Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2009, Az. RiZ (R) 4/08

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2009, 3633

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES U[X.]TEIL [X.]iZ([X.]) 4/08 Verkündet am:

7. Mai 2009

Brigaldino

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.][X.]: jaD[X.]iG § 21 Abs. 1 [X.] § 4 Abs. 1 Satz 1 Tritt der Präsident eines [X.] in die [X.]egierung eines anderen [X.] ein, ist er aus dem Dienstverhältnis als Präsident des [X.] zu entlassen, sofern nicht die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn und mit Zustimmung des Präsidenten des [X.] die Fortdauer des Dienstverhältnisses neben dem neuen Amtsverhältnis angeord-net hat. [X.] - [X.] des [X.] - Urteil vom 7. Mai 2009 - [X.]iZ([X.]) 4/08 [X.] [X.] beim [X.] Brandenburgisches [X.] für [X.] beim [X.] - 2 - in dem Prüfungsverfahren der Antragsgegnerin und [X.]evisionsklägerin, - [X.]: [X.]echtsanwälte

gegen das [X.]Antragsteller und [X.]evisionsbeklagter, - [X.]: [X.]echtsanwälte

wegen Entlassung aus dem [X.]verhältnis auf Lebenszeit - 3 - Der [X.]gerichtshof - [X.] des [X.] - hat auf die mündliche [X.] vom 7. Mai 2009 durch die Vorsitzende [X.]in am [X.]gerichts-hof Dr. [X.]issing-van Saan, die [X.] am [X.]gerichtshof [X.] und Prof. Dr. [X.] sowie den Direktor beim [X.]rechnungshof [X.]ahm und den Ministerialrat als Mitglied des [X.]rechnungshofs Flöer für [X.]echt erkannt: Die [X.]evision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des [X.] für [X.] vom 28. April 2008 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des [X.]evisionsverfahrens zu tragen. Von [X.]echts wegen

