Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2011, Az. 5 StR 404/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 1691

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5 [X.]/11
(alt: 5 StR 229/10)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. November
2011
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
8.
November 2011
beschlossen:

Auf die Revision des
Angeklagten wird
das Urteil des Land-gerichts Berlin
vom 27. Januar 2011 nach § 349 Abs. 4
StPO insoweit aufgehoben, als eine Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung abgelehnt worden ist.

Im Übrigen wird die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].

[X.]e

Durch Urteil vom 3. Dezember 2009 hatte das [X.] vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung und des [X.] gegen Vollstreckungsbeamte freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf die Revision
des Ange-klagten hatte der Senat mit Beschluss vom 14. September
2010 das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Der Aufhebung lag zugrunde, dass in dem angefochtenen Urteil weder die Schuldunfähigkeit des Angeklagten bei [X.] hinreichend dargelegt
noch die [X.] ausreichend begründet war. Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das [X.] erneut den Angeklagten freigesprochen und seine Unter-bringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision 1
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des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der [X.]; im
Übrigen ist sie unbegründet (§
349 Abs. 2 StPO).

1. Das angefochtene Urteil belegt nunmehr die Voraussetzungen des § 63 StGB hinreichend. Dies gilt angesichts der Schwere der begangenen und drohenden Taten im Ergebnis auch für die Feststellung der Gefährlich-keit des Angeklagten.

2. Indes hält die Begründung, mit der die [X.] eine

vom Sachverständigen befürwortete

Aussetzung der Maßregel zur Bewährung abgelehnt hat,
der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.

Der Sachverständige hat seine positive Prognose darauf gestützt, dass der

im Übrigen nicht krankheitseinsichtige

Angeklagte ihm zugesagt habe, im Fall seiner Entlassung sich einmal wöchentlich bei einer [X.] vorzustellen und seine Medikamente regelmäßig einzunehmen. Die [X.] hält diese Zusage für nicht verlässlich und meint, der intelli-gente Angeklagte habe sich
nur im Hinblick auf die anstehende [X.] aus taktischen Gründen entschlossen, seine Medikamente in der Ausgabestelle des Krankenhauses des [X.] selbst abzuholen. Da er sich infolge des trotz Medikation unverändert fortbestehenden Wahn-systems noch nicht einmal getraut habe, das [X.] zum Be-such des Gartens zu verlassen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich einmal wöchentlich in den öffentlichen Straßenverkehr begeben würde, um die Institutsambulanz aufzusuchen und sich seine Medikamente verabreichen zu lassen.

Die [X.] hat hier nicht in Betracht gezogen, die Zusage des Angeklagten, die Ambulanz aufzusuchen und seine Medikamente einzuneh-men, durch Weisungen gemäß § 68b Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 StGB abzusi-chern. Gerade angesichts seines
von der Kammer unterstellten taktischen Verhaltens wäre zu erörtern gewesen, ob der Angeklagte unter dem Druck 2
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der Möglichkeiten eines Bewährungswiderrufs (§ 67g StGB) oder einer be-fristeten Wiederinvollzugsetzung der Maßregel (§ 67h StGB) zu einer zuver-lässigen Zusammenarbeit mit der Institutsambulanz bewegt werden kann.

Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht; sie dürfen durch solche, die ihnen nicht widersprechen,
ergänzt werden.

Basdorf

Brause Schaal

Schneider Bellay

6

Meta

5 StR 404/11

08.11.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2011, Az. 5 StR 404/11 (REWIS RS 2011, 1691)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1691

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zweifelsgrundsatz in Strafsachen: Zweifel an der vollständigen Aufhebung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nach der Beweiswürdigung


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5 StR 229/10

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