Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2007, Az. IX ZR 97/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3689

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 24. Mai 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 111c Abs. 3, § 111k Im Strafverfahren darf eine gerichtliche Anordnung, den Betrag einer beschlagnahm-ten Forderung an den Verletzten einer Straftat auszubezahlen, nach dem Gesetz nicht ergehen. Eine gleichwohl ergangene Anordnung dieses Inhaltes ist nicht un-wirksam. BGB § 408 Abs. 2, § 407 Ergeht im Strafverfahren eine gerichtliche Anordnung, den Betrag einer beschlag-nahmten Forderung an den Verletzten der abgeurteilten Straftat auszubezahlen, kann sich der Drittschuldner gegenüber demjenigen, der aufgrund einer Abtretung des verurteilten Angeklagten ein besseres Recht und die Wirkungslosigkeit der [X.] Anordnung behauptet, darauf berufen, durch Befolgung der Anordnung befreiend geleistet zu haben, es sei denn, dass ihm die Abtretung und bei ungewis-ser Rechtslage ihre Wirksamkeit bekannt gewesen ist. [X.], [X.]eil vom 24. Mai 2007 - [X.]/04 - [X.] LG München I - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden [X.] Dr. [X.], die [X.] Rae-bel, [X.], [X.] und die [X.]in [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 18. März 2004 wird auf Kosten der Klä-gerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Das zuständige Amtsgericht beschlagnahmte am 17. Dezember 1999 ein [X.] von jetzt 88.197,96 • bei der [X.], welches die Klägerin aufgrund einer Abtretung ihres Ehemannes vom 14. Oktober 1997 erworben haben will. Nach Verurteilung des Ehemannes der Klägerin wegen Untreue zum Nachteil einer von ihm verwalteten Konkursmasse ordnete die [X.] am 28. November 2002 im Wege der Berichtigung an, den sicherge-stellten Betrag an die geschädigte Konkursmasse auszukehren; zuvor hatte sie in dem verkündeten [X.]eil den erweiterten Verfall in Höhe der beschlagnahmten Forderung ausgesprochen. Die berichtigte Anordnung stützte sich auf das zwi-schen den Parteien streitige Einverständnis des Ehemannes der Klägerin und eine entsprechende Anwendung von § 111k [X.]. Die Beklagte kam der [X.] Anordnung im Februar 2003 nach. Die Abtretung des [X.] an die Klägerin hat sie bestritten. 1 - 3 - Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte an den Konkursverwalter der geschädigten Masse nicht befreiend geleistet habe. Ihre Klage und Beru-fung sind ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Auszahlung des Guthabens [X.]. 2 Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. 3 [X.] Das Berufungsgericht hat gemeint, die Auszahlung der beschlagnahmten Geldforderung an die geschädigte Konkursmasse habe im Strafverfahren ge-gen den Ehemann der Klägerin nicht angeordnet werden dürfen. Gleichwohl sei die Beklagte in ihrem Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit dieser Anordnung gegenüber der Klägerin entsprechend § 836 Abs. 2 ZPO geschützt. Die Kläge-rin sei beweisfällig dafür geblieben, dass die Abtretung des [X.]s bereits vor Herstellung einer notariell beglaubigten Abschrift am 2. Februar 2002, nämlich entsprechend der Datierung des Schriftstücks am 14. Oktober 1997, vereinbart worden sei. 4 Der Ehemann der Klägerin habe außerdem in seinem Strafverfahren der Auszahlung des Guthabens an die geschädigte Konkursmasse zugestimmt. Darin liege ein Abtretungsangebot, welches mit der Inempfangnahme der [X.] - 4 - zahlung angenommen worden sei und zugleich den Rechtsschein erweckt