Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.10.2020, Az. 2 C 7/20

2. Senat | REWIS RS 2020, 4327

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Tenor

Auf die Revisionen des [X.] und der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Februar 2020 dahingehend geändert, dass die erneute Entscheidung über den Antrag des [X.] vom 7. Februar 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des [X.] zu erfolgen hat.

Im Übrigen werden die Revisionen zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Aufhebung von Bescheiden, mit denen die Beklagte das Ruhen eines Teils seines Ruhegehalts wegen Versorgungsleistungen aus einer zwischenstaatlichen Verwendung festgestellt hat.

2

Der im Jahr 1945 geborene Kläger ist Soldat im Ruhestand. Während seiner aktiven Dienstzeit war er von Januar 1987 bis September 1990 in einer Einrichtung der [X.] ([X.]) tätig. Er war hierfür von der Beklagten beurlaubt und erhielt von der [X.] als Versorgung Kapitalbeträge in Höhe von 42 641,18 DM.

3

Die Beklagte versetzte den Kläger mit Ablauf des 31. März 1998 in den Ruhestand. Mit Bescheid vom 1. April 1998 stellte sie fest, dass die Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich 289,69 DM ruhen.

4

Mit Schreiben vom 7. Februar 2014 beantragte der Kläger die Neufestsetzung des [X.] und die Nachzahlung zu viel einbehaltener Versorgungsbezüge. Dies lehnte die Beklagte ab und wies den Widerspruch hiergegen zurück. Die Klage des [X.] auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung und Nachzahlung blieb vor dem Verwaltungsgericht erfolglos.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte bei Berufungszurückweisung im Übrigen verpflichtet, über den Antrag des [X.] vom 7. Februar 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Kläger habe einen noch unerfüllten Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag. Der [X.] sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Die Beklagte hätte den monatlichen Ruhensbetrag auf die Höhe des verrenteten [X.] in Höhe von monatlich 130,09 DM reduzieren müssen. Richtig sei, dass der [X.] keinen zeitlichen Endpunkt enthielt. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung habe sich nicht zu einem Anspruch auf Aufhebung des [X.]s verdichtet.

6

Hiergegen richten sich die wechselseitigen Revisionen des [X.] und der Beklagten.

7

Der Kläger beantragt,

das Urteil des [X.] vom 14. Februar 2020 abzuändern und das Urteil des [X.] vom 11. Juni 2018 sowie den Bescheid der Generalzolldirektion vom 21. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des [X.] vom 7. Februar 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm zu Unrecht einbehaltene Versorgungsbezüge nachzuzahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der [X.] seit Rechtshängigkeit, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, nach Rücknahme des [X.]s und Neubescheidung die sich ergebenden Beträge verzinslich an den Kläger auszukehren, und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, sowie die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt (sinngemäß),

die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 11. Juni 2018 vollständig zurückzuweisen und das Urteil des [X.] vom 14. Februar 2020 aufzuheben, soweit es dem entgegensteht, sowie die Revision des [X.] zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässigen Revisionen des [X.] und der [X.]eklagten, über die der [X.] in sachdienlicher Auslegung ihres [X.]egehrens (§ 88 VwGO) und gemäß § 101 Abs. 2, § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit dem Einverständnis der [X.]eteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, sind jeweils zum Teil begründet.

Die für die Zulässigkeit der Revision des [X.] erforderliche [X.]eschwer ist gegeben, weil sich die Rechtsauffassung des [X.]erufungsgerichts nicht mit der des [X.] deckt und für ihn insoweit ungünstig ist (vgl. [X.], Urteile vom 3. Dezember 1981 - 7 [X.] 30.80 u.a. - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 157 S. 51 f., vom 30. Mai 1984 - 4 [X.] 58.81 - [X.]E 69, 256 <258> und vom 18. Juli 2013 - 5 [X.] 8.12 - [X.]E 147, 216 Rn. 11 ff.). Maßgeblich ist insoweit insbesondere, dass das [X.]erufungsgericht den [X.] vom 1. April 1998 entgegen der Rechtsauffassung des [X.] nicht wegen der Aufzehrung des [X.] und des damit verbundenen Fehlens einer zeitlichen [X.]egrenzung als rechtswidrig angesehen hat.

Das [X.]erufungsurteil verletzt [X.]undesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Der Kläger hat einen Anspruch aus § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 48 VwVfG auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag vom 7. Februar 2014. [X.] vom 1. April 1998 ist rechtswidrig, weil die [X.]eklagte darin einen zu hohen [X.] festgestellt hatte (1.). Dass die [X.]eklagte das teilweise Ruhen des Ruhegehalts des [X.] ohne zeitliche [X.]egrenzung festgestellt hat, ist hingegen rechtmäßig (2.). In der Rechtsfolgeentscheidung ist das Rücknahmeermessen über das vom [X.]erufungsgericht angenommene Maß hinaus reduziert (3.). Dass es das [X.]erufungsgericht abgelehnt hat, die [X.]eklagte zugleich zur Zahlung zur verpflichten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (4.).

