 Halbs 1 SGG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 06.10.2020, Az. B 2 U 94/20 B (REWIS RS 2020, 2517)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2517

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 U 25/17

1 BvR 1341/90

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