Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.03.2018, Az. 1 WB 1/17

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2018, 13028

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Gegenstand

Konkurrentenstreit; Auswahlentscheidung; Anforderungsprofil


Tatbestand

1

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betrifft einen Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach Besoldungsgruppe [X.] bewerteten [X.]

2

Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit nach derzeitigem Stand voraussichtlich mit Ablauf des 31. Mai ... enden wird. Er wurde am 26. November ... zum Oberst ernannt und mit Wirkung zum 1. September ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe [X.] eingewiesen. Seit dem 1. Juli ... ist er Leiter des [X.] ... Zuvor wurde er seit dem 20. September ... im Dienstgrad Oberstleutnant i.G. als Verteidigungsattaché in ... verwendet.

3

Am 14. April 2015 legte das [X.] - [X.] - ein "Dienstpostenbezogenes Anforderungsprofil für [X.] (1. Änderung)" fest, das Sprachanforderungen, erforderliche Ausbildungsmaßnahmen (Sprachausbildung und Fachausbildung), ferner "Allgemeine Anforderungen" (entsprechend der [X.]) sowie "Fachliche Kriterien" umfasst; darüber hinaus enthält es unter Nr. 3 ein "[X.] länderspezifisch abgestimmtes dienstposten- und aufgabenbezogenes Anforderungsprofil" mit folgendem Inhalt:

- [X.] oder [X.] oder vergleichbare Lehrgänge an ausländischen Akademien

- KB (Kompetenzbereich) [X.] vor MilNW

- [X.]e Verwendung mit regionalem, inhaltlichem und rüstungspolitischem Bezug ([X.], SMM)

- Organisationsbereichsübergreifende Erfahrung

- Vorverwendungen im [X.] Militärattachédienst

Wünschenswert:

- Einsatzerfahrung

- Stärke in der interkulturellen Kompetenz (Einsatz in multinationalen Verwendungen oder Verwendung im [X.] Militärattachédienst)

- Kenntnisse in rüstungswirtschaftlichen Angelegenheiten

- hohes Frustrationspotenzial

4

Der Antragsteller bekundete im Juli 2015 gegenüber seinem [X.] sein Interesse an der Verwendung auf dem Dienstposten Verteidigungsattaché ... Zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung fanden nach Mitteilung des [X.] - [X.] 2 - mehrere Koordinierungsbesprechungen zur Sichtung potenziell verfügbarer und geeigneter Kandidaten statt. Am 4. November 2015 wurde im [X.] (im Folgenden: [X.]) eine Kandidatenübersicht erstellt, die den Beigeladenen, den Antragsteller und einen dritten Offizier umfasste. Am 10. Dezember 2015 wurde für den Präsidenten des [X.] ein Entscheidungsvorschlag gefertigt, in dem unter der Organisationsgrundentscheidung "Querversetzung/Aufsteiger" nur der Beigeladene und ein weiterer Oberstleutnant vorgestellt wurden; der Antragsteller war nicht erwähnt. Dieser Vorschlag wurde nach Mitteilung des [X.] - [X.] 2 - im Januar 2016 dienstintern überprüft, jedoch unverändert gelassen.

5

Am 17. Februar 2016 entschied der Präsident des [X.], den Dienstposten Verteidigungsattaché ... zum 1. September 2019 mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Auswahlentscheidung des Präsidenten liegt eine von ihm gebilligte Entscheidungsvorlage der Abteilung III des [X.] zugrunde. Diese weist in der Rubrik "Organisationsgrundentscheidung" den Eintrag "Querversetzung/Aufsteiger" auf und nennt in der Rubrik "Hauptaufgaben" die speziellen [X.] aus Nr. 3 des Anforderungsprofils vom 14. April 2015. Dabei wird in diesen neun einzelnen Anforderungen zwischen den ersten fünf verpflichtenden und den nachfolgenden vier wünschenswerten Kriterien unterschieden, die in dieser Abschichtung erneut unter Nr. 2.1 der Vorlage als "dienstpostenbezogene Voraussetzungen" erscheinen. Der Kandidatenvorstellung, die sich auf den Beigeladenen und einen weiteren Oberstleutnant beschränkt, folgen deren vergleichende Beschreibung und eine Auswahlempfehlung zugunsten des Beigeladenen.

