Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2016, Az. VII ZR 150/15

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13905

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:240316UVIIZR150.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VII ZR 150/15
Verkündet am:

24. März 2016

Klein,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
GG Art. 25
Ein ausländischer Staat unterliegt der [X.] Gerichtsbarkeit, sofern der Rechtsstreit staatliches Handeln nicht hoheitlicher Natur betrifft. Dies erfordert die Feststellung, dass ein dem Staat zurechenbares Handeln vorliegt.
[X.], Urteil vom 24. März 2016 -
VII ZR 150/15 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24.
März
2016
durch [X.]
Eick, den Richter Prof.
Dr. Jurgeleit
und die Richterinnen
Graßnack, Sacher
und Wimmer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des
Beklagten wird das Urteil des 16.
Zivilsenats
des Oberlandesgerichts [X.] vom 10.
Juni
2015
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, eine GmbH mit Sitz in [X.],
begehrt von dem [X.]
(im Folgenden: Beklagter) Honorar
in Höhe von 12 Milli-onen Euro für Planungsleistungen in Bezug auf die Errichtung einer neuen Stadt
auf dessen Staatsgebiet.
Die Klägerin macht geltend, zwischen ihr und dem Beklagten sei im Jahr 2006 ein entgeltlicher
Vertrag über die Erstellung einer "Road Map"
und eines "Masterplans"
für das Projekt "5th Economic City in T."
zustande gekommen. Der Vertrag
sei
von Herrn A.-D., dem Leiter der [X.] "[X.]"
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-
(Saudi [X.]), einer juristischen Person mit ei-gener Rechtspersönlichkeit, zu deren Aufgaben unter anderem die Entwicklung sogenannter "Economic Cities"
gehöre, abgeschlossen
worden. Herr
A.-D. ha-be insoweit mit Vertretungsmacht für den Beklagten gehandelt.
Hilfsweise stützt die Klägerin ihre Ansprüche
auf § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB und auf unge-rechtfertigte Bereicherung.
Der Beklagte
ist Eigentümer von zwei benachbarten Grundstücken im Bezirk des erkennenden [X.].
Auf dem einen
Grundstück ist die
F.-
Akademie gelegen, eine Schule mit angeschlossener Moschee. Das andere
Grundstück ist ein Baugrundstück.
Der Beklagte beruft sich gegenüber der Klage auf [X.] und rügt die fehlende internationale Zuständigkeit.
Das [X.] hat nach § 280 Abs. 1 ZPO die abgesonderte Verhand-lung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet und diese mit
Zwischenurteil
bejaht. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte
mit der
vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revision, mit der er
die Abweisung der Klage
als unzulässig
erstrebt.

Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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4
-
I.
Das Berufungsgericht
ist der Auffassung, die Klage sei zulässig.
1. Die [X.] stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Der Beklagte sei nicht gemäß § 20 Abs. 2 GVG nach dem allgemein anerkann-ten völkerrechtlichen Grundsatz der [X.] von der [X.] Ge-richtsbarkeit befreit.
Der Grundsatz der [X.] schließe die [X.] Gerichtsbar-keit für hoheitliches Handeln eines anderen Staates aus. Der Ausschluss der Gerichtsbarkeit gelte nicht absolut. Vielmehr sei nach der Rechtsprechung des [X.] zwischen hoheitlichem Handeln und nicht
hoheitli-chem, privatrechtlichem
Handeln zu unterscheiden; für letzteres sei die deut-sche Gerichtsbarkeit nicht ausgeschlossen. Die beschränkte [X.] sei auch völkerrechtlich anerkannt. Dies bedeute, dass die [X.] "sachbezogen"
sei, das heißt
von der Natur des staatlichen Handelns abhängig, welches den Gegenstand des Rechtsstreits bilde.
Der Gegenstand der vorliegenden Klage sei privatrechtlicher Natur und damit nicht von der [X.] erfasst. Die Abgrenzung erfolge nach der lex fori, also nach
[X.]m Recht. Maßgebend seien danach
nicht Motiv oder Zweck der Tätigkeit, sondern deren Rechtsnatur, so dass der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen auch dann zum nicht
hoheitlichen Bereich
gehöre, wenn der Zweck des [X.] der Staatstätigkeit zuzuordnen sei. Die Klägerin leite ihren Anspruch aus einem Vertrag über die entgeltliche Erstel-lung einer "Road Map"
und eines "Masterplans"
für das Projekt "5th
Economic City
in T."
her. Der Abschluss eines solchen Vertrags sei nach dem maßgebli-chen [X.] Rechtsverständnis dem nicht
hoheitlichen, privatrechtlichen Handeln zuzuordnen. Die Klägerin trete als privates Wirtschaftsunternehmen 7
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auf, hoheitliche Befugnisse würden ihr mit dem Entwurf von Plänen
nicht über-tragen.
Die Klage sei auch nicht aufgrund [X.] unzulässig, weil [X.] nicht feststehe, ob zwischen den Parteien ein vertragliches Verhältnis be-stehe. Die Frage, ob der privatrechtliche Vertrag tatsächlich wirksam ab[X.] worden sei, betreffe nicht die Frage des Eingreifens der [X.] Gerichtsbarkeit,
sondern die Begründetheit der Klage. Eine allgemeine Regel des Völkerrechts oder anerkanntes Völkergewohnheitsrecht des Inhalts, dass die Gerichtsbarkeit über einen ausländischen Staat nur eröffnet sei, wenn der Abschluss eines solchen Vertrags feststehe,
könne das Berufungsgericht nicht feststellen und sei auch durch die Rechtsgutachten von Prof. Dr. T. nicht hinrei-chend belegt.
2. Das [X.] sei international zuständig. Da zwischen [X.] und dem Beklagten
keine internationalen Übereinkommen
über die Gerichtszu-ständigkeit bestünden, richte sich die internationale Zuständigkeit nach den Vorschriften der ZPO.
Die internationale und örtliche Zuständigkeit des [X.] könne
auf
§ 23 ZPO
gestützt werden. Der erforderliche Inlandsbezug bestehe, da die Klä-gerin ihren Sitz in [X.] habe. Der
Beklagte verfüge unstreitig über [X.] im Inland, dessen Wert die Vollstreckungskosten übersteige. Der Ge-richtsstand des Vermögens greife zwar bei
Klagen gegen einen ausländischen Staat nicht, soweit dessen inländisches Vermögen wegen Vollstreckungsimmu-nität nicht pfändbar sei. Es spreche vieles dafür, dass das Grundstück, auf [X.] die F.-Akademie betrieben werde, der [X.]. Die Frage könne aber offen bleiben, denn der
Beklagte sei Eigentümer ei-nes Baugrundstücks im [X.]bezirk, für welches Vollstreckungsimmuni-11
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tät nicht erkennbar sei. Der Beklagte
habe nicht dargelegt, dass dieses [X.] hoheitlichen Zwecken dienen solle.

II.
Dies
hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Auf der Grundlage der
bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts
kann die Eröffnung der [X.]
Gerichtsbarkeit für den vorliegenden Rechts-streit nicht bejaht werden.
1.
Die Eröffnung der [X.]
Gerichtsbarkeit ist eine allgemeine [X.]. Ihr Bestehen und ihre Grenzen sind vorrangig und
in jeder Lage des Verfahrens, auch im Revisionsverfahren, von Amts wegen zu prüfen (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Juli
2009

III
ZR
46/08, [X.]Z 182, 10
Rn.
17
ff.; Beschluss vom 28.
Mai
2003

[X.], NJW-RR 2003, 1218, 1219, juris Rn. 10; Urteil vom 26. September 1978 -
VI [X.], NJW 1979, 1101, juris Rn.
7; [X.] 46, 342, 359, juris Rn. 46).
Genießt die beklagte Partei [X.], unterliegt sie nicht der
[X.] Gerichtsbarkeit und die Klage ist als unzulässig
abzuweisen (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Juli
2009

III
ZR
46/08, [X.]Z 182, 10 Rn.
16, 20; [X.], [X.], 2734
Rn. 15).
2.
Da völkerrechtliche
Verträge zur Regelung der [X.] im Verhältnis der Bundesrepublik [X.] zum Beklagten nicht bestehen, ist die Frage, inwiefern der Beklagte der [X.] Gerichtsbarkeit unterliegt, nach den gemäß Art. 25 GG als Bundesrecht maßgeblichen allgemeinen Regeln des Völkerrechts
zu beurteilen.