Tatbestand: Die geborene Antragsgegnerin war als Beamtin auf Lebenszeit seit 1998 Präsidentin des [X.] . Sie besaß als Mitglied des [X.] richterliche Unabhängigkeit. Für sie galten die Vorschriften des Deutschen [X.]gesetzes für [X.] auf Le-benszeit über die Dienstaufsicht, Versetzung in ein anderes Amt, Verset-zung in den [X.]uhestand, Entlassung, Amtsenthebung, vorläufige Untersa-gung der Amtsgeschäfte, Abordnung, Altersgrenze und das Disziplinarrecht entsprechend (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 L[X.]HG Brandenburg). 1 - 4 - 2 Am 23. November 2006 ernannte sie der [X.]egierende Bürgermeister von [X.] zur [X.]orin für Justiz des [X.] [X.]; dieses Amt übt sie seither aus. 3 Im Februar 2007 hat der Antragsteller bei dem Brandenburgischen [X.] für [X.] (im Folgenden: [X.]) beantragt festzustel-len, dass die Antragsgegnerin mit Wirkung vom 23. November 2006 aus dem Dienstverhältnis zum [X.] entlassen worden ist.
Das [X.] hat dem Antrag mit Urteil vom 6. Juli 2007 stattge-geben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für die [X.] aus dem Dienstverhältnis nach § 5 Abs. 1 L[X.]HG des [X.] [X.] (im Folgenden: L[X.]HG) i.V. mit § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 D[X.]iG lägen vor. Insbesondere werde auch das Amtsverhältnis eines Ministers oder einer [X.]orin von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 D[X.]iG erfasst; die Antragsgegnerin sei mit ihrer Ernennung zur [X.]orin des [X.] [X.] in ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn getreten. Eine an-derweitige gesetzliche Bestimmung, wonach die [X.]echtsfolge kraft Gesetzes nicht eintrete, bestehe nicht. § 36 Abs. 2 D[X.]iG stelle keine solche [X.] Bestimmung dar. Die [X.]echtsfolge der Entlassung sei auch mit überge-ordneten Vorschriften und Verfassungsgrundsätzen vereinbar; sie stehe mit Art. 33 Abs. 5 GG in Einklang und sei weder unverhältnismäßig noch willkür-lich. 4 Die Antragsgegnerin hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung einge-legt. Sie hat dies damit begründet, dass statusrechtliche Unterschiede zwi-schen dem politischen Amt eines [X.]egierungsmitglieds und dem [X.] - 5 - tungsamt eines Beamten bestünden. Deshalb sei es nicht richtig, wenn das [X.] die Anwendbarkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 D[X.]iG anneh-me. Entgegen der Auffassung des [X.]s komme in ihrem Fall alleine § 36 Abs. 2 D[X.]iG zur Anwendung. Diese Vorschrift führe zu einem [X.]uhen der [X.]echte und Pflichten aus dem [X.]verhältnis. Die Anwendung von § 36 Abs. 2 D[X.]iG sei im Verhältnis zur Entlassung das mildere Mittel. Der [X.]shof für [X.] des [X.] Brandenburg (im [X.]: [X.]shof) hat mit Urteil vom 28. April 2008 die Berufung als unbegründet zurückgewiesen und die Begründung des [X.]s im Wesentlichen bestätigt, weil das [X.] zutreffend davon ausgegan-gen sei, dass § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 D[X.]iG auf die Ernennung eines [X.]ich-ters/Beamten zum Minister Anwendung findet. Sowohl nach dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift erstrecke sich diese [X.]egelung (auch) auf den Eintritt in ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis. Hierzu zähle auch der Status eines Ministers. Die [X.]egelung beruhe auf dem dienst-rechtlichen Prinzip, dass das [X.](Beamten)verhältnis zum Einsatz der vollen Arbeitskraft und zur vollen Hingabe an den Beruf verpflichte. Die Übernahme weiterer Pflichten aus einem anderen Dienst- oder [X.] sei hiermit im Grundsatz unvereinbar. Das Amtsverhältnis einer [X.]orin sei zwar rechtlich anders ausgestaltet als das Dienstverhältnis eines [X.]. Dies ändere aber nichts daran, dass auch eine [X.]orin in einem Amtsverhältnis zu einem Dienstherrn stehe, der ihr gegenüber die im Sena-torengesetz des [X.] [X.] vorgesehenen Leistungen zu erbringen habe. Die Entlassung kraft Gesetzes werde auch nicht durch anderweitige gesetzli-che [X.]egelungen ausgeschlossen. § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] finde keine Anwendung. Diese Vorschrift ordne das [X.]uhen eines [X.](Beamten)[X.] - 6 - hältnis nur in den Fällen an, in denen ein [X.]bediensteter in die [X.]egie-rung des [X.] eintrete. 