Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2011, Az. I ZB 57/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6416

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[X.] durch Beschluss
vom 17. August 2011
auf der letzten Seite
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I [X.]/10
vom

19. Mai 2011

in der
Rechtsbeschwerdesache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
ZPO §§ 888, 894
Genügt eine Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung nicht dem [X.]serfordernis des §
253
Abs.
2 Nr.
2 ZPO, kann die Abgabe der fragli-chen Erklärung durch den Schuldner nicht nach §
888 ZPO erzwungen werden.
[X.], Beschluss vom 19. Mai 2011 -
I [X.]/10 -
OLG [X.]/Main

[X.]

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.]s
hat am 19. Mai 2011
durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. Löffler

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss des 1.
Senats für Familiensachen des [X.] vom 5.
Juli 2010 aufgehoben.

Der Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengericht
-
Langen vom 11.
Dezember 2009 wird abgeändert.

Der Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Schuldner wird zurückgewiesen.

Beschwer

Gründe:

I. Die Gläubigerin hat mit dem Schuldner bis zur Scheidung ihrer Ehe im Güterstand der Gütergemeinschaft gelebt. Sie hat gegen den Schuldner im Streit um Trennungsunterhalt für die [X.] von Juli 1996 bis Ende 2001 und um
Altersvorsorgeunterhalt für die [X.] von April 1997 bis Ende 2001 ein seit 5.
September 2003 rechtskräftiges Urteil des [X.] erwirkt. Der Schuldner ist danach verpflichtet, "alle erforderlichen Erklärungen abzugeben, damit aus dem Gesamtgut 1
-
3
-
Trennungsunterhalt [in
für die einzelnen Jahre jeweils näher bestimmter
Höhe]
ausgezahlt wird";
er ist danach "ferner verpflichtet, in gleicher Weise daran mit-zuwirken, dass an die Klägerin Monatsbeiträge für Altersvorsorge aus dem Ge-samtgut [in
für die einzelnen Jahre oder Teile von Jahren jeweils näher [X.] Höhe]
gezahlt werden können".

Die Gläubigerin hat unter dem 30.
Juli 2009 vorgebracht, dass der Schuldner die in dem Urteil des [X.] bezeichneten Erklärungen bislang nicht abgegeben habe und daher gegenwärtig ein Unterhaltsrückstand von mehr als 300.000

Erzwingung der geschuldeten Erklärungen ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000

tzusetzen.

Das Amtsgericht -
Familiengericht
-
hat dem Antrag mit der Maßgabe stattgegeben, dass es ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000

seiner Nichtbeitreibbarkeit
für je 1.000

Im Beschwerdeverfahren hat die Gläubigerin die vom Schuldner zu erbringende Handlung dahingehend konkretisiert, dass dieser der Auszahlung der Hauptfor-derung von 231.261,22

87.206,07

Oktober 2005 bis 10.
Februar 2010 und weiter entstehender
Zinsen ab 11.
Februar 2010 aus dem -
nach wie vor bestehen-den
-
nummernmäßig bestimmten gemeinsamen Konto der [X.]en bei der [X.] zuzustimmen habe. Das Beschwerdegericht hat die sofor-tige Beschwerde des Schuldners
daraufhin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass
es das Zwangsgeld zur Erzwingung der vom Schuldner nach
dem rechts-kräftigen Berufungsurteil geschuldeten Zustimmung zu
der Auszahlung der von der Gläubigerin im Beschwerdeverfahren bezifferten Geldbeträge auf 10.000

festgesetzt hat.

2
3
-
4
-
Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde er-strebt der Schuldner weiterhin die Zurückweisung des Antrags der Gläubigerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes.

