Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2016, Az. I ZR 68/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 8586

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:070716UIZR68.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I ZR 68/15
Verkündet am:

7.
Juli 2016

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 7.
Juli 2016 durch [X.] Dr.
Büscher, [X.], [X.], [X.] und die Richterin
Dr.
Schwonke

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 4. März 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin ist ein Maklerunternehmen. Am 22.
Februar 2013 meldete sich der Beklagte telefonisch bei der Klägerin wegen eines Hausgrundstücks in
[X.]

, das diese auf ihrer [X.]seite und in mehreren [X.]portalen
vorgestellt hatte. Die Klägerin übersandte ihm daraufhin am selben Tag eine E-Mail, die als Anhang ein Exposé sowie weitere Unterlagen zum Objekt enthielt. Im Exposé wird unter der Überschrift "Die Angebotsbedingungen"
darauf [X.], dass der "Käufer ...
im Erfolgsfall an den Makler eine anteilige [X.] in Höhe von 3,57% einschl. 19% Mehrwertsteuer"
zu zahlen hat. Eine Belehrung über ein Widerrufsrecht enthielten weder die [X.]anzeigen
noch das schriftliche Exposé.
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Der Beklagte bedankte sich am 24.
Februar 2013 per E-Mail für die [X.] und kündigte an, am übernächsten Tag einen Besichti-gungstermin mit der Klägerin abzustimmen. Mit E-Mail vom 27.
Februar 2013 bestätigte die Klägerin dem
Beklagten den 2.
März 2013 als [X.]. An diesem Tag fand die Besichtigung in Anwesenheit des
Beklagten, der Verkäufer und der Geschäftsführer der Klägerin statt.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 12.
April 2013 erwarben der Beklagte und seine Ehefrau das Hausgrundstück zum Kaufpreis von 650.000

Abschluss des Vertrags stellte die Klägerin dem
Beklagten eine Maklerprovision unbeglichen
blieb.
Die Klägerin hat -
soweit im Revisionsverfahren von Interesse -
den [X.] auf Zahlung der Provision nebst Zinsen und Portokosten in Anspruch genommen. Während des Rechtsstreits erklärte
der Beklagte mit Schriftsatz vom 19.
November
2013
den Widerruf des [X.].
Das [X.] hat den
Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Be-rufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen
(OLG [X.], [X.], 438).
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-sung der Beklagte begehrt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein Anspruch aus §
652 Abs.
1 Satz
1 [X.] auf Zahlung einer [X.] zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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Zwischen dem Beklagten und der Klägerin sei ein Maklervertrag durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen. Der Provisionsanspruch sei jedoch durch den vom Beklagten erklärten Widerruf des [X.] nach den [X.] über Fernabsatzverträge erloschen. Ein
Anspruch auf Wertersatz für die empfangene Maklerleistung bestehe
ebenfalls nicht, da der Beklagte von der Klägerin vor Abgabe seiner Vertragserklärung nicht gemäß §
312e Abs.
2 [X.] auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden sei.
I[X.] Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision der Klägerin ohne Erfolg.
Die Klägerin und der Beklagte haben zwar einen Maklervertrag abge-schlossen (dazu [X.]). Die Klägerin
hat zudem
eine provisionsauslösende Tätig-keit erbracht und damit grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung der bean-spruchten Provision erworben (dazu [X.]). Der Beklagte hat den Maklervertrag jedoch wirksam widerrufen und ist deshalb zur Provisionszahlung nicht ver-pflichtet (dazu [X.]). Ein Wertersatzanspruch steht der Klägerin nicht zu (dazu [X.]). Aus anderen Rechtsgründen kann die Klägerin gegen den [X.] keine Ansprüche geltend machen (dazu II 5).
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zwi-schen dem Beklagten und der Klägerin ein Maklervertrag zustande gekommen ist.
a) Eine ausdrückliche Vereinbarung darüber, dass die Klägerin für den Beklagten als Maklerin tätig wird und der Beklagte ihr hierfür eine Provision zu zahlen hat, ist allerdings nicht getroffen worden.
b) Der Beklagte und die Klägerin haben jedoch durch konkludentes [X.] einen Maklervertrag geschlossen.
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[X.]) Die Klägerin hat dem Beklagten den Abschluss eines [X.] nicht bereits in ihrer [X.]anzeige angetragen. Ein Angebot auf Abschluss eines [X.] ist grundsätzlich noch nicht in einer Zeitungs-
oder Inter-netanzeige des Maklers zu sehen. Ein Vertragsschluss kommt deshalb regel-mäßig noch nicht dadurch zustande, dass ein Makler mit Zeitungs-
oder Inter-netanzeigen werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt und sich der Interessent daraufhin von sich aus an ihn wendet. Es handelt sich bei solchen Inseraten lediglich um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (sogenannte [X.]), mit der sich der Makler an einen unbestimmten Kreis von potentiellen Interessenten wendet ([X.], Urteil vom 3.
Mai 2012 -
III
ZR 62/11, [X.], 2268 Rn. 11 mwN).

[X.]) Der Beklagte hat mit seinem Telefonat vom 22.
Februar 2013 der Klägerin kein Angebot auf Abschluss eines [X.] gemacht.

