Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:270917UIVZR251.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
IV ZR 251/15
Verkündet am:
27. September 2017
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2017
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivil-senats des [X.] vom 24.
April 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der
außergerichtlichen
Kosten der
Streit-helferinnen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende Zusatzversorgungskasse begehrt von der Beklagten eine Ausgleichszahlung
für bei ihr verbliebene Versorgungslasten.
Die Klägerin ist eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt, die als Sonderkasse der Versorgungskasse für die Beamten der [X.] und Gemeindeverbände in [X.], einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, geführt wird. Ihre Aufgabe ist es, den Beschäftigten ihrer Mitglieder im Rahmen eines privaten Versicherungsverhältnisses eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs-
und Hinterbliebenenver-1
2
-
3
-
sorgung zu gewähren. Bei der beklagten [X.] handelt es sich um einen (jahrhundertealten) Zusammenschluss mehrerer Miteigen-tümer eines Waldgrundbesitzes, der in Gestalt einer Gemeinschaftswal-dung bewirtschaftet wird.
Im Januar 1971 beantragte der Vorstand der Beklagten die Mit-gliedschaft bei der Klägerin, die den Antrag annahm. Nachdem rund 20 Jahre später einzelne Personen bei der Klägerin abgemeldet worden [X.], richtete diese unter dem 5.
März 2009 ein Kündigungsschreiben an die Beklagte, in dem sie die Mitgliedschaft zum 31.
Dezember 2009 [X.] und einen Ausgleichsbetrag von 220.418
der Klage geltend macht.
§
15 der Satzung der Klägerin vom 23.
Mai 2002 in der Fassung der 7.
Änderungssatzung vom 5.
Dezember 2008
(im Folgenden:
[X.]) hatte folgenden Wortlaut:
"(1) 1Das aus dem [X.] ausscheidende Mitglied hat an die Kasse einen Ausgleichsbetrag in Höhe des [X.] der im Zeitpunkt der Beendigung der Mit-gliedschaft auf ihr lastenden Verpflichtungen aus der Pflichtversicherung zu zahlen. 2Für die Ermittlung des [X.] sind zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft zu berücksichtigen
a) Leistungsansprüche von [X.] ein-schließlich der Ansprüche nach §§
69 bis 71 und ruhender
Ansprüche, soweit nicht §
55 Abs.
5 in der
am 31.
Dezem-ber 2001 maßgebenden Fassung der Satzung zur Anwen-dung kommt,
b) Versorgungspunkte aus Anwartschaften.
3
4
-
4
-
(2) 1Der Barwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermitteln. [X.] ist als Rechnungszins ei-ne Verzinsung von 2,75 v.H., höchstens jedoch der in der Deckungsrückstellungsverordnung festgelegte Zinssatz zu-grunde zu legen. 3Die Kosten für die versicherungsmathe-matischen Berechnungen des [X.] werden dem ausscheidenden Mitglied in Rechnung gestellt. [X.] für die Berechnung des [X.] sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden §§
69 bis 74; der [X.] steht daher unter dem Vorbehalt einer Neuberechnung infolge einer geänderten Bewertung der zu berücksichti-genden Ansprüche und Anwartschaften durch höchstrich-terliche Rechtsprechung und hierauf beruhender tarifver-
Durch die Satzung zur zehnten Änderung der Satzung der Klägerin vom 13.
September 2013 (im Folgenden: [X.] n.[X.]) erhielt §
15 folgen-de Fassung:
"(1) Im Falle des Ausscheidens aus dem [X.] hat das ausgeschiedene Mitglied an die Kasse für die auf ihr lastenden Verpflichtungen aus der [X.] einen finanziellen Ausgleich zu erbringen.