II.
Nach Ansicht des [X.] hat
das rechtskräftige Beru-fungsurteil einen
nach §
888 ZPO zu vollstreckenden Titel über den Anspruch der Gläubigerin gegen den Schuldner auf Mitwirkung an der Veranlassung der Auszahlungen geschaffen, die zur Befriedigung der
Trennungs-
und Altersvor-sorgeunterhaltsansprüche
der Gläubigerin erforderlich
sind. Dass es sich bei den geschuldeten unvertretbaren Handlungen um Willenserklärungen handele, stehe nicht entgegen, weil das Urteil zwar den Inhalt der abzugebenden Erklä-rungen, nicht aber auch den Erklärungsempfänger und die Kontoführungsstelle bezeichnet habe, die die Auszahlungen vornehmen solle, und die geschuldeten Willenserklärungen daher nicht nach §
894 ZPO fingiert würden. Der
Vollstre-ckungsfähigkeit des Urteils stehe nicht entgegen, dass es die geschuldeten [X.] nur mit "t-gut der [X.]en an die Klägerin für jeden Monat folgender Trennungsunterhalt "
bezeichne; denn daraus ergebe sich mit hinreichender [X.], dass der Schuldner diejenigen Auszahlungsanweisungen bzw. -zustimmungen
abzugeben habe, die für die Erfüllung der der Gläubigerin zu-gesprochenen Ansprüche aus den Mitteln des [X.] erforderlich seien. Die bei einem auf Abgabe der erforderlichen Erklärungen gerichteten Titel für die Festsetzung von Zwangsmitteln nötige Konkretisierung, welche Erklärungen
der Schuldner gegenüber wem zur Abwendung eines Zwangsgeldes abzuge-ben habe, könne jedenfalls dann auch noch im [X.], wenn der Schuldner -
wie im Streitfall
-
der Auszahlung der nach dem Ur-teil geschuldeten Beträge aus dem Gesamtgut zuzustimmen
habe. Die Konkre-tisierung hinsichtlich des Auszahlungsbetrags und der kontoführenden Stelle im Rahmen des [X.] diene nicht
der Herbeiführung der Voll-4
5
-
5
-
streckbarkeit des Titels, sondern dem Interesse des Schuldners, der aus dem Zwangsgeldbeschluss erkennen können müsse, durch welche konkrete Hand-lung er die Vollstreckung abwenden könne. Da das von der Gläubigerin im [X.] benannte Konto unstreitig ein gemeinschaftliches Konto der [X.]en
sei und die zur Auszahlung des [X.] erforderliche [X.] aufweise, sei die geschuldete Handlung nicht auf eine unmögliche Leis-tung gerichtet. Die nach dem Vortrag des Schuldners bei einer Gesamtbilanzie-rung gegebene Überschuldung des [X.] könne der hier zu vollstre-ckenden Forderung, die nicht auf den [X.] gerichtet sei, nicht entgegengehalten werden.

III.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, dass das zwischen den [X.] ergangene rechtskräftige Berufungsurteil dadurch
einen nach §
888 ZPO vollstreckungsfähigen Inhalt erlangt hat, dass
die Gläubigerin im Beschwerde-verfahren die
Beträge, hinsichtlich deren
der Schuldner
Erklärungen abgeben soll, beziffert und das
Konto, von dem die aufgelaufenen Forderungen an die Gläubigerin ausbezahlt werden sollen, nummernmäßig bezeichnet hat.

1.
Das Beschwerdegericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die im rechtskräftigen Berufungsurteil festgelegte Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe von Willenserklärungen nicht hinrei-chend bestimmt war und dass
diese Willenserklärungen deshalb nicht mit dem Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils nach §
894 ZPO als abgegeben angesehen werden konnten. Die Anwendbarkeit des §
894 ZPO setzt voraus, dass die abzugebende Willenserklärung einen fest bestimmten Inhalt hat. [X.] ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln, die auch unter Zuhilfen-ahme des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe erfolgen kann (vgl. [X.].ZPO/[X.], 3.
Aufl., §
894 Rn.
11; [X.] in [X.]/
6
7
-
6
-
Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 4.
Aufl., §
894 Rn.
3; [X.] in Gaul/[X.]/[X.], Zwangsvollstreckungsrecht, 12.
Aufl., §
72 Rn.
11; Wolf in [X.], Zwangsvollstreckung, [X.] und Zwangsverwaltung, Rn.
7.200; [X.], Die Bedeutung der §§
894, 895 ZPO für die Vollstreckung von Willenserklärungen, 2001, S.
149
f., jeweils
mwN.).

Diesem Erfordernis entspricht das zwischen den [X.]en ergangene rechtskräftige Berufungsurteil nicht. Die dort enthaltene Formulierung "alle er-forderlichen Erklärungen abzugeben"
lässt -
wie das Beschwerdegericht zutref-fend erkannt hat
-
keinen Raum für die in §
894 ZPO vorgesehene Fiktion der Abgabe einer bestimmten Willenserklärung.