habe, dass eine ältere Abtretung der Verfügung des Ehemannes der Klägerin nicht (mehr) entgegenstehe. Dem Gegenbeweis und weiteren Beweis zu der bestrittenen Zustimmung des Ehemannes der Klägerin zu der Auszahlungsan-ordnung brauche nicht mehr nachgegangen zu werden, weil bereits die Haupt-begründung, dass die Beklagte nach § 836 Abs. 2 ZPO geschützt sei, die Ent-scheidung trage. Aus den bereits genannten Erwägungen heraus komme auch eine Verpflichtung der [X.] zum Schadensersatz nicht in Betracht. I[X.] Dagegen rügt die Revision, dass die Beschlagnahme der Forderung und das Pfändungspfandrecht des Staates mit Rechtskraft des Strafurteils entfallen seien, weil dort weder der Verfall noch eine Fortdauer der Beschlagnahme zu-gunsten der Verletzten gemäß § 111i [X.] angeordnet worden sei. Die [X.] der [X.] vom November 2002 sei infolge der spätestens am 2. Februar 2002 vereinbarten Abtretung an die Klägerin ins Leere gegangen. Diese Anordnung sei im Übrigen wegen absoluter [X.] und wegen Umgehung von § 750 Abs. 1 ZPO nichtig, weil sie einer Zwangsvollstreckung der begünstigten Konkursmasse ohne Titel gleichkomme. Die Staatsanwaltschaft sei trotz [X.] der Großen Strafkam-mer nicht zur Verfügung über die beschlagnahmte Forderung berechtigt gewe-sen. Da die Anordnung der [X.] nichtig gewesen sei, könne die vom Berufungsgericht entsprechend angewendete Vorschrift des § 836 Abs. 2 ZPO die Beklagte wie in Fällen eines unwirksamen Überweisungsbe-schlusses nach [X.] nicht schützen. Sie gelte auch nicht im [X.] zur Klägerin, die durch Abtretung ein besseres Recht als der Staat oder die 6 - 5 - durch die Straftat verletzte Konkursmasse erworben habe; hier seien § 408 Abs. 2, § 407 BGB einschlägig. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften seien nicht erfüllt. Dem Vertrauensschutz stehe schon die Nichtigkeit der [X.] entgegen. Die Beklagte habe aber auch, bevor das Festgeld nach An-ordnung der [X.] vom November 2002 ausgezahlt worden sei, durch das Schreiben der Klägerin vom 28. Februar 2000 und das ihres [X.]es vom 3. Februar 2000 Kenntnis von der Abtretung des Guthabens an die Klägerin im Jahre 1997 gehabt. Objektive Zweifel an der Wirksamkeit dieser Abtretung hätten nicht bestanden. Mit seiner gegenteiligen Annahme habe das Berufungsgericht entweder das materielle Recht verletzt oder das angeführte Vorbringen der Klägerin übergangen. 7 Auch die Hilfsbegründung des [X.] sei nicht tragfähig; denn die erneute Forderungsabtretung stelle die vorhandene Kenntnis des Schuldners von der älteren Abtretung nicht in Frage. 8 II[X.] Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. Die Beklagte hat in entsprechender Anwendung von § 408 Abs. 2, § 407 BGB mit Befolgung der strafprozessualen Auszahlungsanordnung gegenüber der Kläge-rin befreiend geleistet, selbst wenn diese mit Wirksamkeit gegenüber der [X.] Konkursmasse das abgetretene [X.] erworben hatte. 9 - 6 - 1. Das Berufungsgericht ist ohne Erörterung davon ausgegangen, dass die Anordnung des erweiterten Verfalls gegen den Ehemann der Klägerin in dem verkündeten Strafurteil bei Absetzung der Entscheidung wirksam in die Auskehrung des beschlagnahmten Betrages an die geschädigte Konkursmasse berichtigt werden konnte. Dies wäre zweifelhaft, wenn die [X.] ursprünglich übersehen haben sollte, dass der angewendete Straftatbestand, Untreue gemäß § 266 StGB, nicht auf den erweiterten Verfall des § 73d StGB verweist. Das ist allerdings nach der [X.]eilsberichtigung auszuschließen, weil diese sich auch darauf stützt, dass in der Hauptverhandlung Staatsanwalt, Ver-teidiger und Angeklagter sich darüber einig waren, den Gegenstand der [X.] Forderung an die geschädigte Konkursmasse auszukehren. Mit dieser Zielrichtung kam ein Verfall der Forderung zugunsten des Staates (§ 73e Abs. 1 StGB) nicht in Betracht, sondern es war von vornherein eine als "er[X.]ter Verfall" nur falsch bezeichnete Rückgewinnungshilfe für die geschädigte Konkursmasse gemeint. 