(1) Eine Provisionsabrede nach §
652 [X.] kann stillschweigend durch schlüssiges
Verhalten getroffen werden. Hieran sind nach der ständigen Recht-sprechung des [X.] allerdings strenge Anforderungen zu stel-len. So ist in der Entgegennahme von [X.] nicht in jedem Falle und nicht ohne Weiteres der Abschluss eines [X.] zu erblicken (vgl. [X.], Urteil vom 16.
November 2006 -
III
ZR 57/06, NJW-RR 2007, 400 Rn. 12; [X.], [X.], 2268 Rn. 10; [X.], Urteil vom 17.
Dezember 2015
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I
ZR 172/14, [X.], 2317 Rn.
13). Der Makler muss eindeutig zum Aus-druck bringen, dass er Makler des Käufers sein will, um auszuschließen, dass der Kaufinteressent ihn für den Makler des Verkäufers halten könnte. Das ge-eignete Mittel hierzu ist ein ausdrückliches Provisionsverlangen (vgl. [X.], Ur-teil vom 17.
September 1998 -
III
ZR 174/97, NJW-RR 1999, 361, 362; [X.], [X.], 2268 Rn. 10; [X.], [X.], 2317 Rn.
13). Weist der Makler in einem Zeitungs-
oder [X.]inserat eindeutig auf die fällig werdende Makler-13
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provision hin, so dass der Interessent von einer eigenen Provisionspflicht aus-gehen muss, kann der Makler bei der Bezugnahme des Interessenten auf diese Anzeige von einem Angebot auf Abschluss eines solchen [X.] aus-gehen ([X.], [X.], 2268 Rn. 10 f. mwN).

[X.]) Welchen Inhalt das Inserat der Klägerin im [X.] hatte, hat das Be-rufungsgericht nicht festgestellt. Hierauf kommt es letztlich nicht an. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts [X.] die Kontaktaufnahme des Beklagten mit der Klägerin nicht das Ziel eines Vertragsabschlusses, sondern diente Informationszwecken.

[X.]) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, die Klägerin habe dem Beklagten mit der Übersendung des Exposés per E-Mail am 22. Februar 2013 ein Angebot auf Abschluss eines [X.] gemacht. Das [X.] hat angenommen, dass aufgrund der Angaben in diesem Exposé deutlich wird, dass die Klägerin für einen potentiellen Käufer nicht kostenlos tätig werden will, sondern dieser ihr eine Courtage in Höhe von 3,57% des Kaufpreises einschließlich Mehrwertsteuer bezahlen soll. Gegen diese Beurtei-lung wendet sich die Revision nicht.

[X.]) Dieses Angebot hat der Beklagte angenommen, indem er in Kenntnis des in dem Exposé enthaltenen Provisionsverlangens mit seiner E-Mail vom 24.
Februar 2013 um die Vereinbarung eines Besichtigungstermins gebeten hat.

(1) Ein Kaufinteressent, der in Kenntnis des eindeutigen Provisionsver-langens, beispielsweise in einem ihm übersandten [X.] oder [X.], die Dienste des Maklers in Anspruch nimmt, gibt damit grundsätzlich in schlüssiger Weise zu erkennen, dass er den in dem Provisionsbegehren lie-16
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genden Antrag auf Abschluss eines [X.] annehmen will (st. Rspr.; vgl. nur [X.], [X.], 2268 Rn. 10, mwN; [X.], 2317 Rn. 13). Um die daran anknüpfenden Rechtsfolgen zu vermeiden, muss er vor der Inanspruch-nahme der [X.] deutlich machen, eine solche Willenserklärung nicht abgeben zu wollen (vgl. [X.], Urteil vom 4.
Oktober 1995 -
IV
ZR 163/94, NJW-RR 1996, 114, 115).

[X.]) Im Streitfall hat die Klägerin dem Beklagten mit der Übersendung des Exposés per E-Mail eine für ihn kostenpflichtige Leistung angeboten. Der [X.] hat nicht erklärt, er wolle mit der Klägerin keinen Maklervertrag abschlie-ßen, sondern per E-Mail vom 24.
Februar 2013 angekündigt, einen Besichti-gungstermin mit der Klägerin abzustimmen. Darin liegt die schlüssige Erklärung des Beklagten, er wolle die [X.] der Zedentin zu den angebotenen Konditionen in Anspruch nehmen. Der Beklagte hat mit der Bitte um die [X.] eines Besichtigungstermins die Klägerin zur Benennung der Anschrift des Objekts aufgefordert. Die Klägerin hat ihm per E-Mail vom 27.
Februar 2013 den Besichtigungstermin unter Angabe der [X.] bestätigt. In der Preisgabe dieser Information liegt eine Maklerleistung, die der Beklagte entgegengenommen hat. Es kann deshalb entgegen der Ansicht der Revision nicht davon ausgegangen werden, dass der Maklervertrag erst bei der [X.] des Besichtigungstermins am 2.
März 2013 zustande gekommen
ist.

