Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2016, Az. VIII ZR 223/15

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4509

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:051016UVIIIZR223.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VIII ZR 223/15
Verkündet am:

5. Oktober 2016

Vorusso,

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

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Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die
Richterinnen Dr.
Hessel und [X.] sowie die Richter [X.] und
Kosziol

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 17. September 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist Vermieterin einer in K.

gelegenen Wohnung. Der am 15. November 2011
mit der [X.] geschlossene Mietvertrag bestimmt unter § 4 ("Zahlung der Miete"):
"1.

drit-ten Werktag des Monats an den Vermieter auf das Konto-Sparkasse K.

-B.

3.
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die [X.], sondern auf den Eingang des Geldes an. Aus mehrfach ver-späteter Mietzahlung kann der Mieter keine Rechte herleiten; viel-mehr kann dies im Einzelfall ein Grund für eine Kündigung des "
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Mit Schreiben vom 23. August 2013 mahnte die Klägerin die Beklagte unter Hinweis darauf ab, dass die Miete in den Monaten Januar, Februar, März, Mai, Juli und August 2013 nicht bis zum dritten Werktag des Monats auf ihrem Konto eingegangen sei.
In den Monaten März, April, Mai und Juli 2014 zahlte die Beklagte die Miete spätestens am dritten Werktag des Monats in bar bei ihrem [X.] ([X.]) ein und erteilte gleichzeitig einen [X.]. Die Klägerin macht geltend, in den vorgenannten Monaten sei die Miete erneut nach dem dritten Werktag auf ihrem Konto eingegangen. Mit [X.] vom 6. Mai 2014, mit der Klageschrift vom 26. Mai 2014 sowie mit Schriftsatz vom 9.
Juli 2014 kündigte sie das Mietverhältnis wegen [X.] Mietzahlungen jeweils fristlos, hilfsweise fristgerecht.
Die Kündigung vom 9. Juli 2014 stützte die Klägerin zusätzlich darauf, dass die Unterschrift unter einer dem Mieterverein erteilten Vollmacht für einen Widerspruch gegen die Kündigung des Mietverhältnisses nicht von der [X.], sondern von ihrer Tochter stamme.
Die auf Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie Erstattung vor-gerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gemäß § 546 Abs. 1 [X.] zu. Die auf verspätete Mietzahlungen ge-stützten Kündigungen seien unwirksam, weil die Miete rechtzeitig gezahlt [X.] sei.
§ 4 Nr. 3 Satz 1 des [X.], der die Rechtzeitigkeit der Mietzahlungen regele, sei gemäß §
307 Abs. 1 [X.] unwirksam. Die vertragli-che Regelung weiche zu Ungunsten des Mieters von den [X.] der § 556b Abs.
1, §§ 269, 270 [X.] ab. Danach sei eine -
jedenfalls außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2011/7/[X.] zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr -
als qualifizierte [X.] einzu-ordnende Geldschuld rechtzeitig erbracht, wenn der Schuldner das zur Über-mittlung des Geldes seinerseits Erforderliche getan habe, das heißt den Über-weisungsauftrag vor Fristablauf bei dem Geldinstitut einreiche und das Konto des Schuldners die erforderliche Deckung aufweise.
Entscheidend für dieses Verständnis spreche die gesetzliche Rege-lungssystematik. Nach §
270 Abs. 4 [X.] blieben die Regeln über den Leis-tungsort (§
269 [X.]) bei der Geldschuld unberührt. Der Leistungsort liege [X.] am Sitz des Schuldners (§
270 Abs. 4, § 269 [X.]), der Erfüllungsort [X.] am Sitz des Gläubigers (§ 270 Abs. 1 [X.]). Damit sei die Geldschuld eine [X.], allerdings mit der Besonderheit, dass der Schuldner gemäß 6
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§
270 Abs. 1 [X.] die Verlustgefahr trage. Das Risiko eines verspäteten [X.] treffe dagegen, sofern der Schuldner das seinerseits [X.] getan habe, den Gläubiger.
Aus der [X.] ergebe sich nichts anderes, denn de-ren Anwendungsbereich beschränke sich auf den hier nicht betroffenen [X.] zwischen Unternehmen. Außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie bestehe keine Grundlage für eine richtlinienkonforme Auslegung der §§ 269, 270 [X.]. Weder der Gesetzeswortlaut noch -
wie ausgeführt -
die übrigen [X.] böten hinreichende Anhaltspunkte für ein Ver-ständnis der Geldschuld als "qualifizierte Bringschuld". Auch wenn einiges dafür spreche, dass eine einheitliche Handhabung von Geldschulden im Verhältnis zwischen Unternehmern und allen übrigen Geldschulden im Sinne der Rechts-klarheit "wünschenswert"
sei, biete dies keine Grundlage für eine dahingehende Auslegung der §§ 269, 270 [X.].
Die in § 4 Nr. 3 Satz 1 des [X.] verwendete [X.] benachteilige den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unan-gemessen (§
307 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Sie verlagere das [X.] auf den Mieter, der die üblichen Laufzeiten bis zum Eingang des Geldes beim Vermieter einzurechnen habe, ohne aber Verzögerungen auszunehmen, für die der Mieter nicht verantwortlich sei. Eine solche Einschränkung sei nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der [X.] selbst im Geschäftsverkehr zwi-schen Unternehmen vorgesehen.
Hiernach liege im Streitfall kein Zahlungsverzug vor. Wie sich aus den vorgelegten Bareinzahlungsbelegen der [X.] ergebe, hätte sie die Miete für
alle hier maßgeblichen Monate spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats gezahlt.
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Die Kündigung vom 9. Juli 2014 sei auch unwirksam, soweit sie auf die behauptete Fälschung der Unterschrift der [X.] gestützt sei. Diese habe die Verwendung der Unterschrift jedenfalls nachträglich genehmigt.