10 2. Die [X.] hat auch nicht verkannt, dass die gemäß § 111c Abs. 3 [X.] durch Pfändung beschlagnahmte Forderung gegen die [X.] keine bewegliche Sache (vgl. § 111c Abs. 1 [X.]) war, deren Heraus-gabe an den Verletzten nach § 111k [X.] angeordnet werden konnte. Die Kammer wollte aber diese Vorschrift entsprechend anwenden. Das mag im An-satz denkbar sein, weil es sich nicht um einen Strafausspruch handelt, dessen Grundlage außerhalb des Gesetzes weder geschaffen noch verschärft werden darf ([X.] 25, 269, 285; [X.] NJW 1986, 1671, 1672), sondern nach der gesetzlichen Regelung nur um die einstweilige hoheitliche Ordnung rechts-widriger Besitzverhältnisse. 11 - 7 - Allerdings fehlt es für die von der [X.] vertretene [X.] von § 111k [X.] auf die Empfangszuständigkeit des Verletzten für Forderungen, die der Verurteilte aus der Straftat erlangt hat, an der notwen-digen Lücke im Gesetz. In § 111i [X.] ist bestimmt, dass bei Ansprüchen des Verletzten, die dem Verfall nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen, auch die Beschlagnahme von Forderungen im Strafurteil nur für höchstens drei Monate aufrechterhalten werden darf, sofern die sofortige Aufhebung gegen-über dem Verletzten unbillig wäre. Wenn danach schon eine Vollstreckungssi-cherung zugunsten des Verletzten nur befristet möglich ist, so lässt dies eindeu-tig erkennen, dass eine Anordnung an den Betroffenen, in Vorwegnahme einer Zwangsvollstreckung die Auszahlung an den Verletzten zu dulden, dem Gesetz widerspricht. 12 3. Die strafprozessuale Anordnung, die mit dem Ertrag einer Straftat be-gründete Forderung des Verurteilten durch Zahlung an den Verletzten zu erfül-len, ist trotz ihrer Unzulässigkeit wirksam. Die entsprechende Anwendung von § 836 Abs. 2 ZPO zugunsten der [X.] ist deshalb gegenüber dem [X.] der Klägerin nicht ausgeschlossen. 13 Die demgegenüber von der Revision gezogene Parallele zum nichtigen Überweisungsbeschluss nach Erlass eines Arrestbefehls ([X.] 121, 98, 101 ff) trifft in einem wesentlichen Punkt nicht zu. Das Gesetz lässt einen Überweisungsbeschluss aufgrund Arrestbefehls, welcher nur der Sicherung, nicht der Befriedigung dient, in keinem denkbaren Fall zu. Diese Ermächtigung des Vollstreckungsgerichts ist dem Gesetz im Verfahren der [X.] vollständig fremd. Ähnlich dem dinglichen Arrest dient zwar auch die Rückge-winnungshilfe der §§ 111b ff [X.] grundsätzlich nur der Sicherung des Verletz-ten, wie insbesondere § 111b Abs. 5, § 111g Abs. 1 und 3 sowie § 111i [X.] 14 - 8 - erkennen lassen. Doch werden durch die angeordnete und vollzogene Heraus-gabe beschlagnahmter beweglicher Sachen an den Verletzten gemäß § 111k [X.] ausnahmsweise bereits seine Ansprüche auf Herausgabe des Besitzes befriedigt, ohne dass es eines Titels oder einer Zwangsvollstreckung nach den §§ 883, 884 ZPO gegen den Verurteilten bedürfte. Dies wird zwar in vielen Fäl-len dadurch erleichtert, dass die Sache bereits nach § 111c Abs. 1 [X.] in staatlichen Gewahrsam genommen worden ist. Unabdingbare Voraussetzung für eine zulässige Herausgabeanordnung