7 Auch § 36 Abs. 2 D[X.]iG stelle keine anderweitige gesetzliche [X.]ege-lung i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 D[X.]iG dar; diese Vorschrift ziehe nach ihrem Inhalt lediglich die Folgerung aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Sie trage dem Umstand [X.]echnung, dass die Entlassung aus dem [X.]-verhältnis bei Eintritt in eine [X.]egierung einer gerichtlichen Feststellung be-dürfe. Die Entlassung sei auch verhältnismäßig. Die Antragsgegnerin habe das Amt freiwillig übernommen. Es habe die Möglichkeit einer Anordnung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 D[X.]iG bestanden. Schließlich sei der Verlust der Versorgungsbezüge durch den in § 8 [X.] verankerten Anspruch auf Nachversicherung gemildert, so dass die von der Antragsgegnerin als Beam-tin des [X.] Brandenburg zurückgelegte Dienstzeit nicht unberücksichtigt bleibe.
Gegen das Urteil des [X.]shofes vom 28. April 2008 hat die Antragsgegnerin rechtzeitig [X.]evision eingelegt. 8 Im [X.]ahmen ihrer [X.]evisionsbegründung führt sie aus, der [X.] gehe fehlerhaft davon aus, dass ihre Ernennung zur [X.]orin für Justiz des [X.] [X.] die Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 D[X.]iG zur Folge habe. Auch das Berufungsgericht begründe die Anwendung dieser Vorschrift vor allem mit dem Sinn und Zweck dieser [X.]egelung. Dieser beste-he darin, dass das [X.](Beamten)verhältnis zum Einsatz der vollen [X.] und zur vollen Hingabe an den Beruf verpflichte und die [X.] weiterer Pflichten aus einem anderen Dienst- oder Amtsverhältnis hiermit im Grundsatz unvereinbar sei. Der [X.]shof übersehe dabei aber, 9 - 7 - dass die Antragstellerin als [X.]orin in keinem öffentlich-rechtlichen [X.] zu einem "Dienstherrn" stehe und deshalb die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 D[X.]iG keine Anwendung finden könne. Auf den vorlie-genden Sachverhalt sei alleine § 36 Abs. 2, [X.]. D[X.]iG anzuwenden. Diese Vorschrift stelle eine Sonderreglung dar, die einen [X.]ückgriff auf § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 D[X.]iG ausschließe. Der systematische Normzusammenhang des § 36 Abs. 2 D[X.]iG belege vielmehr, dass die Gründe für die Entlassung aus dem [X.]verhältnis abschließend in § 21 D[X.]iG normiert seien, während der Eintritt eines [X.]s in ein Ministeramt alleine der [X.]egelung des § 36 Abs. 2 D[X.]iG unterfalle.
Darüber hinaus habe der [X.]shof sich in seinem Urteil nur unzureichend mit den verfassungsrechtlichen Maßgaben auseinanderge-setzt. Er habe nicht nur den im Brandenburgischen [X.]recht gegebenen evidenten Verstoß gegen den Gleichheitssatz übersehen. So ruhe das [X.]ich-ter(Beamten)verhältnis, wenn ein [X.] bzw. Beamter des [X.] [X.] zum Mitglied der [X.]regierung Brandenburg ernannt werde. Werde ein entsprechender Bediensteter aber zum Mitglied der [X.]egierung eines anderen [X.] ernannt, fehle es an einer ausdrücklichen [X.]egelung. Dies verstoße gegen Art. 3 GG, wenn sich diese Lücke nicht im Wege einer Analogie schließen lasse. Der [X.]shof verkenne auch die Bedeu-tung des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG i.V. mit dem Grund-satz der Verhältnismäßigkeit. Denn in diesem Zusammenhang seien auch die erheblichen finanziellen Nachteile zu berücksichtigen, die sie mit der [X.] aus dem Beamtenverhältnis zu erleiden habe. Unter dem Gesichts-punkt der Verhältnismäßigkeit sei auch zu berücksichtigen, dass die Anord-nung des [X.]uhens der [X.]echte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis das deutlich mildere Mittel im Vergleich zur Entlassung sei. 10 - 8 - Soweit auch der [X.]shof davon ausgehe, dass die Verhält-nismäßigkeit durch die Möglichkeit einer Anordnung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 D[X.]iG gewährleistet sei, gingen die Erwägungen des Gerichts fehl. [X.] sei zweifelsfrei eine Fortdauer des Beamtenverhältnisses nicht ange-ordnet worden. So habe die Entscheidung zur Besetzung des [X.]orenpos-tens äußerst kurzfristig getroffen werden müssen. Der [X.]egierende Bürger-meister von [X.] habe drei Tage lang versucht, den Ministerpräsidenten des [X.] Brandenburg telefonisch zu erreichen, um ihn über die Anfrage an die Antragsgegnerin zu unterrichten. Im [X.] habe dieser die An-tragsgegnerin angerufen, ihr in diesem Gespräch zu der ehrenvollen Anfrage gratuliert und dies mit allen guten Wünschen für die anstehende Ernennung verbunden. 