2.
Genügt eine Verurteilung des Beklagten zur Abgabe einer [X.] nicht dem Bestimmtheitserfordernis, kann dieser Mangel entgegen der vom Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit Teilen der Rechtsprechung (vgl. [X.], NJW
1959, 1929; [X.], Rpfleger
2005, 95) und des Schrifttums (vgl. [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
894 Rn.
5; [X.]
in [X.]/[X.], ZPO, 32.
Aufl., §
894 Rn.
1; [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 3.
Aufl., §
894 Rn.
20; [X.], ZPO, 28.
Aufl., §
894 Rn.
2 und §
888 Rn.
3 "Willenserklärung";
[X.]/[X.], ZPO, 69.
Aufl., §
894 Rn.
4)
vertretenen Ansicht nicht
nachträglich
im Verfahren nach §
888 ZPO ge-heilt werden (vgl. [X.], Urteil
vom
25.
Mai 1959 -
II
ZR
115/58, NJW
1959, 1371; [X.], OLGZ
1976, 380, 381; zum Schrifttum vgl. neben den be-reits vorstehend unter III
1 am Ende
Genannten auch Musielak/[X.], ZPO, 8.
Aufl., §
894 Rn.
6; Olzen in [X.]/[X.], ZPO, 3.
Aufl., §
894 Rn.
6; [X.], Zivilprozessrecht Vollstreckungsverfahren, §
90 III
1
a; Gottwald, Zwangsvollstreckung, §
894 Rn.
6; Sutschet, ZZP
119, 279, 283
f.).

8
9
-
7
-
a) Dafür spricht
in rechtssystematischer Hinsicht, dass die Bestimmung des §
894 ZPO eine spezielle Vollstreckungsregelung enthält, die in ihrem An-wendungsbereich keinen Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften der §§
887, 888 ZPO zulässt, und zwar unabhängig davon,
ob die Fiktionswirkung
eintritt oder nicht eintritt (RGZ
156, 164, 169; [X.].ZPO/[X.] aaO §
894 Rn.
11; Musielak/[X.] aaO §
894 Rn.
6; Olzen in [X.]/[X.] aaO §
894 Rn.
6;
Wolf in [X.] aaO Rn.
7.202). Aus dem Urteil des Bundes-gerichtshofs
vom 19.
Juni 1986 -
[X.]
ZR
141/85, [X.]Z 98, 127 ergibt sich ent-gegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung nichts Gegenteiliges. Der [X.]. Zivilsenat hat dort ausgesprochen (ebd.
S.
129), dass der
Gläubiger, der aufgrund eines Prozessvergleichs die Abgabe einer Willenserklärung verlangen kann, zur Erreichung seines Ziels
nicht notwendig den Weg über §
888 ZPO beschreiten muss, sondern stattdessen ohne weiteres den einfachen und gera-den Weg einer Leistungsklage wählen kann, die zu einem Urteil führt, das nach §
894 ZPO die erstrebte Erklärung ersetzt. Nach dieser Entscheidung ist der Weg über §
894 ZPO statt dem über §
888 ZPO daher selbst in Fällen
eröffnet, in denen für ihn anders als für eine Vollstreckung gemäß §
888 ZPO ein Titel erst noch geschaffen werden muss. Aus der Entscheidung lässt sich daher ent-gegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung gerade nicht ableiten, dass der Weg über §
888 ZPO gleichwertig neben dem über §
894 ZPO steht. Zudem stand dem Gläubiger in der mit dem Urteil vom 19.
Juni 1986 entschie-denen Sache der Weg über §
894 ZPO jedenfalls zunächst nicht zur Verfügung.

b) Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass
die Regelung des §
894 ZPO nicht allein dem Interesse des Gläubigers an einer zügigen Vollstreckung des
Urteils dient, sondern daneben auch dem Interesse des Schuldners, nicht unnö-tig belastet zu werden, sowie dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung überflüssiger und umständlicher Verfahren. Es
besteht daher kein schutzwürdi-ges Interesse des Gläubigers
daran, die für die Abgabe einer Willenserklärung 10
11
-
8
-
vorgesehene einfache Zwangsvollstreckung nach §
894 ZPO durch eine nicht hinreichend bestimmte Fassung seines Klageantrags auszuschließen und die Zwangsvollstreckung dann in dem umständlicheren Verfahren nach §
888 ZPO zu betreiben ([X.], NJW 1959, 1371; [X.] aaO S.
150).

c) Die vom Beschwerdegericht vertretene Ansicht führte im Übrigen dazu,
dass das nach §
894 ZPO bestehende Erfordernis einer rechtskräftigen Ent-scheidung dadurch umgangen werden könnte, dass der Gläubiger die in einem vorläufig vollstreckbaren Urteil ausgesprochene Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung nach §
888 ZPO vollstreckt.

