Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2016, Az. 5 StR 487/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 2787

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Betäubungsmitteldelikte: Strafzumessung bei geringer Überschreitung der Untergrenze zur nicht geringen Menge


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Juli 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) beschwert den Angeklagten nicht (vgl. zu den Voraussetzungen des § 21 StGB bei Betäubungsmittelabhängigkeit etwa [X.], Urteil vom 10. September 2003 – 1 [X.], [X.]R StGB § 21 BtM-Auswirkungen 14; st. Rspr.).

2. Der Prüfung der Aussetzung der Maßregel zur Bewährung hätte es angesichts der (unbedingt) verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten nicht bedurft (§ 67b Abs. 1 Satz 2 StGB).

3. Der Senat hält es für äußerst zweifelhaft, dass eine „nur geringe Überschreitung“ der Grenze zur nicht geringen Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (z. B. die dreifache Menge) einen Strafmilderungsgrund darstellt (so aber [X.], Urteil vom 16. August 2016 – 2 StR 22/16 Rn. 40 mwN). Selbst wenn man dem folgen wollte, kann er hier angesichts der außerordentlich milden Strafe ein Beruhen des Urteils (§ 337 Abs. 1 StPO) auf der strafschärfenden Heranziehung der ca. dreifachen Überschreitung des [X.] ausschließen.

[X.]                        König

                 [X.]

Meta

5 StR 487/16

08.11.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 20. Juli 2016, Az: 510 KLs 19/16

§ 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 46 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2016, Az. 5 StR 487/16 (REWIS RS 2016, 2787)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2787

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 294/16 (Bundesgerichtshof)

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Strafzumessung bei Überschreitung des Grenzwerts


2 StR 506/15 (Bundesgerichtshof)

Revision in Strafsachen: Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen die Dokumentationspflicht über verständigungsbezogene Erörterungen


2 StR 294/16 (Bundesgerichtshof)


1 StR 329/16 (Bundesgerichtshof)

Betäubungsmitteldelikte: Abgrenzung der unerlaubten Abgabe von der unerlaubten Verbrauchsüberlassung an Minderjährige; Konkurrenz zwischen mehreren Fällen …


1 StR 652/16 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 506/15

2 StR 294/16

2 StR 294/16

5 StR 552/16

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.