6

Gegen diese Auswahlentscheidung, die ihm am 11. April 2016 eröffnet wurde, legte der Antragsteller mit Schreiben vom 3. Mai 2016 Beschwerde ein. Er beanstandete, man habe ihn nicht ausgewählt, weil er das "harte" Kriterium einer ministeriellen Referentenverwendung mit Länderbezug im Vergleich zu anderen Kandidaten nicht vorweisen könne. Falls es derartige "harte", unabdingbare oder nicht einholbare Kriterien für den angestrebten Dienstposten gebe, sei ihm unverständlich, dass ihn das [X.] zur Bewerbung aufgefordert habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass die beurteilenden Vorgesetzten in seiner planmäßigen Beurteilung vom 27. Juni ... seine [X.] in ... und ... ausdrücklich unterstützt hätten. Die [X.] ließen im Übrigen nicht deutlich erkennen, dass es sich bei dem strittigen Kriterium um ein Ausschlusskriterium handele. Auch das tabellarische Bewerber-Blatt lasse keine Rückschlüsse auf die Unterscheidung zwischen "harten" und abdingbaren bzw. einholbaren Kriterien und Prioritäten zu. In dem zweiten tabellarischen Blatt, in dem er selbst eingetragen sei, seien die Angaben zu [X.] unvollständig. Vor diesem Hintergrund weise die Auswahlentscheidung [X.] auf. Es sei zu prüfen, ob seine Vorverwendung als Verteidigungsattaché in ... im russischsprachigen Raum mit den entsprechenden damals entstandenen Kontakten andere (fehlende) Kriterien kompensieren könne. Auch sein dreijähriger Erfahrungsschatz und seine [X.] Sprachkenntnisse aus dieser Verwendung seien durch die Mitbewerber nicht einholbar. Entsprechendes gelte für seine Ehefrau, die als promovierte Osteuropahistorikerin und Slawistin gegenüber den Mitbewerbern über einen nicht einholbaren Vorsprung verfüge. Nicht zuletzt sei die grundsätzliche Festlegung missachtet worden, dass [X.] auf nach Besoldungsgruppe [X.] bewerteten Dienstposten ihren Dienst im Dienstgrad Oberst anzutreten hätten. Deshalb sei die Betrachtung von Mitbewerbern im Dienstgrad Oberstleutnant (Besoldungsgruppe [X.]) zu beanstanden.

7

Die Beschwerde wies das [X.] - [X.] 2 - mit [X.] vom 21. Juli 2016 zurück. Zur Begründung führte es aus, dass der Präsident des [X.] seiner Entscheidung ein Organisationsgrundmodell der Kombination von "Aufsteigern" und "[X.]" zugrunde gelegt habe. Das sei mit der maßgeblichen Erlasslage nicht zu vereinbaren, die im Ergebnis ein Organisationsgrundmodell der Querversetzung festlege. Darin liege jedoch keine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers, weil er nicht von der weiteren Betrachtung ausgeschlossen worden sei. Zwar entspreche der Antragsteller den allgemeinen Anforderungen des Anforderungsprofils. Die dienstpostenbezogenen länderspezifischen Kriterien des Anforderungsprofils, insbesondere das zwingende Erfordernis einer ministeriellen Vorverwendung mit regionalem, inhaltlichem und rüstungspolitischem Bezug ([X.], SMM), erfülle er jedoch nicht. Daher habe er nicht näher mitbetrachtet werden müssen. Auf dieses Kriterium sei im weiteren Auswahlverfahren nicht verzichtet worden.