2. Das Berufungsgericht hat nicht ausdrücklich festgestellt, dass die Klä-gerin die den Provisionsanspruch auslösende Leistung erbracht hat
und dass der Anspruch mit der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags über die von der Klägerin beworbene Immobilie entstanden ist. Hiervon kann angesichts der vorstehenden Ausführungen zugunsten der Klägerin ausgegangen werden.
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3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.]s, dass der Beklagte mit seiner im Rechtsstreit abgegebenen Erklä-rung vom 19.
November 2013 den Maklervertrag gemäß §§ 312b, 312d Abs. 1 Satz
1, §
355 Abs. 1 Satz
1 [X.] wirksam widerrufen hat.
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, Grundstücksmaklerverträge unterfielen den Regelungen über Fernabsatzverträge, da es bei einem Makler-vertrag um die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des §
312b Abs.
1 Satz
1 [X.] gehe. Der Begriff der Dienstleistung sei im Einklang mit dem Unionsrecht weit auszulegen. Der Umstand, dass die Klägerin die von ihr
ange-botenen Objekte den Kaufinteressenten zusätzlich persönlich im Rahmen von Besichtigungen vorstelle, stehe der Einordnung als Fernabsatzgeschäft nicht entgegen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
b) Der Umstand, dass der Beklagte den Widerruf hilfsweise erklärt hat, steht seiner Wirksamkeit nicht entgegen. Darin liegt keine unzulässige [X.] unter einer Bedingung (vgl. [X.]/[X.], [X.], 75. Aufl., Einf v § 158 Rn. 13), sondern die Erklärung, dass für den Fall, dass das Gericht ohne einen Widerruf die Klage für begründet halten sollte, die Rechtsverteidi-gung auf den unbedingt erklärten Widerruf gestützt werde.
c) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich im [X.] die Beantwortung
der Frage, ob zugunsten des Beklagten ein Widerrufs-recht bestand, gemäß Art.
229 §
32 Abs.
1 [X.][X.] nach den §§ 312b bis 312e und § 355 [X.] in der bis zum 12.
Juni 2014 geltenden Fassung richtet (im [X.]: [X.]), weil der Maklervertrag zwischen dem Beklagten und der Klägerin im Februar 2013 geschlossen worden ist.
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d) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem [X.] ein Widerrufsrecht gemäß §
312d Abs.
1 Satz
1 [X.] in Verbindung mit § 355 [X.] zusteht.
[X.]) Nach §
312d Abs.
1
Satz
1 [X.] steht einem Verbraucher bei ei-nem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach §
355 [X.] zu. Nach §
312b Abs. 1 Satz
1 [X.] sind Fernabsatzverträge Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich [X.], die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher un-ter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlos-sen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs-
oder Dienstleistungssystems erfolgt. Fernkommunikationsmittel sind nach §
312b Abs.
2 [X.] Kommunikations-mittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesen-heit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kata-loge, Telefonanrufe, [X.], E-Mails sowie Rundfunk, Tele-
und Medien-dienste.
[X.]) Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsge-richt davon ausgegangen, dass die Klägerin als Unternehmerin tätig war und dass der Beklagte mit ihr den Maklervertrag als Verbraucher (§
13 [X.]) abge-schlossen hat.
[X.]) Der Maklervertrag ist unter ausschließlicher Verwendung von [X.] abgeschlossen worden.
Die Klägerin hat dem Beklagten mit ihrer E-Mail vom 22.
Februar ein Angebot auf Abschluss eines [X.] unterbreitet. Dieses Angebot hat der Beklagte konkludent dadurch ange-nommen, dass er mit seiner E-Mail vom 24.
Februar 2013 die Vereinbarung 26
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eines Besichtigungstermins ankündigte und die von der Klägerin mit E-Mail vom 27.
Februar 2013 übermittelte Information über die Lage des Objekts
entgegen-nahm.
[X.]) Die Auslegung des §
312b Abs.
1 Satz
1 [X.] ergibt, dass nicht nur ein Maklerdienstvertrag sondern auch ein im Streitfall in Rede stehender Nachweis-
oder Vermittlungsmaklervertrag einen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne der gesetzlichen Regelung darstellt.

(1) Die Frage, ob dem Maklerkunden ein Widerrufsrecht nach den Rege-lungen des [X.] zusteht, wenn wie im Streitfall ein Maklervertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Sinne von §
312b Abs.
2 [X.] abgeschlossen worden ist, ist streitig und bislang höchstrichterlich nicht entschieden (vgl. [X.], [X.], 2881 Rn.
14).
Teilweise wird eine Anwendbarkeit des [X.] wegen der feh-lenden Dienstpflicht des [X.] und der Abhängigkeit seines Provi-sionsanspruchs vom Abschluss des [X.] verneint (vgl. [X.], [X.], 591; [X.]/[X.], [X.] [2010], §§ 352,[X.]/[X.], 40. Edition, Stand 1.
August 2016, §
652 Rn. 20; [X.], [X.] 19/2013 [X.]. 5; [X.], [X.], 883).
Die überwiegende Meinung bejaht hingegen eine Einbeziehung von Mak-lerverträgen in den Anwendungsbereich des §
312b [X.] aufgrund des weit gefassten Wortlauts der Norm und unter Verweis auf den weiten unionsrechtli-chen Dienstleistungsbegriff (vgl. KG, Urteil vom 11.
Dezember 2014
-
10 [X.], juris Rn. 21; [X.], [X.], 310 Rn. 49; OLG [X.], [X.], 438 Rn. 34; [X.], [X.] 2012, 1982, 1984; [X.], NJW-RR 2015, 1329, 1330; [X.] [X.]/Schmidt-Räntsch, 31.
Edition, Stand: 1.
November 2011,
§ 312b
Rn.

