Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.12.2016, Az. AnwZ (Brfg) 53/16

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2016, 48

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:291216[X.]ANWZ.[X.]RFG.53.16.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS

AnwZ ([X.]) 53/16
vom

29. Dezember 2016

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat
durch die Präsidentin des
[X.]undesgerichtshofs [X.], die Richterin [X.], den Richter Dr. Remmert
sowie
den
Rechtsanwalt
Dr. [X.] und die Rechtsanwältin Merk

am
29. Dezember 2016
beschlossen:

Der Antrag des
[X.]
auf Zulassung der [X.]erufung gegen das am 10. August
2016 verkündete
Urteil des zweiten
Senats des [X.] Rheinland-Pfalz
wird abgelehnt.

Der
Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des
Zulassungsverfahrens
wird auf 50.000

Gründe:

I.

Der
Kläger ist seit 1977
zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 1. De-zember 2015 wurde das Insolvenzverfahren über sein
Vermögen eröffnet. Mit [X.]eschluss vom 2. Dezember 2015 stellte das Insolvenzgericht fest, dass der Kläger Restschuldbefreiung erlangen wird, wenn er den Obliegenheiten nach §
295 [X.] nachkommt und die Voraussetzungen einer Versagung nach §§
290, 297 bis 298 [X.] nicht vorliegen. Mit [X.]escheid
vom 21. März
2016

widerrief die [X.]eklagte die Zulassung des
[X.]
zur Rechtsanwaltschaft we-1
-
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-

gen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2
Nr. 7 [X.]). Das Insolvenzverfahren dau-ert an. Die
Klage gegen den Widerrufsbescheid
hat der [X.] ab-gewiesen. Der
Kläger beantragt die
Zulassung der [X.]erufung
gegen das Urteil des [X.].

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste-hen nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulas-sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt
wird (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 28. Oktober 2011 -
AnwZ ([X.]) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es.

a)
Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dabei allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des be-hördlichen Widerrufsverfahrens, vorliegend mithin auf den Erlass des Wider-rufsbescheids der [X.]eklagten vom 21. März 2016, abzustellen; die [X.]eurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vor-behalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187
Rn. 9 ff.; vom 9. Juni 2015 -
AnwZ ([X.]) 16/15, juris Rn.
7 und
vom 21. April 2016 -
AnwZ ([X.]) 1/16, juris
Rn. 4; jeweils mwN).
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-
4
-

b)
Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] in Vermögensverfall befunden. Über sein Vermögen ist durch [X.]e-schluss des Amtsgerichts I.

vom 1. Dezember 2015 das Insol-venzverfahren eröffnet worden. Dies hat zur Folge,
dass der Eintritt des [X.] gesetzlich vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 [X.]).

aa) Nach der bisherigen Senatsrechtsprechung ist die gesetzliche Ver-mutung des Vermögensverfalls im Fall eines Insolvenzverfahrens erst dann wi-derlegt beziehungsweise können die Vermögensverhältnisse wieder als geord-net angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder durch [X.]eschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291
[X.]
a.[X.]) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 [X.]) oder an-genommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 [X.]) vorliegt, bei dessen Erfül-lung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse
vom 9. Juni 2015,
aaO
Rn. 9; vom 18. Januar 2014 -
AnwZ ([X.]) 53/13, juris Rn. 8; vom 9. Juli 2013 -
AnwZ ([X.]) 20/13, juris Rn. 5; vom 23. Juni 2012 -
AnwZ ([X.]) 23/12, juris Rn. 3
und
vom 7. Dezember 2004 -
AnwZ ([X.]) 40/04, juris Rn. 10 ff.; jeweils mwN). Die Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls bei Ankündigung der Rest-schuldbefreiung nach § 291 [X.] a.[X.] war
darin begründet, dass die Rest-schuldbefreiung, die während des Insolvenzverfahrens lediglich eine abstrakte Möglichkeit darstellte, nach dessen Aufhebung
und
nach der Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291
[X.]
a.[X.] sich zu einer konkreten Aussicht verdichtete. Während der sich anschließenden Wohlverhaltensphase waren
die Vermögensverhältnisse des Schuldners in vergleichbarer Weise geordnet wie im Fall eines angenommenen Schuldenbereinigungsplans. Der [X.]eschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 [X.] a.[X.] war insofern als Ordnungsfaktor nicht geringer zu schätzen als ein Schuldenbereinigungs-5
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plan oder eine außergerichtliche Tilgungsvereinbarung (Senat, [X.]eschluss vom 7. Dezember 2004,
aaO).

