Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 01.08.2018, Az. 2 BvR 1258/18

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2018, 5219

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Beschleunigungsgrundsatz gebietet ggf Vorabentscheidung über Zulassung der Anklage, falls eine Terminierung auf absehbare Zeit nicht möglich ist - hier: Verletzung des Freiheitsgrundrechts (Art 2 Abs 2 S 2 GG) durch unzureichend begründeten Beschluss über die Fortdauer von Untersuchungshaft - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 18. Mai 2018 - [X.], [X.]-219/18 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des [X.] wird aufgehoben, soweit hierdurch die Fortdauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers angeordnet wurde. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen einen Beschluss des [X.] vom 18. Mai 2018, durch den die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer angeordnet wurde, und gegen den (ursprünglichen) Haftbefehl des [X.] vom 9. Juni 2017.

2

1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 21. Juni 2017 in Untersuchungshaft. Ihm wird unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und unerlaubter Besitz einer Schusswaffe vorgeworfen. Das sehr umfangreiche Verfahren richtet sich gegen insgesamt elf Personen, denen neben der Einfuhr von und dem bandenmäßigen Handeltreiben mit verschiedenen Betäubungsmitteln im mehrstelligen Kilogrammbereich auch ein Mordversuch und weitere Delikte zur Last gelegt werden.

3

Die unter dem 21. Februar 2018 verfasste Anklageschrift ging am 27. Februar 2018 beim [X.] ein und wurde dem Beschwerdeführer am 9. März 2018 in [X.] und am 11. April 2018 in [X.] Übersetzung zugestellt. Am 18. April 2018 erließ das [X.] einen neuen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer nach Maßgabe der Anklageschrift, den es unter Aufhebung des bisherigen Haftbefehls des [X.] vom 9. Juni 2017 am 4. Mai 2018 dem Beschwerdeführer eröffnete und in Vollzug setzte.

4

Im Rahmen der Vorlage der Akten an das [X.] vermerkte der Vorsitzende der [X.] am 23. April 2018, dass eine Verhandlung im Mehrzwecksaal in [X.] zwar nicht mehr ausgeschlossen sei, dies allerdings weiterer Abklärung bedürfe und derzeit noch ungewiss sei. Er werde nunmehr parallel beginnen, die terminliche Verfügbarkeit der Verteidiger abzufragen, um dann eine Terminskonzeption zu erstellen. Mit E-Mail vom 14. Mai 2018 begann der Vorsitzende mit der Abstimmung von [X.]. Er teilte mit, dass das [X.] in [X.] ab frühestens Mitte September 2018 mit zwei Verhandlungstagen pro Woche zur Verfügung stehe. Um dem Beschleunigungsgebot gerecht zu werden, solle versucht werden, bereits ab dem 6. August 2018 vereinzelte Termine zu finden. Der Verteidiger des Beschwerdeführers antwortete, dass er an den Terminen zwischen dem 6. und 16. August 2018 nicht verfügbar sei, und reservierte die weiteren vorgeschlagenen Termine ab dem 20. August 2018.

5

2. Das [X.] Karlsruhe ordnete mit Beschlüssen vom 5. Februar 2018 und vom 18. Mai 2018 die Fortdauer der Untersuchungshaft an.

6

In dem angegriffenen Beschluss vom 18. Mai 2018 hat das [X.] - soweit vorliegend erheblich - ausgeführt, dass besondere Gründe im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO gegeben seien, die ein Urteil noch nicht zugelassen hätten und die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft im Ergebnis weiterhin rechtfertigten.

7

Nach vorausgegangenen intensiven Bemühungen um einen - im [X.] nicht vorhandenen - Sitzungssaal von angemessener Größe und Sicherheitsausstattung für die Durchführung der Hauptverhandlung habe der Vorsitzende am 14. Mai 2018 die Abstimmung von [X.] eingeleitet. Für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens könne die Hauptverhandlung im Sitzungssaal [X.] ([X.]) stattfinden. Ausgehend von dessen Belegung durch die örtlichen Gerichte habe der Vorsitzende den Verteidigern eine Terminierung ab dem 6. August 2018 (und 13 weiteren Tagen im August sowie vier Tagen im September bis zum 14. September 2018) als möglich in Aussicht gestellt und - mit dem Ziel einer dauerhaft zweitägig aufeinanderfolgenden Verhandlung pro Woche - vorläufig um verbindliche Reservierung von jeweils Dienstag, Mittwoch und Donnerstag ab dem 17. September 2018 gebeten, da ab diesem [X.]punkt der Sitzungssaal in [X.] an den genannten Wochentagen kontinuierlich zur Verfügung stehe.