II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Räumung und Herausgabe der vermieteten Wohnung gemäß § 546 Abs. 1, § 985 [X.] zu Recht verneint.
Die auf verspätete Mietzahlungen in den Monaten März, April, Mai und Juli 2014 gestützten fristlosen (§ 543 Abs. 1 [X.]) sowie hilfsweise ordentlichen (§ 573 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.]) Kündigungen sind schon deshalb unwirksam, weil die Beklagte die Miete jeweils pünktlich spätestens am dritten Werktag des Monats gezahlt hat. Hierfür genügte es gemäß § 556b Abs. 1 [X.], dass sie die [X.] (Überweisungsauftrag) jeweils bis zu diesem Zeitpunkt vor-genommen hat; auf einen späteren Eingang der Miete auf dem Konto der Klä-gerin kommt es nicht an. Aus § 4 Nr. 3 des [X.], der für die Rechtzei-tigkeit auf den Eingang der Miete beim Vermieter abstellt, ergibt sich nichts [X.]. Diese [X.] ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] wegen unan-gemessener Benachteiligung der [X.] unwirksam, weil sie abweichend von § 556b Abs. 1 [X.] dem Mieter das Risiko von Zahlungsverzögerungen im Überweisungsverkehr auferlegt, die durch Zahlungsdienstleister verursacht worden sind.