1. [X.] vom 1. April 1998 ist rechtswidrig, weil die [X.]eklagte den von ihr festgestellten Mindestruhensbetrag nicht nach § 55b Abs. 4 Satz 1 des [X.] ([X.]) i.d.F. der [X.]ekanntmachung vom 27. Januar 1995 ([X.] I S. 50) i.V.m. mit § 55b Abs. 1 Satz 3 [X.] 1995 begrenzt hat. Diese Regelungen finden im Fall des [X.] Anwendung (a)) und führen zu einem geringeren [X.] (b)).

a) Das Ruhen der Versorgungsbezüge des [X.] richtet sich im Wesentlichen nach § 55b [X.] 1995.

Der maßgebliche [X.]punkt für die [X.]eurteilung der Sach- und Rechtslage richtet sich nach dem materiellen Recht (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 31. März 2004 - 8 [X.] 5.03 - [X.]E 120, 246 <250>, vom 25. November 2004 - 2 [X.] 17.03 - [X.]E 122, 237 <241> und vom 13. Dezember 2007 - 4 [X.] 9.07 - [X.]E 130, 113 Rn. 10).

[X.]ei [X.]en handelt es sich um feststellende Verwaltungsakte mit sich jeweils monatlich neu aktualisierender Wirkung, für die die im jeweiligen Monat geltende Sach- und Rechtslage maßgeblich ist. Dies folgt bereits daraus, dass das Ruhen kraft Gesetzes eintritt und [X.]e zwar zulässig, aber nicht erforderlich sind. Im Umfang des durch das [X.] hat ein solcher Verwaltungsakt deshalb lediglich deklaratorische [X.]edeutung ([X.], Urteile vom 26. November 2013 - 2 [X.] 17.12 - [X.] 239.1 § 53 [X.] Nr. 27 Rn. 10 und vom 15. November 2016 - 2 [X.] 9.15 - [X.] 239.1 § 55 [X.] Nr. 30 Rn. 18 ff.). Diese Feststellung des Dienstherrn ändert nichts daran, dass sich die gesetzmäßige Höhe des [X.] in jedem Monat aus dem in diesem Monat geltenden Recht und den jeweils vorliegenden Tatsachen ergibt.

Ab dem [X.]punkt der Zurruhesetzung des [X.] mit Ablauf des 31. März 1998 ist § 55b [X.] 1995 anzuwenden. Dies ergibt sich ab dem 1. Januar 1999 aus der Übergangsvorschrift des § 96 Abs. 5 Satz 2 [X.] i.d.F. der [X.]ekanntmachung vom 29. Juni 1998 ([X.] I S. 1666). § 96 Abs. 5 Satz 2 [X.] 1998 findet entgegen der Auffassung im [X.]erufungsurteil auch dann Anwendung, wenn der Soldat bei ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 1999 bereits im Ruhestand war (vgl. zur wortgleichen Regelung des [X.]eamtenversorgungsgesetzes <[X.]> [X.], Urteil vom 27. März 2008 - 2 [X.] 30.06 - [X.]E 131, 29 Rn. 14). Der Wortlaut der Regelung enthält keine dahingehende Einschränkung und eine solche ergibt sich auch nicht aus der [X.]egründung des Gesetzentwurfs. Das [X.]erufungsurteil enthält insoweit eine Rechtsverletzung, auf der das Urteil jedoch nicht beruht, weil es im Ergebnis auch ohne § 96 Abs. 5 Satz 2 [X.] 1998 zur Anwendung § 55b [X.] 1995 gelangt.

Nach § 96 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 [X.] 1998 ist für Soldaten, die wie der Kläger die [X.]en [X.]. § 55b [X.] vor dem 1. Januar 1999 zurückgelegt haben, der § 55b in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung anzuwenden, es sei denn, die Anwendung des § 55b in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist für den Versorgungsempfänger günstiger. Außerdem bleibt § 94b Abs. 5 [X.] nach § 96 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 [X.] 1998 unberührt.

§ 94b Abs. 5 [X.] 1995 hat keinen Einfluss auf das Ruhen des Ruhegehalts des [X.]. Sinn dieser spezielleren Übergangsvorschrift ist es, den jährlichen Satz für die zeitbezogene [X.]erechnung des Mindestruhensbetrags im Rahmen von § 55b [X.] an den sich aus den Übergangsregelungen des § 94b [X.] ergebenden Ruhegehaltssatz anzupassen ([X.], [X.]eschluss vom 6. November 2018 - 2 [X.] 10.18 - [X.] 449.4 § 94b [X.] Nr. 1 Rn. 16). Danach ist § 94b Abs. 5 [X.] im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil der Ruhegehaltssatz des [X.] richtigerweise nicht nach § 94b Abs. 1 [X.] berechnet worden ist. Es war nicht veranlasst, den Kläger als am 31. Dezember 1991 bereits vorhandenen Soldaten [X.]. § 94b Abs. 1 [X.] zu begünstigen, weil er auch nach damals neuem Recht den [X.] in Höhe von 75 Prozent erreichte. Auch auf der Grundlage von § 94b Abs. 1 [X.] hätte er lediglich diesen Satz erreichen können. Die Anwendung des § 94b Abs. 1 [X.] (und damit auch des § 94b Abs. 5 [X.]) ist somit nach § 94b Abs. 3 Satz 1 [X.] ausgeschlossen. Für eine Ergänzung des § 94b Abs. 5 [X.] um ein Günstigkeitsprinzip wie in § 96 Abs. 5 Satz 2 [X.] ist angesichts der ausdrücklichen Regelungen kein Raum. Außerdem gibt es hierfür angesichts des [X.] kein [X.]edürfnis ([X.], [X.]eschluss vom 6. November 2018 - 2 [X.] 10.18 - [X.] 449.4 § 94b [X.] Nr. 1 Rn. 16).