8

Gegen diese ihm am 23. August 2016 eröffnete Entscheidung hat der Antragsteller am 22. September 2016 die Entscheidung des [X.] beantragt. Den Antrag hat das [X.] - [X.] 2 - mit seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2017 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

9

Zur Begründung seines [X.] vertieft der Antragsteller sein Beschwerdevorbringen und betont, dass die Bedarfsträgerforderungen des [X.] - [X.] - keine Ausschlusskriterien vorsähen. Auch die Abwägung bei der Auswahlentscheidung sei für ihn nicht nachvollziehbar, weil bei ihm uneinholbare Qualifikationen in Sprache und einschlägiger Vorverwendung und im [X.] vorlägen. Nicht zuletzt seien personalwirtschaftliche Gesichtspunkte zu Effizienz und Kosten seiner zweijährigen Ausbildung für die in Rede stehende Region nicht hinreichend berücksichtigt worden.

Das [X.] beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Es verteidigt den Inhalt seines [X.]s.

Der Beigeladene hat sich nicht zur Sache geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des [X.] - [X.] 2 - ... - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile [X.], haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller hat lediglich den prozessualen Antrag auf Entscheidung des [X.] gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu formulieren. Sein Rechtsschutzbegehren ist dahin auszulegen, dass er beantragt, die Entscheidung des Präsidenten des [X.] (im Folgenden: [X.]) vom 17. Februar 2016, den nach Besoldungsgruppe [X.] bewerteten Dienstposten Verteidigungsattaché ... mit dem Beigeladenen zu besetzen, und den Beschwerdebescheid des [X.] vom 21. Juli 2016 aufzuheben und das [X.] zu verpflichten, über die Besetzung dieses Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt, weil er möglicherweise in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG sowie aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt ist.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung des Präsidenten des [X.] verletzt in der Fassung des [X.] des [X.] vom 21. Juli 2016 den Antragsteller nicht in seinen Rechten aus dem verfassungsrechtlich begründeten Bewerbungsverfahrensanspruch oder aus Art. 3 Abs. 1 GG.

a) Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen [X.] um [X.] folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung - nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung - in die Bewerberauswahl; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. § 3 Abs. 1 SG übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das Dienstverhältnis der Soldaten und erstreckt sie über Ernennungen hinaus auf [X.]. Der Senat hat deshalb einen dem Beamtenrecht entsprechenden Bewerbungsverfahrensanspruch auch für soldatenrechtliche Konkurrenzverhältnisse anerkannt (stRspr, vgl. z.B. [X.], Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 1 [X.] 60.11 - juris Rn. 40 und vom 28. September 2017 - 1 [X.] 44.16, 1 [X.] 45.16 - juris Rn. 28 jeweils m.w.N.).

aa) Die Geltung dieses Grundsatzes der Bestenauslese im Bereich der [X.] beschränkt sich allerdings auf Entscheidungen über höherwertige Verwendungen. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist nicht berührt, wenn sich der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige Dienststelle der [X.] für eine Besetzungsentscheidung im Wege der Querversetzung entscheidet und das in einer entsprechenden Organisationsgrundentscheidung vor der Auswahlentscheidung festgelegt worden ist. Diese Wahlmöglichkeit ist Ausdruck der dem [X.] (oder der in seinem Auftrag handelnden Stelle) zustehenden Organisations- und Personalhoheit, bei der Besetzung eines freien Dienstpostens vor der Auswahlentscheidung nach einem im Wesentlichen personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen festzulegen, ob der Dienstposten im Wege einer förderlichen Besetzung (mit anschließender Beförderung oder Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe) oder mittels einer Versetzung ohne derartige Förderung besetzt werden soll ([X.], Beschlüsse vom 26. März 2015 - 1 [X.] 26.14 - juris Rn. 26 f. und vom 23. Februar 2017 - 1 [X.] 15.16 - juris Rn. 22). Ausnahmsweise gilt der Bewerbungsverfahrensanspruch aber auch dann, wenn sich die zuständige Stelle im Rahmen ihres Organisationsermessens dahin entscheidet, gleichermaßen sowohl Versetzungsbewerber als auch Förderungsbewerber mit dem Ziel der Bestenauslese in das Auswahlverfahren einzubeziehen und alle Bewerber ausschließlich nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG nach Eignung, Befähigung und Leistung zu beurteilen. Dann ist die zuständige Stelle aufgrund der Selbstbindung und aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) gehalten, den Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG uneingeschränkt auf alle in die Auswahl einbezogenen Bewerber und damit auch auf die Versetzungsbewerber anzuwenden ([X.], Beschluss vom 25. März 2010 - 1 [X.] 37.09 - [X.]E 136, 204 Rn. 26).

