Bundessozialgericht, Urteil vom 27.06.2017, Az. B 2 U 13/15 R

2. Senat | REWIS RS 2017, 9033

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Gegenstand

(Verzugszinsen - öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag - analoge Anwendung des § 288 BGB - Nichtanwendbarkeit des § 61 S 2 SGB 10 - kein Zinsanspruch gem § 44 SGB 1 - Anspruch eines Krankenhausträgers gegen einen Unfallversicherungsträger auf Verzugszinsen - Behandlungskosten)


Leitsatz

Die Verzinsung des Anspruchs eines Krankenhauses gegen den Unfallversicherungsträger auf Bezahlung von Behandlungskosten eines Versicherten aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag bestimmt sich nach den Vorschriften des BGB.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. März 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darum, ob der Klägerin ein Zinsanspruch aus einem von der Beklagten anerkannten Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) zusteht.

2

Die Patientin R. wurde im Zeitraum vom 16.10. bis 22.10.2008 wegen eines Versicherungsfalls gemäß § 7 [X.] im Klinikum der Klägerin stationär behandelt. Hierfür rechnete die Klägerin unter dem 24.10.2008 einen Rechnungsbetrag in Höhe von 3628,84 Euro auf Grundlage der Diagnosebezogenen Fallgruppe ([X.]) [X.] ab. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 19.12.2008 mit, dass nach ihrer Auffassung die Kodierung einer Nebendiagnose nicht zulässig sei. In der Folge zahlte die Beklagte auf die klägerische Rechnung nur einen Betrag in Höhe von 2361,13 Euro.

3

Die Klägerin hat daraufhin am 27.12.2012 Klage zum [X.] auf Zahlung des offenen Restbetrags in Höhe von 1267,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2008 erhoben. Die Beklagte erkannte mit am [X.] beim [X.] eingegangenem Schriftsatz die Hauptforderung an; auch die Gerichtskosten sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin wurden bezogen auf die Hauptforderung übernommen. Die geltend gemachte Zinsforderung erkannte die Beklagte hingegen ausdrücklich nicht an. Die Klägerin nahm am [X.] das Anerkenntnis der Beklagten an und erklärte den Rechtsstreit insoweit für erledigt. Die Klage betreffend den Zinsanspruch wurde explizit aufrechterhalten.

4

Das [X.] hat durch Urteil vom 19.3.2015 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1267,71 Euro für den Zeitraum vom 30.12.2008 bis [X.] zu zahlen und der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Weiterhin hat es die Berufung und die Sprungrevision zugelassen. Zur Begründung hat das [X.] ausgeführt, für den geltend gemachten Vergütungs- und Zinsanspruch sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Der in der Hauptsache geltend gemachte Zahlungsanspruch ergebe sich aus den Vorschriften über die GoA gemäß §§ 677 ff [X.], die im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden seien. Deshalb seien im Grundsatz auch die [X.] des [X.] anwendbar. Es sei nicht ersichtlich, weshalb trotz des ausdrücklichen Rückgriffs auf die Regelungen der GoA die für dieses schuldrechtliche Rechtsinstitut anzuwendenden [X.] nicht gelten sollten. Die Höhe des [X.] von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz folge aus § 288 Abs 1 [X.]. Der Zinsanspruch beziehe sich nicht nur auf Prozesszinsen im engeren Sinne, sondern insgesamt auf Verzugszinsen. Für das Verhältnis zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des B[X.] davon auszugehen, dass die Leistungserbringer zur Finanzierung des laufenden Geschäftsbetriebs auf die zügige Begleichung ihrer Rechnungen angewiesen seien, weil sie uneingeschränkt in Vorleistung treten müssten.

5

Hiergegen hat die Beklagte die vom [X.] zugelassene Sprungrevision eingelegt. Der anerkannte Hauptanspruch aus GoA sei öffentlich-rechtlicher Natur. Eine entsprechende (analoge) Anwendung der § 280 Abs 1 und 2, § 286 Abs 1, § 288 Abs 1 [X.] würde voraussetzen, dass die Verzinsung im [X.]B nicht abschließend geregelt sei, vielmehr eine planwidrige gesetzliche Lücke vorliege. Das Sozialgesetzbuch regele jedoch nach überwiegender Rechtsprechung die Verzinsung abschließend.