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a) Allgemeine Regeln
des Völkerrechts sind Regeln des Völkergewohn-heitsrechts, die von einer gefestigten Praxis zahlreicher, aber nicht notwendi-gerweise aller [X.] (usus) in der Überzeugung einer völkerrechtlichen Ver-pflichtung (opinio juris sive necessitatis) getragen werden
(vgl. [X.] 117, 141, 149
ff., juris Rn. 26 ff.; [X.]
96, 68, 86 f., juris Rn. 59; [X.] 46, 342, 367
f., juris Rn. 60
f.). Der Grundsatz der [X.] ist völkerrecht-lich anerkannt. Ausgehend von der souveränen Gleichheit von [X.] gilt im Grundsatz das Rechtsprinzip, dass [X.] nicht übereinander zu Gericht sit-zen. Allerdings hat das Recht der [X.], nicht zuletzt wegen des zunehmend kommerziellen grenzüberschreitenden Tätigwerdens staatlicher Stellen, einen Wandel von einem absoluten zu einem relativen Recht hin durch-laufen. Danach besteht [X.] weitgehend uneingeschränkt für [X.], die hoheitliches Handeln eines Staates (acta iure imperii) darstellen. Derartige Akte eines Staates unterfallen außer im Fall des Verzichts auf die [X.] nicht der nationalen Gerichtsbarkeit. Dagegen ist es keine allgemeine Regel des Völkerrechts
mehr, dass ein Staat Immunität auch
für nicht hoheitliches Handeln (acta iure gestionis) genießt. Diese vom Bundesver-fassungsgericht mit Beschluss vom 30. April 1963 ([X.] 16, 27, 60
f., juris Rn.
140) formulierten Grundsätze sind heute noch gültig
(vgl. [X.], NJW 2014, 1723 Rn. 19; [X.] 117, 141, 152 f., juris Rn. 34; [X.], Beschluss vom 30. Januar 2013 -
III ZB 40/12, NJW
2013, 3184 Rn. 11; Urteil vom 26.
Juni 2003

[X.], [X.]Z 155, 279, 282, juris Rn. 14; Urteil vom 26.
September 1978

VI [X.], NJW 1979, 1101, juris Rn. 12). Sie
finden auch Ausdruck in dem Übereinkommen der [X.] über die Immu-nität der [X.] und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom 2.
Dezember 2004
(Resolution 59/38), das allerdings noch nicht in [X.] getre-ten ist.

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-
Maßgebend für die Abgrenzung
zwischen hoheitlichen und nicht hoheitli-chen Akten ist
nach der Rechtsprechung des [X.] die Rechtsnatur des staatlichen Handelns, nicht aber deren Motiv und Zweck. Es kommt darauf an, ob der Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsge-walt oder wie eine Privatperson, also privatrechtlich, tätig geworden ist
(st.
Rspr.; vgl. [X.], NVwZ 2008, 878, 879
f., juris Rn. 22; [X.] 16, 27, 62, juris Rn. 144; ebenso [X.], Beschluss vom 30. Januar 2013 -
III ZB 40/12, NJW
2013, 3184 Rn. 11).
Mangels entsprechender Regelungen im allgemeinen
Völkerrecht ist die Abgrenzung
grundsätzlich nach der nationalen Rechtsord-nung des [X.]es
vorzunehmen (st.
Rspr.; vgl. [X.], NJW 2014, 1723 Rn. 21; [X.] 16, 27, 62, juris Rn.
146;
[X.], Beschluss vom 1. Okto-ber 2009