bb) Bei einem freien und besetzbaren Dienstposten liegt es außerdem im Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er die Art des Dienstpostens bestimmt. Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG wird nicht verletzt, wenn für die Besetzung des Dienstpostens bestimmte dienstrechtliche und/oder haushaltsrechtliche Voraussetzungen aufgestellt sind. Insbesondere ist der Dienstherr berechtigt, im Einzelnen die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in Bezug auf den Aufgabenbereich des Dienstpostens im Vorfeld einer Auswahlentscheidung in einem Anforderungsprofil zu konkretisieren; der Inhalt dieses Anforderungsprofils muss mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar sein. Dabei fällt die Entscheidung darüber, welche Zuständigkeiten dem Dienstposten im Einzelnen zugewiesen sind und welche grundlegenden und spezifischen Fachkenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben auf dem Dienstposten erforderlich sind, in das Organisationsermessen des Dienstherrn, das hinsichtlich der Maßgaben militärischer Zweckmäßigkeit nicht, im Übrigen nur auf sachfremde Erwägungen gerichtlich überprüfbar ist. Festlegungen des Anforderungsprofils entfalten Bindungswirkung für die Festlegung und Gewichtung der Leistungsmerkmale im Auswahlverfahren; ob die zuständige Stelle ihre Auswahlentscheidung an dem Anforderungsprofil ausgerichtet hat, ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 28. September 2017 - 1 [X.] 44.16, 1 [X.] 45.16 - Rn. 29 m.w.N.).

cc) Aus Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgt ferner die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen (vgl. [X.], [X.] vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - [X.]K 11, 398 <402 f.>). Dem folgend hat der Senat eine entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen angenommen, die ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische Verwendung betreffen (vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 25. April 2007 - 1 [X.] 31.06 - [X.]E 128, 329 Rn. 50). Entsprechendes hat für Auswahlentscheidungen zu gelten, die - wie hier - nach der Selbstbindung der zuständigen Stelle nach dem Grundsatz der Bestenauslese und den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG durchgeführt werden sollen. Zur Dokumentation verpflichtet ist dabei primär die Stelle, die für die zu treffende Auswahlentscheidung zuständig ist (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 [X.] 36.09 - Rn. 27).

dd) Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung der Auswahlentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Dies gilt auch für die hier vorliegende Kombination der Anfechtung einer Auswahlentscheidung mit dem [X.], über die Besetzung des Dienstpostens neu zu entscheiden. Handelt es sich bei der Auswahlentscheidung nicht um eine Entscheidung des [X.] (im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.]O), sondern - wie hier - um eine solche des Entscheidungsträgers im [X.], ist hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage somit auf die Beschwerdeentscheidung des [X.] abzustellen. Im Hinblick auf die in § 13 [X.]O verankerte umfassende Kontroll- und Abänderungskompetenz kann die gemäß § 9 Abs. 1 [X.]O zuständige Beschwerdestelle dabei auch die materiellen Auswahlerwägungen ändern oder ergänzen. Es entspricht dem Zweck des vorgerichtlichen Beschwerdeverfahrens, eine Selbstkontrolle der Verwaltung zu ermöglichen, ebenso wie der Verfahrensökonomie, dass die Beschwerdestelle in dem Umfang, in dem die [X.] auf sie übergegangen ist, auch in Auswahlverfahren befugt ist, erkannte Fehler oder Defizite der Ausgangsentscheidung zu beheben. In gleichem Umfang kann sie eine fehlende Dokumentation der Auswahlerwägungen nachholen oder eine vorhandene Dokumentation der Ausgangsentscheidung ändern, ergänzen oder inhaltlich fortschreiben ([X.], Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 1 [X.] 41.16 - juris Rn. 31).

b) Gemessen an diesen Maßstäben ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzt.

