Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2001, Az. 1 StR 68/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2796

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/01vom25. April 2001in der [X.] [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. April 2001 [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. November 2000 aufgehoben; die Fest-stellungen zum äußeren Sachverhalt bleiben jedoch [X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO alsunbegründet verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Ta-teinheit mit Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe verurteilt und seine Unter-bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision [X.] führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Schuld- und Straf- so-wie des [X.]s (§ 349 Abs. 4 StPO). Die rechtsfehlerfrei getrof-fenen Feststellungen zum äußeren Sachverhalt werden jedoch aufrechterhal-ten (§ 349 Abs. 2 StPO).Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte an einer Psychose ausdem Formenkreis der Schizophrenie. Diese geistige Erkrankung hat zur [X.] -daß der Angeklagte sich [X.] Gewalttätigkeiten hinreißen läßt, wenn er sichsubjektiv bedroht fühltfl. Nach den Darlegungen des SachverständigenDr. [X.], denen die [X.] folgt, sei dieses Verhalten fisubjektiv fol-gerichtig, aber nicht nachvollziehbar. Aus diesem Grunde bejahe er zwar [X.], halte jedoch die Einsichtsfähigkeit nicht in vollem Umfangfür gegeben ... Insgesamt halte er die Einsichtsfähigkeit im Sinne von § 21StGB für eingeschränkt, aber nicht für aufgehobenfl. [X.] [X.] medikamentösen Behandlung ... ohne Konflikte mit der [X.] Da der Angeklagte aber keine Krankheitseinsicht habe, lehne dieser esab, freiwillig die erforderlichen Medikamente einzunehmen. Deshalb sei zumjetzigen Zeitpunkt eine stationäre Behandlung des Angeklagten erforderlich,um weitere psychotische Schübe zu vermeiden, die sonst wieder zu [X.] führten.1. Diese Ausführungen des [X.]s reichen nicht aus, um die An-wendung des § 21 StGB auf eine verminderte Einsichtsfähigkeit stützen zukönnen. Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von [X.], wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat ([X.]R StGB § 21Einsichtsfähigkeit 6). Der Täter, der trotz generell gegebener verminderter Ein-sichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat [X.], ist voll schuldfähig ([X.]St 21, 27, 28; 34, 22, 25 ff.). Fehlt dem Täter [X.] und kann ihm ihr Fehlen auch nicht vorgeworfen werden,dann hat er ohne Schuld (§ 20 StGB) gehandelt mit der Folge, daß eine Be-strafung ausscheidet (vgl. [X.]R StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 2, 3).Die Urteilsgründe lassen befürchten, daß die [X.] diesen recht-lichen Ausgangspunkt nicht zutreffend gesehen hat. Dies führt zur [X.] Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs. Eine zu Unrecht bejahte [X.] 4 -des § 21 StGB würde für sich alleine genommen den Angeklagten zwar nichtbeschweren, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus [X.] aber entfallen (vgl. [X.], 207). Im übrigen sprechen [X.] eher dafür, daß die Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesensein könnte.2. Vorsorglich weist der Senat zum [X.] darauf hin, daßder Erörterung bedurft hätte, ob der Zweck der Maßregel nicht auch durchAussetzung der Vollstreckung zur Bewährung mit der Weisung, sich der - er-folgversprechenden - medikamentösen Behandlung zu unterziehen, erreichtwerden kann.Nach § 67b Abs. 2 StGB tritt mit der Aussetzung der Vollstreckung [X.] Führungsaufsicht ein und der Angeklagte erhält einen Bewäh-rungshelfer (§ 68a StGB). Wenn dies auch für sich allein kein besonderer Um-stand im Sinne des § 67b Abs. 1 StGB ist ([X.], Urteil vom 16.03.93 [X.] 1 [X.]/92 [X.] in NStZ 1993, 395 nicht abgedruckt), so war doch zu prüfen, ob [X.] damit gegebenen Überwachungsmöglichkeiten und die dem [X.] verdeutlichende Konsequenz, daß er bei Nichterfüllung der Weisungen(§ 68b StGB) mit dem Vollzug der Unterbringung zu rechnen habe, eine hinrei-chende Gewähr dafür bieten, daß der Angeklagte sich einer (soweit notwendig)ambulanten medikamentösen Behandlung unterzieht, und ob damit nicht dieErwartung gerechtfertigt ist, daß der Zweck der Maßregel auch ohne [X.] Unterbringung erreicht werden kann ([X.]R StGB § 67b [X.] = [X.], 104 m.w.N.; [X.]R StGB § 67b I Besondere Umstände 2 = [X.], 309; vgl. auch [X.]/[X.] 50. Aufl. StGB § 67b Rdn. 3; [X.]/[X.] 26. Aufl. StGB § 67b Rdn. 6).- 5 -Darüber hinaus wird auch zu prüfen sein, ob eine Aussetzung der Un-terbringung zur Bewährung deshalb erfolgen kann, weil eine Unterbringungaufgrund eines Unterbringungsbeschlusses des Vormundschaftsgerichts [X.] kommt. Eine anderweitige Unterbringung kann ein besonderer Um-stand im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 StGB sein, der es rechtfertigen kann,die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen [X.] ([X.]St 34, 313, 316; [X.]R StGB § 67b Abs. 1 besondere [X.], 5; [X.] StV 2000, 613).Schäfer Nack [X.] [X.]

Meta

1 StR 68/01

25.04.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2001, Az. 1 StR 68/01 (REWIS RS 2001, 2796)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2796

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 215/06 (Bundesgerichtshof)


4 StR 64/07 (Bundesgerichtshof)


3 StR 314/21 (Bundesgerichtshof)

Strafverurteilung wegen Wohnungseinbrüchen eines psychisch kranken Straftäters: Fehlerhafte Begründung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus …


3 StR 261/14 (Bundesgerichtshof)


4 StR 147/03 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.