[X.] 37/08, [X.], 769 Rn.
24).
Die Heranziehung des natio-nalen Rechts erfährt lediglich insoweit eine Begrenzung, als vom hoheitlichen Bereich und damit von der [X.] solche Handlungen nicht ausge-nommen werden dürfen, die nach der von den [X.] überwiegend [X.] Auffassung zum Bereich der Staatsgewalt im engeren Sinn gehören (vgl. [X.], NJW 2014, 1723 Rn. 21; [X.] 16, 27, 63, juris Rn.
150).
b) Da die Rechtsprechung des [X.] nur auf die Natur des staatlichen Handelns oder des entstandenen Rechtsverhältnisses abstellt, kommt es nicht darauf an, ob ein privatrechtlicher Vertrag, auf dem die mit einer Klage geltend gemachten Ansprüche beruhen, bereits wirksam [X.] wurde. Diese Frage hat keine Auswirkungen auf die Qualifizierung der Rechtsnatur staatlichen Handelns. Auch einem solchen Vertragsschluss vorgelagerte Verhandlungen sind bereits dem nicht hoheitlichen Bereich zuzu-ordnen, ebenso wie ein hierdurch entstehendes vorvertragliches Rechtsverhält-nis. Die [X.] kann daher nach den vom [X.] formulierten Grundsätzen auch für nicht hoheitliches Handeln im Vorfeld eines Vertragsschlusses nicht in Anspruch genommen werden.
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Die Revision hat keine Entwicklung im Völkerrecht aufgezeigt, nach der nicht mehr die Rechtsnatur des staatlichen Handelns, sondern erst der [X.] Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags, auf den der [X.] ge-stützt wird, der entscheidende Anknüpfungspunkt für das Nichteingreifen der [X.] ist. Vielmehr sollen
Streitigkeiten im Zusammenhang mit pri-vatrechtlichem
Handeln
von [X.] insgesamt der Gerichtsbarkeit unterworfen
werden, mithin auch Streitigkeiten, die das Zustandekommen eines [X.] oder ein vorvertragliches Rechtsverhältnis betreffen. Die Gefahr einer Völkerrechtsverletzung besteht in einem solchen Fall nicht, selbst wenn sich in dem weiteren Verfahren herausstellt, dass der behauptete Vertrag noch nicht wirksam geschlossen wurde. Denn hierdurch ändert sich die Rechtsnatur des
staatlichen Handelns nicht. Aus den vom Beklagten vorgelegten Rechts-gutachten des Prof. Dr. T. folgt insoweit nichts anderes. Insbesondere [X.] entgegen der Auffassung des Privatgutachters Art. 10 des Übereinkommens der [X.] über die
Immunität von [X.] und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom 2. Dezember 2004 keine abweichende Beurtei-lung. Der Wortlaut des Art. 10 in der authentischen [X.] Fassung stellt darauf ab, ob sich der betreffende Staat an einer wirtschaftlichen Transaktion beteiligt ("engages in a commercial transaction"). Das Erfordernis eines bereits erfolgten wirksamen Vertragsabschlusses kann weder hieraus noch aus der Definition des Begriffes "commercial transaction"
in Art. 2 Nr. 1 Buchstabe c abgeleitet werden. Die Revision hat nicht aufgezeigt, dass der Wortlaut von [X.] maßgeblichen Anzahl hoher Gerichte im In-
und Ausland oder anerkannter Völkerrechtswissenschaftler dahin verstanden wird, dass der Vertrag bereits geschlossen sein muss. Gegen ein solches Verständnis spricht auch die Ent-stehungsgeschichte des Art. 10, nach der die ursprüngliche Regelung "[X.] into a commercial contract"
durch die Formulierung "engages in a commercial transaction"