Der danach gemäß § 96 Abs. 5 Satz 2 [X.] 1998 vorzunehmende Günstigkeitsvergleich führt zur Anwendung des § 55b in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der [X.]ekanntmachung vom 19. Januar 1995. Diese ist für den Kläger günstiger, weil § 55b Abs. 4 Satz 1 [X.] 1995 i.V.m. § 55b Abs. 1 Satz 3 [X.] in seinem Fall zu einer [X.]egrenzung der Höhe des [X.] führt.

b) [X.]ei Anwendung des [X.] 1995 hätte der monatliche [X.] unter dem [X.]etrag gelegen, den die [X.]eklagte mit [X.]escheid vom 1. April 1998 festgestellt hat. Die [X.]eklagte hätte den von ihr festgestellten Mindestruhensbetrag in Höhe von monatlich 289,69 [X.] nach § 55b Abs. 4 Satz 1 [X.] 1995 i.V.m. § 55b Abs. 1 Satz 3 [X.] auf die von der [X.] gewährte Versorgung deckeln müssen. Maßgeblich ist insoweit für jeden Monat die Höhe des verrenteten [X.] (siehe unten 2.).

Der verrentete Kapitalbetrag beträgt im Fall des [X.] für die [X.] bis zum Ablauf des 27. März 2008 wie vom [X.]erufungsgericht berechnet monatlich 66,51 € (130,09 [X.]; 42 641,18 [X.]/12/27,315). Für diesen [X.]raum sind mangels gesetzlicher Vorgaben für die Dynamisierung und die Verrentung des [X.] die Vorgaben des [X.]s in der Entscheidung zum Verfahren [X.] 2 [X.] 30.06 heranzuziehen und ist auf den Mittelwert der Lebenserwartung für 53-jährige Frauen und Männer im Jahr 1998 abzustellen ([X.], Urteil vom 27. März 2008 - 2 [X.] 30.06 - [X.]E 131, 29 Rn. 35).

Für die [X.] ab dem 28. März 2008 beruht das [X.]erufungsurteil auf einer Rechtsverletzung, weil es davon ausgeht, dass die hier relevanten Regelungen des [X.] vom 5. Februar 2009 ([X.] I S. 160) keine Anwendung auf Soldaten finden, die bei dem Inkrafttreten dieser Regelungen am 28. März 2008 bereits im Ruhestand waren. Dies trifft aufgrund des Wortlauts des § 55a Abs. 1 Satz 8 [X.] 2009 lediglich auf die Regelung für die Dynamisierung des [X.] zu (so zur wortgleichen Regelung des [X.] [X.], Urteil vom 5. September 2013 - 2 [X.] 47.11 - [X.] 239.1 § 56 [X.] Nr. 8 Rn. 12).

Die 2009 eingeführte Regelung für die Verrentung des [X.] gilt jedoch auch für die am 28. März 2008 vorhandenen Ruhestandssoldaten wie den Kläger (vgl. zur wortgleichen Regelung des [X.] [X.], Urteil vom 5. September 2013 - 2 [X.] 47.11 - [X.] 239.1 § 56 [X.] Nr. 8 Rn. 13 ff.). Nach § 96 Abs. 5 Satz 5 [X.] 2009 i.V.m. § 55a Abs. 1 Satz 9 [X.] 2009 erfolgt die Verrentung in Fällen wie dem des [X.] mithilfe eines Verrentungsdivisors, der sich aus dem zwölffachen [X.]etrag des [X.] nach Anlage 9 zum [X.]ewertungsgesetz ([X.]) i.d.F. der [X.]ekanntmachung vom 23. Juni 1993 ([X.] I S. 944), für den hier maßgeblichen [X.]raum zuletzt geändert durch Art. 18 Nr. 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 ([X.] [X.]), ergibt.

Für die [X.] ab dem 28. März 2008 beträgt der [X.] bei Anwendung dieser Regelung monatlich 132,51 € (259,17 [X.]; 42 641,18 [X.]/12/13,711). Der (nicht dynamisierte) Kapitalbetrag in Höhe von 42 641,18 [X.] war nach § 55a Abs. 1 Satz 9 [X.] 2009 i.V.m. Anlage 9 zu § 14 [X.] 2006 unter Heranziehung des Vervielfältigers für eine Soldatin im Alter von 53 Jahren (13,711) zu verrenten (zur Anwendung des Vervielfältigers für eine Soldatin siehe zur wortgleichen Regelung des [X.] [X.], Urteil vom 7. Oktober 2020 - 2 [X.] 19.19 - Rn. 18 ff. ).

Auf diese Ausführungen hat das Inkrafttreten des [X.] ([X.]esStMG) vom 9. Dezember 2019 ([X.] I S. 2053) keinen Einfluss. Gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2019 sind die für den Kläger maßgeblichen Regelungen in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

2. [X.] vom 1. April 1998 ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die [X.]eklagte das Ruhen ohne zeitliche [X.]egrenzung festgestellt hat.

Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG stehen einer Ruhensregelung ohne zeitliche [X.]egrenzung grundsätzlich nicht entgegen ([X.], [X.]eschluss vom 23. Mai 2017 - 2 [X.]vL 10/11 u.a. - [X.]E 145, 249). Das [X.] hat entschieden, dass § 55b Abs. 3 Satz 1 [X.] in den Fassungen vom 5. März 1987 und vom 18. Dezember 1989 mit dem Grundgesetz vereinbar ist ([X.], ebenda). Der [X.] hat daraufhin bereits hinsichtlich dieser Fassungen der [X.] entschieden, dass er an seinen abweichenden Ausführungen in den Urteilen zu den Verfahren [X.] 2 [X.] 47.11 und 2 [X.] nicht mehr festhält ([X.], [X.]eschlüsse vom 29. März 2019 - 2 [X.] - [X.] 449.4 § 55b [X.] Nr. 2 Rn. 12 und vom 29. August 2019 - 2 [X.] 73.18 - [X.] 239.1 § 56 [X.] Nr. 9 Rn. 11).

Dass im Fall des [X.] § 55b [X.] in einer späteren Fassung Anwendung findet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch die späteren Fassungen enthalten keine Regelung dahingehend, dass das Ruhen enden muss, sobald die Summe der Ruhensbeträge die Höhe des [X.] erreicht (a.A. OVG Lüneburg, [X.]eschluss vom 21. Mai 2019 - 5 LA 236/17 - juris Rn. 42; a.A. vor der genannten Entscheidung des [X.]: [X.], Urteile vom 20. Januar 2016 - 1 A 2021/13 - juris Rn. 33 ff. und vom 7. Dezember 2016 - 1 [X.]/15 - juris Rn. 32 ff.).

§ 55b Abs. 1 Satz 3 [X.] (in den Fassungen vor 1999) und § 55b Abs. 7 Satz 1 [X.] sehen zwar vor, dass der [X.] die von der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen darf, doch bezieht sich dies allein auf den jeweiligen monatlichen [X.] in Relation zur Höhe des verrenteten [X.].

Dies ergibt sich daraus, dass es sich bei dem [X.] [X.]. § 55b Abs. 1 Satz 3 [X.] und des § 55b Abs. 7 Satz 1 [X.] nicht um eine Summe von [X.], sondern um den im jeweiligen Monat ruhenden [X.]etrag handelt. Aus den gesamten Regelungen des § 55b [X.] geht hervor, dass sie jeweils der [X.]erechnung von monatlichen [X.] dienen. So handelt es sich etwa auch bei den dort genannten Höchstgrenzen gemäß § 55b Abs. 3 [X.] i.V.m. § 55 Abs. 2 [X.] um monatsbezogene Werte. [X.]ei der Versorgung mit [X.]n ermöglicht es § 55a Abs. 1 [X.] 2009 mittels der Verrentung monatsbezogene Werte zu ermitteln, die dann über § 55b Abs. 4 Satz 3 [X.] 2009 und § 96 Abs. 5 Satz 5 [X.] 2009 zu monatsbezogenen [X.] führen. Dass dies auch den [X.]egriff des [X.] prägt, zeigt sich an § 55b Abs. 8 [X.] 2009, der sich auf den bei Anwendung der Absätze 1 bis 7 ergebenden [X.] bezieht. Gemeint ist vom Gesetzgeber auch hier der im jeweiligen Monat ruhende [X.]etrag.

Darüber hinaus zeigen auch die Gesetzesmaterialien, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 55b Abs. 1 Satz 3 [X.] und des § 55b Abs. 7 Satz 1 [X.] nicht geschaffen hat, um das Ruhen im Falle der Versorgung durch [X.] auf die Höhe des gesamten [X.] zu begrenzen. § 55b Abs. 1 Satz 3 [X.] bezog sich bei seiner Einführung mit dem Gesetz vom 19. Juli 1968 ([X.] I S. 848) allein auf laufende Versorgungsleistungen der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen. Die Regelung begrenzte die Höhe des monatlichen [X.] auf die Höhe der laufenden Versorgungsleistung im jeweiligen Monat. Die Empfänger von [X.]n erhielten diesen Schutz damals nicht (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 23. Mai 2017 - 2 [X.]vL 10/11 u.a. - [X.]E 145, 249 Rn. 99). Sie schützte der Gesetzgeber durch die Möglichkeit, den Kapitalbetrag an den Dienstherren abzuführen und dadurch das Ruhen abzuwenden (vgl. [X.]. V/2251 S. 7).

Mit dem Gesetz zur Änderung des [X.]eamtenversorgungsgesetzes, des [X.] sowie anderer versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 ([X.]ÄndG, [X.] [X.]) erweiterte der Gesetzgeber den Schutz für die Empfänger von [X.]n, indem er in § 55b Abs. 4 Satz 1 [X.] 1994 auch auf § 55b Abs. 1 Satz 3 [X.] verwies. Durch die in § 55b Abs. 4 Satz 1 [X.] 1994 erstmals vorgesehene Verrentung der [X.] war es möglich geworden, den § 55b Abs. 1 Satz 3 [X.] auch auf [X.] anzuwenden. [X.]ei der Anwendung des § 55b Abs. 1 Satz 3 [X.] 1994 war dabei nach § 55b Abs. 4 Satz 1 [X.] 1994 der sich bei einer Verrentung des [X.] ergebende [X.]etrag zugrunde zu legen. Die Höhe des verrenteten [X.] begrenzt seitdem für jeden einzelnen Monat die Höhe des [X.]. Die Einführung der darüber hinausgehenden, vom Kläger begehrten [X.]egrenzung der Summe der Ruhensbeträge auf den Kapitalbetrag ist im Gesetz und in den Gesetzesmaterialien ([X.]. 12/5919) nicht erkennbar.

