Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2000, Az. V ZR 364/98

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2791

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[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 364/98Verkündet am:17. März 2000K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 17. März 2000 durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], Tropf, Dr. Klein und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der [X.] werden das Urteil des 9. Zivil-senats des [X.] vom 18. August 1998aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 10. September 1997 abgeändert:Die Klage wird abgewiesen.Die Widerklage ist dem Grunde nach berechtigt.Im übrigen wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung [X.], auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, andas Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten um die Kosten der Erschließung eines Grund-stücks.- 3 -Die Klägerin ist Erbin ihres verstorbenen Ehemannes (im folgenden:Erblasser). Dieser schloß am 22. Dezember 1993 mit der [X.] [X.](imfolgenden: [X.]) einen [X.] über mehrere Grundstücke. Die von der[X.] dem Erblasser eingetauschten Grundstücke waren nicht erschlossen.Ihm war bekannt, daß sie von der [X.] aufgrund eines Vertrages gemäߧ 124 BauGB erschlossen werden sollten. Im [X.] heißt es insoweit:"Die Grundstücke, die [X.]im Tauschwegevon der [X.] [X.] erhält, sind erschließungsbeitragspflich-tig. Der Erschließungsbeitrag wird ca. 75 DM/qm betragen. [X.] dafür kann jedoch nicht übernommen [X.] 21. Februar 1994 schloß die [X.] mit der Beklagen einen Erschlie-ßungsvertrag. Die Beklagte erschloß in der Folgezeit die Grundstücke. [X.] ihnen, die Parzelle [X.] (im folgenden: das Grundstück), übertrug [X.] der Klägerin. Mit Schreiben vom 4. Juli 1995 teilte er der [X.]mit, man könne sich wegen der von ihr verlangten Erschließungskosten aufden "vertraglich vereinbarten Erschließungskostenanteil" einigen. Im Schreibenvom 7. August 1995 berief er sich darauf, daß der [X.] die Höhe die-ser Kosten bestimme. Mit Schreiben vom 26. September 1995 lehnte er imNamen der Klägerin den Abschluß eines Vertrages zur Erstattung der von [X.] behaupteten Kosten der Erschließung des Grundstücks ab. In [X.] heißt es unter [X.] hinaus sind wir der Auffassung, daß überhaupt ein Er-schließungsvertrag nicht notwendig ist, weil sich die Erschlie-ßungspflicht und der Erschließungspreis bereits aus dem[X.] vom 22. Dezember 1993 ergibt."- 4 -Am 30. Juni 1998 trat die [X.] ihre Ansprüche aus dem [X.]an die Beklagte ab.Am 6. März 1996 stellte die Beklagte der Klägerin für die [X.] 1.514.535,51 DM in Rechnung. Die Klägerin hat hierauf [X.] mit dem Antrag erhoben, festzustellen, daß der [X.] wegen der Er-schließung des Grundstücks eine Forderung in dieser Höhe nicht zustehe.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsverfahren [X.] Beklagte Widerklage auf Zahlung des Betrages von 1.514.535,51 DM er-hoben. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die [X.] abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Abweisung [X.] und die Verurteilung der [X.] zur Zahlung.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht meint, nachdem der Abschluß des von der [X.] vorbereiteten Kostenerstattungsvertrages vom Erblasser namens derKlägerin abgelehnt worden sei, fehle es an einer Verpflichtung der Klägerin,die Kosten der Erschließung des Grundstücks zu erstatten. Der [X.]enthalte keine Verpflichtung des Erblassers, diese Kosten zu tragen, [X.] die Ankündigung, daß die [X.] einen Erschließungsbeitrag in Höhe vonetwa 75 DM/qm erheben werde. Öffentlich-rechtlichen Ansprüche auf [X.] seien nicht Gegenstand der erfolgten [X.] 5 -Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.[X.] das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat, ist das ange-fochtene Urteil schon deshalb aufzuheben, weil die Klage unzulässig ist. DerKlägerin fehlt das zur Zulässigkeit der Klage notwendige [X.]. Dieses ist Sachurteilsvoraussetzung und damit auch in der [X.] wegen zu prüfen. Auf eine Rüge der Revision kommt es inso-weit nicht an (Senat, BGHZ 33, 398, 399).Seit über den von der [X.] mit der Widerklage geltend gemachtenAnspruch verhandelt worden ist, konnte die Widerklage nicht mehr ohne [X.] der Klägerin zurückgenommen werden. Über den von der [X.] geltend gemachten Anspruch war vielmehr sachlich zu entscheiden.Damit ist das Feststellungsinteresse entfallen. Dies gilt auch für die- ursprünglich allein verfolgte - Feststellung, daß der [X.] kein Anspruchaus einem mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrag zustehe. Denn die Wi-derklage ist nicht, wie die Revisionsbeklagte meint, nachträglich auf die imLaufe des Berufungsverfahrens von der [X.] abgetretenen Ansprüche ausdem [X.] beschränkt worden. Dadurch, daß die Beklagte die [X.] auch hierauf gestützt hat, ist vielmehr ein weiterer Streitgegenstand inden Rechtsstreit einbezogen