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1. Gemäß § 556b Abs. 1 [X.], der
durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.
Juni 2001 ([X.] I S. 1149) zum 1. September 2001 eingefügt wurde, ist die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag
der einzelnen Zeitab-schnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist. Dem entspricht § 4 Nr. 1 des Mietvertrags, wonach die Miete spätestens am dritten Werktag des Monats an den Vermieter zu zahlen ist (zu einer gleichlautenden Klausel siehe Senats-urteil vom 13.
Juli 2010 -
VIII ZR 291/09, NJW 2010, 2882 Rn. 15). Insoweit genügt es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung, dass der Mieter seinem [X.] den Zahlungsauftrag (§
675f Abs. 3 Satz 2, §
675n Abs. 1 [X.]) für die Überweisung (Zahlungsdienst im Sinne von §
675c Abs. 3 [X.], §
1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes über die Beaufsichtigung von [X.]; Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz -
ZAG) bis zum dritten Werktag des Monats erteilt und das Konto des Mieters ausreichend gedeckt ist. Dem hat die Beklagte unstreitig Rechnung getragen.
a) Schon dem Gesetzeswortlaut des § 556b Abs. 1 [X.] lässt sich nicht zwingend entnehmen, dass eine im Überweisungsverkehr gezahlte Miete be-reits am dritten Werktag des Monats auf dem Konto des Vermieters [X.] muss. Der Begriff des Entrichtens ist nach allgemeinem Sprachge-brauch als Synonym für das Bezahlen eines Geldbetrages zu verstehen (siehe [X.] von [X.] und [X.], Neubearbeitung 1999, Stichwort "entrichten"). Dass der juristische Sprachgebrauch hiervon abweicht, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.
b) Entscheidend ist letztlich die in den Gesetzesmaterialien zum Aus-druck gekommene Zielsetzung des § 556b Abs. 1 [X.]. Danach ist der Eingang der Miete auf dem Konto des Vermieters nicht maßgeblich für die Rechtzeitig-keit der Mietzahlung.
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Bei der Schaffung der von der bisherigen Rechtslage (vgl. § 551 Abs. 1 [X.] in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung) abweichenden Rege-lung des §
556b Abs. 1 [X.] ließ sich der Gesetzgeber von der Erwägung [X.], dass in der vertraglichen Praxis schon unter der Geltung des § 551 Abs. 1 [X.] aF überwiegend eine Vorleistungspflicht des Mieters vereinbart, zugleich aber dem Mieter das Recht eingeräumt worden war, die Miete bis zum dritten Werktag des jeweils maßgeblichen Zeitabschnitts zu entrichten (BT-Drucks. 14/4553, S. 52; siehe auch Senatsurteil vom 13. Juli 2010 -
VIII
ZR 129/09, NJW 2010, 2879 Rn. 45). Der Gesetzgeber hat dabei jedoch nicht auf den [X.] beim Vermieter abgestellt, sondern als ausreichend erachtet, dass die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts "entrich-tet"
wird. So heißt es ausdrücklich (BT-Drucks. 14/4553, aaO):
"ht, wenn der Mieter die Miete bis zum dritten Werktag des jeweiligen [X.] entrichtet, wurde diese Frist entsprechend übernommen."

