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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/03vom10. Oktober 2003in dem [X.] des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.], [X.], von [X.], die Richterinnen Dr. [X.] [X.] 10. Oktober 2003beschlossen:Der Antrag der Gläubigerin auf Erlaß einer Kostenentscheidungwird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht mit Beschluß vom11. April 2000 die Zwangsversteigerung aus einer gemäß § 800 ZPO gegenden jeweiligen Grundstückseigentümer vollstreckbaren Grundschuldbestel-lungsurkunde an. Nach Eintragung des [X.] die im Rubrum genannten 20 Personen "in [X.]" als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.Nachdem daraufhin die Zwangsversteigerung vorläufig eingestellt worden war,erwirkte die Gläubigerin die Umschreibung der vollstreckbaren Ausfertigungder Grundschuldbestellungsurkunde auf die Gesellschafter der [X.]. .- 3 -Mit Schriftsatz vom 17. April 2002 beantragte die Gläubigerin die Fort-setzung des [X.] unter Hinweis darauf, daß [X.] dem vertretungsberechtigten und zustellungsbevollmäch-tigten Gesellschafter [X.]nunmehr ordnungsgemäß zugestellt [X.] sei. Mit Verfügung vom 14. Juni 2002 lehnte das Amtsgericht dies mit [X.] ab, der Vollstreckungstitel müsse an alle Gesellschafter der [X.]. zugestellt werden, die Vertretungsbefugnis des Gesellschafters [X.]sei nicht ausreichend nachgewiesen. Daraufhin wurde die vollstreck-bare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde auf Betreiben derGläubigerin an alle Gesellschafter mit Ausnahme des [X.]zugestellt.Gegen die Verfügung des Amtsgerichts legte die Gläubigerin sofortigeBeschwerde ein, die das [X.] mit Beschluß vom 19. Dezember 2002zurückwies. Dagegen richtete sich die zugelassene Rechtsbeschwerde derGläubigerin, mit der sie die Fortsetzung der Zwangsversteigerung erreichenwollte.Aufgrund eines Vergleichs der Parteien vom 13. Mai 2003 nahm [X.] den [X.] zurück. Daraufhin hat sie [X.] ihrer Bevollmächtigten vom 18. August 2003 das Rechtsbeschwer-deverfahren für erledigt erklärt und eine Kostenentscheidung gemäß § 91 aZPO (analog) beantragt.[X.] 4 -Für die Entscheidung kann offen bleiben, ob und unter welchen Voraus-setzungen eine nach Rücknahme des [X.] prozessual über-holte Rechtsbeschwerde vom Gläubiger für erledigt erklärt werden kann, umeine Entscheidung über die im Rechtsmittelzug angefallenen Kosten herbei-zuführen (vgl. [X.], Urt. v. 12. Mai 1998 - [X.], NJW 1998, 2453,2454; [X.]/Vollkommer, ZPO 23. Aufl. § 91 a Rn. 19; [X.], [X.] 17. Aufl.Einleitung 39.10). Im Streitfall ist der Antrag der Gläubigerin auf Erlaß einerKostenentscheidung schon deshalb zurückzuweisen, weil dafür kein Rechts-schutzbedürfnis besteht.Die Beteiligten haben in dem Vergleich vom 13. Mai 2003 hinsichtlichder Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens eine Regelungdahingehend getroffen, daß die Gläubigerin auf eine Kostenerstattung ver-zichtet. Die Gläubigerin, der damals die Anhängigkeit des [X.] gegen die Entscheidung des [X.]s vom 19. Dezember 2002bekannt war, hat nämlich in Nr. 7 des "zur Vermeidung der Zwangsversteige-rung und Beendigung des anhängigen [X.]" ge-schlossenen Vergleichs mit der [X.]vereinbart: "Mit Abschluß [X.] dieses Vergleichs sind alle wechselseitigen Ansprüche, mit [X.] der durch diesen Vergleich begründeten Rechte und Pflichten, [X.] abgegolten ...". Diese [X.] umfaßt auch den - nichtdurch den Vergleich begründeten - Erstattungsanspruch bezüglich der [X.] Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens. Dieser war bereits [X.] Rechtsmittel aufschiebend bedingt entstanden (vgl. [X.]Z 121, 397, 399;[X.]/[X.], aaO Vor § 91 Rn. 10; Ganter, Festschrift für [X.] 1992S. 105, 106 f). Als solcher stand er der Gläubigerin zum Zeitpunkt des [X.] zu.[X.] [X.] von Lie-nen [X.] Roggenbuck
Meta
10.10.2003
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2003, Az. IXa ZB 80/03 (REWIS RS 2003, 1262)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1262
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