Die Einführung des § 55b Abs. 7 Satz 1 [X.] 1998 mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998 ([X.] I S. 1666) brachte ebenfalls nicht die vom Kläger gewünschte [X.]egrenzung. Grund für diese "Verschiebung" des ansonsten unangetasteten § 55b Abs. 1 Satz 3 [X.] a.F. war nach der [X.]egründung des Gesetzesentwurfs allein die systematische Zusammenfassung mit den neuen "[X.]" ([X.]. 13/9527 S. 41, 45).

Der Hinweis des [X.], dass laufende Versorgungsleistungen von der zwischenstaatlichen Einrichtung dauerhaft neben dem Ruhegehalt stünden und dies bei der Versorgung mit [X.]n nicht der Fall sei, rechtfertigt im Hinblick auf die obigen Ausführungen zu Wortlaut und Genese der Regelungen kein anderes Ergebnis. Die auf diesem Hinweis aufbauende Argumentation lässt zudem die Risikoverteilung außer [X.]etracht, die in der vom Gesetzgeber vorgesehenen Verrentung enthalten ist. Die Verrentung anhand der durchschnittlichen Lebenserwartung bevorzugt statistisch gesehen weder den Dienstherrn noch die Soldaten. Genauso wie der Dienstherr nicht geltend machen kann, dass die Summe von [X.] wegen eines frühen Todes zu gering war, kann sich der Soldat nicht darauf berufen, dass die Summe von [X.] wegen eines späten Todes zu hoch ist. Eine [X.]egrenzung der Summe von [X.] auf die Höhe des [X.] würde diese statistisch ausgewogene Risikoverteilung einseitig zu Lasten des Dienstherrn verschieben.

Der Kläger berücksichtigt darüber hinaus nicht ausreichend, dass der wirtschaftliche Wert eines [X.] nicht allein durch seinen Nennwert, sondern wesentlich durch das mit ihm verbundene Anlage- bzw. [X.] bestimmt wird (siehe auch insoweit [X.], [X.]eschluss vom 23. Mai 2017 - 2 [X.]vL 10/11 u.a. - [X.]E 145, 249 Rn. 86). Einem [X.]eamten oder Soldaten, der kein solches Anlage- und/oder [X.] für sich sieht oder der die mit dem Erhalt eines [X.] verbundenen Risiken nicht eingehen möchte, hat der Gesetzgeber seit der ersten Fassung des § 55b [X.] stets die Wahlmöglichkeit eröffnet, den Kapitalbetrag abzuführen und dafür das volle Ruhegehalt zu erhalten. An dem einmal ausgeübten Wahlrecht muss sich der [X.]eamte oder Soldat für die Dauer des [X.]ezugs von Ruhegehalt festhalten lassen.

3. Der Kläger hat nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die ([X.] vom 1. April 1998 für die [X.]räume und in dem Umfang, in dem die [X.]eklagte rechtswidrig einen zu hohen [X.] festgestellt hat.

Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG besteht nicht (a). Der Kläger hat grundsätzlich nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG. Dieses Ermessen ist jedoch bei Entscheidungen des Gerichtshofs der [X.] und des [X.] in so erheblichen Umfang verdichtet, dass rechtswidrige [X.]e in der Regel ab dem [X.]eginn des Kalendermonats nach der Entscheidung zurückzunehmen sind, aufgrund der sich das bisherige Verwaltungshandeln - eindeutig - als rechtswidrig erweist (b). Im Fall des [X.] sind in dieser Hinsicht die Entscheidungen des Gerichtshofs der [X.] in den Verfahren [X.]/13 und (letztlich eindeutig) [X.]/18 sowie jene des [X.]s zu den Verfahren [X.] 2 [X.] 30.06 und 2 [X.] 47.11 maßgeblich (c).

a) Nachträgliche Änderungen der dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Sach- oder Rechtslage zugunsten des [X.] [X.]. § 51 Abs. 1 Satz 1 VwVfG liegen im Streitfall nicht vor. Eine Gerichtsentscheidung stellt keine solche Änderung der Sach- oder Rechtslage dar (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 16. Februar 1993 - 9 [X.] 241.92 - [X.] 316 § 51 VwVfG Nr. 29 S. 15; Urteile vom 11. September 2013 - 8 [X.] 4.12 - [X.] 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 48 Rn. 21 und vom 13. August 2020 - 1 [X.] 23.19 - juris Rn. 13).

b) Das Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG steht grundsätzlich im Ermessen der [X.]eklagten. Dies belegt, dass ein zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts führender Rechtsverstoß nur eine notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzung für die Rücknahme und einen darauf zielenden Anspruch des [X.]etroffenen bildet. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung [X.] belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der [X.]estandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Mit [X.]lick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich ist ([X.], Urteile vom 20. März 2008 - 1 [X.] 33.07 - [X.] 402.242 § 54 AufenthG Nr. 5 Rn. 12 und vom 24. Februar 2011 - 2 [X.] 50.09 - [X.] 316 § 51 VwVfG Nr. 58 Rn. 11; vgl. auch Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 [X.] 12.92 - [X.]E 95, 86 <92 f.>). Ob ein solcher Ausnahmefall angenommen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab ([X.], Urteile vom 17. Januar 2007 - 6 [X.] 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13, vom 24. Februar 2011 - 2 [X.] 50.09 - [X.] 316 § 51 VwVfG Nr. 58 Rn. 11 und vom 13. August 2020 - 1 [X.] 23.19 - juris Rn. 19).

Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die [X.]ehörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die [X.]erufung der [X.]ehörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, sodass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist ([X.], [X.]eschluss vom 7. Juli 2004 - 6 [X.] 24.03 - [X.]E 121, 226 <231>; Urteile vom 17. Januar 2007 - 6 [X.] 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13 und vom 9. Mai 2012 - 6 [X.] 3.11 - [X.]E 143, 87 Rn. 51).

Das Soldatenversorgungsrecht als hier maßgebliches Fachrecht kennt im Unterschied zum Sozialversicherungsrecht und Sozialverfahrensrecht - jenseits von § 48 VwVfG - keine speziellen Vorschriften für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts. Allerdings ist das Soldatenversorgungsrecht deshalb nicht frei von gesetzgeberischen Wertungen mit Einfluss auf das Rücknahmeermessen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (vgl. zum insoweit identischen [X.]eamtenversorgungsrecht etwa [X.], Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 [X.] 59.11 - [X.]E 145, 14 Rn. 29).

Insoweit ist zunächst zu beachten, dass auch im Soldatenversorgungsrecht nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß § 1a [X.] eine strikte Gesetzesbindung der Verwaltung gilt (siehe hierzu [X.], Urteile vom 27. März 2008 - 2 [X.] 30.06 - [X.]E 131, 29 Rn. 25, vom 27. Januar 2011 - 2 [X.] - [X.] 449.4 § 55b [X.] Nr. 1 Rn. 11 und vom 31. Mai 2012 - 2 [X.] 18.10 - [X.] 449.4 § 53 [X.] Nr. 1 Rn. 21). Nach § 1a Abs. 3 [X.] kann auf die gesetzlich zustehende Versorgung weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

Hinzu kommt die verfassungsrechtliche Verankerung des Versorgungsanspruchs. Durch die materiell-gesetzlichen Regelungen hat der Gesetzgeber den Gestaltungsspielraum ausgeübt, der ihm verfassungsrechtlich durch den [X.] eröffnet ist. Der sich daraus ergebende Versorgungsanspruch genießt verfassungsrechtlichen Schutz, weil der Versorgungsberechtigte ihn in der aktiven Dienstzeit [X.] hat ([X.], Urteile vom 27. Januar 2011 - 2 [X.] - [X.] 449.4 § 55b [X.] Nr. 1 Rn. 22, vom 26. September 2012 - 2 [X.] 48.11 - [X.] 239.1 § 5 [X.] Nr. 21 Rn. 30 und vom 25. Oktober 2012 - 2 [X.] 59.11 - [X.]E 145, 14 Rn. 29; vgl. auch [X.], [X.]eschluss vom 23. Mai 2017 - 2 [X.]vL 10/11 u.a. - [X.]E 145, 249 Rn. 91). Die Rechtsnatur des Versorgungsanspruchs spricht deshalb dafür, dass der Anspruch der Ruhestandssoldaten auf Festsetzung und Auszahlung des Ruhegehalts in gesetzlicher Höhe auch durch die Aufhebung entgegenstehender [X.]escheide ab einem gewissen [X.]punkt verwirklicht wird (vgl. [X.], Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 [X.] 59.11 - [X.]E 145, 14 Rn. 29). Der materiellen Gerechtigkeit kommt in der Abwägung mit der Rechtssicherheit im Rahmen des § 48 VwVfG von daher besonderes Gewicht zu.

In dieselbe Richtung weist der bereits oben erwähnte Umstand, dass es sich bei [X.]en um feststellende Verwaltungsakte mit sich jeweils monatlich neu aktualisierender Wirkung handelt (s.o. Rn. 16).

Zum Versorgungsfestsetzungsbescheid hat der [X.] bereits entschieden, dass bei für nichtig erklärten Normen dem § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.]G die gesetzliche Wertung entnommen werden kann, dass bestandskräftige [X.] ab dem [X.]punkt der Nichtigerklärung für die Zukunft aufzuheben sind ([X.], Urteile vom 26. September 2012 - 2 [X.] 48.11 - [X.] 239.1 § 5 [X.] Nr. 21 Rn. 24 ff. und vom 25. Oktober 2012 - 2 [X.] 59.11 - [X.]E 145, 14 Rn. 20, 27 ff. sowie [X.]eschluss vom 8. Mai 2013 - 2 [X.] 5.13 - NVwZ 2013, 953 Rn. 11).