6

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 19. März 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,

        

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

[X.]ie statthafte und zulässige Sprungrevision der Beklagten ist nicht begründet. [X.]as [X.] hat zu Recht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1267,71 Euro für den Zeitraum vom 30.12.2008 bis [X.] zu zahlen.

9

[X.]as [X.] hat die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz im Tenor des angefochtenen Urteils ausdrücklich zugelassen. [X.]ie Zustimmungserklärung der Klägerin "zur Sprungrevision" legt der Senat als Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision aus, weil sie nach Zustellung des vollständigen Urteils des [X.] abgegeben wurde (B[X.] vom 17.5.2011 - [X.] U 18/10 R - B[X.]E 108, 194 = [X.]-2700 § 6 [X.], Rd[X.]7 und vom 25.8.2011 - [X.] [X.] 7/10 R - B[X.]E 109, 56, 57; vgl dazu [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 161 Rd[X.] 4). Für den hier statthaft mit der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs 5 [X.]G) geltend gemachten alleine noch streitigen Zinsanspruch ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten schon wegen der Bindung des [X.] nach § 17a Abs 5 GVG an die Rechtswegbestimmung durch das [X.] eröffnet (B[X.] vom 3.4.2014 - [X.] U 21/12 R - B[X.]E 115, 247 = [X.]-7610 § 812 [X.], [X.]-2500 § 13 [X.], [X.]-7610 § 683 [X.], Rd[X.]0).

1. [X.]er Anspruch der Klägerin auf Verzugszinsen beruht auf der entsprechenden (analogen) Anwendung des § 288 [X.]. Mangels bürgerlich-rechtlichen Vergütungsanspruchs konnte § 288 [X.] keine direkte Anwendung finden. Eine spezielle, öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage für den Zinsanspruch ist nicht ersichtlich (dazu unter a). Hieraus folgt jedoch nicht, dass überhaupt kein Zinsanspruch besteht. Angesichts der Ähnlichkeit des nicht geregelten Tatbestands mit dem gesetzlich festgelegten (B[X.] vom 18.9. 2012 - [X.] U 11/11 R - B[X.]E 112, 43 = [X.]-2700 § 90 [X.], Rd[X.]5; vgl B[X.] vom 4.5.1999 - B 4 RA 55/98 R - [X.] 3-2600 § 34 [X.] unter Verweis auf B[X.] vom 26.7.1989 - 11/7 [X.]/87 - [X.]100 § 107 [X.] f; [X.]/[X.], Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 4. Aufl 2014, [X.] ff) finden die Zinsvorschriften des [X.] hier entsprechende Anwendung (hierzu unter b). [X.]em steht die fehlende vertragliche Beziehung zwischen Klägerin und Beklagter nicht entgegen (dazu unter c).

[X.]ie Voraussetzungen des Verzugs lagen jedenfalls am 30.12.2008 vor (dazu unter 2.). Ob darüber hinaus ein Anspruch auf [X.] aus § 291 iVm § 288 Abs 1 [X.] analog besteht, bedurfte keiner Entscheidung (dazu unter 3.).

a) § 61 S 2 [X.]B X, der eine ergänzende entsprechende Geltung der Vorschriften des [X.] für öffentlich-rechtliche Verträge normiert, findet keine Anwendung. Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, wird, wenn ein Krankenhaus einen nach dem [X.]B VII Versicherten aufnimmt und behandelt, keine vertragliche Vereinbarung über die [X.]urchführung und Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung begründet (B[X.] vom 12.1.2010 - [X.] U 28/08 R - B[X.]E 105, 210 = [X.]-2700 § 33 [X.], [X.]-7610 § 683 [X.], Rd[X.]3). Gleiches gilt für die Einweisung des Versicherten durch den [X.]urchgangsarzt (B[X.] aaO Rd[X.]4).

Eine Anspruchsgrundlage für die Zahlung von Verzugszinsen für Zahlungsansprüche aus einer öffentlich-rechtlichen GoA lässt sich auch weder dem [X.]B VII oder dem [X.]B I noch dem [X.]B X entnehmen. [X.]as [X.]B VII enthält keine Zinsvorschriften. § 44 [X.]B I gewährt einen Zinsanspruch bei verspäteter Zahlung von Geldleistungen, die Regelung setzt aber als im Zweiten Abschnitt des [X.]B I befindliche Norm und aufgrund ihrer Stellung hinter § 38 [X.]B I nach systematischer Auslegung voraus, dass es sich hierbei um Sozialleistungen iS des § 11 [X.]B I handelt, auf die ein Rechtsanspruch gemäß § 38 [X.]B I besteht. § 11 [X.]B I setzt nach seinem Wortlaut wiederum voraus, dass der Anspruch seine Rechtsgrundlage im [X.]B findet, was aber bei einer öffentlich-rechtlichen GoA eines Krankenhauses gegenüber einem Sozialversicherungsträger gerade nicht der Fall ist.

