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PDF anzeigen[X.] [X.] vom 17. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 17. September 2008 durch [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des [X.] vom 18. Februar 2008 - 8 S 94/07 - wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 4.173 • Gründe: [X.] Das [X.] verurteilte den [X.] zur Zahlung von 4.173 • an die Klägerin. Die Entscheidung wurde seinem [X.] am 22. November 2007 zugestellt. Dieser legte mit an das [X.] - Berufungskammer - gerichtetem Schriftsatz von Samstag, dem 22. Dezember 2007, im Auftrag des [X.] Berufung gegen das [X.] Urteil ein. Infolge eines Eingabefehlers wurde der Schriftsatz jedoch per Telefax nicht an das Land-, sondern an das [X.] ver-sandt, wo er am 22. Dezember 2007 einging. Montag, der 24. Dezember 2007 1 - 3 - war beim Amtsgericht dienstfrei. Deshalb blieb der Schriftsatz dort liegen und wurde erst nach den [X.] am 27. Dezember 2007 an das [X.] weitergeleitet, wo er am selben Tage einging. Nachdem der Vorsitzende der Berufungskammer den Prozessbevoll-mächtigten des [X.] mit Verfügung vom 8. Januar 2008 auf die Versäu-mung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels hingewiesen hatte, hat dieser am 18. Januar 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, die [X.] erneut eingelegt und zugleich begründet. 2 Mit Beschluss vom 18. Februar 2008 hat das Berufungsgericht den Wie-dereinsetzungsantrag des [X.] zurückgewiesen und seine Berufung ge-gen das angefochtene Urteil verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbe-schwerde des [X.]. 3 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Allerdings ist das Rechtsmittel im Übrigen nicht zulässig. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbil-dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 4 Insbesondere ist dem [X.] durch die Zurückweisung des [X.] und die Verwerfung seiner Berufung nicht der Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden (vgl. 5 - 4 - z.B. Senatsbeschluss vom 29. April 2004 - [X.]/03 - [X.] 2004, 1102, 1103; [X.], Beschluss vom 23. Oktober 2003 - [X.] - NJW 2004, 367, 368 m.w.[X.]). 1. Der Beklagte hat, wie er nicht in Abrede stellt, die einmonatige Frist zur Einlegung der Berufung (§ 517 ZPO) versäumt, da die Berufungsschrift auch unter Berücksichtigung von § 222 Abs. 2 ZPO erst nach Ablauf dieses [X.] beim Berufungsgericht einging. 6 2. Entgegen der Auffassung des [X.] war ihm auch nicht Wiederein-setzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Eine [X.] kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen, wenn sie ohne Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO). 7 a) Wie die Beschwerde selbst nicht in Zweifel zieht, beruht die versehent-liche Übersendung des Berufungsschriftsatzes an das Amts- statt an das Land-gericht auf einem dem [X.] gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Prozessbevollmächtigten. 8 b) Der zur Versäumung der Berufungsfrist führende Kausalverlauf ist entgegen der Auffassung des [X.] nicht durch einen Fehler der [X.] unterbrochen worden (vgl. hierzu z.B. [X.] 93, 99, 115 f; [X.], [X.] vom 15. Juni 2004 - [X.]/03 - NJW-RR 2004, 1655, 1656). Zwar ist das vorbefasste Gericht aufgrund der einem Verfahren nachwirkenden Fürsor-gepflicht gehalten, einen vor Fristablauf bei ihm eingehenden, aber ersichtlich für das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatz an dieses weiterzuleiten. Wird eine Rechtsmittelfrist versäumt, obwohl der Schriftsatz so zeitig bei dem 9 - 5 - vorbefassten unzuständigen Gericht einging, dass die rechtzeitige Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht noch ohne weiteres erwartet werden konnte, hat dieses auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ([X.] aaO, [X.] ff; [X.] NJW 2005, 2137, 2138; [X.] aaO). Jedoch darf sich die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung bei gerichtlicher Fürsorge von [X.] wegen geboten ist, nicht nur an dem Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenser-leichterung orientieren, sondern muss auch berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss ([X.], Beschluss vom 15. Juni 2004 aaO und Beschluss vom 5. Oktober 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 3776, 3777). Aus diesem Grunde ist das unzuständige Gericht, bei dem fehlerhaft ein Rechtsmittelschriftsatz eingegan-gen ist, nur gehalten, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterzuleiten ([X.] NJW 2005 aaO; [X.], Beschluss vom 5. Oktober 2005 aaO und Beschluss vom 15. Juni 2004 aaO). Hiernach war das [X.] nicht verpflichtet, die Beru-fungsschrift noch am 24. Dezember 2007 an das [X.] weiterzuleiten, und der Prozessbevollmächtigte des [X.] durfte hierauf nicht vertrauen. Eine solche Maßnahme hätte außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs ge-legen, da der 24. Dezember 2007 ein arbeitsfreier Tag war. Auch wenn der 24. Dezember kein gesetzlicher Feiertag ist, ist er nach § 2 Abs. 3 der Nieder-sächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten vom 6. Dezember 1996 (Arbeitszeitverordnung - GVBl. S. 476) und gemäß § 6 Abs. 3 Tv-L dienst- beziehungsweise arbeitsfrei. Auf diese Regelungen musste 10 - 6 - das Amtsgericht seine Geschäftsorganisation einrichten. Auch der Prozessbe-vollmächtigte des [X.] konnte und musste sich hierauf einstellen. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.11.2007 - 512 C 8825/07 - [X.], Entscheidung vom 18.02.2008 - 8 S 94/07 -
Meta
17.09.2008
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2008, Az. III ZB 22/08 (REWIS RS 2008, 1974)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1974
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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