Aufl., §
312b 30
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32
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11
-
Rn.
3; HK-[X.]/[X.], 7.
Aufl., § 312b Rn. 5; [X.].[X.]/[X.], 6. Aufl., §
652 Rn.
44; [X.].[X.]/[X.], 6. Aufl., §
312b Rn.
33; [X.]/[X.], [X.], 72.
Aufl., § 312b Rn. 10c; [X.]/[X.], [X.] elektronischen Medien, 2. Aufl., § 312b
[X.]
Rn. 36; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/Flohr, Vertriebsrecht, 3. Aufl., §
9 Rn. 12; [X.], [X.] anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung, 3. Aufl., S. 57 f.; [X.]., [X.], 3410, 3411; [X.], [X.], 889, 890; [X.], [X.], 317, 318; [X.], [X.], 751, 753; [X.],
[X.] 2014, 319, 320; [X.], [X.] 2014, 531). Diese Ansicht trifft zu.
[X.]) Für eine weite Auslegung des Begriffs der Dienstleistung spricht [X.] der Wortlaut der Norm. Fernabsatzverträge sind danach Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen. Der Wortlaut verlangt weder eine Qualifikation des [X.] als Dienst-vertrag im Sinne von §
611 Abs.
1 [X.] (vgl. [X.], [X.], 310 Rn. 50; aA [X.], [X.], 591) noch die eines gegenseitigen [X.] (vgl. D.
Fischer, [X.], 3410, 3411; aA [X.], [X.], 591; [X.], [X.], 883, 884;
[X.] [X.]/[X.], 40. Edition, Stand: 1.
August 2016, § 652 Rn. 20).
(3) Die Entstehungsgeschichte der Norm weist ebenfalls auf die Einbe-ziehung von [X.] in den Anwendungsbereich des §
312b [X.] hin. Die Regelung des §
312b [X.] dient der Umsetzung der Richtlinie 97/7/[X.] vom 20. Mai 1997 über den [X.] ([X.]. [X.] Nr. L 144 S. 19). Diese definiert in Art.
2 Nr.
1 den Vertragsschluss im Fernabsatz als jeden zwischen einem Lieferer und einem Verbraucher geschlossenen, eine Ware oder Dienstleistung betreffenden [X.], der im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs-
und 34
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12
-
Dienstleistungssystems des Lieferers geschlossen wird. Nach Art.
2 Nr.
3 der Richtlinie 97/7/[X.] ist Lieferer jede natürliche oder juristische Person, die beim Abschluss von Verträgen im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerbli-chen oder beruflichen Tätigkeit handelt. Diese Definitionen sind jeweils weit ge-fasst.
Zwar ist der Begriff der Dienstleistung in der Richtlinie 97/7/[X.] nicht de-finiert. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] sind Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht defi-niert, entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen (vgl. nur [X.], Urteil vom 27. Januar 2000 -
C-164/98, [X.] u.
a./Kommission, Slg.
2000, [X.] Rn.
26; Urteil vom 10.
März 2005
-
C-336/03, Slg.
2005, I-1947 = NJW
2005, 3055 Rn.
21 -
easyCar/OFT). Ste-hen diese Begriffe in einer Bestimmung, die eine Ausnahme von einem allge-meinen Grundsatz oder von unionsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellt, so sind sie außerdem eng auszulegen ([X.], NJW 2005, 3055 Rn.
21 -
easyCar/OFT, mwN).
Wegen der unionsrechtlichen Herkunft des Begriffs der Dienstleistungen kann auf den unionsrechtlichen Dienstleistungsbegriff zurückgegriffen werden (vgl. [X.].[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
652 Rn.
44; [X.]/[X.] [X.]O §