bb) Nachdem durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefrei-ungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 ([X.]G[X.]l. I 2379) die Vorschrift des § 291 [X.] mit Wirkung vom 1. Juli 2014 aufgehoben wurde, ist die dort
bisher geregelte Ankündigung der Restschuldbefreiung durch einen am Ende des Insolvenzverfahrens erfolgenden [X.]eschluss des [X.] entfallen. Stattdessen stellt nunmehr das Insolvenzgericht im Falle ei-nes zulässigen [X.] nach § 287a Abs. 1 [X.] bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch [X.]eschluss fest, dass der Schuld-ner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach §
295 [X.] nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 [X.] nicht vorliegen. Ein solcher [X.]eschluss nach § 287a Abs. 1 [X.]
wurde
in dem das Vermögen des [X.] betreffenden Insolvenzverfahren
bereits am Tag nach der Verfahrenseröffnung
erlassen, wie der Senat im
Wege der Einsichtnahme in die Internetveröffentlichung nach §
9 Abs.
1 [X.] (www.insolvenzbekanntmachungen.de) festgestellt
hat.

(1) Soweit der Senat in einigen jüngeren [X.]eschlüssen im Zusammen-hang mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung als
Voraussetzung
für die Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls in einem Klammerzusatz neben § 291 [X.] a.[X.] auch § 287a [X.] n.[X.] angeführt hat ([X.]eschlüsse vom 3.
Juni 2015
-
AnwZ ([X.]) 11/15, juris Rn. 4; vom 17. September 2015 -
AnwZ
([X.]) 29/15, juris Rn. 5 und vom 22. Juli 2016, juris Rn. 6; kritisch hierzu [X.], [X.], 725), war dies jeweils nicht tragend. Für die
Wider-legung der Vermutung des Vermögensverfalls war jeweils noch § 291 [X.] a.[X.] maßgeblich.
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(2) Nach Auffassung des Senats ist mit dem [X.]eschluss gemäß § 287a [X.] n.[X.] die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]) nicht widerlegt.

Im Unterschied zur Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 [X.] a.[X.] erfolgt der [X.]eschluss gemäß § 287a [X.] nicht nach der [X.]eendigung des Insolvenzverfahrens, sondern -
als [X.] -
bereits mit oder unmittelbar nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Gesetzgeber geht ausweislich der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] bestimmten Vermutung des [X.] davon aus, dass die Vermögensverhältnisse des Rechtsanwalts zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ungeordnet sind. Mit dieser Wertung wä-re es nicht vereinbar, wenn die gesetzliche Vermutung bereits durch die [X.] nach §
287a [X.], also zeitgleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unmittelbar danach, allein bei Zulässigkeit eines [X.] sogleich widerlegt wäre.

Mit dem [X.]eschluss nach § 287a [X.] erfolgt auch -
insofern anders als bei der Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 [X.] a.[X.] -
keine
Prüfung von [X.] im Sinne von § 290 [X.] (Waltenberger in [X.][X.], [X.], 8. Aufl., § 287a Rn. 4; Graf-Schlicker/[X.], [X.], 4. Aufl., §
287a Rn. 3; [X.]/[X.],
[X.], 14. Aufl., § 287a Rn. 6; jeweils mwN). Der Schuldner muss damit rechnen, dass bei Vorliegen solcher Versagungs-gründe -
auch noch nach dem Schlusstermin (§ 297a [X.]) -
auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Restschuldbefreiung versagt werden kann.
Letztere hat sich daher
zum Zeitpunkt der [X.] noch nicht zu einer kon-kreten Aussicht verdichtet. Die Vermögensverhältnisse des Schuldners sind in diesem frühen Stadium -
bei oder unmittelbar nach Eröffnung des [X.] -
noch nicht in vergleichbarer Weise geordnet wie im Fall eines ange-9
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7
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nommenen Schuldenbereinigungsplans,
einer außergerichtlichen Tilgungsver-einbarung
oder einer am Ende des Insolvenzverfahrens erfolgenden Ankündi-gung der Restschuldbefreiung nach § 291 [X.] a.[X.]