8

Mit Blick auf den beträchtlichen Umfang, das hohe Maß an Komplexität, die große Zahl der Angeschuldigten und die Vielzahl weiterer am Tatgeschehen beteiligter Personen weise das vorliegende Verfahren - jenseits der Schwere der gegenständlichen Betäubungsmittel- und Gewaltdelikte aus dem Bereich der international organisierten ([X.] - Besonderheiten auf, die eine Fortdauer der Untersuchungshaft als weiterhin angemessen und angesichts der jeweiligen Straffolgenerwartung auch als verhältnismäßig erscheinen ließen. Der [X.] gehe dabei davon aus, dass nach Rücklauf der Akten über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden und gegebenenfalls eine dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen genügende Terminierung der Hauptverhandlung erfolgen werde.

9

Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) verletzt, weil die Fortdauer der Untersuchungshaft unverhältnismäßig sei. Er trägt vor, der Vorsitzende hätte sofort nach Eingang der Anklageschrift Ende Februar 2018 mit verfahrensbeschleunigenden Maßnahmen beginnen und insbesondere eine Terminierung für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens in [X.] nehmen müssen. Vorrangig wäre dabei gewesen, sich auf die Suche nach einem Sitzungssaal zu begeben, der die Durchführung der Hauptverhandlung ermöglichen würde. Nachdem bereits bei Ankündigung der Anklage im August 2017 absehbar gewesen sei, dass die Räumlichkeiten des sich zur [X.] im Umbau befindlichen [X.]s [X.] mit Sicherheit dort keine Durchführung der Hauptverhandlung ermöglichen würden, hätte bereits damals Sorge getragen werden können, dass der Sitzungssaal des [X.]s in [X.] auch schon zu einem früheren [X.]punkt zur Verfügung stehen würde. Am 23. April 2018 habe die Anklage bereits fast zwei Monate vorgelegen.

Jedenfalls fehle dem angegriffenen Beschluss insoweit die erforderliche Begründungstiefe. Insbesondere lasse sich nicht erkennen, weshalb es dem Vorsitzenden nicht möglich gewesen sein sollte, parallel zu den "intensiven Bemühungen" hinsichtlich eines [X.] auch gleichzeitig die Terminplanung in [X.] zu nehmen, um die danach eingetretenen zeitlichen Verhinderungsgründe der einzelnen Verteidiger zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer sei auch dadurch in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt, dass trotz [X.] noch nicht einmal die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen worden sei.

1. Nach Auffassung des [X.] beim [X.] ist die Verfassungsbeschwerde mangels gegenwärtiger Beschwer unzulässig, soweit sie sich gegen den zwischenzeitlich aufgehobenen Haftbefehl des [X.] vom 9. Juni 2017 wendet.

Im Übrigen werde der Verfassungsbeschwerde der Erfolg nicht zu versagen sein. Der Beschluss des [X.] vom 18. Mai 2018 verletze den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; er werde den an die Begründungstiefe von [X.] zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Er enthalte keine verfassungsrechtlich tragfähige Begründung, die eine weitere Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen könnte.

Das [X.] habe bereits nicht dargelegt, welche Gründe der Eröffnung des Verfahrens aktuell noch entgegenstünden. Die angefochtene Entscheidung lasse eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des [X.] vermissen, wonach im Falle der [X.] über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen sei. Vor dem Hintergrund, dass die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft zum [X.]punkt der Entscheidung bereits seit etwa elf Monaten angedauert habe und die Entscheidung überdies keine Umstände erkennen lasse, die geeignet seien, der Eröffnung des Verfahrens entgegenzustehen, hätte sich das [X.] zu einer Auseinandersetzung hiermit gedrängt sehen müssen. So teile das [X.] in diesem Zusammenhang lediglich mit, dass die Anklage bereits am 27. Februar 2018 beim [X.] eingegangen und diese an die Verfahrensbeteiligten unter Setzung einer Erklärungsfrist von zwei Wochen zugestellt worden sei. Die weiteren vom [X.] genannten Gesichtspunkte seien indes nicht geeignet, die bei der Eröffnungsentscheidung zu beantwortende Frage, ob nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheine (vgl. § 203 StPO), zu beeinflussen. So müsse insbesondere die Findung eines geeigneten [X.] und von [X.] zum [X.]punkt der Eröffnung des Verfahrens noch nicht abgeschlossen sein (vgl. § 213 StPO). Nach der Rechtsprechung des [X.] seien dem Spruchkörper nach der Eröffnungsentscheidung im Regelfall weitere drei Monate zur Vorbereitung der Hauptverhandlung einzuräumen.

