Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.10.2014, Az. 2 StR 137/14, 2 StR 337/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2380

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Gegenstand

Anfrage beim Großen Senat in Zivilsachen und den übrigen Strafsenaten: Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes im Rahmen eines Strafverfahrens wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern


Tenor

1. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:

Bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) sind weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten noch die des Schädigers zu berücksichtigen.

2. Der Senat fragt bei dem [X.] für Zivilsachen und den anderen Strafsenaten des [X.] an, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.

Gründe

I.

1

1. Das Verfahren 2 [X.]

2

Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an die Nebenklägerin [X.]      12.000 Euro sowie an die [X.]und     M.     je 5.000 Euro, jeweils nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14. November 2013, zu zahlen, und dieses Urteil gegen eine Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

3

Bei der Bemessung der Höhe der [X.] hat das [X.] auf die Tatumstände und die Folgen der Taten für die Geschädigten abgestellt. Dagegen ist dem Urteil weder erkennbar zu entnehmen, dass das [X.] die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten berücksichtigt hat, der nach den Feststellungen ein monatliches Nettoeinkommen von 1.200 Euro hat, von dem 500 Euro an Mietkosten aufzubringen sind, noch die der Nebenklägerinnen.

4

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen und die näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Der [X.] hat beantragt, die Zuerkennung des Schmerzensgeldanspruchs dem Grunde nach aufrechtzuerhalten und von einer weiteren Entscheidung über die Adhäsionsanträge abzusehen, da das Urteil nicht erkennen lasse, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse von Täter und Opfer gebührend berücksichtigt worden seien. Im Übrigen hat er Verwerfung des Rechtsmittels beantragt (§ 349 Abs. 2 StPO).

5

2. Das Verfahren 2 StR 337/14

6

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an die Neben- und Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2014 zu zahlen, dieses Urteil gegen eine Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt sowie festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, "sämtliche zukünftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus den obigen Taten zu ersetzen, soweit diese nicht auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sind".

7

Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hat das [X.] neben den [X.] und den Folgen der Taten für die Geschädigte ausdrücklich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, der nach den Feststellungen als Montierer angestellt ist und 860 Euro monatlich netto verdient, und, wenn auch nicht näher erläutert, die des Opfers berücksichtigt.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Der [X.] hat auch in diesem Verfahren beantragt, die Zuerkennung des Schmerzensgeldanspruchs dem Grunde nach aufrechtzuerhalten und von einer weiteren Entscheidung über die Adhäsionsanträge abzusehen, da das [X.] nur unzureichende Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen von Schädiger und Geschädigten getroffen habe. Im Übrigen sei das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

9

3. In beiden Fällen hat der [X.] die Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrag des [X.]es als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet, und die Entscheidung über den Adhäsionsausspruch zurückgestellt (Beschlüsse vom 8. Oktober 2014 - 2 [X.] und 2 StR 337/14). Insoweit geben die Rechtsmittel der Angeklagten und die Antragsschriften des [X.]s dem [X.] Anlass, die Rechtsprechung des [X.] zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 [X.]), des sogenannten Schmerzensgeldes (vgl. § 406 Abs. 1 Satz 6 StPO), zu überdenken und diese Frage im Wege des Anfrage- und Vorlageverfahrens gemäß § 132 Abs. 2 und 3 [X.] zu klären; er hält dies auch für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 4 [X.].

Der [X.] ist insoweit der Ansicht, dass es entgegen der bisherigen Rechtsprechung des [X.] (nachfolgend II.) bei der Bemessung der Entschädigung nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten und des Schädigers ankommen darf (nachfolgend III.). Er hat die beiden Verfahren zur Durchführung des Anfrage- und Vorlageverfahrens verbunden, um durch die Zugrundelegung der verschiedenen Fallgestaltungen eine breitere Beurteilungsgrundlage zu schaffen. Im Verfahren 2 [X.], in dem das [X.] die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht berücksichtigt hat, vermag der [X.] auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des [X.] eine Erörterungspflicht, die sich zu Gunsten des Angeklagten auswirken könnte, nicht zu verneinen. Im Verfahren 2 StR 337/14 hat das [X.] dagegen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und des Opfers ausdrücklich berücksichtigt, allerdings ohne dass erkennbar wäre, ob es ihnen anspruchserhöhende oder anspruchsmindernde Wirkung zugebilligt hat. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass auf ein niedrigeres Schmerzensgeld erkannt worden wäre, wenn das [X.] die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt hätte.