Die Nichtigerklärung einer gesetzlichen Regelung durch das [X.] stellt die zeitliche Grenze für den Geltungsanspruch der auf der für nichtig erklärten Vorschrift beruhenden unanfechtbaren Entscheidung dar. [X.]is zur Nichtigerklärung der gesetzlichen Regelung gebührt der Rechtssicherheit der Vorrang. Für den [X.]raum danach setzt sich demgegenüber das Prinzip der materiellen Gerechtigkeit durch ([X.], Urteile vom 26. September 2012 - 2 [X.] 48.11 - [X.] 239.1 § 5 [X.] Nr. 21 Rn. 28 und vom 25. Oktober 2012 - 2 [X.] 59.11 - [X.]E 145, 14 Rn. 27; [X.]eschluss vom 8. Mai 2013 - 2 [X.] 5.13 - NVwZ 2013, 953 Rn. 11). Das [X.] hat dementsprechend aus den Regelungen des § 79 Abs. 2 [X.]G den allgemeinen Rechtsgedanken abgeleitet, dass einerseits zwar unanfechtbar gewordene fehlerhafte Akte der öffentlichen Gewalt nicht rückwirkend aufgehoben und die in der Vergangenheit von ihnen ausgegangenen nachteiligen Wirkungen nicht beseitigt werden, andererseits jedoch zukünftige Folgen, die sich aus einer zwangsweisen Durchsetzung der verfassungswidrigen Entscheidung ergeben würden, abgewendet werden sollen ([X.], Urteil vom 26. September 2012 - 2 [X.] 48.11 - [X.] 239.1 § 5 [X.] Nr. 21 Rn. 28 mit Verweis u.a. auf [X.], [X.]eschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 [X.]vR 1905/02 - [X.]E 115, 51 <63>).

Dieser Rechtsgedanke ist auf Versorgungsfestsetzungsbescheide zu übertragen, die zwar nicht im engeren Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 [X.]G vollstreckt werden, aber die Grundlage für monatlich im Voraus zu zahlende Versorgungsbezüge bilden. Ihre [X.]estandskraft wird nur für die Vergangenheit geschützt, sodass der [X.]etroffene nicht unter [X.]erufung auf die Nichtigerklärung einer gesetzlichen Regelung für die Vergangenheit höhere Leistungen beanspruchen kann. Demgegenüber gebührt für die Zukunft der materiellen Gerechtigkeit und nicht der Rechtssicherheit der Vorrang, sodass der Verwaltungsakt an die Rechtslage anzupassen ist. Andernfalls müsste [X.] zeitlich unbegrenzte Geltung beigemessen werden, obwohl ihre gesetzliche Grundlage wegen der Nichtigerklärung weggefallen ist (vgl. [X.], Urteile vom 26. September 2012 - 2 [X.] 48.11 - [X.] 239.1 § 5 [X.] Nr. 21 Rn. 29 und vom 25. Oktober 2012 - 2 [X.] 59.11 - [X.]E 145, 14 Rn. 27 f.).

Der [X.] lässt ausdrücklich offen, ob ein [X.] ein Dauerverwaltungsakt im Sinne der Kategorien des allgemeinen Verwaltungsrechts ist. Die fachrechtlichen [X.]esonderheiten des Soldatenversorgungsrechts veranlassen den [X.] vielmehr dazu, ihn - wie erwähnt - als feststellenden Verwaltungsakt mit sich jeweils monatlich neu aktualisierender Wirkung zu bezeichnen (s.o. Rn. 16).

Dessen ungeachtet können die vorstehend dargestellten Wertungen auf [X.]e übertragen werden. Hiernach sind rechtswidrige [X.]e nicht nur im Fall bundesverfassungsgerichtlicher Nichtigerklärungen, sondern darüber hinaus auch bei entsprechend eindeutigen Entscheidungen des Gerichtshofs der [X.] und des [X.] in der Regel ab dem [X.]eginn des Kalendermonats nach der Gerichtsentscheidung zurückzunehmen, aufgrund der eine Rechtsfrage als abschließend geklärt angesehen werden kann (vgl. zur [X.]edeutung der Rechtsprechung dieser beiden Gerichte bereits [X.], Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 [X.] 59.11 - [X.]E 145, 14 Rn. 31 ff., [X.]eschluss vom 12. Dezember 2012 - 2 [X.] 90.11 - juris Rn. 15 f.; [X.], Urteil vom 28. Februar 2013 - 1 [X.]f 10/12 - juris Rn. 29, 38 f., 43). Wegen der unterschiedlichen Verfahrensregelungen, wie Entscheidungen der hier angesprochenen Gerichte ([X.], [X.], [X.]) den Verfahrensbeteiligten gegenüber bekanntgegeben oder [X.] (z.[X.]. der Fachwelt) gegenüber veröffentlicht werden, hält es der [X.] aus Gründen der Praktikabilität für sachgerecht, auf den [X.]eginn des Kalendermonats nach dem Entscheidungsdatum abzustellen, unter dem der Richterspruch ergangen ist, der die in Rede stehende Rechtsfrage - eindeutig - geklärt hat.