(2) 1Der finanzielle Ausgleich ist in Form eines Ausgleichs-betrags (§
15a) zu leisten, sofern sich das ausgeschiedene Mitglied nicht bis spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Höhe des [X.] durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kasse für die Zahlung von Erstattungs-
und Amortisationsbeträgen (§
15b) ent-
Außerdem wurde §
15a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"(1) 1Das ausgeschiedene Mitglied hat an die Kasse einen Ausgleichsbetrag in Höhe des [X.] der im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft auf ihr lastenden [X.] aus der Pflichtversicherung zu zahlen. 2Für die 5
6
-
5
-
Ermittlung des [X.] sind zum Zeitpunkt der [X.] zu berücksichtigen
a) Ansprüche von [X.] und künftige Ansprüche von deren Hinterbliebenen einschließlich der Ansprüche nach §§
69 bis 71 und ruhender
Ansprüche, so-weit nicht §
55 Abs.
5 in der am 31.
Dezember 2001 [X.] Fassung der Satzung zur Anwendung kommt,
b) Versorgungspunkte aus unverfallbaren Anwartschaften.
(2)
1Der Barwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vom [X.] zu ermitteln. 2Die dafür wesentlichen Berechnungsparameter sind der Rechnungszins und die Sterbetafeln. 3Als [X.] ist der in der Deckungsrückstellungsverordnung festgelegte Zinssatz zugrunde zu legen, jedoch höchstens 2,75
%. 4Als Sterbetafeln sind die [X.] 2005 G (ggf.
modifiziert in Durchführungsvorschriften) zu verwenden. 5Die jährliche Anpassung der Betriebsrenten nach §
37 wird einkalkuliert. 6Zusätzlich werden Verwal-tungskosten in Höhe von 2
% des [X.] erho-ben. 7Auf Vorschlag des [X.] können weitere Berechnungsparameter vom Verwaltungsausschuss beschlossen und in Durchführungsvorschriften zu §
15a
aufgenommen werden; diese sind den Mitgliedern in geeig-neter Form bekannt zu machen.
§
15b [X.] n.[X.] enthält Regelungen zu dem Erstattungs-
und Amortisationsmodell.
§
79 [X.] n.[X.] bestimmt für die Übergangszeit Folgendes:
"(1) Anstelle von §§
15 bis 15b gilt für die zwischen dem 1.
Januar 2002 und dem 12.
September 2013 ausgeschie-denen Mitglieder §
15 in der zum Zeitpunkt des Ausschei-7
8
-
6
-
dens maßgebenden Fassung, soweit Verjährung eingetre-ten ist.
(2) Für die zwischen dem 1.
Januar 2002 und dem 12.
September 2013
ausgeschiedenen Mitglieder gelten die §§
15 bis 15b mit den folgenden Besonderheiten, soweit noch keine Verjährung eingetreten ist:
a) 1§
15a Abs.
2 Sätze 1 bis 3 gelten mit der Maßgabe, dass die zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblichen Berechnungsparameter zu berücksichtigen sind. 2Es wer-den die [X.] verwendet.
"
Das [X.] hat der
auf Verurteilung der Beklagten zur [X.] des geforderten [X.] und hilfsweise auf Feststellung einer entsprechenden Verpflichtung der Beklagten gerichteten
Klage auf den Hauptantrag stattgegeben. Das [X.] hat auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederher-stellung des erstinstanzlichen Urteils; außerdem verfolgt sie ihren Fest-stellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
[X.] Die durch die Einzelrichterin wegen Grundsätzlichkeit zugelas-sene Revision ist zulässig und führt nicht wegen Verstoßes gegen Art.
101 Abs.
1 Satz
2 GG zur Aufhebung des Berufungsurteils. Der [X.] ist nach dem Willen des Gesetzgebers durch den Übertra-9
10
11
-
7
-
gungsbeschluss des Kollegiums zur Entscheidung über die Berufung be-fugt, auch wenn das Kollegium die grundsätzliche Bedeutung der Sache von ihm abweichend beurteilt
hat (vgl. [X.], Urteil vom 16.
Juli 2003
VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900 unter I).
I[X.] Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Mitgliedschaft der Beklagten bei der Klägerin wirksam begründet und wirksam gekün-digt worden ist. Die der Ausgleichsforderung zugrunde liegenden
Sat-zungsbestimmungen der Klägerin seien wegen Intransparenz nach §
307 Abs.
1 Satz
2 BGB unwirksam, so dass es für den geltend gemachten Anspruch an einer Anspruchsgrundlage fehle. Der Verweis in § 15 Abs.