II.

1. Nach der Rechtsprechung des [X.] waren bei Bemessung der billigen Entschädigung in Geld gemäß § 847 [X.] a.F. die persönlichen und Vermögensverhältnisse beider Teile in Betracht zu ziehen (vgl. etwa [X.], 104, 105; 76, 174, 175; vgl. auch [X.], 60, 61). Der III. Zivilsenat des [X.] entschied dagegen mit Urteil vom 29. September 1952 - [X.], [X.], 223, dass es jedenfalls auf die Vermögensverhältnisse des Schädigers nicht ankommen dürfe. Auf Vorlage des [X.]. Zivilsenats (vgl. hierzu [X.], [X.], 135 f. [X.]) entschied jedoch der Große [X.] für Zivilsachen (Beschluss vom 6. Juli 1955 - [X.], [X.], 149 ff.), dass bei der Festsetzung der Entschädigung grundsätzlich alle in Betracht kommenden Umstände des Falles einschließlich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten berücksichtigt werden dürften. Dies begründete er im Wesentlichen wie folgt:

a) Ein Vergleich mit den anderen Vorschriften des [X.], in denen das Ausmaß einer Leistung nach "billigem Ermessen" bestimmt oder eine "billige Entschädigung" gewährt werde, zeige, dass das Gesetz in der Regel sämtliche in Betracht kommenden Umstände und insbesondere die Verhältnisse aller Beteiligten berücksichtigt wissen wolle; insbesondere ergebe sich aus § 829 [X.] und der Entstehungsgeschichte des "Kranzgeldes" (§ 1300 [X.], aufgehoben durch das [X.] des Eheschließungsrechts vom 4. Mai 1998, [X.]l. [X.]), dass der [X.] bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nicht gebunden sein soll, bestimmte Umstände nicht zu berücksichtigen ([X.], 149, 153 f.).

b) Dasselbe ergebe sich aus der doppelten Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes. Dieses solle dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Es solle aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schulde. Denn auch wenn dem Schmerzensgeldanspruch kein unmittelbarer Strafcharakter mehr innewohne, so schwinge in dem [X.] doch etwas vom Charakter der Buße oder Genugtuung mit, da er sich aus dem Strafrecht entwickelt habe.

Im Vordergrund stehe der Ausgleich für die erlittene Beeinträchtigung: der Schädiger, der dem Geschädigten über den Vermögensschaden hinaus das Leben schwer gemacht hat, soll durch seine Leistung dazu helfen, es ihm im Rahmen des Möglichen wieder leichter zu machen. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung hänge die Bemessung der Entschädigung in erster Linie von Größe, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen, Leiden und Entstellungen ab. Der Schmerzensgeldanspruch sei zwar vom Gesetzgeber formal als bürgerlich-rechtlicher Schadensersatzanspruch konstruiert worden, die [X.] lasse sich indes nicht wie bei Vermögensschäden verwirklichen. Das alleinige Abstellen auf den [X.] sei unmöglich, weil immaterielle Schäden sich nie und [X.] sich nur beschränkt in Geld ausdrücken ließen. Dies gelte insbesondere in den Fällen, in denen der immaterielle Schaden so groß sei, dass ein Ausgleich überhaupt kaum denkbar sei, etwa bei weitgehender physischer Zerstörung des Körpers, oder in denen der Geschädigte wegen einer erlittenen psychischen Störung subjektiv kein Bewusstsein der Schädigung besitze. Ähnlich sei es, wenn der Verletzte wirtschaftlich so gestellt sei, dass bei ihm durch keinerlei Geldbeträge ein Lustgefühl zum Ausgleich für die erlittenen Schäden hervorgerufen werden könnte. Gerade für diese Gruppen gewinne die Genugtuungsfunktion ihre besondere Bedeutung ([X.], 149, 154 ff.).

c) Danach könnten - neben dem in erster Linie zu beachtenden Umfang der Lebensbeeinträchtigung - bei der Bemessung alle Umstände berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge gäben. Dazu gehörten der Grad des Verschuldens des Schädigers sowie - möglicherweise - auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten. So könne bei besonders günstigen Vermögensverhältnissen des Verletzten die Ausgleichsfunktion zurücktreten, wenn diesem durch Geldbeträge ein Ausgleich für die erlittenen Schäden kaum geboten werden könne. In diesen Fällen trete die Genugtuungsfunktion in den Vordergrund. Andererseits könne im Einzelfall der gewohnte höhere Lebensstandard des Verletzten auch zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes führen ([X.], 149, 157 ff.).