10c; [X.], [X.], 889, 890; [X.], [X.], 317, 318; D.
Fischer, [X.], 3410, 3411). Dieser hat seine Grundlage in Art.
57 A[X.] (ex Art.
50 [X.]V). Danach sind Dienstleistungen im Sinne der [X.] Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren-
und [X.]italverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen (vgl. [X.], Urteil vom 36
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2.
März 2006 -
IX
ZR 15/05, [X.], 1806 Rn.
12; [X.] in [X.]/[X.], [X.]/A[X.], 5.
Aufl., Art.
57 A[X.] Rn.
7; Randelzhofer/[X.] in [X.]/Hilf/[X.], Das Recht der [X.], 58. EL 2016, Art. 57 A[X.] Rn.
34). Der Begriff der Dienstleistungen wird auch in anderen unionsrechtli-chen Rechtsquellen und deren [X.] ins nationale Recht weit ver-standen (vgl. [X.], Urteil vom 26.
Oktober 1993 -
XI
ZR 42/93, [X.]Z 123, 380, 385
zu Art. 29 Abs. 1 [X.][X.]; Urteil vom 15.
Januar 2015 -
I
ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn.
11 zu Art. 5
[X.]). Im [X.] geht es um [X.], die keine Arbeitsverträge sind, um Werk-
und Werklieferungsverträge und [X.]. Gemeinsames Merkmal ist, dass eine ent-geltliche, tätigkeitsbezogene Leistung an den Verbraucher erbracht wird (vgl. [X.], NJW 1994, 262, 263), insbesondere gewerblicher, kaufmännischer, handwerklicher oder freiberuflicher Art (vgl. [X.], [X.], 1806 Rn. 12). Der [X.] hat die Tätigkeit von Maklern als Dienstleistungen im Sinne von Art.
5 Nr.
1 [X.] angesehen (NJW 2015, 2339 Rn. 11). Nichts anderes hat für die Auslegung des Begriffs der Dienstleistungen in § 312b Abs.
1 Satz 1 [X.]
aF zu gelten, der der Umsetzung von Art.
2 Nr.
1 der Richtlinie 97/7/[X.] dient.
Für diese Sichtweise spricht zudem
die die Richtlinie 97/7/[X.] ersetzende Richtlinie Nr. 2011/83/[X.] über die Rechte der Verbraucher vom 25.
Oktober 2011, die mit Wirkung zum 13.
Juni 2014 in [X.] Recht umgesetzt worden ist. Nach Art.
2 Nr.
6 dieser Richtlinie ist ein Dienstleistungsvertrag jeder [X.], der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleis-tung für einen Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der [X.] hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt. Diese Definition lässt wiederum erkennen, dass im Unionsrecht im Allgemeinen und im Bereich des [X.] im Besonderen der Begriff der Dienstleistung weit verstanden wird. [X.] heißt es in Erwägungsgrund 26 der Richtlinie 38
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2011/83/[X.], dass Verträge über Dienstleistungen von Immobilienmaklern unter diese Richtlinie fallen sollen. Es spricht nichts dafür, dass dies nicht bereits für die Richtlinie 97/7/[X.] gegolten hat, die die Richtlinie 2011/83/[X.] ersetzt hat.
(4) Des Weiteren spricht die systematische Auslegung
für eine Einbezie-hung von [X.] in den Anwendungsbereich der Norm. So ordnet §
312b Abs. 3 [X.] an, dass die Vorschriften über Fernabsatzverträge keine Anwendung auf einzelne Maklertätigkeiten finden. Zum einen ist in §
312b Abs.
3 Nr.
2 [X.] der Vermittlungsvertrag für Urlaubsprodukte nach §
481b Abs.
1 [X.], bei dem es sich um einen Unterfall eines [X.] im Sinne von §
652 [X.] handelt (vgl. [X.]/[X.] [X.]O §
481b Rn. 2; [X.] zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Regelun-gen über [X.], Verträge über langfristige [X.] sowie [X.] und [X.], BT-Drucks. 17/2764, S. 16), ausdrücklich vom Anwendungsbereich des [X.] ausgenommen. Zum
anderen findet nach §
312b Abs.
3 Nr.
3 [X.] das Fernabsatzrecht auf die Tätigkeit der Versicherungsvermittler keine Anwen-dung. Diese Ausnahmen wären nicht erforderlich gewesen, wenn [X.] schon grundsätzlich nicht von §
312b Abs.
1 Satz
1 [X.] erfasst wären (vgl. [X.], [X.], 310 Rn. 51; [X.]/[X.], [X.] [2012], § 312b Rn. 18; [X.], [X.], 317, 318; aA [X.], [X.], 883, 884).
(5) Für eine Anwendbarkeit des [X.] auf Nachweis-
und Vermittlungsmaklerverträge spricht zudem der Sinn und Zweck der verbrau-cherschützenden Regelungen für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz. Fernab-satzverträge sind dadurch gekennzeichnet, dass Anbieter und Verbraucher sich nicht physisch begegnen und der Verbraucher die vom Unternehmer [X.] in der Regel nicht vor Vertragsschluss in Augenschein nehmen oder 39
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sich Kenntnis von den Eigenschaften der Dienstleistung verschaffen kann (vgl. Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 97/7/[X.]). Um der daraus erwachsenden Ge-fahr von Fehlentscheidungen des Verbrauchers zu begegnen, wird ihm ein Wi-derrufsrecht eingeräumt (vgl. [X.], Urteil vom 19.
März 2003 -
VIII
ZR 295/01, [X.]Z 154, 239, 242 f. zu § 3 FernAbsG; Urteil vom 30.
November 2010
-
VIII
ZR 337/09, [X.]Z 187, 268 Rn. 23; Urteil vom 12.
November 2015
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I
ZR 168/14, [X.], 968 Rn. 30).
(6) Es kann nicht angenommen werden, dass der Verbraucher beim Maklervertrag an[X.] als bei anderen Vertragstypen weniger schutzbedürftig wäre, weil die Entscheidung für den Abschluss des [X.], in dessen Folge der Provisionsanspruch zur Entstehung gelangt, im Regelfall auf einer eingehenden Prüfung des Objekts beruht und zudem die notarielle Beurkun-dung Schutz vor übereilten Entscheidungen bietet.
Es kann offen bleiben, ob eine solche am Schutzzweck orientierte ein-schränkende Auslegung des Begriffs der Dienstleistung im Bereich des Fernab-satzrechts mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Zweifel bestehen schon deshalb, weil die Richtlinie 97/7/[X.] nach ihrem Artikel
14 einen
