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Betäubungsmitteldelikte: Strafzumessung bei geringer Überschreitung der Untergrenze zur nicht geringen Menge
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Juli 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) beschwert den Angeklagten nicht (vgl. zu den Voraussetzungen des § 21 StGB bei Betäubungsmittelabhängigkeit etwa [X.], Urteil vom 10. September 2003 – 1 [X.], [X.]R StGB § 21 BtM-Auswirkungen 14; st. Rspr.).
2. Der Prüfung der Aussetzung der Maßregel zur Bewährung hätte es angesichts der (unbedingt) verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten nicht bedurft (§ 67b Abs. 1 Satz 2 StGB).
3. Der Senat hält es für äußerst zweifelhaft, dass eine „nur geringe Überschreitung“ der Grenze zur nicht geringen Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (z. B. die dreifache Menge) einen Strafmilderungsgrund darstellt (so aber [X.], Urteil vom 16. August 2016 – 2 StR 22/16 Rn. 40 mwN). Selbst wenn man dem folgen wollte, kann er hier angesichts der außerordentlich milden Strafe ein Beruhen des Urteils (§ 337 Abs. 1 StPO) auf der strafschärfenden Heranziehung der ca. dreifachen Überschreitung des [X.] ausschließen.
[X.] König
[X.]
Meta
08.11.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Berlin, 20. Juli 2016, Az: 510 KLs 19/16
§ 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 46 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2016, Az. 5 StR 487/16 (REWIS RS 2016, 2787)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 2787
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