2. Der Gesetzgeber des Mietrechtsreformgesetzes hat § 556b Abs. 1 [X.] damit ersichtlich keinen von den Auslegungsregeln der §
269 Abs. 1, § 270 Abs. 1, 4 [X.] abweichenden Regelungsgehalt zugemessen.
Nach diesen Bestimmungen ist die [X.], wie andere [X.], im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen. Gemäß § 270 Abs. 1 [X.] trägt der Schuldner grundsätzlich zwar die Verlustgefahr bei Geldleistun-gen, denn Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln. § 270 Abs. 1 [X.] erfasst aber nicht die Gefahr, dass sich die Übermittlung des Geldes verzögert, denn der Ort der [X.] bleibt nach §
269 Abs. 1, § 270 Abs. 4 [X.] der Wohn-sitz des Schuldners. Der Schuldner muss zwar rechtzeitig alles getan haben, was seinerseits am Leistungsort erforderlich ist, um den Gläubiger zu befriedi-21
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gen. Der Leistungserfolg -
die Gutschrift des Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto -
gehört jedoch nicht mehr zur [X.] des [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 15. April 1959 -
V ZR 21/58, NJW 1959, 1176; vom 5. Dezember 1963 -
II ZR 219/62,
NJW 1964, 499 unter II; vom 7. Oktober 1965 -
II ZR 120/63, [X.]Z 44, 178, 179 f.; vom 21. Januar 1969 -
IV
ZR 545/68, NJW 1969, 875 f.; vom 20. November 1970 -
IV ZR 58/69, NJW
1971, 380 un-ter 1; vom 11.
Februar 1998 -
VIII
ZR 287/97, NJW
1998, 1302 unter
II
2 a; vom 7. Dezember 2004 -
XI ZR 366/03, NJW-RR 2005, 581 unter [X.] (1); BSG,
NJW 1988, 2501; [X.], 48, 49 f.; zur Geldschuld als qualifizierte [X.] siehe [X.]/[X.], 7.
Aufl., § 270 Rn. 1 f., 16 f.; [X.], WM
2012, Sonderbeilage 1, S.
14; MünchKommHGB/Häuser, 3.
Aufl., [X.], [X.] Rn. [X.] ff.; [X.]/S. [X.], Stand: November 2015, §
270 Rn. 15 f.; jeweils mwN). An dieser zutreffenden Einord-nung ist entgegen der Auffassung der Revision festzuhalten.
Somit hat der Schuldner für die Gefahr, dass sich die Übermittlung des Geldes verzögert, nicht einzustehen und werden die eingeschalteten [X.] nicht als seine Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 278 [X.] tätig ([X.]/[X.], aaO Rn. 24; [X.], [X.], 202, 205; [X.], NJW
2011, 2833, 2835; siehe bereits [X.], Leistungsstörungen, [X.], 1999, § [X.] mwN).
3. Anders als die Revision meint, ändern die Richtlinie
2011/7/[X.] des [X.] und des Rates vom 16.
Februar 2011 zur Bekämp-fung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ([X.], ABl. Nr. L
48 S. 1) und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (nachfolgend: Gerichtshof) daran nichts.
a) Allerdings will eine in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum vertretene Ansicht, die sich die Revision zu eigen macht, aus der 24
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[X.] und der dazu ergangenen Rechtsprechung des [X.] herleiten, dass die [X.] als (modifizierte) Bringschuld anzuse-hen sei und die Wohnraummiete bis zum dritten Werktag des Monats bei der [X.] eingegangen beziehungsweise auf seinem Konto [X.] sein müsse (etwa LG
Freiburg, Urteil vom 28.
April 2015 -
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S 109/14, juris Rn.
26; [X.], Urteil vom 9. April 2014 -
6 [X.], nicht veröffentlicht; [X.], Beschluss vom 20.
Juni 2011 -
9
S
149/08, juris Rn. 4; [X.], [X.], 833, 838; [X.]/[X.], [X.], [X.]. 2014,
§
556b Rn.
14; [X.]/[X.], [X.], 75. Aufl., § 556b Rn. 4;
siehe auch [X.]/[X.], Neubearb. 2012, Vorbemerkungen zu §§ 675c-676c Rn. 84; [X.]/[X.], [X.], 16. Aufl., § 270 Rn. 7; [X.], [X.] 2009, 198, 205 f.; [X.], [X.], 165, 170; jeweils mwN). Nach einer ähnli-chen Auffassung sei die [X.] zwar nach wie vor eine qualifizierte Schick-schuld, jedoch müsse die Miete gleichwohl zum vereinbarten Zeitpunkt bei der [X.] eingehen ([X.]/Häublein, aaO, §
535 Rn.
155; [X.]/[X.], aaO, §
556b Rn. 6).
Diese Sichtweise beruht auf der Überlegung, dass Schulden von [X.] aus Geschäften mit Unternehmern zur Vermeidung einer gespalte-nen Auslegung des nationalen Rechts in richtlinienkonformer Auslegung der §
269 Abs. 1, § 270 Abs. 1, 4 [X.] ebenso zu behandeln seien wie die von der [X.] erfassten Entgelte. Für die Rechtzeitigkeit der Leis-tung sei daher generell, also auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie, nicht mehr auf die Erbringung der [X.], sondern auf den Erhalt der Leistung abzustellen.
b) Dies ist in mehrfacher Hinsicht -
sowohl innerhalb als auch außerhalb des Geltungsbereichs der [X.] -
verfehlt.