worden, für den das Interesse der [X.] nicht über die Abweisung des von der [X.] geltend gemachtenZahlungsanspruchs [X.] -II[X.] Berufungsurteil ist auch sonst nicht rechtsfehlerfrei.1. Die Entscheidung ist in sich widersprüchlich. Das [X.] zur Begründung auf die Entscheidung des [X.]s Bezug. [X.] aber den Erblasser aus dem [X.] für verpflichtet, die Kosten [X.] zu tragen und verneint (nur) die Passivlegitimation der [X.],während das Berufungsgericht in den weiteren Gründen des Urteils eine Ver-pflichtung des Erblassers aus dem [X.] verneint.2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht auch nicht die von der [X.] in Bezug genommenen Schriftstücke in seine Erwägungen einbezogen.Diese Schriftstücke sind zwar nicht, wie die Revision meint, für die Auslegungdes [X.]es von Bedeutung. Denn durch Auslegung kann nur der ob-jektive Erklärungswert ermittelt werden. Aus diesem Grunde können für [X.] nur solche Umstände Berücksichtigung finden, die dem [X.] Zugang der Willenserklärung erkennbar waren. Spätere Umstände könnenaber bei der Ermittlung des übereinstimmenden Parteiwillens eine Rolle spie-len. Diese Ermittlung hat das Berufungsgericht unterlassen. Insoweit kommt esdarauf an, wie die Schreiben des Erblassers vom 4. Juli, 7. August und26. September 1995 sowie die Abtretung der [X.] vom 30. Juni 1998 zu [X.]) Das Schreiben vom 4. Juli 1995 geht von einem "vertraglich verein-barten" Erschließungskostenanteil aus. Auch in dem Schreiben vom [X.] stellt der Erblasser seine Verpflichtung nur in der seinerzeit von der Be-- 7 -klagten behaupteten Höhe nicht aber dem Grunde nach in Abrede. Mit [X.] vom 26. September 1995 verweigert der Erblasser namens der Klä-gerin den in deren Namen geschlossenen Kostenerstattungsvertrag u.a. mitder Begründung, daß es des Abschlusses eines solchen Vertrages nicht [X.], weil sich die Verpflichtung zur Tragung der [X.] dem [X.] ergebe.b) Mit diesem Verständnis der vertraglichen Regelung durch den [X.] stimmt überein, daß die [X.] ihre Ansprüche aus dem [X.] am 30. Juni 1998 an die Beklagte abgetreten hat. Gegen-stand der Abtretung können nur die zivilrechtlichen Ansprüche aus dem [X.] sein. Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch der [X.] auf einen Erschlie-ßungsbeitrag ist weder entstanden, noch kann er entstehen, weil die [X.] [X.] der dem Erblasser hingegebenen Grundstücke durch den [X.] 21. Februar 1994 der [X.] übertragen hat. Die Erhebung eines [X.] durch die [X.] gegen den Erblasser oder einenNachfolger des Erblassers in das Eigentum an dem Grundstück kam niemals [X.]. Auch dem Erblasser war bei Abschluß des [X.]es bekannt,daß die [X.] die Erschließung nicht selbst durchführen, sondern auf [X.] eines Erschließungsvertrages durch die Beklagte vornehmen [X.]. Damit ist für die Annahme des Berufungsgerichts, der [X.]enthalte nur eine Ankündigung der [X.], einen solchen Beitrag zu erheben,kein Raum.3. Das in den genannten Schreiben zum Ausdruck gekommene Ver-ständnis des Erblassers von dem Inhalt der vertraglichen Regelung als einereingegangenen Verpflichtung, die Abtretung der Forderungen der [X.] aus- 8 -dem [X.] an die Beklagte und die Tatsache, daß eine Heranziehungder Grundstückseigentümer zur Erstattung von Erschließungskosten durch ei-nen Beitragsbescheid aufgrund der beabsichtigten und erfolgten Erschließungder Grundstücke durch die Beklagte ausschied, lassen nur den Schluß zu, daßder Erblasser gegenüber der [X.] im [X.] die Verpflichtung über-nehmen wollte, die aufgrund der Erschließung der Grundstücke entstehendenKosten im Bereich von 75 DM/qm dem Erschließungsträger zu erstatten (§ 328Abs. 1 BGB). Diesen Anspruch hat die [X.] der [X.] abgetreten. [X.] die Beklagte die Klägerin als Erbin sowohl aus eigenem als auch aus ab-getretenem Recht aus dem [X.] in Anspruch nehmen. Insoweit istder Rechtsstreit zur Entscheidung reif und die Verpflichtung der Klägerin demGrunde nach festzustellen (§ 304 Abs. 1 ZPO).4. Eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits ist dem Senatnicht möglich. Der Vereinbarung zwischen dem Erblasser und der [X.] im[X.] vom 22. Dezember 1993 kann nicht entnommen werden, daßder Erblasser sich verpflichtet hätte, unabhängig von der Höhe der tatsächlichentstandenen Kosten und unabhängig von der Frage, ob diese Kosten von [X.] zutreffend auf die Grundstücke des [X.] sind, 75 DM/qm an den Erschließungsträger zu zahlen. Daß die Kostender Erschließung des Grundstücks der Klägerin 75 DM/qm betragen und die für- 9 -die Erschließung der Grundstücke insgesamt entstandenen Kosten zutreffendverteilt worden sind, hat die Klägerin bestritten. Insoweit bedarf es weitererFeststellungen.[X.][X.]Tropf [X.]

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V ZR 364/98

17.03.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2000, Az. V ZR 364/98 (REWIS RS 2000, 2791)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2791

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