11 Soweit das Gericht aber davon ausgehe, die [X.]egelung des § 21 Abs. 1 Satz 2 D[X.]iG eröffne die Möglichkeit, dass der [X.] frei entscheiden könne, ob und unter welchen Voraussetzungen er ein künftiges [X.] antrete, sei dies, bei Lichte betrachtet, keine wirkliche Alternative. Denn die tatsächliche Inanspruchnahme sei davon abhängig, dass zwischen dem alten und dem neuen Dienstherrn Einvernehmen hergestellt werde. Auf dieses Einvernehmen habe der [X.] keinen [X.]echtsanspruch. Damit habe es der bisherige Dienstherr in der Hand, die Anordnung ggf. aus willkürlichen Gründen zu verweigern. Damit [X.] § 21 Abs. 1 Satz 2 D[X.]iG den [X.] einer "politischen Bestrafungsnorm". 12 Die Antragsgegnerin beantragt, 13 1. unter Abänderung des am 28. April 2008 verkündeten und am 2. Juli 2008 zugestellten Urteils des Brandenburgischen [X.]s für [X.] (Az.: [X.] 2/07) den Antrag abzuweisen. - 9 - 2. dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 14 Der Antragsteller beantragt,
die [X.]evision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil und tritt der [X.]evision unter [X.] seines vorinstanzlichen Vorbringens entgegen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: Die zulässige [X.]evision ist unbegründet. 17 1. Die [X.]evision ist zulässig (§ 80 Abs. 2 D[X.]iG, § 80 Bbg[X.]iG); sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. 18 2. Die [X.]evision ist unbegründet, weil das angefochtene Urteil nicht auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer [X.]echtsnorm beruht (§ 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 D[X.]iG, § 144 Abs. 2 VwGO). Der [X.] hat zu [X.]echt festgestellt, dass die Antragsgegnerin mit Wirkung vom 23. November 2006 aus dem Dienstverhältnis zum [X.] entlassen worden ist. 19 - 10 - [X.]echtsgrundlage für die Entlassung der Antragsgegnerin aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist § 5 Abs. 1 Satz 3 L[X.]HG i.V. mit § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 D[X.]iG. Danach ist ein [X.] zu entlassen, wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienst-herrn tritt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn und mit Zu-stimmung des [X.]s nicht die Fortdauer des [X.]verhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet hat. 20 a) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist das Berufungsge-richt zutreffend davon ausgegangen, dass § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 D[X.]iG auf die Ernennung eines [X.]s zum Minister Anwendung findet. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, sicherzustellen, dass ein [X.] nicht ohne die Zustimmung des Dienstherrn ein neues Dienst- oder [X.]. Denn das [X.]verhältnis erfordert die volle Arbeitskraft eines [X.]s (vgl. Schmidt-[X.]äntsch, D[X.]iG 6. Aufl., § 21 [X.]dn. 5). Die Vorschrift sichert daher zum Schutz des jeweiligen Dienstherrn, dass der [X.] nicht ohne die Zustimmung des Dienstherrn weitere Dienst- oder Amtsverhältnisse eingehen kann. Die Vorschrift umfasst nach ihrem Wortlaut auch den Eintritt in ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis. Hierzu zählt nach der zutreffen-den Würdigung des Berufungsgerichts auch der Status eines Ministers (NK, § 21 D[X.]iG, [X.]dn. 3; ebenso [X.], Festschrift für [X.], [X.], 296; Köttgen, [X.] für [X.] 1955, [X.], 206 u. 220; [X.], Der Begriff des öffentlichen Dienstes und seiner Angehörigen, 1960, [X.]). Gerade durch den vom Gesetzgeber gewählten Anwendungsbereich der [X.]egelung des Eintritts "in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder [X.]" zu einem anderen Dienstherrn wird deutlich, dass es auf die von der Antragsgegnerin dargelegten grundlegenden statusrechtlichen [X.] - 11 - schiede zwischen dem Ministeramt als Teil eines Staats- und Verfassungs-organs (Amtsverhältnis) einerseits und dem Beamtenverhältnis ([X.]) andererseits, gerade nicht ankommen soll. Denn § 21 Abs. 1 Nr. 2 D[X.]iG ordnet nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht nur dem Dienstverhält-nis einen Dienstherrn zu, sondern auch dem Amtsverhältnis. Daraus folgt aber, dass der Begriff des Dienstherrn nur in Bezug auf ein bestehendes Dienstverhältnis als spezieller Begriff des [X.] Beamtenrechts zu [X.] ist. In Bezug auf ein bestehendes Amtsverhältnis ist der Begriff des Dienstherrn anders zu bestimmen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, der Begriff des öffentlichen Dienstherrn lasse sich auch hier nur nach dem [X.]recht bestimmen, lässt den Wortlaut des § 21 Abs. 1 Nr. 2 D[X.]iG außer [X.]