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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Ablehnungsgesuche der Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter am [X.], den Richter am [X.] Prof. Dr. Karczewski, die Richterin am [X.] [X.], die Richterin am [X.] [X.] und den Richter am [X.] Prof. [X.] werden als unzulässig verworfen.
Die Ablehnungsgesuche der Beklagten sind offensichtlich unzulässig.
Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind ([X.] 142, 1, 4; 152, 53, 54; 153, 72, 73; [X.], NJW 2021, 2797 Rn. 13; Beschluss vom 19. Oktober 2021 - 1 BvR 854/21, juris Rn. 2; Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 1 BvR 1170/21, juris Rn. 3). Das ist auch der Fall, wenn die vorgebrachten Ablehnungsgründe bereits in einem anderen Verfahren gewürdigt worden sind, in dem ein im Wesentlichen vergleichbares Ablehnungsgesuch gestellt war (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Juli 2020 - 2 BvC 35/18, juris Rn. 3 mit [X.] 154, 312, 316 ff.; Beschluss vom 19. Oktober 2021, aaO). Die Entscheidung hängt dann nur noch von einer rein formalen Prüfung ab, die kein inhaltliches Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines [X.] bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahmen [X.]; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen ([X.] 153, 72, 73; [X.], NJW 2021, 2797 Rn. 35; Beschluss vom 19. Oktober 2021, aaO Rn. 4).
So liegen die Dinge hier. Der [X.] hat sämtliche vorgebrachten Ablehnungsgründe in dem von der Beklagten zum Aktenzeichen [X.] angestrengten Prüfungsverfahren beschieden; im gerichtlichen Disziplinarverfahren gilt nichts anderes.
Soweit die Beklagte ihre Ablehnungsgesuche auf schriftsätzliches Vorbringen unter dem 9. März 2021 und dem 21. Mai 2021 in dem vor dem [X.] zum Aktenzeichen [X.] geführten Prüfungsverfahren stützt, hat der [X.] darüber vor Anbringung des [X.] im gerichtlichen Disziplinarverfahren mit Beschlüssen vom 13. April 2021 ([X.], juris) und vom 16. Juni 2021 ([X.], juris) erkannt. Die gegen diese Beschlüsse gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das [X.] mit Beschluss vom 12. August 2021 (2 BvR 1335/21, [X.]) nicht zur Entscheidung angenommen.
Das weitere die Besorgnis der Befangenheit offensichtlich nicht rechtfertigende Vorbringen der Beklagten insbesondere zu einer "institutionellen und individuellen Voreingenommenheit" der Mitglieder des [X.]s, zu den Umständen einer Übersendung der [X.]sakten im Prüfungsverfahren zwecks Gewährung von Akteneinsicht an das [X.] und zu den von der Beklagten gegen die nichtständigen Beisitzer vorgetragenen Umstände hat der [X.] in seinen Beschlüssen vom 24. Februar 2022 ([X.], [X.]) und vom 24. März 2022 ([X.], juris) behandelt. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.
[X.] |
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Prof. Dr. Karczewski |
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Dr. Menges |
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Hübner |
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Prof. Dr. Nöcker |
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Meta
19.10.2022
Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes
Beschluss
Sachgebiet: False
nachgehend BGH, 10. Januar 2023, Az: RiSt 1/21, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.10.2022, Az. RiSt 1/21 (REWIS RS 2022, 6242)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 6242
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Ablehnung der Mitglieder eines Senats beim BGH: Besorgnis der Befangenheit wegen mangelnder Unabhängigkeit und Neutralität
RiZ (R) 1/19, RiZ (R) 2/19, RiZ (B) 1/21 (Bundesgerichtshof)
Besorgnis der Befangenheit bei Vorschlag des Verzichts auf mündliche Verhandlung und unklarem Rubrum
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