Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5644

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[X.]IM NAMEN DE[X.] VOLKE[X.] [X.]/06 Verkündet am: 23. Januar 2007 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der [X.]eschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.][X.][X.] § 249 [X.]b Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur [X.]chadenshöhe berechnetes [X.] als erforderlicher Herstellungsaufwand im [X.]inne des § 249 Abs. 2 [X.][X.][X.] erstattet verlangt werden. [X.], Urteil vom 23. Januar 2007 - [X.]/06 - [X.] (Oder) A[X.] [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], Wellner, Pauge und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] (Oder) vom 2. März 2006 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.] er-kannt worden ist. Die [X.]ache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.]erufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger begehrt von der [X.]eklagten als Haftpflichtversicherer des [X.]chädigers Erstattung der Kosten für ein [X.]achverständigengutachten, das er nach einem Verkehrsunfall eingeholt hat. Die uneingeschränkte Haftung der [X.]eklagten für die entstandenen [X.]chäden ist unstreitig. 1 - 3 - Der Kläger beauftragte den [X.]achverständigen [X.] mit der [X.] seines beschädigten Fahrzeugs. In der im Auftrag enthaltenen Preisvereinbarung heißt es: 2 "A) Die [X.]rundgebühr ([X.]) richtet sich - nach der [X.]chadenhöhe ([X.])* - un-terhalb ([X.]) = 600 Euro beträgt ([X.]) = 99 Euro und ab ([X.]) 600 Euro beträgt ([X.]) = ([X.]) hoch 0,57 x 3 Euro bei manueller Kalkulation (Daten über Terminal nicht abrufbar) gilt [X.] plus 20 % und bei verringertem Aufwand (ohne Kalkulation) gilt [X.] - 40 % zusätzlich bei späterer Nach-/Altteilbesichtigung, bzw. [X.]tellungnah-men erfolgt eine zusätzliche [X.]erechnung mit [X.] - 50 % oder nach [X.]aufwand. [X.]) nach der aufgewendeten [X.] *(mit 85 Euro/je [X.]td.) C) Hinzu kommen im-mer die Nebenkosten ** und die gesetzliche Mw[X.]t ***. 3 * nicht zutreffenden Fettdruck der Preisvereinbarung bitte streichen." 4 [X.]ei [X.]uchstabe [X.]) waren die Worte "nach der aufgewendeten [X.]" gestri-chen. Die Nebenkosten waren unterhalb dieses Textes pauschaliert und [X.]. 5 Der [X.]achverständige stellte dem Kläger für das erstattete [X.]utachten 363,73 • brutto in Rechnung. Die [X.]rundgebühr berechnete er laut [X.]chadens-höhe mit 221,56 • netto; für Fahrtkosten, Farbbilder, Porto/Telefon, Terminal- und [X.]chreibgebühren berechnete er weitere 92 • netto. Da die [X.]eklagte die Zahlung der [X.]achverständigenkosten ablehnte, beglich der Kläger die Rech-nungssumme. 6 Das Amtsgericht hat die [X.]eklagte durch ein Versäumnisurteil zur [X.] von 363,73 • nebst Zinsen verurteilt. Auf den fristgerechten Einspruch hat es das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Das [X.]erufungsgericht hat das Urteil teilweise abgeändert und die [X.]eklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen 7 - 4 - zur Zahlung von 160 • nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom [X.]erufungsgericht zugelassene Revision des [X.], mit der er die Wiederher-stellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt. Entscheidungsgründe: [X.] Nach Auffassung des [X.] ist die Höhe der Reparaturkosten nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand für die [X.]egutachtung des beschä-digten Fahrzeugs zu bestimmen. [X.]oweit der [X.]utachter sein Honorar gemäß § 315 [X.][X.][X.] bestimmt habe, sei die Festsetzung des Honorars nach [X.] unbillig. Für das Entgelt komme es auf den Wert der vergüteten Leis-tung an. [X.]ei der Erstellung eines [X.]utachtens sei das Entgelt demnach abhän-gig von der aufgewandten Arbeit und seiner wirtschaftlichen [X.]edeutung. Das Entgelt sei deshalb entsprechend dem [X.] (JVE[X.]) zu bemessen, das für die gerichtliche Tätigkeit eines [X.]achver-ständigen gelte. Dem Kläger stehe daher nur ein Anspruch auf Ersatz der [X.]tun-denvergütung nach dem JVE[X.] für höchstens 71 Minuten in Höhe von 112,50 • zu. 8 Der [X.]chädiger sei nicht verpflichtet, übersetzte Kosten zu tragen, wenn der [X.]eschädigte gegen seine [X.]chadensminderungspflicht verstoßen habe. [X.]emäß § 249 Abs. 2 [X.][X.][X.] seien grundsätzlich nur die Kosten ersetzbar, die zur Erstattung des [X.]utachtens erforderlich seien. Der hier zu entscheidende Fall sei mit den Fällen der Unfallersatztarife vergleichbar. Auch hier hätten der [X.]chädiger und sein Haftpflichtversicherer keinen Einfluss auf die Höhe des [X.], müssten dieses aber tragen. Für den [X.]eschädigten sei zudem erkennbar 9 - 5 - gewesen, dass er lediglich den Aufwand für die Erstellung des [X.]utachtens zu zahlen habe und sich dieser Aufwand auch nach dem tatsächlichen [X.] ermitteln lasse. Das Formular der eingereichten Honorarvereinbarung sehe nämlich ausdrücklich auch eine [X.]erechnung "nach der aufgewendeten [X.]" vor. I[X.] Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 10 1. Im Ausgangspunkt ohne Rechtsfehler hält das [X.]erufungsgericht die Kosten des [X.]achverständigengutachtens dem [X.]runde nach für erstattungsfä-hig. Diese Kosten gehören zu den mit dem [X.]chaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 [X.][X.][X.] auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die [X.]egutachtung zur [X.]eltendmachung des [X.]chadensersatzanspruchs erforder-lich und zweckmäßig ist (vgl. [X.]enatsurteil vom 30. November 2004 - [X.] ZR 365/03 - [X.], 380; [X.], Urteil vom 29. November 1988 - [X.] - NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.][X.][X.] erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige [X.]egutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. [X.]enatsurteile vom 6. November 1973 - [X.] ZR 27/73 - [X.], 90, insoweit in [X.] 61, 346 nicht abgedruckt; vom 29. Januar 1985 - [X.] ZR 59/84 - [X.], 441, 442; vom 30. November 2004 - [X.] ZR 365/03 - aaO; [X.], [X.], 1204, 1210 f.). 11 2. [X.]oweit das [X.]erufungsgericht annimmt, die Höhe der Reparaturkosten sei grundsätzlich nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand für die [X.]egutach-12 - 6 [X.] des beschädigten Fahrzeugs zu bestimmen, ist bereits die Anknüpfung an § 315 [X.][X.][X.] verfehlt. Wie das [X.]erufungsgericht selbst erkennt, ist zwischen dem Kläger und dem [X.]achverständigen eine Preisvereinbarung getroffen worden, so dass keine einseitige [X.]estimmung durch den [X.]achverständigen vorliegt. Für die schadensrechtliche [X.]etrachtung ist ohnehin von § 249 [X.][X.][X.] auszugehen. 13 a) Nach § 249 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.][X.][X.] hat der [X.]chädiger den zur Wiederher-stellung der beschädigten [X.]ache erforderlichen [X.]eldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des [X.]eschädigten in Form des zur Wiederher-stellung erforderlichen [X.]eldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom [X.]eschä-digten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. [X.]enatsurteile [X.] 61, 56, 58; 61, 346, 347 f.; 63, 182, 184). Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der [X.]chadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur [X.]estimmung des zur Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden) [X.]etrages im [X.]inne von § 249 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.][X.][X.]. Indes ist der tatsächlich auf-gewendete [X.]etrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden [X.]chaden identisch. Insbesondere deshalb kann die [X.]erechnung des [X.]chadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner [X.]eseitigung tatsächlich einge-gangenen Verbindlichkeiten (z.[X.]. einer überhöhten Honorarforderung des [X.]achverständigen) abhängig gemacht werden (vgl. [X.]enatsurteil [X.] 61, 346, 348). Wahrt der [X.]eschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung [X.], sind weder der [X.]chädiger noch das [X.]ericht im [X.]chadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. [X.]enatsurteil vom 29. Juni 2004 - [X.] ZR 211/03 - VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des [X.]s (vgl. A[X.] Essen VersR 2000, 68, 69; A[X.] [X.]ieg-burg Zf[X.] 2003, 237, 238; [X.], 321, 323). b) Nach den vorstehenden [X.]rundsätzen kommt es entgegen der [X.] der Revisionserwiderung im [X.]chadensersatzprozess grundsätzlich nicht 14 - 7 - darauf an, ob die zwischen dem Kläger und dem [X.]achverständigen getroffene Preisvereinbarung wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 [X.][X.][X.] unwirksam ist. Ebenso ist es nicht von [X.]edeutung, welche Vergü-tung bei fehlender Honorarvereinbarung zwischen dem [X.]eschädigten und dem [X.]achverständigen von letzterem nach "billigem Ermessen" gemäß § 315 Abs. 1 [X.][X.][X.] bestimmt werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die an den [X.]achverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrecht-lichen [X.]esichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten. Die Frage, ob nach einem Verkehrsunfall ein in Relation zur [X.]chadens-höhe berechnetes [X.] als erforderlicher Herstellungsauf-wand im [X.]inne des § 249 Abs. 2 [X.][X.][X.] verlangt werden kann, wird von einer Vielzahl von [X.]erichten bejaht (vgl. etwa A[X.] Altenkirchen Zf[X.] 1994, 88; A[X.] München [X.] 1996, 298; A[X.] Köln VersR 1988, 1251, 1252; A[X.] Aachen, Zf[X.] 1999, 196; A[X.] Herne-Wanne NZV 1999, 256, 257; A[X.] Halle-[X.]aalkreis Zf[X.] 1999, 337; A[X.] Hattingen VersR 2000, 1426, 1427; A[X.] [X.] Zf[X.] 2000, 65; A[X.] Frankfurt a.M. Zf[X.] 2001, 165; [X.]P 2002, 287, 288; A[X.] Wiesbaden [X.]P 2002, 360; A[X.] Westerburg Zf[X.] 2000, 63, 64; Zf[X.] 2002, 72, 73; A[X.] Eltville [X.]P 2002, 322; A[X.] [X.]ad Kreuznach [X.]P 2002, 72; A[X.] Hamm [X.]P 2002, 322; A[X.] Dresden [X.] 2002, 459, 460; A[X.] [X.]iegburg Zf[X.] 2003, 237, 238; A[X.] Weinheim Zf[X.] 2004, 18; A[X.] Nürnberg Zf[X.] 2004, 131; A[X.] [X.]erlin-Mitte [X.]P 2005, 175; L[X.] Halle Zf[X.] 2006, 91; ebenso Roß, aaO; a.A. z.[X.]. L[X.] Köln [X.]P 2002, 320; A[X.] Leipzig [X.]P 2002, 287; L[X.] Leipzig, Urteil vom 23. März 2005 - 1 [X.] 7099/04). Hiergegen bestehen aus schadensrechtlicher [X.]icht keine [X.]edenken. 15 c) Der [X.]eschädigte ist nach schadensrechtlichen [X.]rundsätzen in der Wahl der Mittel zur [X.]chadensbehebung frei (vgl. [X.]enatsurteile [X.] 154, 395, 398; 155, 1, 4; 162, 161, 165 f.; vom 20. Juni 1989 - [X.] ZR 334/88 - [X.], 1056 f.). Er darf zur [X.]chadensbeseitigung grundsätzlich den Weg ein-schlagen, der aus seiner [X.]icht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. [X.]enatsurteil vom 18. Januar 2005 - [X.] ZR 73/04 - [X.], 558, 559), so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten [X.]utachter seiner Wahl mit der Erstellung des [X.]chadensgutachtens zu beauftragen ([X.] NZV 2003, 305, 306 f.; [X.] Zf[X.] 1999, 1, 2; ders. [X.], 1204, 1210). Der [X.]eschädigte kann jedoch vom [X.]chädiger nach § 249 Abs. 2 [X.][X.][X.] als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom [X.]tandpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des [X.]eschädigten zur [X.]ehebung des [X.]chadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. [X.]enatsurteile [X.] 115, 364, 369; 160, 377, 383; 162, 161, 165). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der [X.]chadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die [X.]chadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der [X.]eurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle [X.]ituation des [X.]eschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten [X.] auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden [X.]chwierigkeiten zu nehmen (vgl. [X.]enatsurteile 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376 f.; 155, 1, 4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365). Auch ist der [X.]eschädigte grundsätzlich nicht zu ei-ner Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den [X.]chädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen [X.]achver-ständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen [X.]achverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. [X.]enatsurteil [X.] 163, 362, 367 f.). 17 - 9 - d) Entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts hat sich an diesen [X.]rundsätzen durch die neuere Rechtsprechung des [X.]enats zum "[X.]" nichts geändert. Nach dieser kann aus schadensrechtlicher [X.]icht der zur Herstellung erforderliche [X.]eldbetrag nicht ohne weiteres mit einem "Unfaller-satztarif" gleichgesetzt werden, wenn sich ein besonderer Tarif für Ersatzmiet-wagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, sondern insbesondere durch gleichförmiges [X.] der Anbieter (vgl. [X.]enatsurteile [X.] 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.). Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden [X.]achverhalte erhalten dadurch ihr [X.]epräge, dass die den Unfallgeschädigten angebotenen "Unfallersatztarife" erheblich über den für [X.]elbstzahler angebotenen "Normaltarifen" liegen können (vgl. [X.]enatsurteil [X.] 160, 377, 383 f.). Das [X.]erufungsgericht hat nicht fest-gestellt, dass sich eine derartige Marktsituation auch bei der Erstellung von KFZ-[X.]chadensgutachten etabliert hat. Hierfür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. 