. Im zu entscheidenden Fall ist es für das Bestehen einer Dienstherren-eigenschaft des [X.] [X.] im Verhältnis zur Antragstellerin ausreichend, dass dem Land [X.] als juristische Person des öffentlichen [X.]echts grund-sätzlich Dienstherreneigenschaft i.S. des § 121 B[X.][X.]G zukommt und die An-tragsgegnerin in einem Amtsverhältnis zum Land [X.] (vgl. § 1 [X.]oren-gesetz [X.]) steht, demgegenüber sie zur Tätigkeit verpflichtet ist und der ihr gegenüber die im [X.]orengesetz vorgesehenen Leistungen zu erbrin-gen hat. Hierfür spricht auch § 6 Abs. 1 [X.]orengesetz [X.], wonach die Mitglieder des [X.]s neben ihrem Amt keine Beschäftigung berufsmäßig aus-üben dürfen. b) Die Entlassung der Antragsgegnerin aus dem Dienstverhältnis zum [X.] ist auch nicht durch eine anderweitige gesetzliche Be-stimmung ausgeschlossen. 22 Das Berufungsgericht stellt zutreffend fest, dass § 36 Abs. 2 D[X.]iG [X.] anderweitige gesetzliche Bestimmung i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 23 - 12 - D[X.]iG darstellt. Nach dieser Vorschrift enden alleine das [X.]echt und die Pflicht des [X.]s zur Wahrnehmung des [X.]amts ohne gerichtliche Entscheidung. Das heißt, mit der Annahme der Wahl in den [X.] oder in die gesetzgebende Körperschaft eines [X.] bzw. mit der Ernennung zum Mitglied der [X.]regierung oder einer [X.]regierung darf der [X.] seine Dienstgeschäfte nicht mehr wahrnehmen. Es tritt der Vertretungsfall ein und der danach in Betracht kommende gesetzliche [X.]ich-ter bestimmt sich nach dem Geschäftsverteilungsplan. Über den Status bzw. konkret über das [X.]uhen des [X.]verhältnisses wird im [X.]ahmen des § 36 Abs. 2 D[X.]iG gerade nicht entschieden. Dies bedarf einer weiteren [X.]egelung (vgl. Schmidt-[X.]äntsch, aaO, § 21 [X.]dn. 8). Weil diese Vorschrift nicht den Status eines [X.]s regelt, handelt es sich hierbei auch nicht um eine Son-derregelung, die die Entlassungsnorm des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 D[X.]iG verdrängt. Auch § 4 Abs. 1 Satz 1 des [X.] ist keine anderweitige gesetzliche [X.]egelung i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 D[X.]iG. Diese Vorschrift ordnet das [X.]uhen des Dienstverhältnisses eines [X.] nur für den Fall der Ernennung zum Mitglied der [X.]regierung Brandenburg an; die Ernennung zum Mitglied einer [X.]regierung eines anderen [X.] wird nach dem eindeutigen Wortlaut von dieser Vorschrift nicht erfasst. 24 Weiterhin ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass das Berufungsgericht eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift verneint. Gegen eine entspre-chende Anwendung steht zum einen der eindeutige Wortlaut. Aber auch der Vergleich mit den [X.]egelungen anderer Länder zeigt, dass diese überwie-gend nur den Wechsel von einem [X.]bediensteten in ein Ministeramt des 25 - 13 - eigenen [X.] gesetzlich regeln wollten. Dass der Wechsel eines Beamten bzw. eines [X.]s in ein Ministeramt eines anderen [X.] nicht im [X.]ah-men einer gesetzlichen [X.]egelung, sondern jeweils im Einzelfall zu regeln ist, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn hierbei die berechtigten Inte-ressen des Bediensteten angemessen berücksichtigt werden.
c) Die auf § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 D[X.]iG gestützte Entlassung ist auch nicht unverhältnismäßig. Sie ist auch mit höherrangigem [X.]echt vereinbar, weil diese [X.]egelung dem [X.] die Möglichkeit eröffnet, frei zu entschei-den, ob und unter welchen Voraussetzungen er in ein anderes [X.] wechseln will. Denn der betroffene Bedienstete kann seine Entschei-dung davon abhängig machen, ob die oberste Dienstbehörde im [X.] mit dem neuen Dienstherrn und mit seiner Zustimmung die Fortdauer des [X.](Beamten)verhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnet. 26 Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Anordnung