2 Satz
1 [X.] auf die Berechnung nach versicherungsmathemati-schen Grundsätzen genüge nicht. Die Vorschrift nenne zwar einige Rechnungsgrundlagen, allerdings ohne den Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Berechnungsmethode und Rechnungsgrundlagen wie z.B. die zugrunde gelegten Sterbetafeln seien aus der Satzung nicht [X.] ersichtlich. [X.] man §
79 Abs.
2 [X.] n.[X.] dahin aus, dass bei ei-nem Ausscheiden des Mitglieds bis zum 12.
September 2013
im [X.] Fall zum 31.
Dezember 2009
die frühere Bestimmung in §
15 [X.] Anwendung zu finden habe, sei diese Bestimmung unwirksam, weil sie als einzige Berechnungsgrundlage den Rechnungszins nenne und im Übrigen zur Ermittlung des Barwertes auf versicherungsmathe-matische Grundsätze verweise, ohne diese näher zu erläutern. Auch wenn man §
79 Abs.
2 [X.] n.[X.] dahin auslege, dass die [X.], wie sie §
15a Abs.
2 [X.] n.[X.] vorsehe, in der zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblichen Form anzuwenden seien, verbleibe es bei der Intransparenz. Auch dann werde
abgesehen von der Nennung zweier Berechnungsparameter
lediglich auf [X.]
-
8
-
sche Grundsätze verwiesen, ohne dass diese erläutert oder dargestellt würden. Ohne eine solche Darstellung werde der Versicherungsnehmer nicht in die Lage versetzt, die Forderung nachzuvollziehen und zu über-prüfen. Vom Wortlaut her sei die Regelung in §
79 Abs.
2 [X.] n.[X.] nicht eindeutig und lasse beide Auslegungsmöglichkeiten zu. Zweifel bei der Auslegung gingen nach §
305c Abs.
2 BGB zu Lasten der Klägerin.
II[X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch auf Zahlung des geforderten [X.] versagt. Dabei konnte es offenlassen, ob eine Beteiligung der Beklagten an der [X.] begründet und beendet worden ist. Infolge Unwirksamkeit der von der Klägerin reklamierten Regelungen in §
15a Abs.
2 Satz
7 in Verbin-dung mit den Übergangsregelungen des §
79 Abs.
1 und Abs.
2 Buchst.
a Satz
1 [X.] n.[X.] fehlt es derzeit an einer Anspruchsgrundla-ge.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese Satzungsbestimmungen der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach §
307 BGB unterliegen, weil sie ohne tarifrechtlichen Ursprung sind (vgl. dazu: [X.]surteile vom 7.
September 2016
IV ZR 172/15, [X.]Z
211, 350
Rn.
18
ff.; vom 13.
Februar 2013
IV ZR 131/12, juris Rn.
14
ff.; vom 10.
Oktober 2012
IV ZR 10/11, [X.]Z 195, 93 Rn.
14
ff.; vom 10.
Oktober 2012
[X.], juris Rn.
13
ff.).
13
14
15
-
9
-
b) Einer somit zulässigen Inhaltskontrolle halten die genannten Regelungen nicht stand, weil sie gegen das Transparenzgebot des §
307 Abs.
1 Satz
2 BGB verstoßen.
aa) Nach
dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von [X.] und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners [X.] klar und überschaubar darzustellen. Dies bedeutet zum einen, dass eine Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen muss, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann ([X.]surteile vom 10.
Oktober 2012
IV ZR 10/11 aaO Rn.
75
f.; [X.] aaO Rn.
67
f.; jeweils m.w.[X.]). Zum anderen erfordert das Transparenzgebot, dass der Versicherungsnehmer seine vertraglichen Rechte und Pflichten erkennen kann. Dies bedeutet für Fälle der [X.] Art, dass der an einer Zusatzversorgungskasse beteiligte [X.] in der Lage sein muss, die
nach seinem Ausscheiden gegen ihn erhobene Gegenwert-
bzw. Ausgleichsforderung nachzuvollziehen und zu überprüfen (vgl. [X.]surteile vom 13.
Februar 2013 aaO Rn.
34; vom 10.