Darüber hinaus hätte sich das [X.] mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob und inwieweit die Suche nach einem geeigneten Sitzungssaal möglicherweise bereits zu einer Verfahrensverzögerung geführt habe oder absehbar zu einer solchen führen werde. Die angefochtene Entscheidung teile zwar die mit der Suche nach einem geeigneten Sitzungssaal im Zusammenhang stehenden Eckdaten mit, setze sich mit ihnen in der Folge jedoch nicht inhaltlich auseinander. Zu einer Auseinandersetzung mit diesem Gesichtspunkt hätte sich das [X.] jedoch gedrängt sehen müssen. Denn bereits der Umstand, dass die Entscheidung in Bezug auf die Frage, ob das Verfahren bereits zu eröffnen gewesen wäre, keine schlüssigen Hinderungsgründe erkennen lasse, obwohl die Untersuchungshaft zu diesem [X.]punkt bereits seit etwa elf Monaten angedauert habe, deute darauf hin, dass die Suche nach einem geeigneten Sitzungssaal das Verfahren bereits verzögert habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] könne die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch [X.] verursacht sei, die ihre Ursache nicht in dem konkreten Strafverfahren hätten und daher von dem Beschuldigten nicht zu vertreten, sondern vermeidbar und sachlich nicht gerechtfertigt seien. Angesichts dessen hätte sich das [X.] mithin insbesondere damit auseinandersetzen müssen, ob die Suche nach einem geeigneten Sitzungssaal bereits zu einer Verfahrensverzögerung geführt habe oder absehbar zu einer solchen führen werde und - sollte dies zu bejahen sein - ob diese ihre Ursache im konkreten Strafverfahren habe oder im Ergebnis auf eine unzureichende justizielle Infrastruktur zurückzuführen sei, die vom Beschwerdeführer nicht zu vertreten sei. Diesen Anforderungen werde die hier angefochtene oberlandesgerichtliche Entscheidung nicht gerecht.

2. Das [X.] [X.] hat am 31. Juli 2018 Stellung genommen.

Soweit sich Verfassungsbeschwerde und Eilantrag gegen den Haftbefehl des [X.] vom 9. Juni 2017 richteten, seien sie unzulässig, da der Beschwerdeführer nach Ersetzung dieses angegriffenen Akts durch den Haftbefehl vom 18. April 2018, der am 4. Mai 2018 in Vollzug gesetzt worden sei, nicht mehr beschwert sei.

Im Übrigen sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Es handele sich bei dem Ausgangsverfahren vor dem [X.] und dem vorausgegangenen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft [X.] um ein sehr umfangreiches Verfahren der organisierten Kriminalität. Zu der beim [X.] am 27. Februar 2018 eingegangenen Anklageschrift sei den Verteidigern eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt worden, die auch auf Antrag des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers bis Ende März verlängert worden sei. Bereits am 14. Mai 2018, also noch vor dem angegriffenen Beschluss des [X.] vom 18. Mai 2018, habe der Vorsitzende die Absprache für [X.] ab dem 6. August 2018 unternommen, für die auch ein Sitzungssaal zur Verfügung gestanden habe. Der Sitzungsbeginn nicht bereits Anfang August, sondern erst am 21. September 2018 sei auf die vorherige Nichtverfügbarkeit der Verteidiger zurückzuführen. Die terminliche Abstimmung, während derer der [X.] unter anderem nach Ablauf der Rückmeldungsfrist auch beim Bevollmächtigten des Beschwerdeführers nochmals habe nachfragen müssen, sei am 4. Juni 2018 abgeschlossen gewesen; am 6. Juni 2018 seien den Beteiligten die Termine ab 21. September 2018 mitgeteilt worden. Der erste Sitzungstermin sei das Ergebnis der Rückmeldung der Verteidiger.