(3) Ob auch ohne Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß §
291 [X.] a.[X.] allein bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§
200 [X.]) wieder von hinreichend geordneten Vermögensverhältnissen des Rechtsanwalts aus-gegangen werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] der [X.]eklagten war das Insol-venzverfahren über das Vermögen des [X.] noch nicht aufgehoben.

[X.]) Soweit der Kläger vorträgt, er sei zum Zeitpunkt der Stellung des [X.] auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zahlungsunfähig gewesen, verkennt er, dass im Verfahren des Antrags auf Zulassung der [X.]erufung grund-sätzlich nicht die Voraussetzungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu überprüfen sind; dies obliegt vielmehr der [X.]eurteilung des Insolvenzgerichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Juni 2015,
aaO
Rn. 10
und
vom 10. Juli 2015
-
AnwZ ([X.]) 25/14, juris Rn. 9).
Im Übrigen wird aus dem Vorbringen des [X.] nicht deutlich, weshalb er durch die seiner Auffassung nach rechtswidrige Pfändung seines [X.] zur Stellung des Insolvenzantrags gezwun-gen worden sein soll, wenn er -
wie er vorträgt -
zu diesem Zeitpunkt zahlungs-fähig war.

Soweit der Kläger auf eine titulierte Forderung gegen seinen ehemaligen [X.] ebenfalls nicht widerlegt. Der [X.] hat zutreffend erkannt, dass
der Kläger die entsprechende gerichtliche Entscheidung nicht hinreichend konkret benannt hat. Zudem ist nicht erkennbar, ob die Forderung bereits zum 12
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-

maßgeblichen Zeitpunkt des angefochtenen [X.] tituliert und durchsetzbar war. Ähnliches gilt für die vom Kläger angeführten Zahlungen der Finanzämter S.

und I.

an den Insolvenzverwalter. Auch insofern wird ein Zahlungszeitpunkt nicht genannt.

c) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] zum Ausdruck kommenden [X.] des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der ge-setzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest vo-raus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnah-men verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2015
-
AnwZ ([X.]) 46/14, juris Rn.
12
und
vom 17. März 2016 -
AnwZ ([X.]) 6/16, juris Rn. 4;
jeweils mwN). Die Einhaltung vertraglich vereinbarter Sicherungsmaßnahmen ist dabei nach der ständigen Senatsrechtsprechung nur in einer Sozietät, nicht aber in einer
[X.] sichergestellt (vgl. nur [X.]eschlüsse vom 22. Mai 2013 -
AnwZ ([X.]) 73/12 Rn. 5
und vom 21. April 2016,
aaO
Rn. 19; jeweils
mwN).

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-

Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht gegeben. Der Kläger ist nach wie vor als Einzelanwalt tätig. Mit seinem Vortrag zu von ihm ergriffenen organisatorischen Maßnahmen, mit denen der Eingang von [X.] bezie-hungsweise der Umgang des [X.] mit diesem vermieden werden soll, [X.] er nicht durchzudringen. Der [X.] hat überzeugend begrün-det, dass durch die vom Kläger beschriebene Einbindung des [X.] und die weiteren tatsächlichen Abläufe nicht sichergestellt werden kann, dass Mandanten des [X.] Zahlungen nicht dennoch unmittelbar an ihn leis-ten.
Entscheidend ist, dass das Sicherungskonzept des [X.] und -
vor al-lem
-
seine Einhaltung nicht effektiv kontrolliert und ausreichend eng überwacht werden können. Eine solche Überwachung ist -
wie ausgeführt -
nur in einer Sozietät, nicht aber in einer [X.] sichergestellt. Selbst auferlegte [X.]e-schränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind -
wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2015 -
AnwZ ([X.]) 51/13, juris Rn. 15; [X.]eschluss vom 29. April 2015 -
AnwZ ([X.]) 4/15, juris Rn. 4; jeweils mwN) -
nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen.

