Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.08.2013, Az. 1 StR 307/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3533

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Gegenstand

Strafverfahren wegen jahrelanger Nachstellung: Unterbringung des Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus


Tenor

1. Der Beschluss des [X.] vom 25. April 2013, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 17. Juni 2013 aufgehoben (§ 346 Abs. 2 StPO).

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen.

Wahl                      Jäger                          Cirener

            [X.][X.]

Meta

1 StR 307/13

08.08.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG München I, 18. Dezember 2012, Az: 9 KLs 235 Js 215202/11, Urteil

§ 20 StGB, § 21 StGB, § 63 StGB, § 238 Abs 1 StGB, § 238 Abs 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.08.2013, Az. 1 StR 307/13 (REWIS RS 2013, 3533)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3533

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