[X.]urch das hinsichtlich der Hauptforderung angenommene Anerkenntnis der Klägerin ist auch kein neuer - zB im Sinne eines [X.] gemäß § 781 [X.] - originärer Anspruch im Sinne eines Anerkenntnisvertrages entstanden. Ein angenommenes Anerkenntnis ist vielmehr eine reine Prozesserklärung, die nach § 101 Abs 2 [X.]G den mit der Klage geltend gemachten Anspruch in der Hauptsache erledigt (vgl B[X.] vom [X.] - B 1 KR 1/15 R - B[X.]E 119, 293 = [X.]-1500 § 101 [X.], Rd[X.]2).

b) In der vorliegenden Fallkonstellation liegt damit eine planwidrige Gesetzeslücke hinsichtlich der Regelungen über die Verzinsung vor. Im öffentlichen Recht können Verzugszinsen grundsätzlich nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gewährt werden, weil es dort keinen allgemeinen Grundsatz gibt, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Rechtsgrundlage für die Verzinsung von Geldforderungen ist das im Einzelfall einschlägige Spezialrecht ([X.] vom [X.] - 5 C 1/13 [X.] - NVwZ 2014, 1523 Rd[X.] 45; [X.] vom 22.2.2001 - 5 C 34/00 - [X.]E 114, 61; B[X.] vom 18.12.1979 - 2 [X.] 3/79 - B[X.]E 49, 227 = [X.] 1200 § 44 [X.], Rd[X.]1; vgl [X.] vom [X.] - [X.] 11.61 - [X.]E 14, 1, 3; [X.] vom 25.10.1962 - [X.] 55.61 - [X.]E 15, 78, 81; [X.] vom [X.] - I[X.] 123.63 - [X.]E 21, 44; [X.] vom 8.6.1966 - [X.] 153.63 - [X.]E 24, 186, 191; [X.] vom 17.2.1971 - I[X.] 17.69 - [X.]E 37, 239, 242; [X.] vom [X.] - I[X.] 66.76 - [X.] [X.]ÖV 1979, 761).

[X.]ie Fälle des im [X.] geregelten Verzugszinsentatbestands sind der vorliegenden Konstellation ähnlich. In beiden Fällen stehen Gläubiger und Schuldner in einem [X.], das es rechtfertigt, im Falle einer schuldhaft verspäteten Leistung einen Nachteilsausgleich, der der [X.] durch die Vorenthaltung einer geschuldeten Geldleistung entsteht, zuzubilligen. Angesichts der fehlenden Sonderregelung ist es daher gerechtfertigt, den allgemeinen Rechtsgedanken des [X.], der im [X.] des bürgerlichen Schuldrechts kodifiziert ist, auch auf dem Gebiet des öffentlich-rechtlichen Sozialrechts zur Anwendung zu bringen (vgl [X.] vom [X.] - [X.]Z 36, 344, Rd[X.] 37). Es ist davon auszugehen, dass insofern eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt. Bei einer Regelung der GoA im öffentlichen Recht hätte der Gesetzgeber auch den Zinsanspruch für dieses Rechtsinstitut regeln müssen.