aa) Das [X.] hat sich vor der angefochtenen Auswahlentscheidung dafür entschieden, für den in Rede stehenden Dienstposten sowohl [X.] als auch Förderungsbewerber zu betrachten. Dies ergibt sich aus der Eintragung "Querversetzung/Aufsteiger" in der Rubrik "Organisationsgrundentscheidung" unter Nr. 1 des [X.], der dem Präsidenten des [X.] zur Entscheidung vorgelegt worden ist. Diese Organisationsgrundentscheidung wurde vor der Auswahlentscheidung getroffen. Zwar befindet sich in den [X.] kein gesondertes, datiertes Dokument über die Festlegung, welches Modell der Besetzung des Dienstpostens zugrunde gelegt werden soll, sondern lediglich die undatierte Eintragung "Querversetzung/Aufsteiger" in der genannten Rubrik des [X.]. Dass die Organisationsgrundentscheidung sowohl für Förderungs- als auch für [X.] bereits vor der Auswahlentscheidung getroffen wurde, ergibt sich jedoch daraus, dass in dem vorbereitenden [X.] vom 10. Dezember 2015 unter der Rubrik "Organisationsgrundentscheidung" die Abkürzung "[X.]" (d.h. offensichtlich: Querversetzung/Aufsteiger) eingetragen ist. Überdies weisen die Stellungnahmen der am Verfahren beteiligten Stellen ([X.].1 des [X.]) sämtlich das Datum 10. Dezember 2015 auf, unter dem sie der Vorlage mit der genannten Organisationsgrundentscheidung zugestimmt haben. Damit war grundsätzlich auch eine Mitbetrachtung des Antragstellers in der Auswahlentscheidung möglich.

Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass die getroffene Organisationsgrundentscheidung rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Einbeziehung von Förderungsbewerbern begegnet. In der "[X.]" vom 22. August 2008 ([X.] [X.]) ist in Abschnitt [X.] zwar festgelegt, dass das Erreichen des [X.] gemäß der Dienstpostendotierung mit Dienstantritt erforderlich ist. Unverändert verlangt [X.] der nachfolgend erlassenen Bereichsdienstvorschrift [X.]/1 ("Der [X.] - Grundsätze zur Führung und Organisation") in den Versionen 1 (März 2016) und 2 (Mai 2016), dass der Dienstgrad entsprechend der Dienstpostendotierung für den Dienstantritt auf dem [X.] erforderlich ist. Diese Bedingung kann allenfalls ein Versetzungshindernis sein, wenn der hier ausgewählte Offizier im Kontext seines Dienstantritts als Verteidigungsattaché ... am 1. September 2019 noch nicht den Dienstgrad Oberst (Besoldungsgruppe [X.]) innehat, den dieser Dienstposten erfordert. Ein Auswahlhindernis zulasten eines Förderungsbewerbers stellt sie hingegen nicht dar, wenn - wie hier - dessen Beförderung zum Zeitpunkt des Dienstantritts grundsätzlich möglich ist. Daher dient die Regelung nicht dem individualrechtlichen Schutz von [X.] gegenüber [X.]. Sie kann im Übrigen als rein [X.] Organisationsregelung jederzeit geändert werden. Von der grundsätzlichen Möglichkeit einer termingerechten Beförderung eines Förderungsbewerbers zum Oberst vor Dienstantritt in ... geht allerdings erkennbar auch das Bundesamt für das Personalmanagement aus, weil es trotz des Hinweises des Personalführers des Antragstellers vom 20. Januar 2016 auf eine neue Auflage, keine Sofortbeförderungen bei Dienstantritt durchzuführen, an der Organisationsgrundentscheidung festgehalten hat, für den strittigen Dienstposten (auch) Förderungsbewerber zu betrachten.