d) Davon abgesehen fehlt einem Urteil, in dem sich die von der beklagten [X.] abzugebende Willenserklärung auch unter Zuhilfenahme des [X.] und der Entscheidungsgründe als nicht hinreichend bestimmt erweist, im Blick auf eine Vollstreckung nach §
888 ZPO ebenfalls die erforderliche [X.] ([X.].ZPO/[X.] aaO §
894 Rn.
11;
[X.] in [X.]/Walker aaO §
894 Rn.
3;
Musielak/[X.] aaO §
894
Rn.
6; A.
Blomeyer aaO §
90
III
1
a; [X.] in Gaul/[X.]/[X.] aaO §
72 Rn.
11; Wolf in [X.] aaO Rn.
7.202;
Sutschet, ZZP
119, 279, 283; aA [X.] aaO §
894 Rn.
5; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
888 Rn.
2 und § 894 Rn.
1; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
894 Rn.
20; [X.] aaO § 888 Rn.
3 "Willenserklärung"; [X.]/[X.] aaO §
894 Rn.
4).
Das Verfahren nach §
888 ZPO dient ebenso wie die in anderen [X.] geregelten Vollstreckungsverfahren nicht der Feststellung des zu voll-streckenden Anspruchs, sondern allein der Vollstreckung des im Erkenntnisver-fahren festgestellten Anspruchs; lediglich in Zweifelsfällen kann der Inhalt die-ses Anspruchs
noch im Vollstreckungsverfahren -
soweit möglich
-
im Wege der Auslegung näher bestimmt werden. Eine Verlagerung der Klärung von Fragen, die im Erkenntnisverfahren zu beantworten sind, in das Vollstreckungsverfahren 12
13
-
9
-
verbietet sich zumal deshalb, weil in den beiden Verfahren unterschiedliche Verfahrensgrundsätze gelten. So trifft das Gericht seine Entscheidungen im Erkenntnisverfahren gemäß §
128 Abs.
1 ZPO grundsätzlich nach mündlicher Verhandlung; dagegen ergehen die im Vollstreckungsverfahren zu erlassenden Entscheidungen in aller Regel ohne mündliche Verhandlung.
Außerdem kann die unterlegene [X.] eine obergerichtliche Entscheidung im Vollstreckungs-verfahren anders als im Erkenntnisverfahren, wo bei einem 20.000

i-genden Wert der Beschwer nach §
26 Nr.
8 EGZPO [X.] eingelegt werden kann, nur dann einer rechtlichen Überprüfung zuführen, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde -
wie im Streitfall gesche-hen
-
gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO zugelassen hat.

e) Der Umstand, dass die Gläubigerin ihr im vorliegenden Verfahren er-strebtes Ziel nur im Wege einer erneuten Klage wird erreichen können, verletzt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung auch nicht ihren ge-mäß Art.
2 Abs.
1 in Verbindung mit Art.
20 Abs.
3 GG verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz. Er stellt vielmehr letztlich die Folge dessen
dar, dass die Gläubigerin im Erkenntnisverfahren kei-nen hinreichend bestimmten
Klageantrag gestellt hat. Es kommt hinzu, dass die Zulassung einer Vollstreckung gemäß §
888 ZPO hier den Schuldner unbillig in seinen Rechtsschutzmöglichkeiten beschränkte (vgl. oben in Rn.
13).

IV.
Danach kann der mit der Rechtsbeschwerde angefochtene Beschluss des [X.] keinen Bestand haben;
er
ist deshalb aufzuheben. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§
577 Abs.
5 Satz
1 ZPO). Der Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Schuldner ist unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts -
Familiengericht
-
zurückzuweisen.

14
15
-
10
-
Die Kostenentscheidung beruht auf
§
891 Satz
3, §
91 Abs.
1 ZPO.

Bornkamm
Pokrant
Schaffert

Kirchhoff
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.07.2003 -
6 [X.]/96 -

OLG [X.]/Main, Entscheidung vom 05.07.2010 -
1 WF 281/09 -

16

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I [X.]/10
vom

17. August 2011

in der Rechtsbeschwerdesache

Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 17.
August 2011 durch [X.] Dr.
Bornkamm und [X.], Dr.
Schaffert, [X.] und Dr. Löffler

beschlossen:

Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 19.
Mai 2011 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Kosten des [X.]

wie aus Ziffer
IV der Gründe des Beschlusses ersichtlich
der Gläubigerin auferlegt werden (§
319 Abs.
1 ZPO).

Bornkamm
Pokrant
Schaffert

Kirchhoff
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.07.2003 -
6 [X.]/96 -

OLG [X.]/Main, Entscheidung vom 05.07.2010 -
1 WF 281/09 -

Meta

I ZB 57/10

19.05.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2011, Az. I ZB 57/10 (REWIS RS 2011, 6416)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6416

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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