Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2007, Az. 5 StR 578/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 189

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 18. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. Dezember 2007 beschlossen: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 1. Juni 2007 und seine sofortige Be-schwerde gegen die Kostenentscheidung werden verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. G r ü n d e
1 1. Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter (beson-ders) schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Kör-perverletzung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des [X.] ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). a) Der Nebenkäger hat die Verurteilung des Angeklagten wegen des nebenklagefähigen Delikts der gefährlichen Körperverletzung (§ 395 Abs. 1 Nr. 1c StPO) hingenommen und könnte deshalb hinsichtlich dieses Delikts nur eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen; mit diesem Ziel kann er das Urteil aber nicht anfechten (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12). Auf die von der Revision behaupteten Rechtsfehler bei der Verurteilung we-gen versuchter (besonders) schwerer räuberischer Erpressung kommt es nicht an. Bei Tateinheit des Nebenklagedelikts mit einem anderen Delikt bleibt letzteres bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels außer Be-tracht (vgl. [X.], 402; [X.] in [X.]. § 400 Rdn. 1a). 2 - 3 - b) Soweit das Gericht im Adhäsionsverfahren nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO davon abgesehen hat, über den Feststellungsantrag zu [X.] und ein weiteres Schmerzensgeld nicht zugesprochen hat, ist die Revision ebenfalls unzulässig. Dem Antragsteller steht insoweit ein [X.] nicht zu (§ 406a Abs. 1 StPO). 3 2. Die weiterhin eingelegte sofortige Beschwerde gegen die im Adhä-sionsverfahren ergangene Kostenentscheidung ist ebenfalls unzulässig, weil er auch die Hauptsache nicht anfechten kann, § 464 Abs. 3 Satz 1 Halb-satz 2 StPO (vgl. [X.], StPO 50. Aufl § 472a Rdn. 4). Der schließ-lich gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] ohne Erfolg. 4 [X.]Raum [X.] Jäger

Meta

5 StR 578/07

18.12.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2007, Az. 5 StR 578/07 (REWIS RS 2007, 189)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 189

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