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aa) Für den Anwendungsbereich der [X.] hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass der Zeitpunkt, der für die Beurteilung maß-geblich ist, ob eine Zahlung durch eine Banküberweisung im Rahmen eines Geschäftsvorgangs als rechtzeitig bewirkt anzusehen ist, der Zeitpunkt ist, zu dem der geschuldete Betrag auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wird ([X.], Urteil vom 3.
April 2008 -
C-306/06, Slg.
2008, [X.] Rn. 28
-
01051 [X.][X.]
[zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. [X.]. ii der Richtlinie 2000/35/[X.] [X.] und des Ra-tes vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im [X.], ABl.
[X.] Nr. L 200 S. 35], der Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der zum 16. März 2013 neugefassten [X.] entspricht).
Die [X.] begründet aber selbst innerhalb ihres [X.] keine Verzugsfolgen, wenn "der Schuldner für den Zah-lungsverzug nicht verantwortlich ist"
(Art. 3 Abs. 1 Buchst. b Halbs. 2 der neu-gefassten [X.]; ebenso bereits Art. 3 Abs. 1 Buchst. [X.]. ii Halbs. 2 der Vorgängerrichtlinie). Danach schließt die Richtlinie die von ihr erfassten Verzugsfolgen in den Fällen aus, in denen der [X.] nicht die Folge des Verhaltens eines Schuldners sei, der den üblicherweise für die Durchführung einer Banküberweisung erforderlichen Fristen sorgfältig Rechnung getragen hat
([X.], Urteil vom 3. April 2008 -
C-306/06, aaO Rn.
30). Daher darf der Schuldner auch nach der [X.] in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof nicht für Verzögerungen
im Bereich der beteiligten Banken verantwortlich gemacht werden ([X.]/[X.], aaO Rn.
17; ebenso [X.]/[X.], aaO, §
270 Rn.
5; [X.], [X.], Sonderbeilage 1, aaO).
[X.]) Unbeschadet dessen sind (Miet-)Verträge mit Verbrauchern bereits nicht Gegenstand der [X.]. Die Richtlinie, die nach ihrem 29
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Art. 1 Abs.
1 der Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr dient, um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen zu fördern, ist gemäß Art. 1 Abs. 2 (lediglich) auf Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind, anzuwenden. (Miet-) Verträge mit Verbrauchern unterfallen daher nicht dem
Anwendungsbereich der Richtlinie. Eine Ausdehnung auf Verbraucher ist nach ihrer Zielsetzung auch nicht erwünscht, denn der Erwägungsgrund 8 der [X.] sieht vor, dass ihr Anwendungsbereich auf die als Entgelt für Handelsge-schäfte geleisteten Zahlungen beschränkt sein und keine Geschäfte mit [X.] umfassen sollte.
[X.]) Ein von dieser Vorgabe abweichender Wille des nationalen Gesetz-gebers, die [X.] zu Lasten von Verbrauchern umzusetzen, ist weder bei der Umsetzung der ersten [X.] (Richtlinie 2000/35/[X.]) noch bei der neugefassten [X.] (Richtlinie 2011/7/[X.]) erkennbar geworden, so dass die Voraussetzungen einer richtli-nienkonformen Auslegung (vgl. Senatsurteile vom 28.
Oktober 2015 -
VIII ZR 158/11, [X.]Z 207, 209 Rn. 43, und VIII ZR
13/12, juris Rn. 45; vom 17. Okto-ber 2012 -
VIII ZR 226/11, aaO Rn. 22; vom 26.
November 2008 -