Mindest-schutz bezweckt. Jedenfalls ist der Kunde des Immobilienmaklers wenigstens ebenso schutzwürdig wie andere Verbraucher, die im Wege des [X.] erwerben oder ein Unternehmen mit Dienstleistungen beauftragen. Der Verbraucher, der einen Vertrag über den Kauf einer Immobilie abschließt, ist zwar durch das Erfordernis der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags vor einer übereilten Entscheidung geschützt. Es geht im Streitfall jedoch nicht um die Frage, ob ein Verbraucher beim Immobilienkauf durch ein Widerrufsrecht zu schützen ist, sondern um die Entscheidung des Verbrauchers, bei der Suche nach einer für ihn geeigneten Immobilie einen Makler zu beauftragen. Da in [X.] die vom Immobilienkäufer zu zahlenden Maklerprovisionen übli-41
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cherweise in einem Prozentsatz des Kaufpreises für die Immobilie bestehen, übersteigen die durch einen Vertrag mit einem Immobilienmakler ausgelösten Ansprüche bei weitem die Verpflichtungen, die durch die Anschaffung von Wa-ren des täglichen Bedarfs im Fernabsatz
ausgelöst werden.
(7) Es ist unerheblich, dass der streitgegenständliche Vertrag ersichtlich keinen grenzüberschreitenden Charakter aufweist. Die Richtlinie 97/7/[X.] bindet den nationalen Gesetzgeber auch in Bezug auf reine Inlandsfälle. [X.] ergibt sich dies aus den Erwägungsgründen 2 und 4 der Richtlinie 97/7/[X.]. Danach wirken sich unterschiedliche Verbraucherschutzbestimmungen für den Fernabsatz negativ auf den Wettbewerb zwischen den Unternehmen im [X.] aus. Aus diesem Grunde sei es geboten, auf Unionsebene eine [X.] gemeinsamer Regeln in diesem Bereich einzuführen. Deshalb hat der [X.] Gesetzgeber die Definition des [X.] aus der [X.] 97/7/[X.] übernommen und den Begriff des Dienstleistungsvertrags weit verstanden wissen wollen. Danach soll ein Vertrag über Dienstleistungen Dienst-, Werk-
oder Geschäftsbesorgungsverträge aller Art erfassen (vgl. [X.] zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf [X.], BT-Drucks. 14/2658 S. 30).
(8) Entgegen der Ansicht der Revision unterfallen [X.] nicht der Bereichsausnahme des §
312b Abs. 3 Nr. 4 [X.], die ihre Grundlage in Art.
3 Abs.
1 4.
Spiegelstrich der Richtlinie 97/7/[X.]
hat.
Nach dieser Regelung gilt die Richtlinie 97/7/[X.] nicht für Verträge, die für den Bau und den Verkauf von Immobilien geschlossen werden oder die sonstige Rechte an Immobilien mit Ausnahme der Vermietung betreffen. Der Wortlaut dieser Regelung erfasst die Vermittlung oder den Nachweis einer Mög-lichkeit zum Kauf einer Immobilie nicht. Da es sich um eine Ausnahmeregelung 43
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handelt, ist sie eng auszulegen ([X.], NJW
2005, 3055 Rn. 21 -
easyCar/OFT zu Art. 3 Abs.
2 der Richtlinie 97/7/[X.]).
Für dieses Auslegungsergebnis sprechen auch die mit Art.
3 Abs.
1 4.
Spiegelstrich der Richtlinie 97/7/[X.] weitgehend wortgleichen Regelungen in Art. 3 Abs.
3 Buchst. e und f der Richtlinie 2011/83/[X.] und insbesondere deren Erwägungsgrund 26. Darin heißt es, dass Verträge über die Übertragung von Immobilien oder von Rechten an Immobilien oder die Begründung oder den Er-werb solcher Immobilien oder Rechte, Verträge über den Bau von neuen Ge-bäuden oder über erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden sowie über die Vermietung von Wohnraum vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind, dagegen Dienstleistungsverträge insbesondere im Zu-sammenhang mit der Errichtung von Anbauten an Gebäuden und im Zusam-menhang mit der Instandsetzung und Renovierung von Gebäuden, die keine erheblichen Umbauarbeiten darstellen, wie auch Verträge über Dienstleistun-gen von Immobilienmaklern und über die Vermietung von Räumen für andere als Wohnzwecke unter diese Richtlinie fallen sollten. Es spricht alles dafür, dass diese Erwägungsgründe der Richtlinie 2011/83/[X.] zum Geltungsbereich der Richtlinie bereits für die Vorgängerrichtlinie 97/7/[X.] gegolten haben und dass deshalb die Dienstleistungen von Immobilienmaklern bereits von der Richtlinie 97/7/[X.] erfasst wurden.
ee) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, der Beklagte und die Klägerin hätten den in Rede stehenden Maklervertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs-
oder Dienstleistungssystems im Sinne von §
312b Abs.
1 Satz
1
[X.] geschlossen.
(1)
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin bewerbe [X.] in mehreren [X.]portalen, sie kommuniziere mit ihren möglichen Kun-den per E-Mail und Telefon, sie versende zudem Exposés per E-Mail und ver-46
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einbare Besichtigungstermine mit Fernkommunikationsmitteln. Damit setze die Klägerin auch Fernkommunikationsmittel ein, um ihre Maklerleistungen zu erfül-len.
[X.]) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein Fernabsatzvertrag nicht immer schon dann anzunehmen ist, wenn er überhaupt unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommt, sondern nur
dann, wenn dies im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Ver-triebs-
und Dienstleistungssystems geschieht.
(3) Der Begriff des für den Fernabsatz organisierten Vertriebs-
oder Dienstleistungssystems ist weder im [X.]n Gesetz noch in der zugrunde liegenden Richtlinie 97/7/[X.] definiert. Es wird deshalb in der Literatur und in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, dass ein Fernabsatzge-schäft nur vorliegt, wenn es bis zu seiner Abwicklung zu keinem persönlichen Kontakt der Vertragsparteien kommt (vgl. [X.], [X.], 671; Münch-Komm.[X.]