Die Festlegung des Sitzungssaales habe zu keinen Verzögerungen geführt. Neben dem zunächst präferierten Saal im [X.] in [X.] seien in [X.] jederzeit kurzfristig auch andere geeignete Räumlichkeiten verfügbar (beispielsweise in der [X.]). Dies zeige sich schon daran, dass binnen kurzer [X.] ein [X.] habe gefunden werden können, nachdem Anfang Juni 2018 ein Wasserschaden das zunächst vorgesehene Gebäude in [X.] beschädigt habe.

3. Dem [X.] haben die Akten des [X.]s [X.] 4 Ks 60 Js 21420/16 (Stand: 24. Juli 2018) in Abschrift vorgelegen.

Hieraus geht hervor, dass das [X.] am 18. Juli 2018 die Anklage weitgehend - in Bezug auf den Beschwerdeführer uneingeschränkt - zur Hauptverhandlung zugelassen hat. Zugleich hat der Vorsitzende [X.] am 21. September 2018 und am 2. Oktober 2018 im Schwurgerichtssaal des [X.]s Karlsruhe und ab dem 17. Oktober 2018 bis zum 26. Juni 2019 im "ehemaligen [X.] Areal" in [X.] bestimmt.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.] statt, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG durch den Beschluss des [X.] vom 18. Mai 2018 rügt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist im dargelegten Umfang zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Insoweit ist die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das [X.] bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]).

Der Beschluss des [X.] vom 18. Mai 2018 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.

1. Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist stets das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Grundsätzlich darf nur einem rechtskräftig Verurteilten die Freiheit entzogen werden. Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 [X.] ausdrücklich hervorgehoben ist (vgl. [X.] 19, 342 <347>; 74, 358 <370 f.>), nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. grundlegend [X.] 19, 342 <347> sowie [X.] 20, 45 <49 f.>; 36, 264 <270>; 53, 152 <158 f.>; [X.]K 15, 474 <479>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 32; Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 19; Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 15; Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 27).

Die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte müssen daher alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Der Beschleunigungsgrundsatz beansprucht auch für das Zwischenverfahren nach den §§ 199 ff. StPO Geltung. In diesem Stadium muss das Verfahren ebenfalls mit der gebotenen Zügigkeit gefördert werden, um bei [X.] über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen und im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 -, juris, Rn. 15; Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 14. November 2012 - 2 BvR 1164/12 -, juris, Rn. 43; Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 21; Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 16; Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 28, 37).

Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch [X.] verursacht ist, die ihre Ursache nicht in dem konkreten Strafverfahren haben und daher von dem Beschuldigten nicht zu vertreten, sondern vermeidbar und sachlich nicht gerechtfertigt sind (vgl. [X.]K 15, 474 <480> m.w.N.). Entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat können zwar kleinere [X.] die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden [X.] nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen ([X.]K 7, 140 <156>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 22; Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 17; Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 29).

Da der Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken ist (vgl. hierzu [X.] 53, 30 <65>; 63, 131 <143>), unterliegen [X.] einer erhöhten Begründungstiefe (vgl. [X.] 103, 21 <35 f.>; [X.]K 7, 140 <161>; 10, 294 <301>; 15, 474 <481>; 19, 428 <433>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38). In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des [X.]ablaufs in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (vgl. [X.]K 7, 140 <161>; 10, 294 <301>; 15, 474 <481>; 19, 428 <433>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38). Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des [X.] am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. [X.]K 7, 421 <429 f.>; 8, 1 <5>; 15, 474 <481 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 39; Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 25; Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 19; Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 31).

2. Diesen Vorgaben genügt der angegriffene Beschluss des [X.] nicht. Er enthält keine verfassungsrechtlich tragfähige Begründung, die die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen könnte.

Das Verfahren ist nach Eingang der Anklageschrift beim [X.] nicht in der durch das Gewicht des Freiheitseingriffs gebotenen Zügigkeit gefördert worden. Der angegriffene Beschluss zeigt keine besonderen Umstände auf, die die Fortdauer der Untersuchungshaft verfassungsrechtlich hinnehmbar erscheinen lassen könnten. Er wird damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung von [X.] nicht gerecht.

a) Das [X.] hat nicht schlüssig begründet, warum es sich um einen besonderen Ausnahmefall handeln soll, der es rechtfertigen würde, dass das [X.] zum [X.]punkt des angegriffenen Beschlusses vom 18. Mai 2018 noch nicht über die Zulassung der Anklage im Zwischenverfahren (§§ 199 ff. StPO) entschieden hatte. Die Anklageschrift vom 21. Februar 2018 lag dort bereits knapp drei Monate vor, die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers dauerte bereits fast ein Jahr an. Anhaltspunkte dafür, dass die [X.] über die Zulassung der Anklage gefehlt haben könnte, liegen nicht vor.