Bereits die Hauptforderung der Klägerin resultiert aus einem Anspruch auf Aufwendungsersatz aus öffentlich-rechtlicher GoA, für den auch im öffentlichen Recht - mangels positivrechtlicher Regelung der "öffentlich-rechtlichen GoA" - nach ständiger Rechtsprechung des Senats die §§ 677 ff [X.] entsprechend gelten. Mangels spezialgesetzlicher Regelung ist als Rechtsgrundlage für den anerkannten Zahlungsanspruch § 683 [X.] iVm § 670 [X.] heranzuziehen, der auch für den Bereich der Sozialversicherung jedenfalls dann entsprechend anzuwenden ist, wenn der Geschäftsführer - wie hier die Klägerin - kein Leistungsträger iS der §§ 102 ff [X.]B X ist. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Erstattungsanspruch nach diesen Bestimmungen ausscheidet und der Geschäftsführer mit der Geschäftsführung eine Aufgabe eines sozialrechtlichen Leistungsträgers übernommen hat. Weiterhin ist erforderlich, dass es an besonderen, das Verhältnis zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn abweichend regelnden Bestimmungen, die den Handelnden zum unentgeltlichen Tätigwerden verpflichten oder die einen Rückgriff auf die Grundsätze über die GoA nicht erlauben, fehlt (B[X.] vom 3.4.2014 - [X.] U 21/12 R - B[X.]E 115, 247 = [X.]-7610 § 812 [X.], Rd[X.]9; B[X.] vom 12.1.2010 - [X.] U 28/08 R - B[X.]E 105, 210 = [X.]-2700 § 33 [X.], Rd[X.]2; B[X.] vom 17.11.1999 - [X.] [X.]/99 R - [X.] 3-2500 § 75 [X.]1 S 56 mwN).

Aus dieser inzwischen gefestigten Rechtsprechung, die in der genannten Konstellation zu einer analogen Anwendung der [X.]-Vorschriften zur GoA führt, folgt zwangsläufig, dass auch die Normen des Allgemeinen Schuldrechts des [X.] (§§ 241 ff [X.]) und damit auch des [X.] (§§ 275 ff [X.]) entsprechende Anwendung finden. Wie das [X.] bereits entschieden hat, findet im Rahmen der öffentlich-rechtlichen GoA jedenfalls § 256 [X.] entsprechende Anwendung, nach dem der Aufwendungsersatz auch einen Zinsanspruch umfasst ([X.] vom [X.] - 4 C 5/86 - [X.]E 80, 170, Rd[X.]4).

[X.]ie Höhe des gesetzlichen Zinssatzes bestimmt sich mithin zunächst nach § 246 [X.], der den ausdrücklichen Vorbehalt der Geltung einer anderen Regelung enthält und somit die Anwendbarkeit des § 288 Abs 1 [X.] eröffnet.Verzugszinsen nach § 288 [X.] dienen dem Nachteilsausgleich, der der [X.] durch die Vorenthaltung einer geschuldeten Geldleistung entsteht. So soll im Wege der Fiktion eines gesetzlichen Mindestschadens (vgl [X.] vom 26.4.1979 - [X.]/78 - [X.]Z 74, 231, 235) dem Gläubiger das ersetzt werden, das er erlangt hätte, wenn er das Geld angelegt hätte ([X.], Schuldrecht [X.], § 12 [X.], [X.]82; vgl auch den Zinsbegriff des [X.] Rechts in [X.]ig.22.1.0: [X.]e usuris et fructibus ....... Über Nutzungen und Früchte ...). Zugleich soll ein etwaiges Zinskalkül des Schuldners, der die Erfüllung einer Geldschuld verzögert, um entsprechende Gewinne durch Zinsziehung zu erzielen (Gläubigerkredit), verhindert werden (vgl Schulte-Nölle in [X.]auner-Lieb/[X.], [X.], 2. Aufl 2012, § 288 Rd[X.] 3).

c) [X.]er entsprechenden Anwendbarkeit der Verzugsvorschriften des [X.] steht schließlich die fehlende vertragliche Beziehung zwischen Klägerin und Beklagter nicht entgegen. Zwar bejahen der 1. und 3. Senat des B[X.] eine entsprechende Anwendbarkeit des § 288 Abs 1 [X.] nur, wenn die Geldleistungspflicht eine vertragliche Hauptleistungspflicht ist, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners steht (B[X.] vom 8.9.2009 - B 1 KR 8/09 R - [X.]-2500 § 69 [X.] Rd[X.]4; vgl [X.] vom 15.3.1989 - 7 C 42/87 - [X.]E 81, 312, Rd[X.]4; [X.] in von [X.]/Schütze, [X.]B X, 8. Aufl 2014, § 61 Rd[X.]1). Insofern ist aber zu beachten, dass die Voraussetzungen der GoA zwar ein gesetzliches Schuldverhältnis begründen, dieses jedoch deswegen rechtsgeschäftsähnlich ausgestaltet ist, weil es sich wie beim Auftrag um ein unvollkommen zweiseitiges Rechtsverhältnis handelt (vgl bereits [X.] vom 21.10.1954 - IV ZR 128/54 - [X.]Z 15, 102, 105), das sich nur darin vom gegenseitigen Vertrag unterscheidet, dass die beiderseitigen Verpflichtungen in keinem Abhängigkeitsverhältnis stehen ([X.] in [X.], [X.], 76. Aufl 2017, Einf vor § 320 Rd[X.] 4 f). [X.]iese fehlende Abhängigkeit rechtfertigt es nicht, dem Fremdgeschäftsführer den Ersatz des [X.] bei schuldhaft vorenthaltener Leistung durch den Geschäftsherrn zu versagen.