Oktober 2012
IV ZR 10/11 aaO Rn.
77; [X.] aaO Rn.
69).
bb) Diesen Anforderungen genügen die in Rede stehenden Sat-zungsbestimmungen der Klägerin nicht.
(1) Dies gilt vornehmlich für die Übergangsregelungen in §
79 Abs.
1 und Abs.
2 Buchst.
a Satz
1 [X.] n.[X.] Nach §
79 Abs.
1 [X.] n.[X.] gilt anstelle von §§
15 bis 15b
"für die zwischen dem 1.
Januar 2002 und dem 12.
September 2013 ausgeschiedenen Mitglieder §
15 in der zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgebenden Fassung, soweit [X.] eingetreten ist". Daraus ist für einen durchschnittlichen, an der Klä-16
17
18
19
-
10
-
gerin beteiligten Arbeitgeber, auf dessen Verständnis es für die Ausle-gung der Satzungsbestimmungen ankommt, nicht ersichtlich, welche Fassung des §
15 [X.] maßgeblich sein soll. Er kann insbesondere nicht erkennen, ob er die Voraussetzung erfüllt, dass Verjährung einge-treten ist. Ob eine Ausgleichsforderung verjährt ist oder nicht, kann nicht schon vor ihrer Berechnung festgestellt werden, sondern erst dann, wenn sie von der Klägerin geltend gemacht worden und die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Für die maßgebliche Berechnungsgrundlage kann der [X.] vorab keinen Anhalt geben. Auch die an §
79 Abs.
1 [X.] n.[X.] anschließende Regelung in Abs.
2 Buchst.
a Satz
1 erhellt dem beteiligten Arbeitgeber nicht, welche Bestimmung für die Berech-nung eines nach seinem
Ausscheiden etwa geschuldeten [X.] einschlägig sein soll. Auch wenn naheliegt, dass die §§
15 bis 15b [X.] n.[X.] gemeint sind, erschließt sich dem Mitglied nicht, ob die [X.], dass noch keine Verjährung eingetreten ist, erfüllt
ist.
(2) Selbst wenn man §
79 Abs.
2 Satz 1 [X.] n.[X.] dahin auslegt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden §
15a [X.] n.[X.] mit den in §
79 Abs.
2 Buchst. a Sätze 1 und 2 [X.] n.[X.] genannten Besonderhei-ten Anwendung findet, ist diese Regelung nicht hinreichend transparent.
(a) Zutreffend ist allerdings
der Hinweis der Revision, dass allein der Verweis auf "versicherungsmathematische Grundsätze" in §
15a Abs.
2 Satz
1 [X.]
n.[X.]
nicht
für sich schon, wie die [X.] meint, gegen das Transparenzgebot
verstößt. Diese allgemeine Umschreibung verdeutlicht in Verbindung mit dem Hinweis auf den für die Ermittlung des Barwertes zuständigen Verantwortlichen Aktuar, dass die Berechnung des [X.] nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, die durch Forschung und Praxis entwickelt 20
21
-
11
-
wurden und in der Fachwelt anerkannt sind und auch in der [X.] in Bezug genommen werden, vorgenommen wird.
Auch der Begriff des Barwertes bedarf als solcher keiner weiterge-henden Erläuterung. Der beteiligte Arbeitgeber versteht §
15a Abs.
1 Satz
1 [X.] n.[X.] so, dass er einen Ausgleich für die finanziellen Lasten erbringen soll, die der Klägerin durch die Versorgung der Beschäftigten des ausscheidenden Mitglieds entstehen, das keine Umlagen mehr zahlt (vgl. [X.]surteile vom 10.
Oktober 2012
IV ZR 10/11, [X.]Z 195, 93 Rn.
48; [X.], juris
Rn.
40). Aus dem Zusammenhang der Rege-lung kann er ersehen, dass es sich um den von ihm auszugleichenden Geldwert handelt, den die möglichen künftigen Rentenzahlungen an die von ihm versicherten Arbeitnehmer und deren Hinterbliebene im Zeit-punkt der Beendigung der Mitgliedschaft haben. Der Arbeitgeber wird bei verständiger Würdigung annehmen, dass sich dieser Geldwert für jeden Versicherten aus dessen persönlichen Daten (insbesondere Alter, Per-sonenstand und Höhe der bereits gezahlten Rente oder des zusatzver-sorgungspflichtigen Entgelts)
sowie der zu erwartenden Laufzeit der Rente errechnet. Dabei verdeutlicht ihm §
15a Abs.