nach § 111k [X.] ist dies jedoch nicht ([X.] in Löwe/[X.], [X.] 25. Aufl. § 111k Rn. 20). Die [X.] hat daher hier mit ihrer Anordnung in dem [X.] gegen den Ehemann der Klägerin nur die Grenzen einer gesetzlichen Ermächtigung überschritten, nicht sich eine gesetzesfremde Befugnis ange-maßt. Der erstgenannte Rechtsfehler führt zur Anfechtbarkeit, letzteres kann bei offenkundiger Rechtslage Nichtigkeit bewirken. Hier durfte die Beklagte nach dem Berichtigungsbeschluss der [X.] vom 28. November 2002 sogar von einem Rechtsmittelverzicht des Ehemannes der Klägerin [X.]. Umso mehr musste sie, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend angenommen hat, in ihrem Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der [X.] gegenüber dem Ehemann der Klägerin ent-sprechend § 836 Abs. 2 ZPO geschützt sein. Denn auf einen etwaigen [X.] des Verurteilten gegen die ergangene Auszahlungsanordnung kam es nach seinem erteilten Einverständnis nicht einmal an. Die strafprozessuale Auszahlungsanordnung ersetzte den Vollstreckungstitel und den eine Befriedi-gung ermöglichenden Überweisungsbeschluss zur Einziehung nach § 835 Abs. 1 ZPO. Für den notwendigen Schutz des Drittschuldners vor der Gefahr, durch die Befolgung gerichtlicher Anordnungen ungerechtfertigte Nachteile zu erleiden, und das dagegen abzuwägende Interesse des Verurteilten, wie ein 15 - 9 - Vollstreckungsschuldner durch rechtswidrige Anordnung des Gerichts keine Vermögenseinbußen hinnehmen zu müssen (vgl. [X.] 127, 146, 155), ergibt sich aus den unterschiedlichen Formen der vollstreckungs- und strafgerichtli-chen Anordnungen kein Unterschied. Es kann auch weder bei der Rechts- oder Forderungspfändung noch bei einer strafprozessualen Rückgabe- oder Rück-zahlungsanordnung dem Zweck des Gesetzes entsprechen, wenn [X.] aus Sorge, von ihrer Verbindlichkeit nicht frei zu werden, die geschuldete Leistung vermehrt hinterlegen müssten (vgl. [X.] aaO). 4. Die Beklagte kann sich entsprechend § 408 Abs. 2, § 407 BGB auch gegenüber der Klägerin darauf berufen, von der behaupteten Abtretung des [X.]s keine Kenntnis gehabt und mit seiner Auszahlung an die geschädigte Konkursmasse befreiend geleistet zu haben. 16 a) Die Revision nimmt hin, dass das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin nicht feststellen konnte, ihr sei das [X.] ihres Eheman-nes bei der [X.] bereits vor dem [X.]punkt abgetreten worden, als die Be-schlagnahme gemäß § 111k [X.], § 829 Abs. 3 ZPO durch Zustellung des [X.] an die Beklagte wirksam wurde. 17 b) Die Vorschriften der § 408 Abs. 2, § 407 BGB sind für den Schutz des Drittschuldners gegenüber demjenigen, der durch Abtretung von Seiten des ursprünglichen Gläubigers ein besseres Recht als der Pfändungsgläubiger er-worben hat, das dem Drittschuldner zur [X.] seiner Leistung unbekannt war, einschlägig ([X.] 66, 394, 396). Sie beruhen darauf, dass sich die Wirkung einer Pfändung, die stets nur das angebliche Recht des Vollstreckungsschuld-ners erfasst, auf seine materielle Berechtigung nicht erstreckt ([X.] 127, 146, 154 oben). Hat der Vollstreckungsschuldner die Forderung bereits vor der 18 - 10 - Pfändung an einen [X.] abgetreten, so geht die Pfändung ins Leere, die Überweisung gewährt dem Vollstreckungsgläubiger keine Rechte ([X.] 56, 339 f; 100, 36, 42; 151, 127, 131; [X.], [X.]. v. 21. September 2006 - [X.] ZR 23/05, [X.], 146). Der Drittschuldner wird durch Zahlung an den [X.] grundsätzlich nicht frei ([X.], [X.]