c) Nach diesen Maßstäben ist seit der Entscheidung des [X.]s zum Verfahren [X.] 2 [X.] 30.06 vom 27. März 2008 hinreichend geklärt, dass die Dynamisierung und die Verrentung der [X.] zuvor ohne ausreichende gesetzliche Grundlage erfolgt war ([X.], Urteil vom 27. März 2008 - 2 [X.] 30.06 - [X.]E 131, 29 Rn. 24 ff.). Seit der Entscheidung des [X.]s zum Verfahren [X.] 2 [X.] 47.11 vom 5. September 2013 ist zudem geklärt, dass die nachträglich mit Rückwirkung ab dem 28. März 2008 erlassene Regelung für die Dynamisierung der [X.] nach § 96 Abs. 5 Satz 5 [X.] 2009 oder § 55b Abs. 4 Satz 3 [X.] 2009 i.V.m. § 55a Abs. 1 Satz 8 [X.] 2009 aufgrund ihres Wortlauts nur [X.] von Soldaten erfasst, die ab dem 28. März 2008 in den Ruhestand getreten sind ([X.], Urteil vom 5. September 2013 - 2 [X.] 47.11 - [X.] 239.1 § 56 [X.] Nr. 8 Rn. 12). Soweit der mit den [X.]en festgestellte [X.] auf einer Dynamisierung des [X.] beruht, ist das Rücknahmeermessen der [X.]eklagten für den [X.]raum ab der Entscheidung vom 5. September 2013 hin zu einem Rücknahmeanspruch verdichtet. Hinsichtlich beider Rechtsfragen greift diese Ermessensreduzierung ab dem Folgemonat des Datums der jeweiligen Gerichtsentscheidung.

Für die Verrentung der [X.] ist seit der Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] in dem Verfahren [X.]/13 vom 3. September 2014 hinreichend geklärt, dass die statistisch unterschiedlich lange Lebenserwartung von Männern und Frauen unionsrechtlich grundsätzlich keine Ungleichbehandlung rechtfertigt (vgl. [X.], Urteil vom 3. September 2014 - [X.]/13 - [X.], 349 Rn. 25 ff.; Generalanwältin [X.], Schlussantrag vom 15. Mai 2014 - [X.]/13 - juris Rn. 50 ff.; vgl. nunmehr auch [X.], Urteil vom 7. Oktober 2020 - 2 [X.] 19.19 - Rn. 18 ff. ). Seit der Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] in dem Verfahren [X.]/18 vom 7. Oktober 2019 ist zudem - eindeutig - geklärt, dass dies bis zu einer Herstellung der Gleichheit zur Anwendung des für Soldatinnen geltenden Vervielfältigers für Frauen führt (sog. Angleichung "nach oben", vgl. [X.], Urteil vom 7. Oktober 2019 - [X.]/18, [X.] - [X.] 2020, 33 Rn. 33 ff.; [X.], Urteil vom 7. Oktober 2020 - 2 [X.] 19.19 - Rn. 31 ff.). Hinsichtlich der geschlechtsspezifischen Verrentung ist das Datum der letztgenannten Entscheidung des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2019 maßgeblich für die Ermessensreduzierung (mit Wirkung ab dem Folgemonat).

Für den [X.]raum vor diesen Entscheidungen ist das Ermessen der [X.]eklagten jeweils nicht im obigen Sinne reduziert. Es ist insofern auch mit Hinblick auf das Fachrecht nicht "schlechthin unerträglich", wenn für diesen [X.]raum an der [X.]estandskraft der [X.]e im oben dargestellten Umfang festgehalten wird.

4. Dass das [X.]erufungsgericht es abgelehnt hat, die [X.]eklagte zugleich zur Zahlung zu verpflichten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und auch die in der Revisionsinstanz abgewandelt gestellten Anträge bleiben ohne Erfolg. Der Kläger hat lediglich einen [X.]escheidungsantrag gestellt und die [X.]eklagte wird im Nachgang zu dem Gerichtsverfahren bei der [X.] zumindest teilweise nach Ermessen darüber entscheiden müssen, ob und inwieweit sie den [X.] aufhebt.

Der von dem Kläger in diesem Zusammenhang behauptete Verstoß gegen § 291 Satz 1 [X.]G[X.] liegt nicht vor, weil [X.] noch gar nicht anfallen. Hierfür wäre es erforderlich, dass die Geldschuld in der Weise konkretisiert ist, dass ihr Umfang bestimmt ist oder rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Es darf keine weitere Rechtsanwendung erforderlich sein, um den Geldbetrag zu beziffern ([X.], Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 [X.] 29.11 - [X.]E 143, 381 Rn. 47 m.w.N.). Dies ist in dem vorliegenden Verfahren jedoch der Fall.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem Kläger ist ein Teil der Kosten aufzuerlegen, weil er teilweise unterlegen ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein Kläger zwar nur einen [X.]escheidungsantrag gestellt hat, das Gericht jedoch in seinem [X.]escheidungsurteil mit seiner Rechtsauffassung auf eine geringere [X.]indung der [X.]eklagten für dessen erneute Entscheidung erkennt, als der Kläger sie mit seiner Klage angestrebt hat ([X.], Urteile vom 24. September 2009 - 7 [X.] 2.09 - [X.]E 135, 34 Rn. 67 und vom 17. September 2015 - 2 [X.] 27.14 - [X.] 232.0 § 21 [X.][X.]G 2009 Nr. 2 Rn. 42). Angemessen ist in Anbetracht der vom Kläger im Ergebnis begehrten [X.]eschränkung der Summe der Ruhensbeträge auf den Kapitalbetrag, dass beide [X.]eteiligten die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO je zur Hälfte tragen.

Das [X.]erufungsgericht hat die Notwendigkeit der Zuziehung eines [X.]evollmächtigten für das Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) bereits durch [X.]eschluss bejaht.

Meta

2 C 7/20

07.10.2020

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 14. Februar 2020, Az: 10 A 11420/18, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.10.2020, Az. 2 C 7/20 (REWIS RS 2020, 4327)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4327

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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