bb) Die Dokumentationspflicht ist erfüllt. Die der Entscheidung des Präsidenten des [X.] zugrunde liegende Vorlage genügt den Anforderungen an eine hinreichende Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen. In der Entscheidungsvorlage wird das [X.] länderspezifisch abgestimmte dienstposten- und aufgabenbezogene Anforderungsprofil aus [X.] des Anforderungsprofils vom 14. April 2015 sowohl unter Nr. 1 der Dienstpostenbeschreibung als Bedarfsträgeranforderungen als auch unter Nr. 2.1 unter den dienstpostenbezogenen Voraussetzungen korrekt wiedergegeben; dabei wird unmissverständlich zwischen den lediglich wünschenswerten Kriterien und den nicht abdingbaren Kriterien unterschieden. Die Vorstellung der Kandidaten und die inhaltlich abgeschichteten Auswahlerwägungen unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils und der Kriterien Eignung, Leistung und Befähigung ergeben ein vollständiges Bild der Maßstäbe und Kriterien, die die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen bestimmt haben. Danach war für die Auswahl des Beigeladenen unter anderem ausschlaggebend, dass dieser sich durch seine (aktuellen) [X.]en Erfahrungen in der vom Bedarfsträger geforderten [X.]en Verwendung mit regionalem, inhaltlichem und rüstungspolitischem Hintergrund heraushebt. Die Nichtbetrachtung des Antragstellers in einem Eignungs- und Leistungsvergleich wird in der ergänzenden Dokumentation im Beschwerdebescheid des [X.] entscheidend mit dem Aspekt begründet, dass der Antragsteller das zwingende Kriterium des Anforderungsprofils über eine [X.]e Vorverwendung mit regionalem, inhaltlichem und rüstungspolitischem Bezug nicht erfüllt. Die Auswahlerwägungen und die in der Vorlage enthaltene Empfehlung zugunsten des Beigeladenen hat sich der Präsident des [X.] durch seine Unterzeichnung mit der Paraphe und dem Datum 17. Februar 2016 zu eigen gemacht.

cc) Der Ausschluss des Antragstellers von der weiteren Betrachtung im Auswahlverfahren und von einem Eignungs- und Leistungsvergleich mit den Mitbewerbern ist rechtlich nicht zu beanstanden; er verstößt nicht gegen den [X.] bzw. den Grundsatz der Bestenauslese, weil der Antragsteller nicht über eine nach dem Anforderungsprofil für den Dienstposten zwingend erforderliche Vorverwendung verfügt. Er musste deshalb nicht in einen Eignungs- und Leistungsvergleich nach Maßgabe der dienstlichen Beurteilungen oder sonstiger Gesichtspunkte seines Verwendungsaufbaus einbezogen werden.

Die strittige Auswahlentscheidung orientiert sich - wie dargelegt - in vollem Umfang an dem am 14. April 2015 vom [X.] - [X.] 4 - abgefassten Anforderungsprofil. Die Anforderung "Ministerielle Verwendung mit regionalem, inhaltlichem und rüstungspolitischem Bezug ([X.], [X.])" gehört zu den nicht abdingbaren Teilen des dienstpostenbezogenen Anforderungsprofils. Das ergibt sich unmissverständlich aus der Stellung dieses Kriteriums innerhalb der Gliederung des Anforderungsprofils. Dieses strukturiert sich in "Allgemeine Anforderungen", die sich auf Persönlichkeit und Charaktereigenschaften des potenziellen Dienstposteninhabers wie etwa diplomatisches Geschick, Kontaktfähigkeit, interkulturelle Kompetenz, Sprachbegabung, Integrität und Ähnliches beziehen. Unter Nr. 2 werden die "Fachlichen Kriterien" aufgezählt, zu denen das Anforderungsprofil betont, dass sie nicht als Ausschlusskriterium oder als Präferenz zu verstehen seien. In einer gesonderten [X.] sind die [X.] länderspezifisch abgestimmten Aspekte des dienstposten- und aufgabenbezogenen Anforderungsprofils definiert und zwar in zwei Gruppen, in deren erster fünf Kriterien genannt werden, die ohne jede Einschränkung vorliegen müssen, während nachfolgend vier Gesichtspunkte, wie etwa Einsatzerfahrung oder Stärke in der interkulturellen Kompetenz, lediglich als wünschenswert bezeichnet werden. Angesichts dieser abgeschichteten Strukturierung des Anforderungsprofils von den allgemeinen zu den sehr speziellen Kriterien kann kein Zweifel daran bestehen, dass im Verhältnis zu den Kriterien in Nr. 2 und [X.], die nicht als Ausschlusskriterien gelten oder lediglich als wünschenswert bezeichnet sind, die ersten fünf (speziellen) Kriterien in [X.], zu denen die hier strittige Vorverwendung gehört, zwingend gefordert werden. Der Antragsteller verfügt nicht über eine [X.]e Verwendung der in Rede stehenden Art. Er musste deshalb auch nicht in die Entscheidungsvorlage für den Präsidenten des [X.] mit aufgenommen werden. Der Beigeladene weist demgegenüber mehrere Verwendungen dieser Art als Referent [X.] [X.] I 5 (Rüstungskontrolle), als Referent [X.] [X.] (Rüstungskontrolle [X.] mit [X.] Osteuropa) und als Referent im [X.] (Internationale Ordnung/[X.]/Rüstungskontrolle) auf. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das strittige Kriterium aus sachfremden Erwägungen in das Anforderungsprofil des Dienstpostens aufgenommen worden wäre. Derartiges macht auch der Antragsteller nicht geltend.