. v. 26. Mai 1987 - [X.] ZR 201/86, [X.], 495 f). Hier greift zugunsten des Drittschuldners, welcher von der Abtretung keine Kenntnis hat, der materielle Leistungsschutz der § 408 Abs. 2, § 407 BGB ein (vgl. [X.], [X.]. v. 12. Dezember 2001 - [X.], [X.], 755, 757). c) Die Vorschriften der § 408 Abs. 2, § 407 BGB sind entsprechend an-zuwenden, wenn das Gericht im Strafprozess gemäß § 73 StGB den Verfall einer Forderung anordnet, die der Verurteilte aus der Straftat direkt oder mittel-bar erworben hat, obwohl sie nach zwischenzeitlicher Abtretung einem anderen zusteht, oder wenn es die Herausgabe einer beweglichen Sache an den [X.] anordnet, obwohl sie einem [X.] gehört. 19 Wird der Verfall eines Gegenstandes angeordnet, geht das Eigentum an der Sache oder das verfallene Recht nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB mit Rechtskraft der Entscheidung nur dann auf den Staat über, wenn es dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser [X.] zusteht. Der Verfall einer Forderung ersetzt die sonst notwendige Pfändung und Überweisung gegenüber dem [X.] und dem Drittschuldner (vgl. [X.], Gewinnabschöpfung im Straf- und Bußgeldverfahren, 2006, Rn. 479). Wie diese Vollstreckungshand-lungen bleibt der Verfall wirkungslos, wenn der Verurteilte schon vor der Be-schlagnahme nach § 111c Abs. 3 [X.] seine Forderung an einen [X.] [X.] hatte. Wird nach dieser Vorschrift eine Forderung beschlagnahmt, die nicht (mehr) dem Betroffenen zusteht, so geht auch die [X.] - 11 [X.] ins Leere ([X.], aaO Rn. 684). Der im Strafverfahren ohne sein Verschulden nicht beteiligte Dritte kann sein Recht gemäß § 442 Abs. 1, § 439 [X.] im Nachverfahren geltend machen. Für den Drittschuldner stellt sich hier wie bei einem möglicherweise wir-kungslosen Überweisungsbeschluss gemäß § 835 Abs. 1 ZPO die Frage, ob er ohne Gefahr ungerechtfertiger Nachteile an den Staat als Verfallberechtigten leisten kann, wenn er mit dem besseren Recht eines [X.] rechnen muss. Auch hier ergibt sich die interessengerechte Lösung aus der gesetzlichen [X.] der § 408 Abs. 2, § 407 BGB: Der Drittschuldner ist geschützt, es sei denn, dass er bei seiner Leistung von dem besseren Recht des [X.] Kenntnis hatte. 21 d) Ordnet das Gericht im Strafprozess nach § 111k [X.] die Herausga-be einer beweglichen Sache an den Verletzten an, so ist gleichfalls Vorausset-zung, dass Ansprüche Dritter nicht entgegenstehen. Die vorläufige Besitz-standsregelung, die der Strafrichter trifft, hindert den [X.] nicht, sein [X.] Recht gegen den [X.] zu verfolgen, an den die beschlag-nahmte Sache herausgegeben worden ist ([X.]/[X.], [X.] 49. Aufl. § 111k Rn. 1; [X.], aaO § 111k Rn. 23, jeweils m.w.[X.]; vgl. auch KK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 111k Rn. 6). 22 Kommt es - wie im Streitfall - im Strafprozess zu der Anordnung, den Be-trag einer beschlagnahmten Forderung an den Verletzten auszuzahlen, kann dies keine weitergehenden Rechtswirkungen gegenüber einem besser berech-tigten [X.] entfalten als die Herausgabe einer beschlagnahmten beweglichen Sache an den Verletzten oder der angeordnete Verfall. Der Drittschuldner muss damit rechnen, dass er trotz gerichtlich bestimmter Empfangszuständigkeit des Verletzten seine Schuld durch Zahlung an diesen nicht erfüllt. Er bedarf folglich 23 - 12 - in gleicher Interessenlage auch hier des [X.], den § 408 Abs. 2, § 407 BGB dem Drittschuldner im Falle eines wirkungslosen gerichtli-chen Überweisungsbeschlusses vermitteln. 