ms, [X.]
-
10
-
United Nations Convention on Jurisdictional Immunities of States and
Their Property,
[X.], 2013, Art. 2, [X.] ff.; Art. 10, [X.] ff.). Daher kann offen bleiben, inwieweit Art. 10 des noch nicht in [X.] getretenen Übereinkom-mens eine Regel des Völkergewohnheitsrechts darstellt.
c) Aus der
Rechtsprechung des [X.], das für
die Frage der [X.] an die Natur des staatlichen Handelns anknüpft, folgt
allerdings, dass ein dem Staat zurechenbares Handeln vorliegen und die-ses nicht hoheitlicher Natur sein muss. Danach sind zumindest Feststellungen zu einem privatrechtlichen Handeln im Namen des beklagten Staates sowie zur Zurechnung eines solchen privatrechtlichen Handelns erforderlich.
Auch wenn diese Voraussetzungen zusätzlich für die materiell-rechtliche Prüfung der Begründetheit der Klage von Bedeutung sind, rechtfertigt dies [X.] andere Betrachtungsweise. Die prozessuale Behandlung doppelrelevanter Tatsachen bei sonstigen Prozessvoraussetzungen, nach der eine schlüssige Darlegung der maßgebenden Tatsachen für die Zulässigkeit der Klage [X.] und die Klärung erst im Rahmen der Prüfung der Begründetheit erfolgt
(vgl. [X.], Beschlüsse vom 21. Oktober 2015 -
[X.] 8/15, NJW
2016, 316 Rn.
25; vom 27. Oktober 2009 -
VIII ZB 42/08, [X.]Z 183, 49 Rn. 14 m.w.[X.]), kann auf doppelrelevante Tatsachen betreffend die Eröffnung der [X.] Gerichtsbarkeit wegen Nichteingreifens der [X.] nicht übertragen werden.
Das Erfordernis der vorrangigen Klärung der hierfür maßgebenden Tatsachen entspricht der Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom 26. September 1978 -
VI [X.], NJW 1979, 1101, juris Rn. 7 ff.). Im [X.] wird nicht aufgezeigt, dass diese Betrachtungsweise von hohen Gerichten im Ausland nicht geteilt wird.
[X.] man dies anders, bestünde die
Gefahr einer Völkerrechtsverletzung, wenn sich in dem weiteren Verfahren her-ausstellt, dass ein nicht hoheitliches Handeln des Staates gar nicht vorlag.
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Das Übereinkommen der [X.] über die Immunität von [X.] und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom 2. Dezember 2004 bietet wiederum keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Der Wortlaut des Art. 10 stellt auf eine Beteiligung an einer wirtschaftlichen Trans-aktion ("engages in a commercial transaction") ab. Im Gegensatz zu Art. 12, der für Personen-
und Sachschäden auf ein dem Staat "vorgeblich"
zuzurechnen-des Handeln ("alleged to be attributable") abstellt, enthält Art. 10 einen solchen Zusatz nicht. Aus Art. 10 des noch nicht in [X.] getretenen Übereinkommens kann mithin nicht geschlossen werden, dass ein nur behauptetes "vorgebliches"
Handeln im nicht hoheitlichen Bereich für die Eröffnung der [X.] Ge-richtsbarkeit ausreicht. Auch insoweit kann daher offen bleiben, inwieweit die Vorschrift eine Regel des Völkergewohnheitsrechts darstellt.
d) Die Voraussetzungen für eine Vorlage an das [X.] liegen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG nur dann geboten, wenn das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf ernstzunehmende Zweifel stößt ([X.], NJW 2012, 293, 295, juris Rn. 27; [X.] NVwZ 2008, 878, 879, juris Rn. 17; vgl. [X.] 96, 68, 77, juris Rn. 31; [X.] 23, 288, 316 ff., juris Rn.
110 ff.). Solche Zweifel bestehen hinsichtlich der allgemeinen Regel des Völkerrechts, wonach es für die Frage der [X.] auf die Natur des
staatlichen Handelns ankommt, nicht. Verfassungsorgane, hohe [X.], aus-ländische oder internationale Gerichte oder anerkannte Autoren der [X.], die zu den hier maßgeblichen Rechtsfragen abweichende Auffassungen vertreten, sind im Revisionsverfahren nicht dargelegt und auch nicht erkennbar.