1 Satz
2 [X.]
n.[X.], dass sowohl Ansprüche von bereits [X.] und künf-tige Ansprüche von deren Hinterbliebenen als auch Versorgungspunkte aus unverfallbaren Anwartschaften, also von Pflichtversicherten nach er-füllter Wartezeit zu berücksichtigen sind.
(b) Wie der [X.] bereits für eine vergleichbare Satzungsregelung einer anderen Zusatzversorgungskasse entschieden hat, genügt aller-dings der bloße Verweis auf die Berechnung nach versicherungsmathe-matischen Grundsätzen nicht, um den Versicherungsnehmer in die Lage zu versetzen, die gegen ihn erhobene Ausgleichsforderung nachzuvoll-22
23
-
12
-
ziehen und zu überprüfen
(vgl. [X.]surteil vom 13.
Februar 2013
IV ZR 131/12, juris Rn.
34). Der beteiligte Arbeitgeber muss vielmehr die Berechnungsmethode sowie alle Rechnungsgrundlagen aus der Satzung oder aus ihm zugänglichen Ausführungsbestimmungen klar entnehmen können (vgl. [X.]surteile vom 13.
Februar 2013 aaO; vom 10.
Oktober 2012
IV ZR 10/11, [X.]Z 195, 93 Rn.
77; [X.], juris
Rn.
69). §
15a Abs.
2 [X.] nennt zwar in den Sätzen 2 und 3 einige [X.], allerdings, anders als die Revision meint, ohne den [X.] auf Vollständigkeit zu erheben. Berechnungsmethode und [X.] sind weder aus der Satzung noch aus veröffentlichten Ausführungsbestimmungen vollständig
ersichtlich. Eine unangemessene Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten liegt mithin in der [X.], dass er wegen unklar abgefasster Bedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, weil ihm die unklaren Berechnungsgrundlagen die [X.] zu einer eigenständigen Überprüfung der gegen ihn erhobenen [X.] -
ggf. mittels eines eigenen Gutachtens
-
nehmen. Dabei ist es nicht Aufgabe des Versicherungsnehmers, sich durch eigene Gutachter fehlende Berechnungsparameter zu erschließen ([X.]surteil vom 10.
Oktober 2012 aaO Rn.
77).
Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass §
15a Abs.
2 Satz
2 [X.]
n.[X.]
als "wesentliche" Berechnungsparameter den Rechnungszins und die Sterbetafeln
nennt. Dabei gibt §
15a Abs.
2 Satz
3 [X.]
n.[X.]
keinen
bestimmten Rechnungszins vor, sondern verweist auf den in der Deckungsrückstellungsverordnung festgelegten Zinssatz mit der Begren-zung auf "höchstens 2,75
%". Welchen Höchstzinssatz §
2 Abs.
1 Satz
1 der Deckungsrückstellungsverordnung für Versicherungsverträge mit Zinsgarantie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ausscheidens vorsah, kann das
durchschnittliche Mitglied der veröffentlichten und allgemein 24
-
13
-
(etwa über das [X.]) zugänglichen Deckungsrückstellungsverordnung entnehmen
und so im konkreten Fall den
auf maximal 2,75
%
be-grenzten Rechnungszins
bestimmen.
Die zu berücksichtigenden biometrischen Risiken sind nicht
hinrei-chend deutlich beschrieben. Aus §
79 Abs.
2 Buchst.
a Satz
2 [X.]
n.[X.]
kann das Mitglied
entnehmen, dass die [X.] ver-wendet werden. Das
Recht zur Nutzung dieser
von der [X.]-GmbH herausgegebenen [X.] für die Pensionsversi-cherung, der
allgemein anerkannten biometrischen Rechnungsgrundla-gen zur bilanziellen Bewertung von Pensionsverpflichtungen in [X.], kann nur aufgrund eines Nutzungsvertrages erworben werden; aus der Satzung der Beklagten ergibt sich nicht, dass die [X.]