über die Fortdauer des Beamtenverhältnisses der Antragsgegne-rin neben dem neuen Amtsverhältnis gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 D[X.]iG nicht ergangen ist. Hierzu fehlt es an einem entsprechenden Übereinkommen zwi-schen dem alten und dem neuen Dienstherrn im Einvernehmen mit der An-tragsgegnerin. Diese hat selbst vorgetragen, dass die Entscheidung über ihren Wechsel zum Land [X.] nur von ihr und dem [X.]egierenden Bürger-meister von [X.] getroffen worden ist und der Ministerpräsident des [X.] Brandenburg hiervon erst nachträglich in Kenntnis gesetzt wurde. Damit hat die Antragsgegnerin letztlich selbst Tatsachen geschaffen, die ihre Entlas-sung aus dem Beamtenverhältnis zu Folge hatte. 27 - 14 - Die Auffassung der Antragstellerin, dass es sich bei § 21 Abs. 1 Satz 2 D[X.]iG nur um eine scheinbare Wahlmöglichkeit handelt, kann der [X.] nicht teilen. Die Länder haben überwiegend die Folgen gesetzlich geregelt, wenn ein [X.]bediensteter in die eigene [X.]regierung wechselt. In diesen Fällen wird regelmäßig der Besitzstand der Betroffenen aus dem [X.]ich-ter(Beamten)verhältnis sichergestellt und ein [X.]uhen des [X.]([X.])verhältnisses angeordnet. Ein Wechsel eines Bediensteten in die [X.]egie-rung eines anderen [X.] bedarf in den Fällen, in denen hierfür keine ge-setzlichen Vorgaben vorgesehen sind, einer [X.]egelung im Einzelfall. Der alte und der neue Dienstherr müssen sich mit Zustimmung z.B. des [X.]s auf die Fortdauer des [X.]verhältnisses verständigen und dies neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 D[X.]iG). Ein solches Vorgehen kann schon deshalb sinnvoll sein, weil so die beson-deren Umstände eines Einzelfalles geregelt werden können. Die [X.] selbst kann sich in diesen Fällen alleine darauf beziehen, dass entweder ein [X.]uhen des [X.]verhältnisses angeordnet oder dem Betroffenen Urlaub ohne Bezüge gewährt wird. Denn das [X.]echt und die Pflicht zur Wahrnehmung der richterlichen Dienstgeschäfte endet [X.] mit der Wahl zum Minister. 28 Auch wenn die Länder überwiegend für diese Fälle auf eine gesetzli-che [X.]uhensregelung verzichtet haben, müssen gleichwohl Entscheidungen über die Besetzung von politischen Führungsfunktionen häufig schnell und nach kurzfristiger Abstimmung der maßgeblichen Entscheidungsträger ge-troffen werden; hierbei müssen auch die berechtigten Interessen der betrof-fenen Bediensteten gewahrt und unangemessene Nachteile vermieden wer-den. Die Antragsgegnerin führt insoweit zutreffend aus, dass die Wahrneh-mung eines [X.] einen "notwendigen vorübergehenden Einschnitt 29 - 15 - bildet, und der Inhaber dieses Amtes einer besonderen Sicherung bedarf". Deshalb dürften entsprechende Abstimmungen zur Fortdauer des [X.]ich-ter(Beamten)verhältnisses bei der Besetzung politischer Führungspositionen in der Praxis im [X.]egelfall formlos getroffen werden. Nur so können letztlich auch Nachteile für die Betroffenen vermieden werden. Dem trägt die [X.]ege-lung des § 21 Abs. 1 Satz 2 D[X.]iG hinreichend [X.]echnung, weil eine bestimm-te Form für die Zustimmung des [X.]s und die Anordnung der [X.] nicht vorgeschrieben ist. Eine mündliche Erklärung hierzu genügt (vgl. Schmidt-[X.]äntsch, aaO, § 21 [X.]dn. 7). Auch § 4 Abs. 4 des [X.] hat sol-che Vereinbarungen im Blick. Nach dieser Vorschrift übernimmt das [X.] die Verpflichtungen anderer Dienstherrn oder Arbeitgeber für den öffentlichen Dienst für Versorgungsbezüge, die sich aus [X.] seiner Minister dort ergeben haben und fortbestehen. Unter diesen Voraus-setzungen wäre es der Antragsgegnerin zumutbar gewesen, sich kurzfristig um eine entsprechende Anordnung zu bemühen.
3. Die [X.]evision der Antragsgegnerin war daher als unbegründet [X.]. 30 - 16 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG i.V. mit § 154 Abs. 2 VwGO. 31 [X.]issing-van Saan Joeres [X.] [X.]ahm

Flöer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.07.2007 - 32 DG 1/07 - [X.], Entscheidung vom 28.04.2008 - [X.] 2/07 -

Meta

RiZ (R) 4/08

07.05.2009

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2009, Az. RiZ (R) 4/08 (REWIS RS 2009, 3633)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3633

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