Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 16.08.2021, Az. 2 BvR 1862/20

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2021, 3280

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde in einer markenrechtlichen Sache  - Akte von Unionsorganen kein statthafter Beschwerdegegenstand - Ultra-vires-Handeln oder Verletzung der Verfassungsidentität weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 [X.]), weil sie unzulässig ist.

2

1. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Schreiben des [X.] beziehungsweise ein Unterlassen von [X.], Rat und [X.] wendet, liegt der Verfassungsbeschwerde kein tauglicher Beschwerdegegenstand zugrunde. Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.] sind keine Akte [X.] öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.], § 90 Abs. 1 [X.] und daher auch nicht unmittelbarer Beschwerdegegenstand im Verfahren der Verfassungsbeschwerde ([X.] 142, 123 <179 Rn. 97>; stRspr).

3

2. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht substantiiert geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei den angegriffenen Maßnahmen um Ultra-vires-Akte oder Berührungen der Verfassungsidentität gemäß Art. 79 Abs. 3 [X.] handelt.

4

Soweit die Verfassungsbeschwerde daher ein Unterlassen von Bundesregierung, [X.] und Bundesrat rügt, lässt ihre Begründung eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 [X.] inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Insbesondere ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die genannten Verfassungsorgane insoweit gegen eine aus der Integrationsverantwortung folgende Handlungs- oder Unterlassungspflicht (vgl. [X.] 151, 202 <276 Rn. 94, 296 ff. Rn. 141 ff.>) verstoßen haben könnten.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1862/20

16.08.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend EuGH, kein Datum verfügbar, Az: C-118/18 P-REV

Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 79 Abs 3 GG, Art 93 Abs 1 Nr 4a GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 16.08.2021, Az. 2 BvR 1862/20 (REWIS RS 2021, 3280)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3280

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