Wiedmann, Zivilrecht unter [X.] Einfluss, 2. Aufl., [X.]. 8 Rn. 30; [X.], [X.], 889, 891; Bürger, NJW 2002, 465, 466; [X.]/[X.], [X.], 1457, 1461; [X.], [X.] 2014, 319, 320, 321; [X.]/[X.], NJW 2015, 193, 194). Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden.
(4) Der [X.] Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Existenz eines organisierten Vertriebssystems verlangt, dass der Unternehmer mit -
nicht notwendig aufwendiger -
personeller und sachlicher Ausstattung innerhalb [X.] die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, die [X.] sind, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu [X.]. Dabei sind an die Annahme eines solchen Vertriebs-
oder Dienstleistungs-systems insgesamt keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechte-49
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richtlinie und zur Änderung des [X.], BT-Drucks. 17/12637, [X.]). Nur Geschäfte, die unter gelegentlichem, eher zufälligem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, sollen aus dem Anwendungsbereich ausscheiden (vgl. Begründung zum Regie-rungsentwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf [X.], BT-Drucks. 14/2658 S. 30). Der sachliche Anwendungsbereich des [X.] soll demnach beispielsweise nicht schon dann eröffnet sein, wenn der Inhaber ei-nes Geschäfts ausnahmsweise eine telefonische Bestellung entgegennimmt und die Ware dem Kunden nicht in seinem Ladenlokal übergibt, sondern mit der Post versendet. Die Grenze zum organisierten Fernabsatzsystem soll jedoch dann überschritten sein, wenn der Inhaber eines Geschäfts Waren nicht nur gelegentlich versendet, sondern systematisch auch mit dem Angebot telefoni-scher Bestellung und Zusendung der Waren wirbt (vgl. Begründung zum Regie-rungsentwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf [X.], BT-Drucks. 14/2658 S. 31). Damit soll der Betreiber eines stationären Ladenlokals, der sei-ne Leistungen ausschließlich vor Ort erbringt, nicht davon abgehalten werden, ausnahmsweise auch eine telefonische Bestellung entgegen zu nehmen (vgl. HK-[X.]/[X.] [X.]O § 312b Rn. 6; [X.], [X.], 889, 891; [X.], [X.], 317, 323).
Eine solche Situation liegt im Streitfall nicht
vor. Die Klägerin hat ersicht-lich den Vertrieb ihrer Leistungen über das [X.] und damit für den Fernab-satz organisiert. Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Makler, der seine Dienste im [X.] über [X.]portale anbietet und der ei-nen Kontakt zu seinen Kunden auf elektronischem oder telefonischem Weg herstellt, Fernabsatzverträge nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig
schließt.
52
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20
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(5) Es kommt nicht auf den von der Revision hervorgehobenen Umstand an, dass die Durchführung des [X.] möglicherweise nicht immer und wie im Streitfall nicht ausschließlich auf elektronischem Weg stattfindet. Ent-scheidend
ist allein, ob die Provisionszahlungspflicht des Maklerkunden auf ei-nem Vertragsabschluss im Fernabsatz beruht. Sowohl §
312b Abs.
1 Satz 1 [X.] als auch Art.
2 Nr.
1 der Richtlinie 97/7/[X.] stellen für die Qualifikation des [X.] auf die Form seines Abschlusses ab.
Der Verbraucher, der ohne persönlichen Kontakt zum Dienstleister eine Leistungsverpflichtung eingeht, ist entgegen der Annahme des Berufungsge-richts nicht deswegen weniger schutzbedürftig, weil im [X.] an den [X.]schluss ein persönlicher Kontakt bei der Ausführung der Dienstleistung erfolgt. Vielmehr wird häufig bei im Fernabsatz geschlossenen Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen ein persönlicher Kontakt folgen, wenn die vereinbarte Dienstleistung vom Unternehmer nicht ausschließlich an seinem Firmensitz ausgeführt werden kann. Dasselbe gilt für die Bestellung von Waren im Fernabsatz. Der Besteller einer Sache verpflichtet sich dabei zunächst zum Kauf und erhält erst später die Möglichkeit, die Ware zu prüfen. Es ist gerade der Zweck der Richtlinie 97/7/[X.] und der
ihrer
Umsetzung in [X.] Recht dienenden Vorschrift des
§ 312 Abs.
1 Satz
1 [X.], die Wahlfreiheit des Verbrauchers zu schützen, der ohne die Möglichkeit, die Ware oder die Dienst-leistung zu
prüfen, eine vertragliche Verpflichtung zur Bezahlung der Ware oder der Dienstleistung eingegangen ist (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des [X.] sowie zur Umstellung von Vorschriften auf [X.], BT-Drucks. 14/2658, S.
15). Von seiner Wahlfreiheit kann der Verbraucher nur bei Vertragsschluss Gebrauch machen. Zu diesem Zeitpunkt soll der Gefahr von Fehlentscheidun-gen des Verbrauchers begegnet werden, weil er aufgrund der räumlichen Dis-tanz die vom Unternehmer angebotene Ware in der Regel nicht vor Vertrags-53
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21
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schluss in Augenschein nehmen
oder sich Kenntnis von den Eigenschaften der Dienstleistung verschaffen
kann (Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 97/7/[X.]; Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von [X.] auf [X.], BT-Drucks. 14/2658, S. 15; vgl. [X.], [X.], 968 Rn.
30). Diese Gefahr kann durch spätere persönliche Kontaktaufnahmen nach [X.]schluss, auch wenn diese von Anfang geplant und gewünscht waren, nicht beseitigt werden. Eine hiervon abweichende Betrachtungsweise liefe dem Schutzzweck des [X.] zuwider (vgl. [X.], [X.], 889, 891; [X.], [X.], 751, 754; [X.], [X.] 2014, 319, 320, 321).
e) Der vom Beklagten am 19. November 2013 erklärte Widerruf des [X.] ist fristgerecht erfolgt.
[X.]) Nach §
355 Abs.
2 Satz
1 und 2 [X.] in der im Streitfall gemäß Art.
229 §
32 Abs.
1 [X.][X.] maßgeblichen, bis zum 12.
Juni 2014 geltenden Fassung beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage, wenn die Widerrufsbelehrung [X.] bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erteilt wird und wenn der Unternehmer im letzteren Fall den Verbraucher gemäß Art.
246 §
1 Abs.
1 Nr.
10 [X.][X.] unterrichtet hat.
Sie beträgt einen Monat, wenn sie später erteilt wird. Nach § 355 Abs.
4 Satz
1 [X.] erlischt das Widerrufsrecht spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Dies gilt jedoch gemäß §
355 Abs.
4 Satz
3 [X.] dann nicht, wenn der Verbraucher nicht über sein Widerrufs-recht belehrt worden ist. Da der Beklagte nach den Feststellungen des [X.]s nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, hatte die [X.] noch nicht zu laufen begonnen, als er den Widerruf am 19.
November 2013 erklärte.
55
56
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22
-
[X.]) Hieran ändert der Umstand nichts, dass durch das Gesetz zur Um-setzung der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/[X.] vom 20. September 2013 ([X.]l. I, S.
3642) mit Wirkung zum 13. Juni 2014 eine maximale Widerrufsfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen seit dem Vertragsschluss eingeführt worden ist (§
356 Abs.
3 Satz
3 [X.] nF). Nach der Übergangsregelung in Art.
229 §
32 Abs.
2 Nr.
3 [X.][X.] erlischt das Widerrufsrecht bei vor dem 13. Juni 2014 im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Dienstleistungsverträgen bei fehlender Belehrung mit Ablauf des 27.