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers könnten danach ebenfalls bei der Bemessung berücksichtigt werden. Der Ausgleichsgedanke dürfe im Allgemeinen nicht dazu führen, dass der Schädiger in schwere oder nachhaltige Not gerate. Allerdings stünden auch hier die Notwendigkeit einer Genugtuung und des Ausgleichs im Vordergrund. Die schlechte Wirtschaftslage des Schädigers werde daher, je nach Anlass des Schadensereignisses, insbesondere nach dem Grad des Verschuldens, stärkeres oder schwächeres Gewicht haben; so könne besonders verwerfliches Verhalten des Schädigers den Gedanken, ihn vor wirtschaftlicher Not zu bewahren, weitgehend zurückdrängen. Andererseits könne es bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen billig erscheinen, die Entschädigung höher festzusetzen. Auch könne, je geringer der zum Ausgleich benötigte Betrag sei, umso eher von der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse vor allem des Schädigers abgesehen werden ([X.], 149, 159 f.). Schließlich könne dabei auch der Umstand, dass der Schädiger haftpflichtversichert sei und in Höhe der Versicherungssumme gegen den Versicherer einen Anspruch auf Freistellung habe, bei der Bemessung berücksichtigt werden, da sein durch Prämienzahlung erworbener Anspruch sich als Vermögenswert darstelle ([X.], 149, 165 ff.).

In ähnlicher Weise könnten in diesem Zusammenhang (wiederum) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten Bedeutung gewinnen. Wenn dieser in guten wirtschaftlichen Verhältnissen sei, so könne es bei wirtschaftlicher Schwäche des Schädigers billig erscheinen, dies innerhalb der gegebenen Ermessensmöglichkeiten zu Gunsten des Schädigers zu berücksichtigen; bei schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Geschädigten hingegen in geringerem Maße. Jedoch dürfe die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers nie dazu führen, dass der vermögenslose Schädiger von der Entrichtung eines Schmerzensgeldes befreit werde, denn es handele sich dabei nur um einen Umstand unter zahlreichen ([X.], 149, 160 ff.).

d) Zwar gelte für Vermögensschäden der Grundsatz, dass der Umfang der Verpflichtung regelmäßig von der Leistungsfähigkeit des Schuldners unabhängig sei. Dies gelte jedoch nicht für die Bemessung von [X.], bei der § 847 [X.] a.F. eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles verlange. Bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers handele es sich nicht um eine Kürzung einer "an sich" angemessenen Entschädigung, sondern es werde durch die Berücksichtigung aller Umstände, zu denen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten gehörten, überhaupt erst die "billige Entschädigung" ermittelt. Diese bildeten daher einen Teil des zu beurteilenden Sachverhalts. Damit liege auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, soweit zwischen [X.], die in unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen lebten, differenziert werde ([X.], 149, 160 ff.).

2. Vor diesem Hintergrund erachten die Zivilsenate des [X.] die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten als bei Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigende Umstände (vgl. etwa Urteil vom 16. Mai 1961 - [X.] ZR 112/60, [X.], 727, 728; [X.], Urteil vom 13. Januar 1964 - [X.], [X.], 389, 390; Urteile vom 25. September 1964 - [X.] ZR 137/63 und [X.] ZR 139/63, [X.], 1299, 1302; Urteil vom 16. Februar 1993 - [X.] ZR 29/92, NJW 1993, 1531, 1532; vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 10. Januar 2006 - [X.] ZB 26/05, [X.], 1068, 1069, sowie die [X.] vom selben Tag - [X.] ZB 27/05 und [X.] ZB 28/05). Dementsprechend werden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten in der obergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig, wenn auch nicht immer, im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung erörtert (vgl. aus neuerer Zeit etwa [X.], Urteil vom 28. Mai 2014 - 14 U 165/13 juris Rn. 24; [X.], Urteil vom 11. April 2014 - 10 U 4757/13 juris Rn. 42 ff.; [X.], NJW-RR 2014, 33).