Soweit der Kläger ausführt, seine [X.]emühungen um eine Anstellung in einer Sozietät seien angesichts seines Lebensalters von 70 Jahren bislang er-folglos geblieben, trägt er bereits zu seinen entsprechenden [X.]emühungen nicht näher vor. Im Übrigen vermöchten solche erfolglosen [X.]emühungen des [X.] an der [X.]eurteilung der Sach-
und Rechtslage nichts zu ändern. Es läge auch dann
kein Ausnahmefall vor, in dem trotz des Vermögensverfalls des [X.] die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären.

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10
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d) Die somit vorliegend anzunehmende Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden rechtfertigt den mit dem Widerruf der Zulassung zur [X.] verbundenen Eingriff in die [X.]erufsfreiheit des [X.]. Entgegen der Auffassung des [X.] ist hiermit kein dauerhaftes "[X.]erufsverbot"
verbun-den. Denn es ist dem Kläger unbenommen, nach Wegfall des [X.] seine Wiederzulassung zu beantragen
und sodann wieder als Einzelanwalt tätig zu werden.

Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Verhältnis zu jüngeren Rechtsanwälten liegt nicht vor. Es mag sein, dass es jüngeren Rechtsanwälten eher möglich ist, eine Anstellung in einer Sozietät zu erlangen, hierdurch nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung eine Gefährdung der Inte-ressen der Rechtsuchenden trotz Vermögensverfalls auszuschließen und auf diese Weise einen Widerruf ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu [X.].
Darin
liegt indes zugleich ein sachlicher Grund für eine
Ungleichbehand-lung des [X.], der möglicherweise mangels Chancen auf eine Anstellung in einer Sozietät den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht ver-hindern kann. Denn ihm gelingt es damit zugleich nicht, die durch seinen Ver-mögensverfall bedingte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus-zuschließen. Die fortbestehende Gefährdung der Interessen der [X.] rechtfertigt eine etwaige Ungleichbehandlung des [X.] im Verhältnis zu jüngeren Rechtsanwälten.

Weshalb die derzeit für den Kläger nicht gegebene Möglichkeit, als Rechtsanwalt zu arbeiten, im Hinblick auf das nach Eröffnung des [X.] von ihm erwirtschaftete Praxisvermögen zu einer Enteignung führen soll, erhellt sich aus den Ausführungen des [X.] nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
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2. Rechtsfragen von grundsätzlicher [X.]edeutung (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr. 3 VwGO)
hat der Kläger nicht dargelegt.
Dieser [X.] ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klä-rungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbe-stimmten
Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], [X.]eschluss vom 27.
März 2003 -
V
ZR 291/02, [X.]Z 154, 288, 291; [X.]VerfG, [X.], 515, 518; [X.]VerwG, NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen [X.]edeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre [X.]edeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Aus-wirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korri-gierendes Eingreifen des [X.]undesgerichtshofs erforderlich ist.

Der Kläger macht den Zulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung nicht geltend. Dementsprechend fehlt es an jedwedem Vortrag
im vorgenannten Sinne.

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-
12
-

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.],
§ 154 Abs. 2 VwGO,
die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2
Satz 1
[X.].

[X.]

[X.]
Remmert

[X.]
Merk

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 10.08.2016 -
2 [X.] 8/16 -

23

Meta

AnwZ (Brfg) 53/16

29.12.2016

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.12.2016, Az. AnwZ (Brfg) 53/16 (REWIS RS 2016, 48)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 48

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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