Juni 2015. Der Widerruf des Beklagten erfolgte vor diesem Stichtag. Zudem hat der Beklagte den Widerruf innerhalb von zwölf Monaten und 14 Tagen nach dem im Februar 2013 erfolgten Vertragsschluss erklärt, so dass der Widerruf auch nach der Neuregelung rechtzeitig erfolgt wä-re.
f) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass das Wider-rufsrecht des Beklagten zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung am 19.
Novem-ber 2013 noch nicht gemäß §
312d Abs. 3 [X.] erloschen war. Dafür hätte bei einer Dienstleistung der [X.] auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt sein müssen, bevor der Verbrau-cher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Dies war vorliegend nicht der Fall, weil der Beklagte seine Pflicht zur Provisionszahlung vor der Ausübung des Wider-rufsrechts nicht erfüllt hatte.
4. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Klägerin gegen den Beklagten kein Wertersatzanspruch für die empfangene Maklerleis-tung zusteht.
a) Nach §
312e Abs. 2 [X.] in der seit dem 4.
August 2011
geltenden Fassung, der weitgehend §
357 Abs.
8 Satz
1 [X.] in der seit dem 13.
Juni 2014 geltenden Fassung entspricht, hat der Verbraucher bei Fernabsatzverträ-gen über Dienstleistungen Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den 57
58
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23
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Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der [X.] mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des [X.] (vgl. Ur-teil vom 16. März 2006 -
III
ZR 152/05, [X.], 1971 Rn.
34) zum Erlöschen des Widerrufsrechts nach §
312d Abs.
3 [X.] in der bis zum 3.
August 2009 geltenden Fassung reagiert, nach der das Widerrufsrecht auch ohne Erteilung einer Widerrufsbelehrung bereits dann erlischt, wenn der Unternehmer mit Zu-stimmung des Verbrauchers mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat. Die Neuregelung in §
312e Abs.
2 [X.] hat zur Folge, dass Unternehmer auf eigene Rechnung leisten, solange der Vertrag nicht vollständig erfüllt ist (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwer-bung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Ver-triebsformen, BT-Drucks. 16/10734, [X.], 10, 11).
b) Die Voraussetzungen des §
312e Abs.
2 [X.] liegen nicht vor, weil der Beklagte über sein Widerrufsrecht nicht belehrt worden ist. Bei einer [X.] Sachlage ist es ausgeschlossen, dass die Klägerin den Beklagten darauf hingewiesen haben könnte, dass er nach einem erklärten Widerruf Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung zu leisten habe. Ein solcher Hinweis setzt denknotwendig die Erteilung einer Widerrufsbelehrung voraus, an der es im Streitfall fehlt.
c) Dies führt dazu, dass der Klägerin weder ein Provisionsanspruch noch ein
Wertersatzanspruch gegen den Beklagten zusteht. Diese Rechtsfolge be-ruht auf der gesetzgeberischen Entscheidung, die Unternehmer anzuhalten, den Verbrauchern eine Widerrufsbelehrung zu erteilen und sie auf ihre Werter-61
62
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24
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satzpflicht hinzuweisen, wenn der Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist auf Wunsch des Verbrauchers mit der Ausführung seiner Dienstleistungen beginnt.
Dem steht nicht entgegen, dass der [X.] bei einem Wider-ruf eines Teilzahlungsgeschäfts über Maklerleistungen gemäß §
501 Satz
1 [X.] einen Wertersatzanspruch des Maklers in Höhe des objektiven Werts der Maklerleistung bejaht hat (vgl. [X.], Urteil vom 19. Juli 2012 -
III
ZR 252/11, [X.]Z 194, 150 Rn. 25). Diese Entscheidung betraf nicht den Fall eines Wider-rufs eines [X.]. Im Falle des Bestehens eines solchen Wider-rufsrechts stellt §
312e Abs.
2 [X.] besondere Voraussetzungen an den Wertersatzanspruch, die für den Widerruf von [X.] nicht [X.].
5. Die Klägerin kann gegen den Beklagten auch aus anderen [X.] keine Ansprüche geltend machen.
a) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, der Klägerin stehe
gegen den Beklagten kein bereicherungsrechtlicher Anspruch in Höhe der [X.]d gemachten Maklerprovision zu (§§
812, 818 [X.]). Dies gilt schon [X.], weil ein Bereicherungsanspruch voraussetzt, dass der Maklervertrag un-wirksam ist. Der von dem Beklagten erklärte Widerruf führt jedoch nicht dazu, dass der mit der Klägerin geschlossene Maklervertrag nichtig ist. Der Widerruf hat die vertragliche Grundlage nicht rückwirkend beseitigt, sondern das [X.] lediglich mit Wirkung ex nunc in ein Rückabwicklungs-verhältnis umgewandelt. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage von [X.] bei einem unwirksamen Vertragsverhältnis ([X.]Z 194, 150 Rn. 27).
b) Ein Anspruch ergibt sich nicht aus §
354 Abs.
1 HGB, wonach derjeni-ge, der -
wie hier die Klägerin -
in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, dafür "auch ohne Verabre-63
64
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dung" Provision nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern kann. Die Vor-schrift des §
354 Abs.
1 HGB greift dann nicht ein, wenn eine vorrangige Vergü-tungsvereinbarung getroffen wurde oder eine Vergütung für die fragliche Tätig-keit kraft Gesetzes ausgeschlossen ist ([X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 354 Rn. 17). Im Streitfall haben sich die Klägerin und der Beklagte auf eine bestimmte Provision geeinigt. Zudem sehen die verbrau-cherschützenden Regelungen des [X.] vor, dass der Klägerin wegen des vom Beklagten erklärten Widerrufs kein Provisions-
oder Wertersatzanspruch zu-stehen soll. Bei einer derartigen Sachlage ist für eine Anwendung von §
354 HGB kein Raum.
II[X.] Eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] ist nicht er-forderlich, da sich keine entscheidungserheblichen Fragen der Auslegung zwin-genden [X.] Rechts stellen, die nicht zweifelsfrei zu beantworten wä-ren. Ohne Zweifel werden Maklerverträge zur Anbahnung von Grundstücks-kaufverträgen nicht gemäß Art.
3 Abs.
1 4.
Spiegelstrich der Richtlinie 97/7/[X.] vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen. Auch die von der Revi-sion aufgeworfene Frage, ob die Leistungen der Klägerin deshalb nicht als im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs-
bzw. [X.] erbracht worden sind, weil ein Besichtigungstermin vor Ort [X.] und das Exposé Aufschlüsse über das vermittelte Grundstück [X.] hat, kann zweifelsfrei verneint werden. Eine Anrufung des Gerichtshofs der [X.] gem. Art. 267 A[X.] ist deshalb nicht erforderlich (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 1982 -
283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 -
C.[X.]L.F.[X.][X.]; Urteil vom 1.
Oktober 2015 -
C-452/14, [X.]. 2015, 1152 Rn. 43 -
AIFA/Doc Generici).
67
-
26
-
IV.
Nach alledem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus §
97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.02.2014 -
8 O 804/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 04.03.2015 -
2 U 205/14 -

68

Meta

I ZR 68/15

07.07.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2016, Az. I ZR 68/15 (REWIS RS 2016, 8586)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8586

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Ausübung des Widerrufsrechts eines Maklerkunden


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I ZR 68/15

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