[X.]ie Entscheidung widerspricht damit auch nicht der Rechtsprechung des [X.], die zur Verzinsung von Ansprüchen aus öffentlich-rechtlichen Forderungen, die zur Anwendbarkeit des § 288 [X.] eine vertragliche Leistungspflicht, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners steht, verlangt ([X.] vom [X.] - 5 C 1/13 [X.] - Juris; vgl [X.] Urteile vom 30.6.2011 - 3 C 30/10 - [X.] 428.2 § 8 VZOG [X.]3 Rd[X.]0 und vom [X.] - [X.]E 116, 312, 323 = [X.] 407.2 § 13 [X.] [X.], jeweils mwN), weil diese Rechtsprechung nicht zur GoA, sondern regelmäßig zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ergangen ist, der gerade nicht auf direkt-analoger Anwendung von Normen des [X.] basiert, sondern an die Stelle des zivilrechtlichen [X.] nach § 812 [X.] tritt (B[X.] vom 3.4.2014 - [X.] U 21/12 R - B[X.]E 115, 247-256 = [X.]-7610 § 812 [X.], Rd[X.]1; B[X.] vom 8.11.2011 - B 1 KR 8/11 R - B[X.]E 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.] 9). Weder B[X.] noch [X.] haben bisher einen Verzugszinsanspruch bei Forderungen aus öffentlich-rechtlicher GoA ausgeschlossen.

2. [X.]ie Voraussetzungen des Verzugs lagen am 30.12.2008 vor. [X.]er Verzug des Schuldners als ein Unterfall der Verletzung des [X.] ist die rechtswidrige Verzögerung der Leistung aus einem Grund, den der Schuldner zu vertreten hat. Nach § 286 Abs 4 [X.] kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.Wie das [X.] zutreffend erkannt hat, befand sich die Beklagte mit dem fälligen Aufwendungswertersatz für die Behandlung der bei der beklagten Versicherten spätestens seit dem 19.12.2008 im Schuldnerverzug (§ 286 Abs 1 [X.]). An diesem Tag lehnte die Beklagte die Kodierung der [X.] 87.6 ab und "verweigerte" (§ 286 Abs 1 [X.] [X.]) damit die Leistung "ernsthaft und endgültig" iS des § 286 Abs 2 [X.] 3 [X.]. Einer vorherigen Mahnung bedurfte es nicht. [X.] tatsächliche oder rechtliche Leistungshindernisse der Beklagten sind weder festgestellt noch ersichtlich.

3. Es bedurfte keiner Entscheidung, ob daneben ein Anspruch auf Zahlung von [X.] nach § 291 [X.] iVm § 288 Abs 1 [X.] analog ab Rechtshängigkeit, die mit der Klageerhebung (§ 94 [X.]G) eingetreten ist, besteht(hierzu statt aller B[X.] vom [X.] - [X.] ÜG 2/14 R - [X.]-1720 § 198 [X.] 5, [X.]-1710 Art 23 [X.], Rd[X.] 54 sowie [X.], [X.]b 2010, 336 ff). [X.]ie Klägerin kann den Zinsanspruch jedenfalls nur einmal verlangen.

[X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 197a [X.]G iVm § 154 VwGO.

Meta

B 2 U 13/15 R

27.06.2017

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Dessau-Roßlau, 19. März 2015, Az: S 23 U 104/12, Urteil

§ 44 SGB 1, § 11 SGB 1, § 38 SGB 1, § 61 S 2 SGB 10, § 677 BGB, § 683 BGB, § 241 BGB, § 256 BGB, § 288 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 27.06.2017, Az. B 2 U 13/15 R (REWIS RS 2017, 9033)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9033

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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