VIII ZR 200/05, [X.]Z 179, 27 Rn. 28; jeweils mwN) entgegen der Auffassung der Re-vision nicht gegeben sind.
(1) Die Richtlinie 2000/35/[X.] zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr wurde durch das [X.] des [X.] vom 26. November 2001 ([X.] I S. 3138) umgesetzt. Der [X.] wurde im Gesetzgebungsverfahren als "gering"
(BT-Drucks. 14/6040, S.
81) beziehungsweise "äußerst gering"
(BT-Drucks, aaO S. 82) angesehen. Hervorgehoben wurde, dass die Richtlinie nicht sämtliche Forderungen betrifft, sondern nach ihrem Art. 1 nur Ansprüche auf Zahlung eines (vereinbarten) Ent-32
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gelts im Geschäftsverkehr und damit nur im Verhältnis von Unternehmern un-tereinander und von Unternehmern zu öffentlichen Stellen gilt (BT-Drucks., aaO).
Zwar sollte es -
worauf die Revision hinweist -
nach den [X.] "Ziel des [X.] Gesetzgebers sein, im Interesse der Übersichtlich-keit und besseren Anwendbarkeit des [X.] [X.] und der [X.] folgend in möglichst weitgehendem Umfang für jedermann geltende Rege-lungen beizubehalten und von der Schaffung eines Sonderverzugsrechts abzu-sehen"
(BT-Drucks. aaO). Dies belegt jedoch nicht, dass für den unternehmeri-schen Geschäftsverkehr getroffene Wertungen der Richtlinie ohne Weiteres zu Lasten von Verbrauchern umgesetzt werden sollten, zumal die [X.] hervorheben, dass für Verbraucher und Unternehmer "in einzelnen Punk-ten differenzierende Regelungen notwendig"
seien (BT-Drucks. aaO).
(2) Im Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Richtlinie 2011/7/[X.] ist besonders deutlich geworden, dass die Rechtsstellung von Verbrauchern nicht verschlechtert werden sollte.
(a) Ein zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungs-verzug im Geschäftsverkehr ergangener Referentenentwurf des [X.] (Bearbeitungsstand: 16. Januar 2012), der durch eine Ände-rung des § 270 Abs. 1 [X.] erreichen wollte, dass es dem Schuldner obliege, für eine rechtzeitige Übermittlung zu sorgen, und der persönliche Anwendungs-bereich der Vorschrift "bei der Ausweitung der Gefahrtragung aus Gründen der Einheitlichkeit nicht eingeschränkt werden"
sollte (S. 13 des [X.]), ist nicht verwirklicht worden (kritisch zu der dort vorgesehenen Verlage-rung des [X.]s auf den Schuldner: [X.], ZIP 2012, 751, unter Hinweis auf die Folgen für Verbraucher, insbesondere Wohnungsmieter). Die vorgenannten Erwägungen des [X.] waren im Gesetzentwurf 34
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der Bundesregierung nicht mehr enthalten (vgl. [X.]. 306/12 vom 25. Mai 2012; BT-Drucks. 17/10491 vom 15. August 2012).
(b) Die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämp-fung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, der der Umsetzung der [X.] 2011/7/[X.] in [X.] Recht dient, geht davon aus, dass sich über die bereits vorgenommene Umsetzung kein weiterer Umsetzungsbedarf ergebe (BT-Drucks. 18/1309, S. 9 f.; vgl. auch BeckOGK-[X.]/Beurskens, Stand: [X.], §
270 Rn.