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-
3. Nach diesen Maßstäben kann bislang nicht festgestellt werden, dass der Beklagte keine [X.] genießt und mithin die [X.] Gerichts-barkeit eröffnet ist.
a) Allerdings ist der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits privat-rechtlicher Natur. Die Klägerin macht Honoraransprüche geltend, die nach ihrer Behauptung aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags über Planungsleistungen bestehen. Nach dem maßgebenden [X.] Recht stellen die Aufnahme von Verhandlungen und der Abschluss eines solchen [X.] regelmäßig privatrechtliches und damit nicht hoheitliches Handeln dar. Der Umstand, dass Gegenstand der behaupteten Leistungen der Klägerin die Planung einer Stadt
war und die städtebauliche Entwicklung als hoheitliche Aufgabe zu qualifizieren ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Be-auftragung eines Planers
stellt selbst
dann ein privatrechtliches Handeln dar, wenn deren Zweck die Verwirklichung einer hoheitlichen Aufgabe ist. Das greift die Revision nicht an.
Entsprechendes gilt, soweit die Ansprüche hilfsweise auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt werden.
b) Dem Berufungsurteil sind indes Feststellungen dazu, dass ein dem Beklagten zurechenbares Handeln nicht hoheitlicher Natur vorliegt, nicht zu entnehmen. Es fehlen zunächst Feststellungen dazu, ob [X.] im Namen des Beklagten privatrechtlich aufgetreten ist. Derartige Feststellungen sind schon deshalb erforderlich, weil auch ein Handeln im Namen der Regierungs-stelle "[X.]", bei der es sich um eine eigenständige juristische Person han-delt, in Betracht kommen kann. Darüber hinaus fehlen Feststellungen dazu, ob ein etwaiges privatrechtliches Handeln im Namen des Beklagten diesem zure-chenbar
ist.
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-
III.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann danach keinen Bestand haben.
Der [X.] kann über die Frage der [X.] nicht selbst [X.], da die hierfür erforderlichen Feststellungen fehlen, § 563 Abs. 3 ZPO. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungs-gericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die erforderli-chen Feststellungen nachzuholen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

IV.
Für das weitere Verfahren weist der [X.] ferner darauf hin, dass mit der Begründung des Berufungsgerichts
auch die internationale Zuständigkeit nicht bejaht werden
kann.
Da im Verhältnis zum Beklagten weder die Regelungen der
Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen vom 22. [X.] ([X.]. [X.] Nr. L 12 vom 16. Januar 2001, S. 1)
noch sonstige völ-kerrechtlichen Verträge einschlägig sind, richtet sich die internationale Zustän-digkeit der [X.] Gerichte
nach den allgemeinen örtlichen Zuständigkeits-vorschriften der Zivilprozessordnung.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich die internati-onale Zuständigkeit nach den bisherigen Feststellungen nicht aus § 23 ZPO.
Nach
dieser Vorschrift ist für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche 29
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14
-
gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben befindet.
Das Berufungsgericht geht dabei zunächst
zutreffend davon aus, dass der Gerichtsstand des Vermögens bei
Klagen gegen einen ausländischen Staat nicht
greift, soweit dessen inländisches Vermögen wegen Vollstreckungsimmu-nität der Zwangsvollstreckung nicht unterliegt
(vgl. [X.], Internationales Zi-vilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 1378 m.w.[X.]).
Mit Rechtsfehlern behaftet ist die Entscheidung hingegen, soweit die [X.] auf das neben dem Grundstück, auf dem die F.-Akademie betrieben wird, liegende unbebaute Grundstück gestützt wird, weil hierfür
eine Vollstre-ckungsimmunität
nicht erkennbar
sei.
Die [X.] ist eine Ausprägung des Grundsatzes der [X.]. Es besteht eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des
Art. 25 GG, wonach die
Zwangsvollstreckung durch den [X.] aus einem Vollstreckungstitel gegen einen fremden Staat, der über ein nicht hoheit-liches Verhalten (acta iure gestionis) dieses Staates ergangen ist, in dessen Vermögengegenstände ohne seine
Zustimmung unzulässig ist, soweit diese Gegenstände hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen ([X.], NJW 2012, 293, 295, juris Rn. 29; [X.] 46, 342, 392
f., juris Rn. 118 ff.; [X.], Beschlüsse vom 25.
Juni 2014 -
[X.] 23/13, NJW-RR 2014, 1088 Rn. 13;
vom 4.
Juli
2013 -
VII
ZB
63/12, NJW-RR 2013, 1532 Rn.
10
und vom 1.
Oktober 2009

[X.] 37/08, [X.], 769
Rn. 17).
Dabei zieht das [X.] zur Vermeidung einer Gefährdung der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben den Schutzbereich zugunsten des fremden Staates sehr weit
(vgl. [X.] 46, 342, 395
f., juris Rn. 124).

