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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten des [X.] und [X.] wird als unzulässig verworfen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
1. [X.] gegen den Präsidenten des [X.] und [X.] ist offensichtlich unzulässig.
a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.] 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>).
b) So liegt der Fall sowohl hinsichtlich des Präsidenten des [X.] als auch des [X.].
aa) Die Ausführungen des Beschwerdeführers, der Präsident des [X.] sei wegen "betrügerischen Zusammenwirkens" mit dem Bundestagspräsidenten vom Wahlprüfungsverfahren ausgeschlossen, gehen über unbelegte, zur Begründung der Befangenheit ungeeignete Mutmaßungen "ins Blaue hinein" nicht hinaus (vgl. [X.] 142, 9 <17 Rn. 25>; 142, 18 <24 Rn. 23>). Überdies war zur [X.] der vom Beschwerdeführer zum Beleg des "betrügerischen Zusammenwirkens" bemühten Entscheidung ([X.] 98, 106 ff.) keiner [X.] des [X.] im Amt. Im Übrigen ist zur Begründung der Befangenheit die richterliche Vorbefassung mit vermeintlich entscheidungserheblichen Rechtsfragen in anderen verfassungsprozessualen Verfahren ungeeignet (vgl. [X.] 131, 239 <252 f.>). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers übt der Präsident des [X.] gegenüber Entscheidungen [X.] des [X.] auch keine Aufsicht aus.
bb) Hinsichtlich des [X.] begründet der Beschwerdeführer sein Ablehnungsgesuch mit früheren politischen Ämtern und Tätigkeiten. Aus der früheren dienstlichen Tätigkeit eines Richters kann eine Besorgnis der Befangenheit jedoch nicht abgeleitet werden (vgl. [X.] 42, 88 <90>). Weitere Umstände, die vorliegend zu einer anderen Bewertung führen könnten, sind aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Insbesondere vermögen seine bloßen Mutmaßungen einer Nähebeziehung des [X.] zu Teilen der [X.] eine solche nicht zu belegen.
2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 24. Juli 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Meta
17.09.2019
Bundesverfassungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: BvC
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 24 S 2 BVerfGG, § 48 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.09.2019, Az. 2 BvC 15/18 (REWIS RS 2019, 3535)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 3535
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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