(mit Zu-stimmung des Inhabers der Verwertungsrechte), zumindest die auf ihrer Grundlage vorgenommene Berechnung
den Mitgliedern zum Zwecke der Überprüfung gegen sie geltend gemachter Ausgleichsforderungen zu-gänglich gemacht
werden
können.
Entscheidend ist, dass für das Mitglied der Klägerin
nicht klar
ist, ob und gegebenenfalls welche weiteren "zum Zeitpunkt des Ausschei-dens maßgeblichen Berechnungsparameter" nach §
79 Abs.
2 Buchst.
a Satz
1 [X.]
n.[X.]
zu berücksichtigen sind. Eine weitere Unklarheit [X.] für den Arbeitgeber dadurch, dass nach §
15a Abs.
2 Satz
7 [X.] n.[X.] nicht näher bezeichnete "weitere Berechnungsparameter" vom [X.] beschlossen und in Durchführungsvorschriften zu §
15a aufgenommen werden können.
Soweit die Revision geltend macht, Durchführungsvorschriften seien nicht erlassen, ändert dies nichts daran, dass sie möglich
sind und schon deshalb die Berechnungsparameter nicht
wie erforderlich
vollständig genannt werden. Aus der Satzung ist 25
26
-
14
-
im Übrigen nicht zu entnehmen, welche weiteren Berechnungsparameter in Betracht kommen.
Insgesamt nimmt die unklare Beschreibung der Berechnungs-grundlagen dem an der Klägerin beteiligten Arbeitgeber die Möglichkeit zu einer eigenständigen Überprüfung der gegen ihn erhobenen Forde-rung
gegebenenfalls mittels eines eigenen Gutachtens
(vgl. [X.]sur-teil vom 13.
Februar 2013
IV ZR 131/12, juris Rn.
34).
c) Die Regelungslücke, die durch die unwirksamen Bestimmungen über die Ausgleichsforderung entstanden ist, kann die Klägerin mittels neuer Satzungsbestimmungen schließen, die den genannten [X.] gerecht werden. Dies ergibt eine ergänzende Vertragsauslegung der Satzung. Der ersatzlose Wegfall der Ausgleichsregelung wäre für die Klägerin eine unzumutbare Härte. Eine ausgleichslose Abwälzung von [X.] auf die verbliebenen Mitglieder bedeutete eine gravierende Belastung der Solidargemeinschaft. Bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach [X.] und Glauben hätten die Parteien vereinbart, dass eine Neuregelung des Gegenwertes im Wege einer Sat-zungsänderung auch für bereits beendete Beteiligungen möglich sein soll (vgl. [X.]surteile vom 13.
Februar 2013 aaO Rn.
36; vom 10.
Oktober 2012
IV ZR 10/11, [X.]Z 195, 93 Rn.
80; [X.], juris
Rn.
72).
27
28
-
15
-
2. Auch den [X.] Feststellungsantrag hat das Berufungsge-richt zu Recht als unbegründet abgewiesen, da es derzeit an einer wirk-samen Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Ausgleichsforde-rung fehlt.
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.02.2014 -
2 [X.]/13 -
OLG [X.], Entscheidung vom 24.04.2015 -
19 [X.] -
29
Meta
27.09.2017
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2017, Az. IV ZR 251/15 (REWIS RS 2017, 4650)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 4650
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IV ZR 131/12 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 131/12 (Bundesgerichtshof)
Inhaltskontrolle der Satzungsregelung einer kommunalen Zusatzversorgungskasse: Unangemessene Benachteiligung bzw. Intransparenz bei einer Regelung über die …
XII ZB 433/19 (Bundesgerichtshof)
Versorgungsausgleich: Teilrechtskraft im Rechtsbeschwerdeverfahren; unwirksame Bestimmung in Teilungsanordnung des Versorgungsträgers; materielle Beschwer eines Ehegatten
Abfindungsklausel und Eindeutigkeitsgebot
6 U 211/15 (Oberlandesgericht Hamm)