55), und hebt erneut hervor, dass [X.] nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst sind (BT-Drucks., aaO S. 8, 18, 20). Das Gesetz solle Verbrauchern zugutekommen, denn als Schuld-ner von Entgeltforderungen seien sie nicht betroffen; vielmehr hätten sie "keine zusätzliche Belastung durch die Umsetzung der Richtlinie zu erwarten"
(BT-Drucks., aaO S. 13).
4. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich eine unpünktliche Mietzahlung der [X.] auch nicht aus der in § 4 Nr. 3 des Mietvertrags ent-haltenen Bestimmung herleiten, wonach es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes ankommt. Denn diese [X.]
ist gemäß §
307 Abs. 1 Satz 1 [X.] wegen [X.] Benachteiligung der [X.] unwirksam.
a) Die vorgenannte Klausel, die der Senat selbst auslegen kann (st.
Rspr.; siehe nur [X.], Urteile vom 29. April 2015
-
VIII ZR 104/14, NJW 2015, 2244 Rn. 22; vom 15. Dezember 2015 -
VIII ZR 349/14, [X.], 2101 Rn. 21; vom 18. Februar 2016 -
III ZR 126/15, [X.]Z 209, 52 Rn. 44; jeweils mwN), verlagert -
jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung -
das Risiko von Verzögerungen, die von Zahlungsdienstleistern zu verantworten sind, entgegen der gesetzlichen Regelung formularmäßig auf den Wohnraum-mieter.
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aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und [X.] Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise be-teiligten Kreise verstanden werden (st.
Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 9.
April 2014 -
VIII ZR 404/12, [X.]Z 200, 362 Rn. 57; vom 29. Juni 2016
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VIII ZR 191/15, [X.], 3015 Rn. 29; jeweils
mwN). Dabei sind die [X.] eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (st.
Rspr.; siehe [X.] vom 9. April 2014 -
VIII ZR 404/12, aaO Rn. 24; vom 20. Januar 2016
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VIII [X.], NJW-RR 2016, 526 Rn.
17; jeweils mwN). Ansatzpunkt für die bei einer [X.] gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie ihr Wortlaut (vgl. Senatsurteile vom 17. April 2013 -
VIII [X.]/12, NJW 2013, 1805 Rn. 9; vom 20. Januar 2016 -
VIII [X.], aaO Rn. 18; jeweils mwN).
[X.]) Gemessen an diesem Maßstab kommen für die streitgegenständli-che Klausel zwei Auslegungsmöglichkeiten in Betracht. Sie kann zum einen dahingehend verstanden werden, dass der Mieter für außerhalb seines Ein-flussbereichs liegende Fehler der beteiligten Zahlungsdienstleister nicht einzu-stehen hat (vgl. Geldmacher, [X.] 1999, 14, 17).
Die Klausel eröffnet jedoch auch die Verständnismöglichkeit, der Mieter genüge seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Zahlung der Miete selbst dann nicht, wenn er seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag zwar rechtzei-tig erteilt hat, der Zahlungsvorgang sich jedoch aufgrund eines Verschuldens des Zahlungsdienstleisters verzögert. Ein solches Klauselverständnis liegt ent-gegen der Ansicht der Revision nicht so fern, dass es für den durchschnittli-chen, rechtlich nicht vorgebildeten Mieter einer Wohnung nicht ernsthaft in [X.] käme. Das Verständnis der streitgegenständlichen Klausel darf nicht al-40
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lein auf die bloße "Rechtzeitigkeit der Zahlung"