Zwar mag es in vielen Fällen praktikabel sein, über die Zulassung der Anklage zeitgleich mit der Terminierung zu entscheiden. Ist eine Terminierung jedoch auf absehbare [X.] nicht möglich, etwa weil noch Termine abgestimmt werden müssen oder ein geeigneter Sitzungssaal gesucht werden muss, hat das Gericht vorab über die Zulassung der Anklage zu entscheiden und damit das Zwischenverfahren abzuschließen. Maßgeblich ist insoweit nur, inwieweit das Gericht von einem hinreichenden Tatverdacht ausgeht (§ 203 StPO), sodass sich der Angeschuldigte fortan - im Umfang der Zulassung der Anklage - in der prozessualen Stellung eines Angeklagten befindet (§ 157 StPO). Ob bereits Termine abgestimmt werden konnten und ob ein geeigneter Sitzungssaal zur Verfügung steht, ist für die [X.] über die Zulassung der Anklage unerheblich (vgl. § 213 StPO).

b) Zudem setzt sich das [X.] nicht hinreichend mit dem Umstand auseinander, dass eine Verzögerung des Verfahrens vor allem auch darin begründet sein könnte, dass der Vorsitzende der [X.] erst am 14. Mai 2018 - zweieinhalb Monate nach Anklageerhebung und wenige Tage vor dem angegriffenen Beschluss des [X.]s - mit der [X.] begonnen hat. Warum diese nicht schon deutlich früher - etwa zeitgleich mit der Mitteilung der Anklageschrift gemäß § 201 Abs. 1 Satz 1 StPO und gegebenenfalls auch unter Vorbehalt eines noch zu findenden [X.] - möglich gewesen sein sollte, legt das [X.] nicht schlüssig dar. Im Übrigen wären nach der Stellungnahme des [X.] jederzeit kurzfristig geeignete Räumlichkeiten verfügbar gewesen, wie sich auch später bestätigt hat.

Es ist daher gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 [X.] festzustellen, dass der Beschluss des [X.] vom 18. Mai 2018 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt. Der Beschluss ist insoweit unter Zurückverweisung der Sache aufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 [X.]). Das [X.] wird unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen erneut über die [X.] zu entscheiden haben.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und wird daher nicht zur Entscheidung angenommen, soweit sie sich gegen den (ursprünglichen) Haftbefehl des [X.] vom 9. Juni 2017 richtet. Insoweit ist weder gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.] der Rechtsweg erschöpft noch die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 [X.] gewahrt. Der Haftbefehl des Amtsgerichts ist zudem durch den neuen Haftbefehl des [X.]s vom 18. April 2018 ersetzt worden, sodass der Beschwerdeführer dadurch nicht mehr beschwert ist.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

I. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 [X.]; der Beschwerdeführer hat sein Rechtsschutzziel im Wesentlichen erreicht (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 7. März 2017 - 2 BvR 162/16 -, juris, Rn. 36).

II. Die Festsetzung des [X.] für die anwaltliche Tätigkeit ist auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des [X.] im verfassungsrechtlichen Verfahren gestützt (vgl. [X.] 79, 365 <368 ff.>; [X.], Beschluss der [X.] des Ersten [X.]s vom 26. Januar 2011 - 1 BvR 1671/10 -, juris, Rn. 8). Im Hinblick auf die objektive Bedeutung der Sache ist ein Gegenstandswert von 10.000 Euro angemessen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1258/18

01.08.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Karlsruhe, 18. Mai 2018, Az: HEs 3 Ws 211/18, Beschluss

Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 RVG, § 112 Abs 1 S 1 StPO, § 121 Abs 1 StPO, § 122 StPO, § 199 StPO, § 203 StPO, § 213 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 01.08.2018, Az. 2 BvR 1258/18 (REWIS RS 2018, 5219)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 5219

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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