Das [X.] konnte das Anforderungsprofil vom 14. April 2015 der Bewerberauswahl zugrunde legen. Es wurde vor der Auswahlentscheidung festgelegt und anschließend zur Grundlage der Bewerberauswahl gemacht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Aufgabenprofil gezielt so gefertigt wurde, dass es nur die Auswahl des Beigeladenen ermöglichte und die weitere Betrachtung des Antragstellers im Auswahlverfahren ausschloss.

Auch die übrigen Einwendungen des Antragstellers gegen die angefochtene Auswahlentscheidung greifen nicht durch. Dies gilt insbesondere für sein Vorbringen, dass er bereits in der planmäßigen Beurteilung ... mit seinen [X.] für eine Militärattaché-Tätigkeit in ... oder ... unterstützt worden sei und man ihn zur Bewerbung um den strittigen Dienstposten aufgefordert habe. Aus dem eigenen Vortrag des Antragstellers in der Beschwerde ergibt sich vielmehr, dass ihn sein Personalführer auf drei verschiedene Dienstposten als Militärattaché in ... hingewiesen hat. Darauf hat er dann erst mit seiner Interessenbekundung für den strittigen Dienstposten in ... reagiert. Die Verwendungsempfehlung in einer Beurteilung und die dargestellte eigene Bewerbung des Antragstellers entfalten jedoch keine Bindungswirkung für das [X.] dergestalt, im Rahmen der Auswahlentscheidung von zwingenden Auswahlkriterien Abstand zu nehmen und den Antragsteller im Eignungs- und Leistungsvergleich zu betrachten. Deshalb geht auch der Hinweis des Antragstellers auf die ihm annoncierte Mitbetrachtung für [X.] in ... und ... fehl. Insoweit kann er schon deshalb keine Unstimmigkeit rügen, weil es sich dort um andere [X.] handelt, für die das auf ... bezogene Anforderungsprofil nicht gilt. Da es sich bei dem strittigen Kriterium des Anforderungsprofils um eine zwingende Vorverwendung handelt, kann deren Fehlen in der Person des Antragstellers auch nicht durch dessen drei Jahre umfassenden Erfahrungsschatz als Verteidigungsattaché in ... und durch seinen Vorsprung in der sprachlichen Kompetenz ausgeglichen werden. Die besonderen Qualifikationen seiner Ehefrau sind für die Dienstpostenbesetzung ohne rechtliche Bedeutung. Die Rüge des Antragstellers, der am 4. November 2015 vom [X.] gefertigte Übersichtsbogen, in dem auch er selbst als dritter möglicher Kandidat für den strittigen Dienstposten vorgestellt wurde, sei unvollständig, spielt für die getroffene Auswahlentscheidung keine Rolle, weil der Antragsteller in einen Eignungs- und Leistungsvergleich nicht einbezogen werden musste.

3. Der Beigeladene, der keinen eigenen Antrag gestellt hat, trägt seine Kosten selbst.

Meta

1 WB 1/17

01.03.2018

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

Art 33 Abs 2 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 3 Abs 1 SG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.03.2018, Az. 1 WB 1/17 (REWIS RS 2018, 13028)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13028

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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