Dem folgend erachten auch die Strafsenate des [X.] die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten als für die Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig bedeutsame Umstände, mit der Folge, dass eine fehlende Erörterung in den Urteilsgründen einen durchgreifenden Rechtsfehler darstellen kann, der auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt (vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 9. Juni 1993 - 2 StR 232/93, [X.]R StPO § 403 Anspruch 4, vom 21. August 1996 - 2 [X.], [X.]R StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 5, und vom 26. August 1998 - 2 StR 151/98, [X.]R StPO § 403 Anspruch 6; Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 503/13, insoweit in NStZ-RR 2014,  185 nicht abgedruckt;  [X.],  Beschlüsse vom 30. Oktober 1992 - 3 StR 478/92, [X.]R StPO § 403 Anspruch 3, vom 5. Januar 1999 - 3 [X.], NJW 1999, 1123, 1124, vom 2. September 2014 - 3 [X.]/14 juris Rn. 3 und vom 18. Juni 2014 - 4 [X.] juris Rn. 3). Begründet wird dies hinsichtlich des Schädigers regelmäßig damit, dass die Verpflichtung zur [X.] für diesen nicht zu einer unbilligen Härte werden dürfe (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Oktober 1992 - 3 StR 478/92, [X.]R StPO § 403 Anspruch 3; [X.], Beschluss vom 9. Juni 1993 - 2 StR 232/93, [X.]R StPO § 403 Anspruch 4). Eine Erörterungspflicht wurde verneint, wenn nach Auffassung des jeweiligen [X.]s die Feststellungen nicht dazu drängten (vgl. nur [X.], Urteil vom 7. Februar 1995 - 1 [X.], [X.]R StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 3 und Urteil vom 27. September 1995 - 3 StR 338/95, [X.]R StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 4; vgl. auch Beschluss vom 2. September 2014 - 3 [X.]), ohne dass hier eine klare Linie erkennbar wäre.

3. Durch das [X.] zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 ([X.]l. I S. 2674) wurde der Anspruch auf Ersatz von [X.] (Schmerzensgeld) unter Aufhebung des § 847 [X.] a.F. und unter Erweiterung auf die Vertrags- und Gefährdungshaftung in § 253 Abs. 2 [X.] geregelt. Eine Änderung der Auslegung des Begriffs der "billigen Entschädigung" war damit nicht verbunden (vgl. BT-Drucks. 14/7752 S. 14 ff., und BT-Drucks. 14/8780, S. 21).

III.

Der [X.] beabsichtigt, die Rechtsprechung, wonach bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten berücksichtigt werden dürfen, aufzugeben.

1. Nach seiner Auffassung darf es auf die Vermögenslage des Geschädigten nicht ankommen.

a) Zwar verlangt der Begriff der "Billigkeit" im Sinne des § 253 Abs. 2 [X.] die Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände des Falles. Was danach "in Betracht kommt", bedarf jedoch der Konkretisierung am Maßstab von Wertvorstellungen, die in erster Linie von den Grundsatzentscheidungen der Verfassung bestimmt werden. Bei der Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Generalklauseln haben daher die Gerichte die Grundrechte als "Richtlinien" zu beachten (vgl. [X.] 89, 214, 229 f. [X.]; speziell zum Schmerzensgeld auch [X.], Urteil vom 13. Oktober 1992 - [X.] ZR 201/91, [X.]Z 120, 1, 5 f.); auch der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist zu berücksichtigen (vgl. [X.] 84, 197, 199 [X.]).

b) Vor diesem Hintergrund lässt sich eine unterschiedliche Bewertung von körperlichen oder seelischen Leiden danach, ob der Betroffene finanziell besser oder schlechter gestellt ist, nicht rechtfertigen.

aa) Eine solche Anknüpfung an die Vermögensverhältnisse ist mit dem sich aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden, jeden Menschen in gleichem Maße, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen und seinen [X.] Status zukommenden [X.] Wert- und Achtungsanspruch (vgl. [X.] 87, 209, 228) und dem jedem Menschen in gleichem Maße zustehenden Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG) nicht vereinbar (so auch [X.], NJW-RR 1990, 470, 471; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2005, § 253 Rn. 43; [X.]/[X.], Schmerzensgeld, 7. Aufl., Rn. 1375 ff., [X.], Systematische Kommentierung des [X.], 10. Aufl. [2014], Rn. 129; [X.]/[X.] in jurisPK-[X.], 7. Aufl. 2014, § 253 Rn. 75; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.], [X.] 2014, 32. Aufl., S. 18).

Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass nicht die erlittene körperliche oder seelische Beeinträchtigung selbst, sondern nur der Ausgleich hierfür unterschiedlich bemessen wird [X.], [X.] 2004 [Beilage 2], S. 7; [X.]/[X.] aaO Rn. 1377). Denn nach den dargestellten verfassungsrechtlichen Grundsatzentscheidungen hat weder der Wohlhabende ein rechtlich anerkennenswertes größeres finanzielles Interesse an einem Ausgleich einer erlittenen Beeinträchtigung, noch der Arme ein geringeres. Danach geht es umgekehrt aber auch fehl, bei im Wesentlichen gleichen körperlichen oder seelischen Leiden die schlechte Vermögenslage des Armen als anspruchserhöhend oder den Reichtum des Wohlhabenden als anspruchsmindernd anzusetzen. Denn die in § 253 Abs. 2 [X.] genannten Rechte und Rechtsgüter stehen dem Betroffenen nicht nach Maßgabe seiner Vermögensverhältnisse zu, sondern unabhängig davon (so im Ergebnis auch die überwiegende Ansicht im Schrifttum, vgl. [X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., § 253 Rn. 16; [X.]/[X.] aaO; NK-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 253 Rn. 96; Münch-Komm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 253 Rn. 38; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 253 Rn. 42; [X.]/[X.] aaO; [X.]/[X.], aaO Rn. 1375 ff., 1386; [X.] in [X.], [X.], 26. Aufl., S. 220 f.; [X.], [X.] Schaden und "billige Entschädigung in Geld", 1981, [X.] f., 146 ff.; [X.], [X.], 44, 69; aA etwa Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 847 Rn. 30; RGRK-[X.]/[X.], 12. Aufl., § 847 Rn. 43).

bb) Wollte man demgegenüber den wirtschaftlichen Verhältnissen einen Einfluss auf das Maß der auszugleichenden Beeinträchtigung zugestehen, müsste man dies konsequenterweise im Einzelfall durch eine Beweisaufnahme zum Lebensstil des Verletzten verifizieren. Denn auch der wirtschaftliche gut [X.] kann bescheiden leben, während ein anderer trotz schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse einen aufwendigen Lebensstil pflegen mag; zudem wäre eine ungerechtfertigte Benachteiligung des sparsamen gegenüber dem verschwenderischen Verletzten zu vermeiden (vgl. [X.], NJW-RR 1990, 470, 471; [X.], [X.], 145 f.). Eine solche Beweisaufnahme ließe sich indes mit dem - verfassungsrechtlich verbürgten (vgl. [X.] 38, 105, 114) - Schutz des persönlichen Lebensbereiches des (Opfer-)Zeugen (vgl. § 68a Abs. 1 StPO für den Strafprozess) nur schwerlich vereinbaren (vgl. auch [X.], [X.] Schaden und "billige Entschädigung in Geld", 1981, S. 52 f.). Im Zivilprozess gilt zwar die Erleichterung des § 287 ZPO; dies ändert aber nichts daran, dass der Tatrichter sich im Urteil mit allen für die Bemessung des [X.] maßgeblichen Umständen hinreichend auseinandersetzen muss und nicht jedes diesbezügliche Beweisangebot zurückweisen darf (vgl. [X.],  Urteil vom  12. Mai 1998 - [X.] ZR 182/97, [X.]Z 138, 388, 391; [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., § 287 Rn. 6, 8 [X.]).