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-
15
-
Nach diesen Maßstäben kommt es für die Bejahung der Vollstreckungs-immunität nicht darauf an, ob ein Gegenstand bereits für hoheitliche Zwecke genutzt wird, vielmehr genügt es, dass seitens des ausländischen Staats eine entsprechende Zweckbestimmung besteht. Nur
eine solche Betrachtung [X.] den weiten Schutzbereich zugunsten des fremden Staates und wird dem Sinn und Zweck der [X.] gerecht. Die Erfüllung hoheit-licher Aufgaben ist
schon dann beeinträchtigt, wenn die Zwangsvollstreckung Gegenstände ergreift, für die der ausländische Staat finanzielle Mittel aufge-wendet hat und für die eine hoheitliche Zweckbestimmung bereits gegeben ist. Damit korrespondiert Art. 19 Buchstabe c des noch nicht in [X.] getretenen Übereinkommens der [X.] über die Immunität der [X.] und ihres Vermögens vom 2.
Dezember
2004, der für die Zulässigkeit von Zwangs-vollstreckungsmaßnahmen das für eine Nutzung zu hoheitlichen Zwecken be-stimmte Vermögen dem bereits hoheitlich genutzten Vermögen gleichstellt.
Ob ein Vermögensgegenstand hoheitlichen Zwecken dient, ist
grundsätz-lich nach der Rechtsordnung des [X.]es
zu beurteilen
([X.], [X.] vom 25.
Juni 2014 -
[X.] 23/13, NJW-RR 2014, 1088 Rn. 13; vom 4.
Juli 2013 -
[X.] 63/12, NJW-RR 2013, 1532 Rn.
12
und vom 1. Oktober 2009

[X.] 37/08, [X.], 769
Rn. 24).
Danach
läge (auch)
hinsichtlich des unbebauten Grundstücks eine ho-heitliche Zweckbestimmung vor, sofern
es,
wie von der Klägerin selbst vermu-tet, zur Erweiterung der F.-Akademie vorgesehen ist.
Der Betrieb der F.-Akademie stellt eine hoheitliche Aufgabe dar.
Nach [X.]m Rechtsverständnis unterfallen kulturelle Einrichtungen ausländi-scher [X.] der [X.]. Zur Wahrnehmung ausländischer Gewalt gehört
auch die vom Staat abhängige Repräsentation von Kultur und 37
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Wissenschaft im Ausland ([X.], Beschlüsse
vom 25.
Juni 2014 -
[X.] 23/13, NJW-RR 2014, 1088 Rn. 13,
m.w.[X.] und
vom 1. Oktober 2009

[X.] 37/08, [X.], 769 Rn.
26).
Bei der F.-Akademie handelt es sich nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts um eine Auslandsschule, hinter deren Träger der Beklagte
steht.
Das Berufungsgericht wird daher gegebenenfalls für die Frage der inter-nationalen Zuständigkeit Feststellungen dazu zu treffen haben, welchen Zwe-cken das unbebaute Grundstück dient.
Dabei wird es zu beachten haben, dass aufgrund der Gefahr des Eindringens in interne Angelegenheiten des Beklagten
von diesem nur verlangt werden kann, dies durch eine gehörige Versicherung

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-
eines zuständigen
Organs
glaubhaft zu machen (vgl. [X.] 46, 342, 399 f.,
juris Rn. 130; [X.], Beschluss vom 28.
Mai 2003

[X.], NJW-RR 2003, 1218, 1220, juris Rn. 18).

Eick
Jurgeleit
Graßnack

Sacher

Wimmer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.07.2013 -
1 [X.]/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 10.06.2015 -
16 U 147/13 -

Meta

VII ZR 150/15

24.03.2016

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2016, Az. VII ZR 150/15 (REWIS RS 2016, 13905)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13905

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zwangsvollstreckungsverfahren: Vollstreckungsimmunität für auf Konten bei der Deutschen Bundesbank verwaltete Währungsreserven eines ausländischen Staates; Verwaltung …


VII ZB 63/12 (Bundesgerichtshof)

Zwangsvollstreckungsverfahren: Vollstreckungsimmunität für auf Konten bei der Deutschen Bundesbank verwaltete Währungsreserven eines ausländischen Staates; Verwaltung …


V ZB 125/15 (Bundesgerichtshof)

Zwangsversteigerungsverfahren für ein mit einer Zwangssicherungshypothek belastetes, inländisches Grundstück eines ausländischen Staates


Referenzen
Wird zitiert von

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Zitiert

VII ZR 150/15

III ZB 40/12

VII ZB 8/15

VII ZB 23/13

VII ZB 63/12

16 U 147/13

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