4 Nr. 3 Satz 1 des [X.]) beschränkt werden. Dagegen spricht bereits der nachfolgende Satz der Klauselbestimmung. Denn §
4 Nr.
3 Satz 2 des [X.]
weist darauf hin, dass eine mehrfach verspätete Mietzahlung im Einzelfall ein Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses sein kann. Dies umfasst unterschiedslos nicht nur verspätete Mietzahlungen, die vom Mieter zu vertreten sind, sondern auch solche,
die von ihm nicht zu vertreten sind, also auch durch das Fehlverhalten von Zahlungsdienstleistern verursachte Verzögerungen.
Eine Einschränkung, die klarstellt, dass solche Verzögerungen vom An-wendungsbereich der Klausel ausgenommen sind (vgl. [X.] in [X.]/Börstinghaus, Miete, 4. Aufl., §
556b [X.] Rn. 20; [X.], Mietrecht [X.], 4.
Aufl., Rn. [X.]; Bub in Bub/[X.], Handbuch der Geschäfts-
und Wohnraummiete, 4.
Aufl., [X.] II Rn. 1128 f.; BeckOGK-[X.]/Drager, Stand: Juli 2016, §
556b Rn. 22 f.;
Schmidt-Futterer/[X.], Mietrecht, 12. Aufl., §
556b [X.] Rn.
11, unter Hinweis auf § 3 Abs. 2 Satz 2 des vom [X.] herausgegebenen [X.] 1976, Fassung I [Beila-ge zum [X.]]), enthält § 4 Nr. 3 des [X.] nicht.
In ihrer kundenfeindlichsten Auslegung setzt die vorgenannte Klausel die Beklagte damit dem Risiko einer Kündigung des Mietverhältnisses auch bei von ihr nicht zu verantwortenden Zahlungsverzögerungen aus.
b) In ihrer hiernach
rechtlich maßgeblichen Auslegung ist § 4 Nr. 3 des [X.] gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam. Die [X.] benachteiligt den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sie dem Vermieter eine Kündigung des Mietverhältnisses wegen verspäteter Mietzahlungen auch in Fällen ermöglicht, in denen die [X.] nicht vom Mieter, sondern von Zahlungsdienstleistern zu verantwor-ten ist.
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aa) Ohne Erfolg verweist die Revision darauf, dass der [X.] die Verwendung einer [X.], nach der es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung ohne jede Einschränkung auf den Geldeingang beim Vermieter ankommt, bei der Miete von Geschäftsräumen gebilligt hat. Nach dem Urteil des [X.] vom 24. Juni 1998 ([X.], [X.]Z 139, 123, 125 f.) halte eine solche Rechtzeitigkeitsklausel der Inhaltskontrolle stand, wenn sie sich auf die Zahlung der laufenden Miete beziehe und die Parteien zudem Kaufleute seien; eine solche Klausel bedeute gemessen an den Bedürfnissen des modernen Zahlungsverkehrs keine unangemessene Benachteiligung des Mieters.
Diese -
ausdrücklich auf Kaufleute begrenzte -
Bewertung ist auf [X.] nicht übertragbar. Angesichts der schwerwiegenden Nachteile, die der Mieter
im Fall des (unverschuldeten) Verlustes der Wohnung als seines räumlichen Lebensmittelpunktes zu erwarten hat (vgl. dazu [X.] 68, 361, 370; 79, 292, 302; 89, 1, 13; Senatsurteil vom 4. November 2015
-
VIII
ZR 217/14, [X.]Z 207, 246 Rn. 39), hat der Vermieter kein schutzwürdi-ges Interesse, den Mieter für Zahlungsverzögerungen verantwortlich zu ma-chen, die auf Fehlleistungen eingeschalteter Zahlungsdienstleister beruhen.
[X.]) Entgegen der Ansicht der Revision ändern die zum 31. Oktober 2009 in [X.] getretenen Bestimmungen des [X.] (§§ 675c ff. [X.]) daran nichts. Zwar dürfen sich Zahlungsdienstnutzer gemäß §§
675s, 675t [X.] in aller Regel auf kurze Ausführungsfristen für Zahlungsvorgänge einstellen und können sich bei
nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung von Zahlungsaufträgen auf besondere Haftungsbestimmungen berufen (§§
675y,
675z [X.]; siehe dazu BT-Drucks. 16/11643, [X.] ff.; [X.] in [X.]/Bunte/[X.], [X.], 4. Aufl., §
49 Rn. 45 ff.). Eine etwaige Haftung des Zahlungsdienstleisters gegenüber dem Zahlungs-46
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dienstnutzer ändert jedoch entgegen der Ansicht der Revision nichts an der Unwirksamkeit der von der Klägerin verwendeten Formularbestimmung. Es ist unzumutbar, den Mieter auf einen Geldanspruch gegen seine Bank, der unter Umständen erst in einem Rechtsstreit durchzusetzen ist, zu verweisen, denn dies vermag nicht annähernd die Folgen auszugleichen, die dem Mieter durch den Verlust der Wohnung als seines Lebensmittelpunktes erwachsen.
5. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Wirksamkeit der Kündigung vom
9. Juli 2014 auch insoweit verneint, als sie auf die von der Tochter der [X.] verwendete
Unterschrift der [X.] unter einer dem Mieterverein erteilten Vollmacht gestützt worden ist. Nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts hat eine etwaige Vertragsverletzung der [X.] im Zusammenhang mit dem

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Kündigungswiderspruch nicht das für eine Kündigung des Mietverhältnisses der [X.] erforderliche Gewicht.
[X.]
Dr. Hessel
[X.]

[X.]
Kosziol
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.08.2014 -
209 [X.]/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 17.09.2015 -
1 [X.]/14 -

Meta

VIII ZR 223/15

05.10.2016

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2016, Az. VIII ZR 223/15 (REWIS RS 2016, 4509)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4509

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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