Hinzu kommt, dass auch nach der Entscheidung des Großen [X.]s für Zivilsachen unklar bleibt, in welchen konkreten "Einzelfällen" die Vermögensverhältnisse des Geschädigten überhaupt zu einer Erhöhung oder Verminderung des Schmerzensgeldes führen könnten (vgl. auch [X.]/[X.] in jurisPK-[X.], 7. Aufl. 2014, § 253 Rn. 75); denn auch wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden dürften, bedürfte es eines Maßstabs, inwieweit diese Umstände anspruchsmindernd, anspruchserhöhend oder wertneutral wirken sollten. Ein solcher Maßstab ist weder der Entscheidung des Großen [X.]s für Zivilsachen zu entnehmen noch sonst erkennbar.

cc) Schließlich ist zu besorgen, dass die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse jedenfalls im Endeffekt zu einer Taxierung des Schmerzensgeldes nach [X.] Klassen führen kann (vgl. [X.] NJW-RR 1990, 470, 471; [X.], Systematische Kommentierung des [X.], 10. Aufl. [2014], Rn. 12), gegen die sich schon das [X.] aussprach (vgl. [X.], 174, 176).

c) Danach scheiden die Vermögensverhältnisse des Geschädigten als legitime Rechtfertigungsgründe für eine Ungleichbehandlung bei der Bemessung des Schmerzensgeldes aus. Nichts anderes gilt, wenn wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten nicht eine "an sich" angemessene Entschädigung gekürzt oder erhöht wird, sondern diese von vornherein in die Abwägung eingestellt werden (vgl. [X.], 149, 160 f.). Denn auch durch diesen dogmatischen "Kunstgriff" verlieren sie nicht ihren Charakter als das Schmerzensgeld erhöhende oder mindernde Umstände, der ihnen aber nach den dargestellten Maßstäben nicht zukommen darf.

d) Soweit der Große [X.] für Zivilsachen im Wege der systematischen Auslegung die Vorschriften der §§ 829, 1300 [X.] als Beleg dafür herangezogen hat, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse als in Betracht zu ziehende Umstände des Einzelfalls anzusehen sind (vgl. auch [X.] aaO S. 157), steht dies im Widerspruch zu dem der Verfassung zu Grunde liegenden und vom [X.] zwischenzeitlich weiter konkretisierten Menschenbild, das wesentlich von dem jedem Menschen in gleichem Maße zustehenden [X.] Wert- und Achtungsanspruch geprägt wird (vgl. oben [X.]); auch wurde § 1300 [X.] durch den Gesetzgeber inzwischen als rechtspolitisch überholt aufgehoben (vgl. BT-Drucks. 13/4898 S. 14).

2. Nach Ansicht des [X.]s sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers nicht zu berücksichtigen.

a) Der Schmerzensgeldanspruch ist vom Gesetzgeber gerade nicht als Strafe, sondern als Schadensersatzanspruch ausgestaltet worden (vgl. [X.], Urteil vom 29. September 1952 - [X.], [X.], 223, 224 ff.; [X.], Beschluss vom 6. Juli 1955 - [X.], [X.], 149, 151, 156; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2005, § 253 Rn. 28, 43; NK-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 253 Rn. 119; [X.], [X.], 909 f.; [X.], [X.], 139 ff.; [X.] [X.], 44, 70). Schon dies spricht dafür, dass die wirtschaftliche Lage des Schädigers entsprechend dem allgemeinen Prinzip der unbeschränkten Vermögenshaftung (vgl. nur [X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., § 276 Rn. 28 [X.]) bei der Bemessung der Entschädigung, auch und gerade im Rahmen der Ausgleichsfunktion, keine Rolle spielen darf (so auch [X.]/[X.] aaO § 253 Rn. 17).

b) Zu einer anderen Betrachtung zwingt auch nicht die Genugtuungsfunktion der Entschädigung. Denn der Gedanke der Genugtuung kann, ungeachtet seiner im Schrifttum umstrittenen Funktion (vgl. statt aller [X.]/[X.] aaO Rn. 30 ff. [X.]), innerhalb eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches nicht bezwecken, dem Schädiger ein zu bemessendes Übel zuzufügen (mit der Folge, dass unbillige Härten zu vermeiden wären). Vielmehr soll der Geschädigte durch die - ihm selbst und nicht etwa dem Staat oder einer gemeinnützigen Einrichtung zufließende - "billige Entschädigung" Genugtuung für den ihm zugefügten immateriellen Schaden erfahren, wozu auch die Verletzung des Rechtsgefühls zählt (vgl. Knöpfel, aaO, 150, 154 f.). Im Blick haben daher auch hier der Geschädigte und dessen Beeinträchtigung zu stehen (vgl. [X.], aaO, 70). Art und Ausmaß des vom Schädiger wiedergutzumachenden Unrechts sind aber von seinen Vermögensverhältnissen gänzlich unabhängig (vgl. Knöpfel aaO).