5. Die bei entsprechender Anwendung von § 408 Abs. 2, § 407 BGB für die Beklagte schädliche Kenntnis von dem Forderungsrecht der Klägerin auf das ausgekehrte [X.] ihres verurteilten Ehemannes hat die [X.] trotz der erhaltenen Mitteilungen nicht gehabt. Die Beklagte hat nicht er-kannt, dass die Forderungsabtretung zwischen den Eheleuten gegenüber dem nach Anordnung der [X.] empfangsberechtigten Verletzten wirksam war. 24 Eine Abtretung nach dem Wirksamwerden der Beschlagnahme war ge-mäß § 111c Abs. 5 [X.], § 136 BGB gegenüber dem [X.] relativ unwirksam ([X.], [X.]. v. heutigen Tage - [X.] ZR 41/05, z.[X.].). Sie war nach § 111g Abs. 3 Satz 1 [X.] auch gegenüber dem Verwalter der geschä-digte Konkursmasse unwirksam, wenn er während der Dauer der Beschlag-nahme mit Zulassung des [X.]s gemäß § 111g Abs. 2 [X.] in die abgetre-tene Forderung vollstreckt oder den Arrest vollzogen hätte. Dies ist allerdings, wie die Beklagte wusste, unterblieben. Die [X.] hat auch keine Beschlagnahmeverlängerung gemäß § 111i [X.] ausgesprochen, die dem Konkursverwalter nach [X.]eilsverkündung gegen den Angeklagten noch solche Schritte erlaubt hätte. Gleichwohl musste die Beschlagnahme nicht, wie die [X.] in Anlehnung an den gesetzeskonformen Regelfall vertritt, mit der Rechtskraft des Strafurteils ohne weiteres entfallen (vgl. dazu etwa [X.], aaO § 111e Rn. 19), was bedeutet hätte, dass die Abtretung an die Klägerin der Verletzten gegenüber wirksam gewesen und dem Staat gegenüber nachträglich wirksam geworden wäre. Vielmehr konnte mit der verfallähnlichen Anordnung 25 - 13 - der [X.] die Beschlagnahme entsprechend § 111g Abs. 5 [X.] bis zur Auszahlung des Guthabens an die empfangszuständige Konkursmasse [X.], die hier an die Stelle des nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB für die [X.] maßgebenden [X.]punkts der Rechtskraft zu treten hätte. Diese Beschlagnahme hätte auch, weil sie mit der getroffenen Auszahlungsanordnung zugunsten der Verletzten Schutzwirkung für diese entfalten musste, einen For-derungserwerb der Klägerin vom 2. Februar 2002 gegenüber der Verletzten unwirksam machen können. Aus Sicht der [X.] musste für eine solche Rechtslage weiterhin die im Berichtigungsbeschluss der [X.] vom 28. November 2002 festgehaltene Zustimmung des Ehemannes der Klägerin zu der angeordneten Auszahlung sprechen; denn sie deutete auf seine ([X.]) Verfügungsmacht als Gläubiger, die sich auch aufgrund der [X.] ergeben konnte. Der Senat braucht im gegebenen Zusammenhang nicht abschließend zu entscheiden, ob die - wie vorstehend ausgeführt - möglichen Rechtswirkungen von der anfechtbaren Auszahlungsanordnung der [X.] tat-sächlich ausgegangen sind. Ist die Wirksamkeit einer Forderungsabtretung - wie hier von der [X.] - für den Schuldner auch aus Rechtsgründen nicht zu übersehen, so kann ihm nicht zugemutet werden, zur Klärung dieser Frage ein Rechtsgutachten einzuholen oder sich auf den Weg der Hinterlegung [X.] zu lassen. Er hat bei objektiver Ungewissheit über die Wirksamkeit einer Abtretung von dieser Verfügung keine genügende Kenntnis im Sinne von 26 - 14 - § 407 Abs. 1 BGB (vgl. [X.], [X.]. v. 18. März 2004 - [X.] ZR 177/03, [X.], 981, 985 unter I[X.] 4.). [X.] Raebel [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.09.2003 - 28 O 14667/03 - [X.], Entscheidung vom 18.03.2004 - 19 U 5296/03 -

Meta

IX ZR 97/04

24.05.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2007, Az. IX ZR 97/04 (REWIS RS 2007, 3689)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3689

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