18 3. Nach den dargelegten [X.]rundsätzen und unter [X.]erücksichtigung der zum [X.]punkt des [X.]erufungsurteils noch nicht ergangenen Entscheidung des [X.] [X.] vom 4. April 2006 zur Zulässigkeit eines an der [X.]chadenshöhe orientierten Pauschalhonorars für [X.] ([X.], [X.] 167, 139 = [X.], 1131) kann das [X.]erufungsurteil keinen [X.]estand haben. 19 a) Entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts überschreitet ein Kraftfahrzeugsachverständiger allein dadurch, dass er eine an der [X.]chadens-höhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die [X.]renzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. [X.]cha-densgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von [X.]chadensersatz-forderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des [X.]chadensbetrages wird 20 - 10 - als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der [X.]achverständige. Deshalb trägt eine an der [X.]chadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins [X.]ewicht fallenden Umstand Rech-nung, dass das Honorar des [X.]achverständigen die [X.]egenleistung für die Fest-stellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des [X.]eschädigten ist (vgl. [X.], Urteil vom 4. April 2006 - [X.] - aaO Rn. 15 ff.). b) Nach dem genannten Urteil ist auch die vom [X.]erufungsgericht vorge-nommene Übertragung der [X.]rundsätze des JVE[X.] für die Vergütung gerichtli-cher [X.]achverständiger auf [X.] nicht angebracht. Der Anwendungs-bereich des JVE[X.] ist auf die in § 1 JVE[X.] genannten Verfahren beschränkt. [X.] Übertragung auf [X.] steht schon der Umstand entgegen, dass [X.] im Unterschied zu gerichtlichen [X.]achverständigen, die zu den Parteien nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber nach [X.] Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften, während die Haftung gerichtlicher [X.]achverständiger der [X.]onderregelung des § 839a [X.][X.][X.] unterliegt, die die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt hat, damit der [X.]achverständige, der nach den [X.] (§ 407 ZPO, § 75 [X.]tPO) regelmäßig zur Übernahme der [X.]egutachtung ver-pflichtet ist, seine Tätigkeit ohne den Druck eines möglichen Rückgriffs der [X.] ausüben kann (vgl. [X.], Urteil vom 4. April 2006 - [X.] - aaO Rn. 19). 21 c) Das [X.]erufungsgericht hat auch keine Feststellungen getroffen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Höhe der geltend gemachten [X.]achver-ständigenkosten den erforderlichen Herstellungsaufwand im [X.]inne des § 249 Abs. 2 [X.][X.][X.] überschreitet. Ohne entsprechende Feststellungen, die das [X.]eru-fungsgericht entweder mit sachverständiger Hilfe oder in geeigneten Fällen im Wege der [X.]chadensschätzung nach § 287 ZPO treffen kann, entbehrt seine 22 - 11 - Auffassung, der Kläger habe gegen seine Verpflichtung zur [X.]eringhaltung des [X.]chadens verstoßen, einer tragfähigen [X.]rundlage. Zudem widerspricht eine solche Auffassung zahlreichen Urteilen und Darstellungen im [X.]chrifttum, die eine Kalkulation der Vergütung von KFZ-[X.]achverständigen nach der [X.]cha-denshöhe als üblich bezeichnen, wobei einige davon ausgehen, dass 97 bis 98 % aller [X.]utachter diese Abrechnungsweise anwenden (vgl. A[X.] Nürnberg Zf[X.] 2004, 131; L[X.] Halle Zf[X.] 2006, 91; [X.] NZV 1998, 488, 490; [X.], aaO, 309 [X.]. 54; [X.]/[X.] NZV 1998, 268, 269; [X.], 1328, 1330; [X.], 321, 323). d) Die Revision rügt schließlich zu Recht, das [X.]erufungsgericht habe bei der Ablehnung eines Ersatzes für die Fahrtkosten und die [X.] nicht beachtet, dass der [X.]achverständige die entsprechenden Positionen gemäß ei-nem Hinweis des [X.] in der Klageschrift und der [X.]erufungserwiderung in einem dem [X.]ericht vorgelegten [X.]chreiben vom 26. November 2004 (Anlage [X.]) erläutert hat. 23 - 12 - II[X.] 24 Nach den vorstehenden Ausführungen ist das [X.]erufungsurteil aufzuhe-ben und die [X.]ache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.]eru-fungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter [X.]eachtung der dargestell-ten [X.]rundsätze erneut über den Anspruch entscheidet. [X.] [X.] Wellner Pauge

[X.] Vorinstanzen: A[X.] [X.], Entscheidung vom 27.09.2005 - 30 C 54/05 - [X.] (Oder), Entscheidung vom 02.03.2006 - 15 [X.] 179/05 -

Meta

VI ZR 67/06

23.01.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06 (REWIS RS 2007, 5644)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5644

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