c) Das dagegen vorgebrachte Argument, bei [X.] seien nach dem gesetzgeberischen Willen alle Umstände des Falles zu berücksichtigen ([X.], 149, 160 f.), vermag gleichfalls nicht mehr zu überzeugen. Vor dem Hintergrund der unter [X.] dargestellten verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen ist es nicht zu rechtfertigen, dass die Höhe einer Entschädigung für ein- und dasselbe körperliche oder seelische Leiden - wenn auch nur als einem unter mehreren Gesichtspunkten - möglicherweise davon abhängig ist, ob der Schädiger Hilfsarbeiter oder Millionär ist. Insbesondere ist es für die Frage, ob eine solche Differenzierung mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigt ist, ohne Bedeutung, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse von vornherein in die Abwägung eingestellt werden oder eine "an sich" angemessene Entschädigung gekürzt oder erhöht wird (vgl. oben MU.c).

d) Etwaige unbillige Härten für den Schädiger können zudem sachgerecht im [X.] oder Insolvenzverfahren berücksichtigt werden (vgl. schon [X.], Urteil vom 29. September 1952 - [X.], [X.], 223, 228; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 253 Rn. 27; NK-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 253 Rn. 119; [X.]/[X.], Schmerzensgeld, 7. Aufl., Rn. 1371 ff.). In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass durch das Abstellen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Urteils dem Geschädigten die ihm bei allen anderen Schadensersatzansprüchen zustehende Möglichkeit genommen wird, bei nachträglicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers zur Befriedigung seines Schadensersatzes zu kommen (vgl. schon [X.], Urteil vom 29. September 1952 - [X.], [X.], 223, 228; [X.], [X.] Schaden und "billige Entschädigung in Geld", 1981,

S. 154 f.).

e) Vor diesem Hintergrund kann es auch keine Rolle spielen, ob der Schädiger haftpflichtversichert ist, zumal dann die Höhe der Entschädigung von einem für die geschädigte Person zufälligen Umstand abhängen würde (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 253 Rn. 43; NK-[X.]/[X.] aaO).

3. Der [X.] fragt deshalb bei dem Großen [X.] für Zivilsachen und den anderen Strafsenaten des [X.] an, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.

Fischer                               [X.]

                 [X.]

Meta

2 StR 137/14, 2 StR 337/14

08.10.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Meiningen, 12. Mai 2014, Az: 455 Js 633/13 - 1 KLs

§ 253 Abs 2 BGB, § 829 BGB, § 847 BGB vom 02.01.2002, § 1300 BGB, § 132 Abs 2 GVG, § 132 Abs 3 GVG, § 132 Abs 4 GVG, § 176 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.10.2014, Az. 2 StR 137/14, 2 StR 337/14 (REWIS RS 2014, 2380)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2380


Verfahrensgang

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Az. 2 StR 137/14

Bundesgerichtshof, 2 StR 137/14, 11.05.2017.


Az. VGS 1/16

Bundesgerichtshof, VGS 1/16, 16.09.2016.


Az. 2 StR 137/14, 2 StR 337/14

Bundesgerichtshof, 2 StR 137/14, 2 StR 337/14, 14.04.2016.

Bundesgerichtshof, 2 StR 137/14, 2 StR 337/14, 08.10.2014.


Az. 1 ARs 31/14

Bundesgerichtshof, 1 ARs 31/14, 16.12.2015.


Az. 5 ARs 94/14

Bundesgerichtshof, 5 ARs 94/14, 25.11.2015.


Az. 4 ARs 29/14

Bundesgerichtshof, 4 ARs 29/14, 19.11.2015.


Az. GSZ 1/14

Bundesgerichtshof, GSZ 1/14, 12.10.2015.


Az. 3 ARs 29/14

Bundesgerichtshof, 3 ARs 29/14, 05.03.2015.


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