Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.06.2017, Az. B 8 SO 24/17 B

8. Senat | REWIS RS 2017, 10080

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - ordnungsgemäße Begründung


Tenor

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 1. März 2017 - L 8 [X.] 65/15 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt v H beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] ([X.]) vom 1.3.2017 - L 8 [X.] 65/15 -, das ihm am 4.3.2017 zugestellt worden ist, beim [X.] ([X.]) mit Fax seines Prozessbevollmächtigten [X.]eschwerde eingelegt. Am [X.] ging beim [X.] viermal das gleiche Deckblatt ein, aus dem lediglich der Absender, der Klägername und die [X.]ezeichnung eines Gegners erkennbar waren; das für Rückfragen angegebene Aktenzeichen des Rechtsanwalts war ebenfalls in allen Schreiben gleich (000144/17 DH). Lediglich der Sache [X.] [X.] 16/17 [X.] (Urteil des [X.] vom 1.3.2017 in der Sache L 8 [X.] 66/15 [X.]) war noch eine zweite Seite beigefügt. Keines der Schreiben war mit Unterschrift versehen. Seitens des [X.] wurde daraufhin lediglich in der Sache [X.] [X.] 16/17 [X.] eine Eingangsbestätigung versandt. Auf Nachfrage des Rechtsanwalts, warum er lediglich in einer Sache eine Empfangsbestätigung erhalten habe, wurden ihm die genannten Umstände erläutert. Daraufhin ist am [X.] ein unterschriebenes, zweiseitiges [X.]eschwerdeschreiben im Original beim [X.] eingegangen. Am [X.] hat der Prozessbevollmächtigte zudem Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der [X.]eschwerde beantragt; es habe wohl ein Übertragungsfehler vorgelegen; zugleich hat er die [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe ([X.]) beantragt und "beiliegend der Vollständigkeit halber noch die Unterlagen zur [X.] sowie die [X.]eschwerdebegründung des [X.]eschwerdeführers". [X.]eigefügt war ein zehnseitiges Schreiben des [X.] selbst. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst [X.]elegen wurden dem [X.] am 8.5.2017 vorgelegt.

2

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein nicht unterschriebenes Fax den formellen Anforderungen an eine wirksame [X.]eschwerdeeinlegung genügt (dazu im Einzelnen [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Sozialgerichtsgesetz <[X.]>, 12. Aufl 2017, § 151 RdNr 3a mwN) und ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Frist zur Einlegung der [X.]eschwerde zu gewähren wäre. Denn jedenfalls ist die [X.]eschwerde nicht ordnungsgemäß begründet. Der [X.] konnte deshalb ohne Zuziehung [X.] nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 [X.] entscheiden.

3

Gemäß § 160a Abs 2 Satz 1 [X.] ist die [X.]eschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Diese Frist ist selbständig und läuft ab der Zustellung des Urteils, unabhängig davon, wann die Frist zur Einlegung der [X.]eschwerde endet ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 164 RdNr 7a mwN), wenn - wie im vorliegenden Fall - weder eine Verlängerung der [X.]eschwerdebegründungsfrist noch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der [X.]egründungsfrist beantragt worden ist.

4

Der klägerische Prozessbevollmächtigte, dessen Mandat nicht erkennbar nur auf die Einlegung der [X.]eschwerde beschränkt war (vgl dazu [X.]E 40, 111 = [X.] 1500 § 160a [X.]; [X.] vom [X.] - [X.] 11 [X.] 137/02 [X.]), hat zwar innerhalb der hiernach maßgeblichen Zweimonatsfrist, die am [X.] endete, mit dem - formlosen - Antrag auf [X.]ewilligung von [X.] eine mehrseitige "[X.]eschwerdebegründung" des [X.] vorgelegt. Dieses Vorgehen genügt aber nicht den Anforderungen an eine formgerechte [X.]eschwerdebegründung. Eine ordnungsgemäße [X.]egründung liegt nur vor, wenn sie aus sich heraus erkennen lässt, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit des Prozessbevollmächtigten ist, für die dieser mit seiner Unterschrift die Verantwortung übernimmt (stRspr, vgl nur [X.] vom 13.1.2011 - [X.] 13 R 120/10 [X.] - mwN). Es muss erkennbar sein, dass eine eigenständige Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen worden ist ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.], 12. Aufl 2017, § 164 RdNr 9a mwN). Daran fehlt es erkennbar im vorliegenden Fall, in dem der Prozessbevollmächtigte lediglich "der Vollständigkeit halber" und ohne weiteren Vortrag zur Sache mehrseitige Ausführungen des [X.] vorgelegt hat. Er behauptet noch nicht einmal, für diese mit seinem eigenen Namen die volle Verantwortung zu übernehmen (vgl [X.] [X.] 3-1500 § 166 [X.]; [X.] vom [X.] - [X.] 7 [X.] 60/10 [X.] - RdNr 7; [X.] vom 3.11.2010 - [X.] 5 R 282/10 [X.]).

5

Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den vorstehenden Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 [X.] iVm § 114 Zivilprozessordnung ), ist dem Kläger auch keine [X.] zu bewilligen. Mit der Ablehnung von [X.] entfällt zudem die [X.]eiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 Abs 1 ZPO).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.].

Meta

B 8 SO 24/17 B

01.06.2017

Bundessozialgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Chemnitz, 4. Mai 2015, Az: S 21 SO 271/14

§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 1 SGG, § 73 Abs 4 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.06.2017, Az. B 8 SO 24/17 B (REWIS RS 2017, 10080)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10080

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